Fernuniversität
Gesamthochschule in Hagen
Fachbereich Wirtschaftswissenschaft
Kommunale "Projektfinanzierung"
Darstellung der Gestaltungsmöglichkeiten und
kritische Analyse des einschlägigen Schrifttums
(insbesondere Kommunalkredit, Leasing, Fondsfinanzierung)
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
Abb. Abbildung
Abs. Absatz
AfA Abschreibung für Abnutzung
AG Aktiengesellschaft
AO Abgabenordnung
Art. Artikel
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
evtl. eventuell
GemHVO Gemeindehaushaltsverordnung
Ges. Gesellschaft
GG Grundgesetz
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GO Gemeindeordnung von Nordrhein-Westfalen
Hrsg. Herausgeber
i.d.R. in der Regel
KG Kommanditgesellschaft
KWG Gesetz über das Kreditwesen
LV Landesverfassung von Nordrhein-Westfalen
Mio. Millionen
MwSt. Mehrwertsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz
Nr. Nummer
NRW Nordrhein-Westfalen
OHG Offene Handelsgesellschaft
S. Seite
Tab. Tabelle
TDM Tausend DM
vgl. vergleiche
z.B. zum Beispiel
zzgl. zuzüglich
SYMBOLVERZEICHNIS
AD Annuitätsdarlehensteil (in DM)
ANF(r,T) Annuitätsfaktor = r/(1-(1+r)-T)
EK Eigenkapital (in DM)
MA Marge inklusive Kosten (in DM je Periode)
r Zinsfaktor, Zinssatz
RK Restwert des Kredites (in DM)
T Anzahl der Perioden bis zum Endzeitpunkt
TD tilgungsfreier Darlehensanteil (in DM)
TABELLENVERZEICHNIS
Tabelle 1: Beispiele kommunaler Aufgaben
Tabelle 2: Kommunale Organisationsformen
Tabelle 3: Bereiche der Privatisierung mit Beispielen
Tabelle 4: Projektanhängige Ein- und Auszahlungen
Tabelle 5: Verschuldungsstruktur öffentlicher Haushalte
Tabelle 6: Beispiel zur Vergleichsrechnung von Kommunalkredit und Leasing für eine Immobilienfinanzierung
Tabelle 7: Mögliche Endschaftregelungen in Leasingverträgen
Tabelle 8: Kriterien zur Zuordnung des Leasinggegenstandes zum Leasingnehmer beim Mobilienleasing
Tabelle 9: Einflußfaktoren zur Bestimmung der Konditionen in einem Teilamortisationsvertrag
Tabelle 10: Vergleichsalternativen der Leasing/Fondsfinanzierung
Tabelle 11: Haushaltszuordnung der Finanzierung und Einfluß auf den Haushaltsausgleich
Tabelle 12: Mögliche Gründe für die Senkung der Anschaffungs- oder Herstellkosten im Immobilienleasing
ABBILDUNGSVERZEICHNIS
Abbildung 1: Bestimmungsfaktoren kommunaler Ausgaben und Einnahmen
Abbildung 2: Finanz- und Leistungsbeziehungen des kommunalen Leasing und der beeinflußten Bereiche
Abbildung 3: Beispiel der Zahlungsstruktur eines Annuitätsdarlehens, tilgungsfreien Darlehens, Leasingvertrages und Fondsfinanzierung
Abbildung 4: Kommunal-Leasing über eine Objektgesellschaft
Abbildung 5: Fonds-Finanzierung
Zur Bereitstellung kommunaler Leistungen existieren unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten der Finanzierung. In der vorliegenden Seminararbeit sollen die Möglichkeiten des Leasing und der Fondsfinanzierung mit der Kreditfinanzierung verglichen werden. Die Argumente der Literatur sollen kritisch beurteilt werden.
Steuerliche und juristische Aspekte werden soweit nötig behandelt. Es wurde davon ausgegangen, daß die zu erbringende kommunale Sachleistung in Art und Umfang feststeht. Es wird die Gestaltung eines Projektes ohne Interdependenz zu anderen Projekten betrachtet.
Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften, ihnen ist nach Art. 28(2) GG im Rahmen der Selbstverwaltung das Recht auf Regelung der örtlichen Angelegenheiten, sowie eine finanzielle Eigenverantwortung zuerkannt. Die Gemeinden bilden in der Bundesrepublik keine eigene staatliche Ebene, sondern sind Teile der Länder.[1]) Länderspezifisch werden die Aufgaben der Kommunen nach § 2, 3 GO in Verbindung mit Art. 78 LV definiert. Gemeinden können zur hoheitlichen und wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung (siehe Tab. 1) eigene Unternehmen gründen (siehe Tab. 2).
Der Rat wird nach § 42 GO von den Bürgern der Gemeinde gewählt und trifft nach § 41 GO die Entscheidungen, unter anderem über: Investitionsprogramme, Haushaltssatzung, Eigenbetriebe und Beteiligungen. Die Haushaltssatzung wird von der Verwaltung erstellt, dies braucht aber nicht unbeeinflußt von der politischen Sphäre geschehen. [2])
Der Gesamtplan des Haushalts (§2, 4 GemHVO) umfaßt alle für das kommende Jahr geplante Ausgaben und Einnahmen nach ihren Arten gegliedert. Er ist aufgeteilt in einen Verwaltungs- und Vermögenshaushalt. Investitionen und Finanzierungszahlungen gehören zum Vermögenshaushalt. Der Gesamtbetrag der Kredite, kreditähnlicher Rechtsgeschäfte und der Verpflichtungsermächtigungen bedarf üblicherweise der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde, in NRW existiert eine Anzeigepflicht.[3])
Kommunale Projekte sind durch eine Gemeinde oder eine Gemeindeorganisation ausgelöste Projekte, an der die Öffentlichkeit maßgeblich interessiert ist. Ein Projekt ist eine Maßnahme, die eine existierende Betriebseinheit erhält, oder eine nicht existierende erschafft. Projektmodelle lassen sich danach differenzieren, welche Teile der Aufgabenerfüllung von wem wahrgenommen werden, siehe Tab. 3.
