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Der Betriebsrat betreut vom Eintritt in den Betrieb bis zur Pension alle Mitarbeiter.
Die Arbeitnehmer werden auf Betriebsebene durch den Betriebsrat vertreten. Die Anfänge bildeten die Arbeiterausschüss= e im 19. Jahrhundert. Die Vorstände der ersten Fabrikkrankenkassen bildeten diese erste Interessenvertretung. Noch im 19. Jahrhundert wurde ein Gesetz = entworfen, in dem verschiedene Arbeiterausschüsse für die unterschiedlichen Gewerbe vorgesehen waren. Die Betriebsräte erledigen die Aufgabe, die gemeinsamen Interessen der Arbeitnehmer zu wahren und gleichzeitig die Arbeitgeber in der Erfüllung der Betriebszwecke zu unterstützen. Diese Doppelrolle zwischen Belegschaft und Unternehmensleitung bewirkt, dass der Betriebsrat immer auf Übereinstimmung und Zusammenarbeit achten mu= ss. Er ist nämlich an die betriebliche Friedenspflicht gebunden, das heißt, er darf keine Kampfmaßnahmen setzen und sich nicht parteipolitisch betätigen.
Heute ist in jedem Betrieb, der mehr als 5 Beschäft= igten aufweist, ein Betriebsrat vorgeschrieben. Trotz dieser gesetzlichen Vorschr= ift gibt es in vielen Klein- und Mittelbetrieben keinen Betriebsrat. Alle 4 Jah= re wird der Betriebsrat von den Beschäftigten eines Betriebes gewähl= t. Je größer der Betrieb, desto größer ist auch die Zahl= der Betriebsratsmitglieder. In Betrieben ab 300 Mitarbeitern gibt es sogenannte 'Berufsbetriebsräte', die sogar von der Arbeit freigestellt sind, damit sie sich ganz den Interessen der Arbeitnehmer widmen könne= n. Ab dem Zeitpunkt, da eine Person zur Wahl zum Betriebsrat vorgeschlagen wur= de, genießt sie Kündigungsschutz. Dies verhindert, dass die Unternehmensleitung alle Anwärter zu einem Betriebsratsposten entlässt und somit die Bildung eines Betriebsrates verhindert. Zusätzlich schützt dieses Gesetz die Betriebsratsmitglieder vor e= iner Kündigung nur auf Grund ihrer betriebsrätlichen Tätigkeit.= span>
Betriebsrat, kann in Betrieben, in denen mindestens 5 stimmberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind, als Vertretungsorgan d= er Belegschaft gewählt werden. Ausgenommen sind Betriebe der Land- und Forstwirtschaft., Behörden, Ämter und sonstige Verwaltungsstellen= der Gebietskörperschaften, Post und Eisenbahnen, öffentliche Unterrichtsanstalten sowie private Haushalte. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ab vollendetem 18. Lebensjahr, ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, ausgenommen Heimarbeiter. Die Funktionsperiode des Betriebsrates beträgt 4 Jahre.
Der Betriebsrat hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb wahrzunehmen. Ziel dieser Interessenvertretung ist es, einen Interessenausgleich zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zu schaffen. Der Betriebsrat hat unter anderem die Aufgabe, die Einhaltung der die Arbeitnehmer im Betr= ieb betreffenden Rechtsvorschriften zu überwachen und Einsicht in diesbezügliche Akten zu nehmen; er wirkt an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen mit und schließt Betriebsvereinba= rungen ab. Von personellen Maßnahmen ist er rechtzeitig zu unterrichten, Kündigungen, von denen der Betriebsrat nicht verständigt worden i= st, sind unwirksam. Die Betriebsrat Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, haben Anspruch auf die erforderliche Freizeit und Bildungsfreistellung und können während der Funktionsperiode außer in schwerwiegenden Fällen nicht gekündigt oder entlas= sen werden.
Betriebsvereinbarung: schriftliche Vereinbarung, die von Betriebsinhaber und B= etriebsrat in Angelegenheiten abgeschlossen wird, deren Regelung durch Gesetz oder Kollektivvertrag= der Betriebsrat vorbehalten ist. Die Betriebsrat ist primär ein Instru= ment der Mitbestimmung im Betrieb. Für bestimmte Maßnahmen, wie betriebliche Disziplinarordnu= ngen, Kontrollmaßnahmen für Arbeitnehmer, welche die Menschenwürde berühren, oder leistungsbezogene Entgelte, bedarf es zwingend einer B.= In anderen Angelegenheiten (z. B. allgemeine Ordnungsvorschriften, Auftei= lung der täglichen Arbeitzeit, Arbeitsbedingungen, Sozialpläne, Urlaubsverbrauch, Betriebspensionen) können im Betriebsrat abgeschloss= en werden.
