Der Kaufvertrag
Inhalt: Bedeutung des Kaufvertrags, wesentliche Inhalte und mögliche Unregelmäßigkeiten im täglichen Leben und in der Wirtschaftswelt
Siehe auch: Buch I, Seite 64 - 103 und 234 - 276
Kaufvertrag = übereinstimmende Willenserklärung zwischen dem Anbietenden und dem Nachfragenden, Sachgüter gegen Geld zu tauschen.
Bei den Phasen eines Kaufes bzw. Verkaufes ist zwischen dem Vertragsabschluß (Antrag des einen Beteiligten, Annahme des anderen) und der Vertragserfüllung (Leistung, Gegenleistung) zu unterscheiden.
Bei diesem Punkt stellt sich die Frage, ob die beiden Vertragspartner Unternehmer sind oder nicht.
Sind beide Beteiligte Unternehmer, so spricht man von einem Handelskauf. Neben dem ABGB gilt auch das Handelsgesetzbuch (HGB).
Ist der Verkäufer Unternehmer, der Käufer aber nicht, so gilt neben dem ABGB das Konsumentenschutzgesetz (KSchG).
Sind beide Vertragspartner keine Unternehmer bzw. nur der Käufer, so gelten nur die Bestimmungen das ABGB.
Übereinstimmende Willenserklärung (mündlich, schriftlich, durch eine schlüssige Handlung oder durch Stillschweigen)
Geschäftsfähigkeit der Partner (hängt vom Alter ab: Voll geschäftsfähig ist man ab 19)
Möglichkeit des Geschäftes
Freiwilligkeit
Erlaubtheit
Gesetzliche Bestandteile: Verkäufer, Käufer, Warenart, Qualität, Menge, Preis
Weitere Regelmäßige Bestandteile: Liefer- und Zahlungsbedingungen
Fallweise: Verpackung, Transport, Nebenleistungen, Garantie, Folgen bei nicht vertragsgemäßer Erfüllung
Warenart kann bestimmt werden durch:
Besichtigung
Beschreibung und Abbildung
Muster und Proben
Marken (besondere Zeichen, die dazu dienen, bestimmte Erzeugnisse und Waren von anderen gleichartigen zu unterscheiden)
Typen (Vereinheitlichungen der Endprodukte industrieller Erzeugnisse)
Normen (Richtlinien, die die Vereinheitlichung von Formen, Abmessungen etc. bezwecken)
Handelsklassen (legen die Qualität von Lebensmitteln fest)
Die Menge kann
genau,
ungefähr (z. B. "3 % mehr oder weniger") oder
gar nicht angegeben werden (z. B. bei Kauf in Bausch und Bogen).
Bei der Mengenangabe sollte die Verpackung berücksichtigt werden (brutto, netto). Manchmal werden sogenannte "Gewichtsabzüge" gewährt:
Draufgabe: z. B. 10 Stück bestellt, 10 bezahlt, 11 geliefert
Dreingabe: z. B. 10 Stück bestellt, 10 geliefert, 9 bezahlt
Der Preisangabe kann fest oder freibleibend sein (letzteres z. B. durch Kostenschwankungsklauseln).
Abzüge und Nachlässe können berücksichtigt werden:
Skonto (Preisabzug für Zahlungen vor dem vereinbarten Zahlungstermin)
Rabatt (aus verschiedenen Gründen gewährt, ohne Rücksicht auf den Zahlungstermin)
Ferner ist zu unterscheiden, ob im Preis schon die Umsatzsteuer enthalten ist oder nicht. Preisangaben für Konsumenten müssen jedoch die Umsatzsteuer enthalten.
Es gibt drei Verfahren zur Preiskalkulation für den Verkäufer bzw. Käufer:
Progressive Kalkulation (Einkaufspreis ist vorgegeben; Ziel ist die Ermittlung eines Verkaufspreises und die anschließende Prüfung, ob dieser akzeptabel ist)
Retrograde Kalkulation (Verkaufspreis ist vorgegeben; es geht um die Ermittlung des maximal zulässigen Einstandspreises)
Differenzkalkulation (beide Preise sind vorgegeben; es soll der Gewinn errechnet werden)
Erfüllungszeit: Prompt-, Termin- oder Fixgeschäft
Erfüllungsort
Kostenübergang (wenn nicht vereinbart, so trägt der Käufer alle Kosten der Lieferung)
Kaufvertragsklauseln: "ab", "frei", "frachtfrei" (regeln den Eigentums-, Risiko- und Kostenübergang)
Erfüllungsort (normalerweise der Wohnort oder Geschäftssitz des Käufers)
Erfüllungszeit (prompte Zahlung, Zielkauf, Vorauszahlung, Anzahlung bzw. Angeld, Abzahlungsgeschäft nach dem KSchG bzw. Teilzahlung)
Funktionen der Verpackung:
Schutz der Ware,
Erhöhung der Transport- und Lagerfähigkeit,
Erhöhung der Verkaufsfähigkeit
Im Kaufvertrag wird die Art der Verpackung geregelt und wer die dafür die kosten zu tragen hat.
können sein:
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt
Umtauschrecht
Konventionalstrafen
Reuegeld
Der Unterschied zwischen einer Konventionalstrafe (Pönale) und einem Reuegeld (Stornogebühr) besteht darin, daß der Verkäufer, wenn eine Konventionalstrafe vereinbart wurde, denn Vertrag trotzdem erfüllen muß, während das bei einem Reuegeld nicht der Fall ist.