Der Finanzbereich umfaßt diejenigen Zahlungsvorgänge, die nicht dem Leistungsbereich zuzurechnen sind und zum Ausgleich der Leistungsein- und -auszahlungen vorgenommen werden, insbesondere zur Deckung von Investitionsauszahlungen und zur Rücklagenbildung durch Finanzinvestitionen. ) Als Leistungseinzahlung sind die durch das Projekt direkt oder indirekt verursachten Einzahlungen zu verstehen.
Von der Finanzierungsfrage ist die Organisations- und Rechtsgestaltung zu unterscheiden, die zur Bereitstellung der kommunalen Leistung führt.[6])
Den Investitions- und Finanzierungsvorgängen sowie den Folgewirkungen (Betrieb der Einrichtung) lassen sich folgende Aus- und Einzahlungen zuordnen [7]) : Investitionsaus-, Investitionsein-, Finanzierungsaus-, Finanzierungsein-, Folgeaus-, Folgeeinzahlungen. Beispiele für diese Zahlungen zeigt Tab. 4.
Die Investitions- bzw. Folgeeinzahlungen und -auszahlungen sind wesentlich von den Projektbereichen abhängig.
Desweiteren stehen den Gemeinden nach Art. 106 (5,6,7) GG eigene Steuern (z.B. örtliche Verbrauchssteuern), Anteile an den Gemeinschaftssteuern, sowie Teile an den Länderanteilen der Gemeinschaftssteuern zu. Die Gemeinschaftssteuern werden ihrem örtlichen Aufkommen entsprechend verteilt.[8])
Kommunale Maßnahmen, insbesondere Infrastrukturmaßnahmen, können über Standortentscheidungen das Steueraufkommen beeinflussen.[9]) Eine Zuordnung ist nur schwer abschätzbar.
Folgende Faktoren beeinflussen die Einnahmen und Ausgaben (Abb. 1):
die Einbindung in den Staatsaufbau,
die soziale und ökonomische Situation und Entwicklung,
die kommunalen Entscheidungsprozesse. [10])
Bei der Kreditvergabe erwirbt der Geldgeber durch eine Geldzahlung einen Anspruch auf spätere Rückzahlung zuzüglich der vereinbarten Zinsen. Zu den Krediten zählen im haushaltsrechtlichen Sinne Darlehen (§607 BGB) sowie Inhaberschuldverschreibungen (§793 BGB), nicht jedoch Kassenkredite, die nach § 87 GO zum kurzfristigen zeitlichen Ausgleich von Aus- und Einzahlungen dienen. Kassenkredite werden im Folgenden nicht betrachtet.
Gemeinden dürfen Kredite nur zur Finanzierung von Investitionen und zur Umschuldung aufnehmen, wenn sie mit der dauernden Leistungsfähigkeit vereinbar sind (§ 85(1) GO) und eine andere Finanzierung nicht möglich oder sinnvoll ist (§ 76(3) GO).
Dem Grundsatz der Gesamtdeckung entsprechend müssen die Einnahmen des Vermögenshaushalts die Ausgaben decken. Kredite zum Ausgleich der Differenz können somit nicht einem Projekt zugeordnet werden.
Die Gemeinden verschulden sich fast ausschließlich bei den Kreditinstituten (siehe Tab. 5). Den möglicherweise etwas geringerer Zins bei Anleihen stehen möglicherweise höhere Kreditbeschaffungskosten (Emmissionskosten) gegenüber.
Die Zinszahlungen sind dem Verwaltungshaushalt, die Tilgungszahlungen dem Vermögenshaushalt zuzuordnen.
Die Leistungsfähigkeit als Verschuldungsgrenze ist dann unproblematisch, wenn die kreditfinanzierten Aktivitäten zu Einzahlungen führen, die den Schuldendienst decken. Ist dies nicht der Fall, ist die dauernde finanzielle Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der Pflichtzuführungen des Verwaltungs- an den Vermögenshaushalts und den dauernden Ausgaben und Einnahmen zu ermitteln. Hierbei sind insbesondere die finanziellen Folgelasten der Investition zu beachten. Es bietet sich eine Schätzung der Gebühren, Beiträge und wichtigsten Steuerarten an.
Die besondere Kreditwürdigkeit der Kommunen welche zu einem vergleichsweise günstigen Zinssatz führt, beruht auf der Steuerhoheit der Gemeinde, sowie darauf, daß das Land im Fall einer Fehlbetragswirtschaft zum Ausgleich des Gemeindehaushalts verpflichtet ist. Vollstreckungsmöglichkeiten sind wegen der nötigen Zulassungsverfügung der Aufsichtsbehörde ( Ausnahme bei dinglichen Rechten) weitgehend ausgeschlossen (§ 125 GO) . Durch die besondere Kreditwürdigkeit kann der Kreditzins als von der Verschuldungshöhe unabhängig angesehen werden. Eine Anrechnung als Großkredit beim Kreditgeber ist nicht nötig (§ 13 KWG in Verbindung mit § 20(1) KWG).
Geht man von einem gegebenen Investitions- und Finanzierungsprogramm aus, erhöht sich der zusätzliche Finanzbedarf durch ein weiteres Projekt.
Aus dem in Tab. 6 vereinfacht dargestelltem Modell ergeben sich folgende Zahlungen:
Berechnung der Jahreszahlung für das Annuitätsdarlehen (Fall A):
Jahreszahlung = Finanzbedarf * ANF(T,r)
ANF(r,T) = r/(1-(1+r)-T) = 0,090756395
Jahreszahlung = 23 000 000 DM * 0,090756395
Jahreszahlung = 2 087 397,09 DM
Berechnung der Jahreszahlung für das tilgungsfreie Darlehen (Fall B):
Jahreszahlung = Finanzbedarf * r = 23 000 000 DM * 0,065
Jahreszahlung = 1 495 000 DM
Restschuld nach 6 Jahren = 23 000 000 DM
Der Gegenwartswert (zu 6.5 % diskontiert) der Zahlungen (inkl. Tilgung der Restschuld) beträgt 23 000 000 DM.
