Das RB - Gewerbe
nicht bewilligungspflichtiges gebundenes (Anmeldungs-)Gewerbe
Früher war das Reisebüro ein konzessioniertes, gebundenes Gewerbe, eine Bewilligung durch den Landeshauptmann war nötig. Durch den EWR - Beitritt 1994 trat am 01.07.1993 eine Gewerberechtsnovelle in Kraft. Seitdem ist ein RB nicht mehr bewilligungspflichtig.
Jedoch ist es an folgende allgemeine und besondere Gewerbeantritts - Vorraussetzungen gebunden:
a Eigenberechtigung (Volljährigkeit, Mündigkeit)
a persönliche (polizeiliches Führungszeugnis) und wirtschaftliche (höchstens 1 Ausgleich, keinen Konkurs verursacht) Verläßlichkeit
a EU - Bürgerschaft
a Befähigungsnachweis
a Einhaltung der (für das RB - Gewerbe geltenden) Ausübungsvorschriften
Haupt | Fügen Sie Referat | Kontakt | Impressum | Nutzungsbedingungen