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Harte Sitten anno 1802

Harte Sitten anno 1802

»Jeder Knecht, der ohne Erlaubniß oder später, als ihm erlaubt worden m Gestüte bleibt, bekommt das erstemahl zwölfe, das zweytemal zwantzig Hiebe und wird zum drittenmahl an das Militaire abgegeben, oder, wenn er dazu nicht taugt, verabschiedet.

Wer wegen Verpßegungsgelder seines unehelichen Kindes verklagt wird, oder wer sich eine Beyschläferin hält, soll sofort verabschiedet werden.«
(Auszug aus dem »Reglement für Gestiitsknechte« unter Oberlandstallmeister Graf n Lindenau, 1802. Entnommen aus der Schrift »Sanssouci der Pferde«)

Nicht nur im Haupt- und Landgcstüt, auch in anderen Regionen ist Brandenburg ein Land der Pferde

Brandenburgs Churfiirst
»Churfurst zu Brandenburg ist der vierte weltliche Churfiirst, und des Heiligen Römischen Reichs Erz-Cämmerer, hat die 6te Stimme bey der Kayserlichen Wahl, trägt bey Kayserlichen Proceßionen den Zepter, reichet hernach dem Kayser das Wasser zum Händcwaschen, ehe sich derselbe zur Tafel setzet, ()«
(Aus: »Johann Hübners Ncu-vcrmchrtes und verbessertes Reales Staats-, Zeitungs- und Conversations-Lexicon«, Auflage n 1761)









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