Der Eigentümer eines Gebrauchsgutes (Leasinggeber) überläßt dieses dem Leasingnehmer gegen Bezahlung eines Entgeltes (Leasingrate) für einen begrenzten Zeitraum. Leasingverträge sind den Miet- bzw. Pachtverträgen ähnlich, enthalten jedoch darüberhinausgehende Vereinbarungen.
Beim Operate-Leasing kann der Leasinggeber nicht von der Amortisation der Investition durch einen einzelnen Vertrag ausgehen (kurze Laufzeit bzw. Kündigungsfrist im Vergleich zur Nutzungsdauer). Das Objektrisiko verbleibt beim Leasinggeber.
Beim Finanzierungs-Leasing sind die Verträge für eine längere Grundmietzeit unkündbar (60-90% der Nutzungsdauer), so daß die Amortisation mit einem Vertrag erreicht wird. Objektrisiken trägt regelmäßig der Leasingnehmer. Im Vergleich zum Mietkauf ist der Eigentumsübergang nicht Vertragsbestandteil, jedoch möglich. [17]) Das Finanzierungs-Leasing ist bei enger Auslegung des Finanzierungsbegriffs keine Finanzierungsmaßnahme. Da hauptsächlich die Zahlungsströme der Investitionsmaßnahme gestaltet werden, ist das Leasing als Alternative zur Finanzierung zu sehen. )
Die Aufteilung des kommunalen Leasing in seine finanz- und güterwirtschaftlichen Beziehungen zeigt Abb. 2.
Bei Vollamortisationsverträgen wird die volle Amortisation durch die Leasingraten erreicht, während bei Teilamortisationsverträgen dies durch eine Endschaftsregelung erreicht wird. [19]) Meist wird der geschätzte Wertverzehr entsprechend einer linearen AfA entsprechend auf die Grundmietzeit umgelegt. Bei Mietdarlehensverträgen zahlt der Leasingnehmer neben der Leasingzahlung eine Mietdarlehenszahlung, die der Leasinggeber erfolgsneutral als Verbindlichkeit verbucht, und die am Vertragsende dem Kaufpreis entspricht. ) Mögliche Endschaftsregelungen zeigt Tab. 7.
Bei "sale-and-lease-back" Verträgen verkauft der spätere Leasingnehmer zuvor das Objekt dem Leasinggeber. Die ursprünglich enthaltene MwSt. kann vom Leasinggeber nicht geltend gemacht werden, da die Gemeinde eine nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Institution ist. Da Leasingzahlungen jedoch MwSt.-pflichtig sind, wird dieser Steuerbetrag zusätzlich zu der im Restwert des Objekts enthaltenen MwSt. erhoben (von der Gemeinde beim Kauf entrichtet), somit können Doppeltbelastungen entstehen. [21])
In den meisten Bundesländern (z.B. Bayern) sind Leasingzahlungen, im Gegensatz zu Mietzahlungen[22]) , genehmigungspflichtig, in NRW anzeigepflichtig §85(4)GO. Leasingzahlungen werden i.d.R. dem Verwaltungshaushalt zugeordnet. )
Kann der Leasingnehmer den Leasinggeber auf Grund der Vertragsgestaltung oder durch die Eigenschaft des Leasingobjekts (z.B. Kläranlage) (Spezial-Leasing) von der weiteren Nutzung ausschließen (§39 AO) ist das Leasingobjekt wirtschaftlich und steuerlich dem Leasingnehmer zuzuordnen. Den Einfluß der Vertragsgestaltung auf die Zuordnung zeigt Tab. 8. Im Zweifel ist eine Klärung durch den Einkommenssteuerreferenten auf Bundesebene herbeizuführen. [24]) Im Folgenden wird davon ausgegangen, daß das Objekt dem Leasinggeber zugeordnet wird.
Bei größeren Projekten, insbesondere beim Immobilienleasing, wird für jedes Objekt eine eigene Objektgesellschaft gegründet, die das Objekt errichtet, finanziert und vermietet. [25] Gesellschaften mit kommunaler Beteiligung zielen darauf ab, die Investitionszuweisungen und die aus Sicht der Kommune notwendige Einflußnahme zu erhalten. ) Befinden sich Grundstücke im Eigentum der Kommune, werden diese dem Leasinggeber verkauft oder die Nutzungsrechte langfristig übertragen (Erbpacht).
Die großen Leasinggesellschaften bieten neben kaufmännischer, juristischer und steuerlicher Dienste auch die Baubetreuung durch eigene Gesellschaften an. Nach Beauftragung durch die Kommune gründet die Leasinggesellschaft eine projektbezogene Gesellschaft, üblicherweise in Form einer GmbH. Die Errichtung des Objektes kann durch die Kommune, von der Gesellschaft betreut oder von der Gesellschaft zum Festpreis, -termin mit Übernahme der unternehmerischen Risiken erfolgen (Full-Service-Leasing). In Zusammenarbeit mit Generalunternehmern, Banken und anderen Unternehmen bieten die Leasinggesellschaften komplette Produkte an. [27]) Die beteiligten Unternehmen und deren Vertragsbeziehungen zeigt Abb. 4.
Während aus Sicht der Gemeinde Anzahl, Höhe und Zeitpunkt der Leasingzahlungen, sowie der Sonderzahlungen (Vormieten, Abschlußzahlung) und die selber zu tragenden Betriebskosten mit den möglichen Alternativen verglichen werden müssen, kommen für den Leasinggeber zur Bestimmung der Leasingrate weitere Parameter hinzu (siehe Tab. 9).
Zur einfachen Darstellung der Berechnung der Leasingrate müssen erhebliche Vereinfachungen vorgenommen werden. Als Basis für folgende Betrachtung dient die Vertragsform C in Tab. 6.