Kollektivvertrag, im Arbeitsverfassungsgesetz geregelte Vereinbarung, die zwischen Interessenvertre= tungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (meist Österreichischer Gewerkschaftsbun= d) schriftlich abgeschlossen wird.
Durch die wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeit der Arbeitnehmer/-innen gegenüber dem Arbeitgeber ka= nn ein einzelner Arbeitnehmer Interessen nur sehr schwer durchsetzen.= p>
Es besteht daher ein Interessenskonflikt zwischen Arbeit= geber und Arbeitnehmer, bei dem der Arbeitnehmer der Schwächere ist.<= /p>
Ein gewählter Betriebsrat hat einerseits durch die Solidarität der Belegschaft und andererseits kraft Gesetzes die Möglichkeit, Arbeitnehmerinteressen konsequent durchzusetzen.= p>
Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat spätestens f&u= uml;nf Tage vor jeder beabsichtigten Kündigung verständigen. Hier kann d= er Betriebsrat versuchen, mit dem Arbeitgeber zu verhandeln. Eine vor Ablauf d= er 5 –Tages - Frist ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam.
Auch bei der Entlassung muss der Betriebsrat unverzü= ;glich informiert werden und kann innerhalb von 3 Tagen eine Beratung verlangen.= span>
Der Betriebsrat kann außerdem die Kündigung o= der die Entlassung beim Arbeits- und Sozialgericht anfechten. Ohne Betriebsrat entfällt die Benachrichtigungs- und Beratungspflicht.
Der Betriebsrat ist von jeder Versetzung zu informieren.= Tritt durch eine Versetzung eine Verschlechterung ein, so kann sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Betriebsrates durchgeführt werden. = Dies ist auch dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer aus Angst um seinen Arbeitspl= atz dem Wunsch des Arbeitgebers nachgekommen wäre.
Ohne Betriebsrat hat der Arbeitnehmer keine Möglich= keit, sich gegen eine Versetzung zu wehren, solange sie nicht seinem Arbeitsvertr= ag widerspricht.
Der Betriebsrat ist von der Einstellung neuer Mitarbeiter/-innen zu verständigen. Auf sein Verlangen hin ist eine besondere Beratung durchzuführen. Durch diese Regelung ist es dem Betr= iebsrat von Anfang an möglich, günstige Arbeitsbedingungen zu schaffen.= span>
In Betrieben, in denen Arbeitnehmer/-innen von Betriebsräten vertreten werden, kann von fairen Arbeitsbedingungen ausgegangen werden.
Ohne Betriebsrat erfahren die Behörden oft nicht von Missständen, und die Arbeitnehmer sind darauf angewiesen, dass Mä= ngel bei einer routinemäßigen Kontrolle aufgedeckt und behoben werden= .
Arbeitsunfälle werden ohne Betriebsrat oft als norm= ale Krankenstände gemeldet, um sich eine 'lästige' Besichtigung durch das Arbeitsinspektorat zu ersparen. Durch diese Vorgangsweise verschlechtern si= ch Ansprüche und Maßnahmen zur künftigen Vermeidung von Unfällen werden verhindert.
In Betrieben mit Betriebsräten kommt es selten zu Problemen mit der Lohn- und Gehaltsauszahlung, da dieser ein Einsichtsrecht= in die erforderlichen Unterlagen hat.
Allgemeines Informations- und Beratungsrecht
Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat informieren:=
In wichtigen Angelegenheiten kann ein Vertreter der Gewerkschaft oder der Arbeiterkammer beigezogen werden. Ohne Betriebsrat mu= ss der Arbeitgeber die Belegschaft überhaupt nicht informieren.
Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat über die wirtschaftliche Lage, Art und Umfang der Erzeugung, Auftragsstand und Investitionsvorhaben informieren und auf dessen Wunsch auch darüber beraten.
Im Falle von Umstrukturierungsmaßnahmen kann der Betriebsrat Vorschläge zur Milderung der nachteiligen Folgen für = die Belegschaft machen.
In Betrieben mit mindestens 20 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat einen Sozialplan mit dem Arbeitgeber abschließen. Kommt e= s zu keiner Einigung, entscheidet die Schlichtungsstelle.
Um sich für die ihm anvertrauten Arbeitnehmer/-innen besser kümmern zu können, muss sich der Betriebsrat auch weiterbilden. Dazu stehen ihm innerhalb einer Legislaturperiode drei Wochen bezahlte Bildungsfreistellung zur Verfügung.
Neben dem Betriebsrat gibt es noch einen Schriftfüh= rer, einen Kassier und eine Vertrauensperson für Dienstnehmer mit Einstellschein (Behinderte Menschen).
