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Der Internationale Wahrungsfonds IWF

Der Internationale Währungsfonds (IWF)




Der Internationale Währungsfonds (IWF) wurde am 27. Dezember 1945 mit der Unterzeichnung eines Übereinkommens durch 29 Länder offiziell ins Leben gerufen. Ausgearbeitet wurde das Übereinkommen auf einer Konferenz in Bretton Woods, im amerikanischen Bundesstaat New Hampshire (1. bis 22. Juli 1944). Der IWF nahm seine Finanzoperationen am 1. März 1947 auf.


Derzeitige Mitgliedschaft: 182 Länder.

Leitende Organe: Gouverneursrat, Internationaler Währungs- und Finanzausschuss, Exekutivdirektorium.

Geschäftsführender Direktor: Horst Köhler (aus Deutschland).

Personal: ungefähr 2 700 Mitarbeiter/innen aus 123 Ländern.



Rechnungseinheit: Sonderziehungsrecht (SZR). Mit Stand vom 8. August 2000 betrug ein SZR 1,30904 US-$.


Der IWF wurde geschaffen, um die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Währungspolitik zu fördern, die Ausweitung und ein ausgewogenes Wachstum des Welthandels zu erleichtern, die Stabilität der Wechselkurse zu fördern, bei der Errichtung eines multilateralen Zahlungssystems mitzuwirken, den Mitgliedsländern in Zahlungsbilanzschwierigkeiten die allgemeinen Fondsmittel zeitweilig und unter angemessenen Sicherungen zur Verfügung zu stellen und die Dauer und das Ausmaß der Ungleichgewichte der internationalen Zahlungsbilanzen der Mitgliedsländer zu verringern.



Tätigkeitsbereiche

Überwachung ist das Verfahren, mit dem der IWF die Wechselkurspolitik seiner Mitgliedsländer im Rahmen einer umfassenden Analyse der allgemeinen wirtschaftlichen Lage und der wirtschaftspolitischen Strategie eines jeden Mitgliedslandes beurteilt. Der IWF erfüllt die ihm obliegenden Überwachungsaufgaben durch: jährliche bilaterale Artikel-IV-Konsultationen mit einzelnen Ländern; halbjährliche multilaterale Überwachung im Zusammenhang mit seiner Beratung über die weltwirtschaftlichen Aussichten (WEO - World Economic Outlook); sowie vorsorgliche Kreditabkommen, erweiterte Überwachung und Programmaufsicht, die dem Mitgliedsland auch ohne Inanspruchnahme von IWF-Mitteln eine strikte laufende Beobachtung durch den Fonds zusichern. (Vorsorgliche Kreditabkommen dienen dem Zweck, das internationale Vertrauen in die Wirtschaftspolitik eines Mitgliedslandes zu stärken. Die Programmaufsicht kann die Aufstellung von Richtgrößen im Rahmen eines sogenannten ,,Schattenprogramms" beinhalten, sie bedeutet jedoch keine formelle Billigung durch den IWF.)

Finanzhilfen schließen Kredite und Darlehen ein, die der IWF Mitgliedsländern in Zahlungsbilanzschwierigkeiten zur Unterstützung ihrer wirtschaftspolitischen Anpassungs- und Reformmaßnahmen gewährt. Mit Wirkung vom 30. Juni 2000 unterhielt der IWF Finanzierungsvereinbarungen mit 90 Ländern für bewilligte Kredite in Höhe von insgesamt 49,5 Mrd. SZR (ungefähr 66,2 Mrd. US-$).

IWF-Finanzierungsmechanismen

Der IWF stellt Mitgliedsländern seine Mittel über verschiedene Kreditfazilitäten zur Verfügung. Mit Ausnahme der Armutsbekämpfungs- und Wachstumsfazilität (PRGF), ehemals die Erweiterte Strukturanpassungsfazilität, ESAF beansprucht ein Mitgliedsland die finanziellen Ressourcen des Fonds, indem es Reserveaktiva (allgemein verwendbare Währungen und SZR) gegen einen entsprechenden Betrag seiner eigenen Währung vom Fonds kauft (zieht). Der IWF erhebt auf diese Ziehungen Gebühren und verlangt, dass das betreffende Mitgliedsland innerhalb eines bestimmten Zeitraums seine eigene Währung vom Fonds zurückkauft (zurückzahlt).




Finanzpolitiken des IWF

Unter den Finanzpolitiken des IWF sind die Modalitäten für die Inanspruchnahme seiner finanziellen Mittel zu verstehen. Dazu gehören:

  • Reservetranchenpolitik. Ein Mitgliedsland hat eine Reservetranchen-Position im IWF, die die Reserveaktiva widerspiegelt, die es dem IWF überwiesen hat, und die daran gemessen wird, wie sehr seine Quote die IWF-Bestände an seiner Währung übersteigt. Bei Vorliegen eines Zahlungsbilanzbedarfs kann ein Mitglied jederzeit den vollen Betrag seiner Reservetranche ziehen. Eine solche Ziehung bedeutet keine Inanspruchnahme von IWF-Kredit, da die Reserveposition eines Landes als Teil der Devisen des Mitglieds angesehen wird, und sie unterliegt keiner Rückzahlungspflicht.
  • Kredittranchenpolitik. Die Kredite des Fonds unter regulären Fazilitäten werden den Mitgliedsländern in Tranchen (Teilbeträgen) von jeweils 25 % ihrer Quote zur Verfügung gestellt. Für Ziehungen in der ersten Kredittranche müssen die Mitglieder nachweisen, dass sie angemessene Anstrengungen zur Überwindung ihrer Zahlungsbilanzschwierigkeiten unternehmen, und es gibt keinen Abruf in Teilbeträgen. Ziehungen in den oberen Kredittranchen (über 25 %) werden gewöhnlich in Teilbeträgen abgerufen, sofern bestimmte Bedingungen oder ,,Erfüllungskriterien" eingehalten werden.
  • Notfinanzierungspolitik. Der IWF stellt Notfinanzierung bereit, um seinen Mitgliedern bei der Überwindung von Zahlungsbilanzproblemen beizustehen, die auf plötzliche unvorhersehbare Naturkatastrophen zurückgehen oder nach Beendigung schwerer Konflikte entstanden sind. Gewöhnlich erfolgt dies in Form von Direktkäufen von bis zu 25 % der Quote, sofern das Mitglied mit dem IWF zusammenarbeitet. Bei Ländern nach Beendigung schwerer Konflikte kann ein zusätzlicher Zugang zu bis zu 25 % der Quote gewährt werden.










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