Erläuterung der Beispielrechnung:
Die Leasinggesellschaft macht den Vorsteuerabzug geltend, muß somit nur 20 Mio. DM finanzieren, die Leasingraten unterliegen der Mehrwertsteuer, im Gegensatz zu Mieten, die nach §4 Nr. 12 UStG nicht der Mehrwertsteuer unterliegen. [28])
Der nötige Kredit kann gedanklich in einen tilgungsfreien Teil (4 Mio. DM=TD) und einen Annuitätsanteil (16 Mio. DM=AD) aufgeteilt werden. Hinzu kommt die jährliche Marge (MA) von 100 000 DM netto.
Annuitätsfaktor ANF(T,r) = 0,092203353
Leasingzahlung (netto) = TD * r + AD * ANF(T,r) + MA
Leasingzahlung (brutto) = (TD * r + AD * ANF(T,r) + MA) * 1,15
Leasingzahlung (netto) = DM
Leasingzahlung (brutto) = DM * 1,15 = DM
Abschlußzahlung (brutto) = 4 600 000 DM
Der Gegenwartswert (zu 6.5 % diskontiert) der Zahlungen (inkl. Restwert) beträgt 24 661 856 DM.
Fondsgesellschaften überlassen den Kommunen die Objekte zur Nutzung im Rahmen eines Leasing- oder Mietvertrages.[29])
Während sich Leasing-Gesellschaften wesentlich fremdfinanzieren, bringen Immobilienfonds große Teile (40-60%) als Eigenkapital auf.[30])
Kommunale Fonds werden i.d.R. als geschlossene Immobilenfonds in Form einer KG, gegründet. Komplementär könnte wegen der möglicherweise nötigen Kontrolle die Gemeinde sein, die sich wegen der nötigen Haftungsbeschränkung über eine GmbH beteiligt.[31]) Die Fonds sind an bestimmte (ein oder mehrere) Objekte gebunden und werden nach Erreichen des festgelegten Eigenkapitals geschlossen (siehe Abb. 5). In Abhängigkeit von der Anlegerstruktur unterscheidet man Publikumfonds mit vielen (>100) privaten Anlegern, sowie institutionelle Fonds mit wenigen Eigenkapitalgeber. ) Die Kommanditistenstellung wird oft von einem Treuhänder eingenommen, der die Anteilseigner vertritt und sie in einem Register führt. ) Der Treuhänder ist als Kommanditist im Handelsregister eingetragen und handelt im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrags für die Anleger. ) Die Anteilseigner erwerben keine Wertpapiere, sondern Miteigentum am Objekt. Die Gesellschaft ist selber nicht einkommenssteuerpflichtig, die Erträge fallen somit bei den Gesellschaftern als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an, sofern sie ihre Anteile im Privatvermögen halten. )
Die Mietberechnung einer Fondsfinanzierung auf Basis der Vertragsform D in Tab. 6 gestaltet sich wie folgt: Die Vermietung und Verpachtung ist umsatzsteuerfrei, es wird davon ausgegangen, daß nicht für die Besteuerung optiert wird. Ein Vorsteuerabzug findet nicht statt. [36])
Mietzahlung = AD * 0,077 a) + EK * 0,047 + MA
Mietzahlung = 11 500 000 * 0,077 + 11 500 000 * 0,047 + 120 000
= 1 546 000 DM
Restwert = RK + EK * 1,30 = 6 937 115 + 11 500 000 * 1,30
Restwert = 21 887 115 DM
a) 6.7 % Zins sowie 1 % Tilgung siehe Tab. 6
Der Gegenwartswert (zu 6.5 % diskontiert) der Zahlungen (inkl. Restwert) beträgt 22 992 685 DM. Die Zahlungsverläufe der Leasingfinanzierungen im Vergleich zu alternativen Kreditformen sind in Abb. 3 dargestellt.
Die bezüglich des Leasings vorgebrachten Argumente lassen sich danach einteilen, ob sie die Finanzierungs- oder die Sachleistung betreffen. Desweiteren ergeben sich Argumente aus der Beziehung zu Dritten (siehe Abb. 2). Als Vergleichsbasis wird der Kommunalkredit und die Erstellung durch die Kommune unterstellt. (Siehe Tab. 10)
Vergleichsbasis ist die Finanzierung mit einem Kommunalkredit.
Aus der Vertragsbeziehung ergeben sich folgende Argumente:
Pay-as-you-use Effekt: Der oft für das Leasing beanspruchte pay-as-you-use Effekt kann als nutzungsabhängige Zahlungsweise mißverstanden werden. Die Zahlungen sind jedoch von der Bereitstellung und nicht von der tatsächlichen Nutzung abhängig. Eine dem Werteverzehr entsprechende Zahlungsstruktur läßt sich ebenfalls durch eine Kombination von tilgungsfreien Darlehen und Annuitätsdarlehen erreichen.[37]) Dies setzt voraus, daß die Laufzeit der Kredite der Nutzungszeit entspricht und der Restwert über ein tilgungsfreies Darlehen finanziert wird. Siehe hierzu auch die obige Berechnung der Leasingraten und Abb. 3.