Außerdem erhalten die Familien finanzielle Unterstützung bei einer Geburt, Heirat oder einem Todesfall. = p>
Kündigung
Das Mitwirkungsrecht der Betriebsratskörperschaften= im Falle einer bzw. mehrerer Kündigungen ist im Gesetz relativ klar gereg= elt. Dies ist soweit auch praktikabel, wenn es sich um einzelne Kolleginnen und Kollegen handelt. Stehen aber Kündigungen im größeren Umfang an, so kommt dem Betriebsrat eine wichtige Funktion im Rahmen des sozialen Ausgleichs und der Abfederung der Maßnahmen zu.
Für den Betriebsrat muss der Kampf um jeden einzeln= en Arbeitsplatz im Vordergrund stehen. Es ist schon schwierig genug, den Kolle= ginnen und Kollegen die Situation begreiflich zu machen. Die Verantwortung des Arbeitgebers für die Kündigung ist klar herauszustreichen. Jede s= ich bietende Möglichkeit um, wenn auch nur einzelnen, den Arbeitsplatz erhalten zu
Der Europäische Betriebs= rat
Die EU-Richtlinie zum »Europäischen Betriebsrat« (EBR), die 1994 erlassen wurde, legt die Basis grenzübergreifender Gewerkschaftsarbeit in multinationalen Konzernen. = In Zeiten sich überstürzender Fusionen, Übernahmen und Verlagerungen von Unternehmen an billigere Standorte ist sie ein wichtiges Instrument der Mitbestimmung für jene Arbeitnehmer, die im selben Unternehmen, aber in verschiedenen Ländern tätig sind.
Am 22. September 1994 verabschiedete der Europäisch= e Rat in Brüssel die »Richtlinie 94/45/EG«. Deren sperrige Bezeichnung im vollen Wortlaut, die seine Kernaufgaben vorweg umreißt: »Richtlinie über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrates oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftlich operierenden Unternehmen= und Unternehmensgruppen.« »Eine Einrichtung, die es überhaupt = erst ermöglicht, dass >nationale< Betriebsräte, deren Recht ja an der Staatsgrenze endet, einen Fuß dort hineinbekommen, wo die Entsche= idungen tatsächlich fallen«, urteilt Wolfgang Greif, internationaler Sekretär der Gewerkschaft der Privatangestellten (GPA).
Die EU-Richtlinie ermöglicht es, in allen Unternehm= en oder Unternehmensgruppen mit mehr als 1000 Arbeitnehmern – vorausgese= tzt sie beschäftigen in wenigstens zwei Mitgliedstaaten der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes mindestens 150 Personen – dieses grenzübergreifende Vertretungsorgan der Arbeitnehmer einzurichten.
Wirksam wurde dieses Instrument allerdings erst durch die Verpflichtung der EU-Mitgliedstaaten, die Mindestbestimmungen der Richtlini= e in die jeweilige nationale Rechtsordnung zu übernehmen. In Österreich wurde die EBR-Richtlinie im Herbst 1996 über eine Novelle des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) in die heimische Rechtsordnung umgesetzt= .
In Österreich unterliegen hinsichtlich der EBR-Rich= tlinie etwa 45 Konzerne mit zentraler Leitung im Inland dem heimischen Arbeitsverfassungsgesetz. In 15 davon gibt es bereits einen Euro-Betriebsra= t. Vertragsabschlüsse dazu sind etwa bei der OMV, bei VA Tech und VA Stahl erfolgt
Was ist nun der Europäische Betriebsrat bzw. was le= gt die EBR-Richtlinie als seine Funktionen fest? Im Wesentlichen orientiert sich d= ie Richtlinie an nationalen Modellen der betrieblichen Interessenvertretung. W= as allerdings seine Kompetenzen betrifft, entspricht der europäische nicht exakt dem österreichischen Betriebsrat. Festgelegt werden grundlegende Informationspflichten der Unternehmensleitung. So sind die Arbeitnehmervertreter über die Entwicklung der Geschäftslage des Konzerns in allen relevanten Aspekten, von finanzieller und wirtschaftlicher Lage bis hin zur Beschäftigungssituation, geplanten Entlassungen und Produktionsverlagerungen, Fusionen oder Schließungen, zu unterrichten= .
Dass die Realität nicht so rosig ist, wie es die EB= R-Richtlinie festlegt, wissen die beteiligten Betriebsräte. Sprachprobleme, fehlende Zeit und Ressourcen sind nur die vordergründigen Hindernisse in der Euro-Betriebsratsarbeit. Auch die unterschiedliche Auffassung, was unter »Information« zu verstehen ist, behindert die Euro-Betriebsräte.
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