„Unter gewerblichem Realkredit versteht man die Gewährung von Mitteln durch gewerbliche Hypothekarkredite an kreditwürdige Darlehensnehmer, entweder Einzelpersonen oder Gesellschaften. Ein gewerblicher Hypothekarkredit ist eine langfristige Finanzierung, üblicherweise in Form eines langfristigen (im Regelfall bis zu 10(evtl.15) Jahren laufenden) Darlehens gegen Verpfändung einer rechtlichen Sicherheitenleistung in Form einer Hypothek an einem derzeit Ertrag bringenden Objekt zu einem festgelegten Zinssatz und rückzahlbar in regelmäßigen periodenbezogenen Mischraten von Kapital und Zins, das über einen Zeitraum von bis zu 25 – 35 Jahren getilgt wird.“ Das heißt wenn ein Darlehen durch ein Grundstück gesichert ist, spricht man von einem Hypothekarkredit.
- Ankauf von bestehenden Objekten
- Zum Hausbau und Hauskauf
- Zum Erwerb von Grundstücken und Eigentumswohnungen
- Zur Sanierung
- Vermögensbildung
- Schaffung eines Eigenheims
- Altersvorsorge
- Steuervorteile
- Keine wesentliche mehr Belastung im Vergleich zur Miete(aber Eigenkapital nötig)
- Kalkulierbare Belastung durch feste Zinsen und Tilgung (Zinsbindung)TPlanungssicherheit
- Festgelegte Zeitspanne
- Hohe Sicherheit für den Kreditgeber
- Relativ niedrige Zinsen
~ Kredithöhe:
- Maximaler Belastungswert des Gründstücks (Nach §11 II HypBankG, max 60% des
Grundstückswertes).
Laufzeit: - Bis zu 35 Jahre
~ Zinsen:
1. Festzinsvereinbarung TZinsbindung (evtl. Unterteilung in Festzinsabschnitte )
Sicherheit vor Zinsanstieg(aber kein Profit bei Zinssenkung) (Festzins meißtens.10 Jahre)
2.Vereinbarung eines variablen ZinsesTBank reagiert auf Kapitalmarktsituation
Darlehensnehmer trägt Zinsänderungsrisiko
~ Abwicklung:
- Durch die Einigung Zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer mit notarieller
Beurkundung T Grundbucheintragung nach §873 beim zuständigen Amtsgericht von
Grundpfandrechten:
a., Einer Hypothek §1113ff (heute selten)
Tbeschränktes dingliches Recht an Grundstück für eine bestimmte
Forderung(=akzessorisch)
b., Einer Grundschuld §1191ff
Tdingliches Recht an Grundstück, nicht an bestimmte Forderung
gebunden(nicht „zur Befriedigung wegen einer ihm zustehenden
Forderung“).
c., Auch Rentenschuld
~ Rückzahlung:
Durch die vereinbarte Tilgung und die fallende Zinsbelastung
1.Fordersumme wird bezahlt
Darlehensnehmer wird Eigentümer ,Grundbuch muß berichtigt werden.
2.Fordersumme wird nicht bezahlt
Gläubiger leitet Zwangsvollstreckung beim zuständigen Amts-bzw.Volstreckungsgericht
ein, Folge:
a., Zwangsversteigerung(gerichtliche Urkunde mit Vollstreckungsklausel
§725 ZPO)
b., Zwangsverwaltung d.h. ein vom Vollstreckungsgericht bestimmter
Zwangsverwalter nimmt das Grundstück in Besitz und verteilt die Erträge
Des Grundstücks(z.B. Miete, Pacht) an die Glaubiger.
Die Zwangsverwaltung endet nur mit der Aufhebung des Beschlusses
über die Zwangsverwaltung durch das Vollstreckungsgericht.
~ Beispielsfinanzierung
Quellenangabe: - www.credit-suisse.de
- „Rechtskunde“ Verlag bsv
- „Betriebswirtschaftslehre“ Verlag bsv
- Deutsche Bank/SEB Bank
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