Günstige Finanzierungsmöglichkeit des Leasinggebers: Die nötigen Fremdmittel können als Darlehen mit einem i.d.R. über den kommunalen Konditionen liegendem Zinssatz aufgebracht werden. Durch Factoring bzw. durch kommunale Bürgschaften können ebenfalls kommunale Konditionen erreicht werden.[38]) Laufzeitunterschiede von Leasing- und Finanzierungsvertrag werden üblicherweise durch Anpassungsklauseln weitergegeben. )
Mehrwertsteuer: Der Vorsteuerabzug wird durch die Belastung der Leasingzahlungen mit der Umsatzsteuer unter bestimmten Annahmen (Erwerb nach Grundmietzeit, Marge entspricht Rationalisierungspotential, keine Umsatzsteueränderung), vollständig kompensiert (siehe Berechnungsbeispiel) ("sale-and-lease-back" Verträge ausgenommen).[40])
Keine Belastung des Vermögenshaushalts, kein Anstieg der Verschuldung: Nach § 22 (1) GemHVO sind dem Vermögenshaushalt aus dem Verwaltungshaushalt mindestens soviel Mittel zuzuführen (unter Einbeziehung der Einnahmen nach § 1 (1) Nr. 2-4 GemHVO), daß die ordentliche Tilgung von Krediten und die Kreditbeschaffungskosten gedeckt werden. [41]) Leasingverträge vermindern den Zuführungsbedarf zum Vermögenshaushalt um die dort vermiedenen Tilgungen des Kommunalkredites. Sie belasten den Verwaltungshaushalt jedoch zusätzlich direkt um die in den Leasingraten enthaltenen Tilgungsanteile. Wird durch die Wahl der Kredite (Aufteilung in tilgungsfreier Kredit und Annuitätsdarlehen) eine leasingähnliche Zahlungsstruktur erreicht, entspricht der verringerte Zuführungsbedarf an den Vermögenshaushalt in etwa der Mehrbelastung des Verwaltungshaushaltes. Die Gesamtbelastung der Haushalte wird somit nicht verringert sonden wird nur verschoben. (siehe Tab. 11)
Für die Wahl der Finanzierung ist die Projektvorteilhaftigkeit und die Begrenzung der Verschuldung durch die Investitionstätigkeit entscheidend. Die Diskussion über die Staatsverschuldung (Maastricht-Kriterien) führt zu Überlegungen, auch die kommunalen Kredite zu begrenzen. [42]) Mögliche Ausweichreaktionen (z.B. Leasingverträge) und der geringe Anteil an der Verschuldung der öffentlichen Haushalte (siehe Tab. 5) sprechen gegen eine solche Begrenzung.
Öffentliche Zuschüsse: Sie können je nach Investitionsobjekt erhebliche Anteile ausmachen. Da keine einheitlichen Regelungen bezüglich Leasingverträge vorliegen, ist jeder Einzelfall zu prüfen. So sind Landeszuschüsse in NRW an die Investition durch die Gemeinde gebunden, in Bayern sind Zuwendungen bei Leasingverträgen nach besonderer Abstimmung möglich.[43])
Vergleichsbasis ist die Erstellung des Objektes durch die Gemeinde.
Aus der Vertragsbeziehung ergeben sich folgende Argumente:
Die Leasinggeber behaupten, aus den in Tab. 12 dargestellten Gründen für die Kommunen Projekte günstig abwickeln zu können: Da sich diese Argumente auf die Leistungserstellung durch den Leasinggeber beziehen, wird hier davon ausgegangen, daß mögliche Vorteile des von der Objektgesellschaft eingesetzten Generalunternehmers an den Leasinggeber weitergegeben werden. Dies ist jedoch nur zu erwarten, wenn ein entsprechender Wettbewerb zwischen den Anbietern besteht und die Kommune durch die Ausschreibung eine ausreichende Markttransparenz erreicht. Spielräume in der geforderten Ausführung des Objektes können den Leasinggeber zu Qualitätsabstrichen verleiten. Da der Leasingnehmer die laufenden Kosten des Objekts übernimmt, sowie das Restwertrisiko ganz oder teilweise trägt (z.B. durch das Andienungsrecht) gehen mögliche Folgekosten einer mangelhaften Ausschreibung zu Lasten des Leasingnehmers. Eine möglichst exakte Beschreibung des Objektes steigert demgegenüber den Aufwand für die Gemeinde und senkt den Spielraum des Leasinggebers. Generalunternehmer und Betreuungsfirmen bieten ebenfalls entsprechendes Know-how an. ) Die Vorteile (und Nachteile) einer privatwirtschaftlichen Objekterstellung sind somit nicht an die Finanzierungsform (Leasing) gebunden und somit nicht dieser Finanzierung zuzurechnen.
Bemerkenswert ist, daß die öffentliche Verwaltung durch die Haushaltsgrundsätze an das Nachverhandlungsverbot nach § 24 VOB/A gebunden ist, dies als Argument zur privaten Erstellung von Gebäuden dient und nicht zur Beseitigung möglicher Behinderungen führt.[45])
Abschluß einer Gebäudeversicherung: Leasinggesellschaften leiten die Prämien der Gebäudeversicherung im Rahmen der Nebenkostenabrechnung weiter. Zur Vergleichbarkeit ist bei der Übernahme nach dem Selbstkostenprinzip ein kalkulatorischer Ansatz zu wählen.
Aus der Beziehung zu Dritten ergeben sich folgende Einflüsse:
Geringere Unterstützungsmöglichkeiten des Verwaltungshaushalts im Rahmen der Gebührenberechnung: Die Gebührenberechnung bietet in einigen Bundesländern die Möglichkeit, Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen vom Wiederbeschaffungswert (inkl. Zuschüsse) zu berechnen und so den Verwaltungshaushalt zu unterstützen. [46])
Wird die Investition über einen Fond finanziert kommt folgendes Argument hinzu:
Geringere Kapitalkosten: Eine relativ niedrige Eigenkapitalverzinsung ergibt sich durch Steuervorteile durch Verlustzuweisungen für den Anleger und einer steuerfreien Anteilswertsteigerung bei Kauf des Objektes durch die Gemeinde, sofern der Kaufpreis über dem Buchwert liegt. Spezial-Leasing darf bei dieser Konstellation, wegen dem notwendigen Miteigentum, nicht vorliegen. [47]) Trotz der im Vergleich zum Kredit geringeren Zahlungen der Gemeinde hat der Anleger nach Steuer einen Vorteil (höheren Gegenwartswert). Dieser Effekt beruht darauf, daß andere Gebietskörperschaften Steuerausfälle erleiden. Geht man davon aus, daß die Finanzmittel anderen Steuersparmodellen entzogen werden, ist mit keinem zusätzlichem Effekt zu rechnen. ) Dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Bundestreue entsprechend, sind die Steuerwirkungen auf andere Gebietskörperschaften zu berücksichtigen. )
Der geringeren Verzinsung des Eigenkapitals stehen höhere Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung (Konzeption, Vertrieb) sowie höhere laufende Kosten des Treuhänders gegenüber. Dies gilt insbesondere bei Publikumsfonds. [50])
Die dem Leasing zugeschriebenen Effekte auf die Zahlungsstruktur lassen sich prinzipiell auch durch eine Kombination verschiedener Kreditformen erreichen.
