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Das Urlaubsrecht

Das Urlaubsrecht



Das Urlaubsausmaß


Dem Arbeitnehmer für jedes Arbeitsjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub im Ausmaß von 5 Wochen (25 Arbeitstage). Dieser Anspruch erhöht sich nach einer Dienstzeit von 25 Jahren auf 6 Wochen (30 Arbeitstage).


Der Anspruch auf Urlaub entsteht:




-in den ersten sechs Monaten des ersten Arbeitsjahres im Verhältnis zu der im Arbeitsjahr zurückgelegten Dienstzeit,

-nach sechs Monaten in voller Höhe.


Geringfügig Beschäftigte


Geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf fünf Wochen Urlaub. (Grenze: S 3.899,-)


Zusatzurlaub f. Nachtschwerarbeiter


mind. 50 mal zw. 22h und 6h > Zusatzurlaub von 2 Werktagen


Kein Zusatzurlaub für Behinderte


Außer bei Kollektivverträgen sind vereinzelt Zusatzurlaube vorgesehen.


Zusammenrechnung von Dienstzeiten


Alle Zeiten gelten, für die Erfüllung der sechsmonatigen Wartezeit im Ersten Arbeitsjahr.


Verbrauch des Urlaubs


-bis zum Ende des Urlaubsjahres

-möglich offene Urlaubsanspruche werden ins nächste Jahr übertragen


Urlaubsvereinbarung


Dauer des Urlaubs und Antritt muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgesprochen werden.


Rücktritt aus der Urlaubsvereinbarung


Wer die anfallenden Stornokosten trägt, ist jener der einen veränderten Umstand veranlasst, auch dafür die anfallenden Kosten zu tragen hat.


Nur Krankheit unterbricht den Urlaub


Wenn der Krankenstand länger als drei Kalendertage dauert und dem Arbeitgeber gemeldet wird, unterbricht den Urlaub.


 11. Urlaubsteilung


Der Urlaub kann nur dann geteilt werden, wenn ein Urlaubsteil mindestens eine Woche beträgt.



Verjährung des Urlaubs


Der Urlaub sollte möglichst bis zum Ende jenes Urlaubsjahres verbraucht werden. Eine Verjährung liegt dann vor, wenn sich die Ansprüche in Höhe von drei Urlauben angesammelt haben und ein vierter Urlaubsanspruch entstehen würde.


13. Verlängerung der Verjährungsfrist beim Karenzurlaub


Die Verjährungsfrist verlängert sich bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubs.


14. Urlaubsentgelt


Der Arbeitnehmer darf während des Urlaubs finanziell nicht schlechter gestellt werden, als wenn er arbeiten würde.


15. Fälligkeit des Urlaubsentgelts


Urlaubsentgelt ist bei Antritt des Urlaubs für die ganze Urlaubsdauer im voraus zu bezahlen.


16. Ablöseverbot


Das Urlaubsgesetz verbietet in natura eine Abgeltung des Urlaubs in Geld anzunehmen.


17. Krankheit unterbricht den Urlaub


Wenn der Arbeitnehmer während des Urlaubs erkrankt oder verunglückt, so werden die Tage der Erkrankung dann auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet, wenn die dadurch entstehende Arbeitsunfähigkeit mehr als drei Kalendertage andauert.


18. Erkrankung im Ausland


Bei Erkrankungen im Ausland muss neben dem ärztlichen Zeugnis auch eine behördliche Bestätigung gebracht werden. Es muss eine zum Arztbesuch zugelassene Person sein.


19. Urlaubsentschädigung


Die Urlaubsentschädigung ist die volle Abgeltung des noch offenen Urlaubsanspruchs in Geld.


20. Urlaubsabfindung


Ist die aliquote Abfindung des noch offenen Urlaubs in Geld, wenn kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht.







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