Mängel werden nach folgenden Gesichtspunkten unterschieden:
Erkennbarkeit (offene, geheime)
Bedeutung (wesentliche, unwesentliche)
Behhebbarkeit (behebbare, unbehebbare)
Offene Mängel müssen sofort bei der Übernahme gerügt werden, geheime Mängel sofort nach deren Feststellung. Bei geheimen Mängel haftet der Verkäufer aber auch nur dann, wenn die Rüge spätestens 6 Monate nach der Übernahme erfolgte. Die gesetzlichen Gewährleistungsfristen können allerdings vertraglich verlängert oder verkürzt werden.
Handelt es sich um einen wesentlichen und unbehebbaren Mangel, so kann der Käufer Rücktritt oder Besserung (Umtausch, Nachlieferung, Reparatur) verlangen. Ist der Mangel unwesentlich, kann der Käufer Besserung oder Minderung (Preisnachlaß) verlangen.
Produkthaftungsgesetz: verpflichtet alle Unternehmer, die Waren in Verkehr bringen, für Personen und Sachschäden, die durch fehlerhafte Waren hervorgerufen werden, ohne Rücksicht auf das Verschulden aufzukommen.
Nach dem PHG haften:
der inländische Hersteller eines Produktes
der inländische Importeur
der Händler, der das Produkt weiterveräußert hat, wenn Hersteller oder Importeur nicht feststellbar sind
Produktfehler gliedern sich in:
Konstruktionsfehler (Produkt war eine Fehlplanung)
Produktionsfehler (falsches Material verwendet oder mit falscher Einstellung der Maschinen produziert)
Instruktionsfehler (falsche oder fehlende Hinweise für den Gebrauch, den Transport und die Lagerung des Produktes)
Das PHG sieht unter anderem eine "umgekehrte Beweislast" vor. Der Geschädigte hat zu beweisen, daß das Produkt den eingetretenen Schaden verursacht hat. Der Hersteller hat zu beweisen, daß das Produkt, als es von ihm in den Verkehr gebracht wurde, den Fehler noch nicht besaß.
Rechnung weist nicht die vereinbarten Bedingungen auf
Rechnung entspricht nicht dem UstG
Rechnung weist Rechenfehler auf
Fixgeschäft: Lieferverzug tritt sofort bei Überschreiten des Liefertermins ein, Nachfrist nicht notwendig.
Gewöhnliches Zeitgeschäft: Lieferverzug erst nach Ende der Nachfrist.
Der Käufer kann bei Lieferverzug durch den Verkäufer entweder auf eine nachträgliche Lieferung bestehen oder vom Vertrag zurücktreten. Wenn ihm ein nachweisbarer Schaden entstanden ist, so kann er außerdem Schadenersatz verlangen.
Der Verkäufer liefert pünktlich, der Käufer nimmt die Ware aber nicht ab. Der häufigste Grund für den Annahmeverzug ist, daß die Ware nach Meinung des Käufers nicht vertragsgerecht geliefert wurde.
Rechtliche Möglichkeiten des Verkäufers:
Hinterlegung (z. B. in einem Lagerhaus)
Selbsthilfeverkauf (Versteigerung)
Rücktritt vom Vertrag
Es wurde ein Termin vereinbart, zu dem der Käufer die Ware abrufen oder näher spezifizieren sollte. Aus welchem Grund auch immer tut er das aber nicht.
Eintritt des Zahlungsverzuges ähnlich wie bei Lieferverzug (d. h. es muß zwischen einem fixem Zahlungstermin und einem Kauf auf Ziel unterschieden werden).
Die Rechtsfolgen werden meist im Kaufvertrag oder in den AGB vereinbart. Wenn nicht, so sieht das Gesetz (HGB bzw. ABGB) Verzugszinsen, Mahnspesen etc. vor. Bei einem nachweisbaren Schaden kann der Verkäufer natürlich auch Schadenersatz verlangen.
Die Organisation des Mahnwesens ist von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich, z. B.:
Fälligkeitskontrolle
Schuldnerkartei (beide häufig EDV-unterstützt)
Mahnplan (enthält Regelungen, wann und wie oft gemahnt werden soll, bis gerichtliche Schritte unternommen werden)
Außergerichtliche Schritte des Verkäufers: Postauftrag, Inkassobüro, Rechtsanwalt.
Ein gerichtliches Mahnverfahren läuft in der Regel folgendermaßen ab:
Feststellen, ob Vorbedingungen erfüllt sind
Mahngesuch des Gläubigers
Mahnklage
Zahlungsbefehl
Die "Vorbedingungen" legen fest, daß sich die Forderung auf Geld oder andere vertretbare Sachen bezieht. Außerdem darf der eingeforderte Betrag öS 30.000 ,- nicht übersteigen. Ansonsten kommt es zu einem Zivilprozeß.
Der Schuldner hat mehrere Möglichkeiten, auf einen Zahlungsbefehl zu reagieren:
Er zahlt. Damit ist das Verfahren abgeschlossen.
Er zahlt nicht, erhebt aber auch keinen Widerspruch. Damit kann der Gläubiger ihn pfänden lassen.
Erhebt er Widerspruch, schließt ein Zivilprozeß an.
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