Die Argumente bezüglich einer günstigeren Objekterstellung sind nicht auf die Finanzierungsform (Leasing) zurückzuführen. Als Alternative bietet sich eine Parallelausschreibung von Leasing und konventioneller Vergabe, auch an Generalunternehmer an. [51])
Die im Vergleich zum Kommunalkredit höheren Finanzierungskosten einer Leasingkonzeption müssen durch besondere Spezialisierungseffekte bei der Planung und Realisierung ausgeglichen werden. Die Einbeziehung von Regelungen für Investitionszuschüsse, die Möglichkeit durch Gebühren Überschüsse zu erzielen und die Nachteile des Spezial-Leasing lassen das Leasing für bestimmte Projekte nachteilig erscheinen. Auf Grund seiner Besonderheiten hat der Immobilienfonds in der kommunalen Praxis nur eine geringe Bedeutung erlangt. [52])
Die Beurteilung aus Gemeindesicht leitet sich aus dem Vergleich der möglichen Alternativen an Hand von festzulegenden Kriterien (z.B. Kapitalwert) her.
Unabhängige Beratungsunternehmen können die Gemeinden in der Beurteilung der Alternativen unterstützen [53]). Hierbei sind:
Projektvorteilhaftigkeit,
rechtliche Rahmen,
politische und verwaltungstechnische Anforderungen [54]) abzuwägen.
Anhang Tabellen
|
Aufgaben |
Wirtschaftliche Unternehmen Voraussetzung: dringend öffentlicher Zweck Subsidarität gegenüber Privatwirtschaft Vereinbarkeit mit Leistungsfähigkeit und voraussichtlichem Bedarf der Gemeinde |
Versorgungsbetriebe Wasser-, Gas-, Elektrizitäts- und Fernwärme Verkehrsbetriebe Straßenbahnen, Busse, Hafenanlagen, Flughäfen, Parkhäuser Betriebe der Urproduktion Molkereien, Kies- und Sandgruben, Ziegeleien Sonstige Betriebe Stadt-, Messehallen, Kurbetriebe |
Hoheitsbetriebe |
Schulen, Einrichtungen der Wissenschaft, Forschung und Kultur Museen, Theater, Volkshochschulen, Einrichtungen sozialer Sicherung Altenpflege-, Behinderten-, Obdachlosenheime Einrichtungen für Gesundheit, Sport, und Erholung Krankenhäuser, Sport-, Badestationen Einrichtungen des Umweltschutzes Abwasser-, Abfallwirtschaft, Friedhöfe |
Tabelle 1: Beispiele kommunaler Aufgaben (Quelle: Cronauge (1997), S. 138, Darstellung geändert)
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unmittelbare Kommunalverwaltung |
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Amt, nichtrechtsfähige öffentlich-rechtliche Anstalt |
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mittelbare Kommunalverwaltung Kommunale Unternehmen b) |
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öffentlich-rechtliche Organisationsformen |
privatrechtliche Organisationsformen a) |
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nichtrechtsfähig |
Eigenbetrieb |
BGB-Ges., OHG, KG, nichtrechtsfähiger Verein |
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rechtsfähig |
Anstalt, Stiftung |
Verein, Genossenschaft, Stiftung, GmbH, AG |
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interkommunale Zusammenarbeit |
Zweckverband, Wasser- und Bodenverband |
Gemeinschaftsunterneh-men (AG, GmbH) |
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a) Private Rechtsformen, soweit die Haftung der Kommune begrenzt ist (§ 108(1) GO). Bei einer formellen Privatisierung befinden sich die Unternehmen im Eigentum der Kommune, bei einer materiellen Privatisierung im Eigentum privater Personen (hier nicht dargestellt). [55])
b) Privatwirtschaftliche Unternehmen können hoheitliche Aufgaben lediglich als Erfüllungsgehilfen durchführen. [56])
Tabelle 2: Kommunale Organisationsformen
(Quelle: Cronauge (1997), S. 61, Darstellung geändert)
Aufgabenbereich |
staatlich |
privat |
Finanzieren |
c) |
j) a) i) |
Erstellen |
f) |
g) a) i) |
Betreiben |
h) |
b) i) |
a) Kommunal-Leasing, Fondsfinanzierung
b) Betreibermodell
c) Kommunalkredit
f) Einzelausschreibung
g) Generalunternehmerschaft
h) Eigenbetrieb, Regiebetrieb
i) Konzessionsmodell
j) Finanzierungsbetreuungsvertrag [57])
Tabelle 3: Bereiche der Privatisierung mit Beispielen (Quelle: Rehm (1994), S. 15, 16, Darstellung geändert und Beispiele eingefügt)
Ein-, Auszahlungsart |
Beispiele |
Investitionsauszahlungen |
Insbesondere die Herstellungsausgaben |
Investitionseinzahlungen |
Kostenerstattungen für Leistungen im Auftrag Dritter, Finanzzuweisungen der Länder, Investitionsfördermaßnahmen, Finanzhilfen des Bundes nach Art. 104(4) GG. [58]) Innerhalb der kommunalen Zuweisungen können je nach Bundesland bedarfssteigernde Tatbestände ( z.B. Schüler-, Studentenzahlen), sowie Vorhaben auf Antragsbasis berücksichtigt werden.[59]) |
Finanzierungsauszahlungen |
Je nach Finanzierungsart z.B. Zinsen und Tilgung, Leasingzahlung |
Finanzierungseinzahlungen |
Schuldendiensthilfen, Kreditauszahlung |
Folgeauszahlungen |
Ausgaben für Verbrauchsgüter, Personal, usw. |
Folgeeinzahlungen |
Gebühren, Beiträge, Erwerbseinkünfte, sowie Zuschüsse und Zuweisungen anderer Gebietskörperschaften. |
Tabelle 4: Projektabhängige Ein- und Auszahlungen
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Bund |
Länder |
Gemeinden a) |
Sonderver- mögen b) |
Summe |
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Mio. DM Prozent |
Mio. DM Prozent |
Mio. DM Prozent |
Mio. DM Prozent |
Mio. DM Prozent |
unverzinsliche Schatzanweisungen e) |
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Obligationen Schatzanweisungen |
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Bundesobligationen Bundesschatzbriefe |
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Anleihen |
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Direktausleihungen bei Kreditinstituten |
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Darlehen von Nichtbanken c) |
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Altschulden d) |
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Summe |
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a) Einschließlich kommunale Zweckverbände und Krankenhäuser
b) Bundeseisenbahnvermögen, Fonds "Deutsche Eisenbahn", ERP-Sondervermögen (gebildet 1949 zum Wiederaufbau der deutschen Wirtschaft [60]) ), Kreditabwicklungs-/Erblastentilgungsfonds
c) Sozialversicherungen, sonstige Darlehen,
d) vereinigungsbedingte Wohnungsbauverbindlichkeiten, Ausgleichsforderungen
e) Abgezinstes Papier
Tabelle 5: Verschuldungsstruktur öffentlicher Haushalte (Quelle: Deutsche Bundesbank (1997), Statistischer Teil, S. 57, 58, für Juni 1997 zusammengefaßt und prozentuale Anteile berechnet)
Investitionsbedarf inkl. MwSt.= Finanzierungsbedarf, keine Zuschüsse, |
20 000 000 DM netto 3 000 000 DM MwSt. (15%) 23 000 000 DM brutto |
Laufzeit |
20 Jahre (T=20) |
Zahlungsweise |
jährlich nachschüssige Zahlung und Verrechnung |
A) Annuitätsdarlehen |
20 Jahre, 6,5 % Zinsen (r ) a) |
B) tilgungsfreies Darlehen |
20 Jahre, 6,5 % Zinsen |
C) Leasingvertrag |
mit Teilamortisation, 4 000 000 DM Restwert netto (TD) 6000 000 DM MwSt. (15%), Refinanzierungszins 6,7 % (r ) b) zzgl. 100 000 DM (netto) für Risiko und Kostenanteil jährlich (MA) |
D) Mietvertrag mit Immobilienfonds ohne Umsatzsteueroption |
11 500 000 DM (AD) zu 6,7 (r ) % b) refinanziert zzgl. 1 % Tilgung, 11 500 000 DM (EK) Eigenkapital zu 4,7 % Zinsen c) , nach 20 Jahren Restwert 130 % der Einlage, zzgl. 120 000 DM für Risiko und Kosten jährlich d) |
a) Da sich der Zinssatz auf die Zahlungsperiode bezieht, entfällt die sonst notwendige Differenzierung von effektivem und nominalem Zins.
b) Annahme, daß der Zinssatz für die Leasinggesellschaft 0.2 % über den Kommunalkonditionen liegt.
c) Die Eigenkapitalkosten liegen 2-3 % unter den Fremdkapitalkosten. )
d) Um 20 000 DM höhere laufende Auszahlungen als der Leasingfond für die Tätigkeiten des Treuhandkommanditisten.
Tabelle 6: Beispiel zur Vergleichsrechnung von Kommunalkredit und Leasing für eine Immobilienfinanzierung (Verträge: A-C angelehnt an Kroll (1997c), S. 160-180, Vertrag D angelehnt an Unckel (1987), S. 37-44, vereinfacht und Beträge an das Beispiel angepaßt)
Teilamortisationsvertrag mit |
Objektrückgabe |
Zusatzleistung |
Andienungsrecht a) |
ja/nein |
Andienungspreis |
Mehr- und Mindererlösbeteiligung |
ja |
Mehr- und Mindererlösbeteiligung |
Kündbare Verträge |
ja, bei Kündigung |
Abschlußzahlung |
Restwertrisiko beim Leasinggeber |
ja |
Mehrkilometerzahlung oder Minderkilometervergütung, Wertminderungsersatz bei unsachgemäßer oder überdurchschnittlicher Nutzung |
Teilamortisationsvertrag |
ja/nein |
evtl. Optionspreis b) |
Mietdarlehensverträge |
ja/nein |
während der Grundmietzeit Mietdarlehenszahlungen, nach der Grundmietzeit evtl. Optionspreis |
a) Andienungsrecht: Wahlrecht des Leasinggebers das Objekt selber zu verwenden, oder dem Leasingnehmer zum vorher festgelegten Preis zu verkaufen. )
b) Optionspreis: Recht des Leasingnehmers nach Vertragsende das Objekt zu einem vorher festgelegten Preis zu erwerben.
Tabelle 7: Mögliche Endschaftregelungen in Leasingverträgen (Quelle: Kroll (1997a), S. 93, ergänzt um Erklärungen)
1) Grundmietzeit 40-90 % der gewöhnlichen Nutzungszeit (AfA-Tabelle) |
2) Vollamortisationsverträge zusätzlich: der Optionspreis (Kaufoption) darf nicht kleiner sein als der Restbuchwert bei linearer AfA, die Anschlußmiete muß den Restbuchwert nach der Grundmietzeit abdecken, ohne Optionsrecht gilt nur die Bedingung 1. |
3) Teilamortisationsverträge zusätzlich: bei Andienungsrecht Zuordnung in jedem Fall zum Leasinggeber, bei Kündigungsrecht, wenn die Abschlußzahlung die nicht gedeckten Kosten des Leasinggebers abdeckt, bei Anrechnung von 90 % des Veräußerungserlöses auf die Abschlußzahlung, bei Veräußerung des Leasingobjektes, Fehlbetragsausgleich durch den Leasingnehmer, Mehrerlös mindestens zu 25 % zugunsten des Leasinggebers. |
Tabelle 8: Kriterien zur Zuordnung des Leasinggegenstandes zum Leasinggeber beim Mobilienleasing (Quelle: Bitz (1997), S. 111, 112, Darstellung geändert und gekürzt)
Aus der Leasinggeber- /nehmer-Beziehung |
Vertragsart |
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer |
Grundmietzeit (kalkulatorische Laufzeit) |
kalkulatorischer Restwert |
Aufschlag für Kosten, Gewinn, Risiko |
Zahlungsweise, z.B. monatlich im voraus |
Vereinbarung zum Nutzungsumfang (z.B. Fahrleistung) |
Höhe der Zahlungen bzw. Rückzahlungen (Andienungspreis (DM), Mehrerlösbeteiligung (%), Mindererlösbeteiligung (%), Vereinbarung zur Abschlußzahlung, Mehr-, Minderkilometerzahlung, |
Optionsmöglichkeiten und -preise |
Sonderzahlungen (Vormieten) |
Investitionszuschüsse: Höhe und Verrechnung, Weiterleitungsmöglichkeiten |
Aus der Beziehung vom Leasinggeber zu Dritten |
Anschaffungswert Refinanzierungszinssatz Gründungskosten der Objektgesellschaft Erbpachtzins (möglicherweise auch dem Leasinggeber) Gewerbesteuer, Grunderwerbssteuer Zuschlag für Risiken und Gewinn |
Aus der Beziehung vom Leasingnehmer zu Dritten Beratungskosten (Steuer-, Finanzierungs-, Wirtschaftsberatung) Betreuungskosten des Projektes Versicherungen, bzw. Eigenversicherung [63]) |
Tabelle 9: Einflußfaktoren zur Bestimmung der Konditionen in einem Teilamortisationsvertrag (Quelle: Kroll (1997a), S. 94, Darstellung geändert und Aufzählung ergänzt)
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Objektfinanzierung |
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Objekterstellung |
Kommunalkredit |
Leasing / Fond |
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durch Kommune |
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a) |
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privatwirtschaftlich (Generalunternehmer) |
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a) Tritt selten auf, z.B. bei Sale-and-lease-back Verträgen.
Üblicher Vergleich von Leasing zur Finanzierung über Kommunalkredit und Erstellung durch die Kommune.
Getrennter Vergleich von Leasing als Finanzierungsinstrument mit dem Kommunalkredit und der Objekterstellung durch die Kommune und durrch einen privaten Generalunternehmer.
Tabelle 10: Vergleichsalternativen der Leasing/Fondsfinanzierung
Haushaltsbelastung bei einer zusätzlichen Kreditfinanzierung
Verwaltungshaushalt |
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Vermögenshaushalt |
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Einnahmen a) |
Ausgaben a) |
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Einnahmen a) |
Ausgaben a) |
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Zuführung vom Verwal-tungshaushalt zzgl. 2 TDM |
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Zuführung an Vermögens-haushalt b) |
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Zinsen c) z.B. 8 TDM |
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Tilgung c) z.B. 2 TDM |
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Haushaltsbelastung bei Leasingfinanzierung
Verwaltungshaushalt |
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Vermögenshaushalt |
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Einnahmen a) |
Ausgaben a) |
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Einnahmen a) |
Ausgaben a) |
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Zuführung vom Verwal-tungshaushalt |
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Zuführung an Vermögens-haushalt |
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Leasingrate c) z.B. 10 TDM |
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a) Es wird davon ausgegangen, daß die betrachteten Ein- und Ausgaben in der gleichen Periode zahlungswirksam werden.
b) Es wird von der Mindestzuführung ausgegangen, indirekte Effekte werden nicht betrachtet.
c) Die Leasingrate entspricht annahmengemäß der Summe aus Zinsen und Tilgung.
Tabelle 11: Haushaltszuordnung der Finanzierung und Einfluß auf den Haushaltsausgleich
Fundierter Marktüberblick der Leasinggesellschaft hinsichtlich Anbietern von Bauleistungen, Vertragspartnern sowie Konditionen, Aufbrechen von Baukartellen durch überregionale Marktbeobachtung, Starke Verhandlungsposition der Leasinggesellschaft als Großabnehmer bei der Gestaltung von Preisen, Liefer- und Zahlungsbedingungen, Profitables Projektmanagement bei gleichzeitiger Übernahme vielfältiger Dienstleistungen, Verhindern von Spekulationspreisen beim Grundstückskauf bzw. der Gebäudeerstellung, Vermeidung von Folgekosten durch mangelhafte Ausschreibung, Verkürzung der Bauzeiten, so daß mit der Nutzung des Objektes früher begonnen werden kann und Ertragsausfälle unterbleiben, Keine Bindung an das Nachverhandlungsverbot der Gemeinde (§ 24 VOB/A) [64]) |
Tabelle 12: Mögliche Gründe für die Senkung der Anschaffungs- oder Herstell-kosten im Immobilienleasing (Quelle: Kroll (1997b), S. 135, ergänzt)
Anhang Abbildungen
leider aus Original Quelle einkopiert
Abbildung 1: Bestimmungsfaktoren kommunaler Ausgaben und Einnahmen (Quelle: Junkernheinrich (1991), S. 84)
Abbildung 2: Finanz- und Leistungsbeziehungen des kommunalen Leasing und der beeinflußten Bereiche
Die Marge wurde in den Abbildungen den Zinsen zugeordnet.
Abbildung 3: Beispiel der Zahlungsstruktur eines Annuitätsdarlehens, tilgungsfreien Darlehens, Leasingvertrages und Fondsfinanzierung
Abbildung 4: Kommunal-Leasing über eine Objektgesellschaft (Quelle: Kirchhoff (1997), S. 30, 31, Darstellung geändert)
Abbildung 5: Fonds-Finanzierung (Quelle: Kirchhoff/Müller-Godeffroy (1996), S. 61, Darstellung geändert)
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Verzeichnis der verwendeten Gesetzestexte
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18.08.1896 in der Fassung vom 11.10.1995
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) in der Fassung vom 14.05.1995
Gemeindeordnung (GO) von Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994
Gesetz über das Kreditwesen (KWG) in der Fassung vom 31.12.1995
Grundgesetz (GG) vom 23. Mai 1949, zuletzt geändert am 3.11.1995
Umsatzsteuergesetz (UStG) in der Fassung vom 27.04.1993
Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil A(VOB/A) in der Fassung vom Juni 1992
Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (LV) vom 28.06.1950 in der Fassung vom 24.11.1992