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Die VOB

Die VOB



Was ist die VOB?

Verdingungsordnung für Bauleistungen

6. Mai 1926 nach Beschluss des Reichstagsausschusses aus dem Bedürfnis heraus geschaffen worden, im Baurecht einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Bauherren und des Unternehmens zu erreichen

VOB ist gemeinsame Grundlage zur Ausgestaltung dieser Bauverträgen



insbesondere die Ausschreibungs- u. Angebotsverfahren sowie Bauausführungen, Bauabnahme, Mängelbeseitigung, die Abrechnung und die Gewährleistung werden hier geregelt

ist kein Gesetz, gilt also nicht "von selbst", sondern muß in jedem Einzelfall vereinbart werden

beide Parteien müssen sich also darin einig sein das die Bauausführung auf der Grundlage der VOB erfolgen soll

gilt also nur wenn sie ausdrücklich im Bauvertrag vereinbart ist öffentliche Bauherren (Gemeinden, LRA) sind verpflichtet nach VOB auszuschreiben

VOB regelt nur die wichtigsten Rechtsbeziehungen zwischen Bauherr und Baufirma, aber nicht zwischen Bauherr und Architekt oder Sonderfachleuten



Der Aufbau der VOB

ist unübersichtlich aufgebaut und auch für den Juristen manchmal nur schwer durchschaubar

besteht aus 3 Teilen (A, B, C)

Teil A: Allg. Bestimmung für die Vergabe von Bauleistungen

Teil B: Allg. Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen

Teil C: Allg. Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen



VOB Teil A

hat allgemeine Bestimmungen über Vergabe von Bauleistungen zum Inhalt, d,h. er regelt das Verfahren, das bei der Vergabe von Bauleistungen vor Vertragsabschluß einzuhalten ist.

das Verfahren beginnt mit der Ausschreibung und endet mit dem Zuschlag, der

rechtlich die Annahme des Vertragsangebotes des Bieters durch den AG bedeutet.

wird kein Bestandteil des Bauvertrages



VOB Teil B


ist Kernstück der VOB

enthält Vorschriften über die Bauausführung

enthalten materiellrechtliche Bestimmungen über die Beziehung der Beteiligten nach Vertragsabschluß (Art und Umfang der Leistung, Kündigung, Vertragsstrafe und Abnahme)

haben die Parteien Teil B vereinbart, so bestimmen sich ihre Rechte und Pflichten ausschließlich nach den Bestimmungen des Teiles B.

findet nur dann Anwendung, wenn die Parteien dies ausdrücklich als Grundlage ihrer

vertraglichen Beziehungen vereinbart haben, dann jedoch auch vom Vertragsabschluß

bis zur endgültigen Abwicklung des Vertrages.



VOB Teil C

enthält die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen in

DIN 18299 bis DIN 18421 und DIN 18451.

wird z.B. vereinbart "Mauerarbeiten gemäß DIN 18330" , so sind diese Arbeiten

nach diesem Standard auszuführen.

beachtet der AN sie nicht, so kann seine Leistung mangelhaft sein.

der AG braucht eine infolge Nichtbeachtung der techn.Vorschriften mit wesentlichen Mängeln behaftete Leistung erst gar nicht abnehmen und kann ordnungsgemäße

Erfüllung verlangen.






Arten der Ausschreibungen und Vergabe

Die Ausschreibung erfolgt grundsätzlich über ein förmliches Verfahren


3 Arten der Ausschreibung


Öffentliche Ausschreibung


- der AG wendet sich an eine unbeschränkte Zahl von Unternehmern

- kann durch Tageszeitung, Fachzeitschriften o.ä. erfolgen

- dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Bewerber wird optimal Rechnung

getragen.

- ist der absolut vorrangige Regelfall und anzuwenden, wenn nicht die Eigen-

art der Leistung oder besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigen.

- bei einer Bausumme über 10 Mio. DM muß EG-weit ausgeschrieben werden


2. Beschränkte Ausschreibung


- wendet sich an eine beschränkte Anzahl von Unternehmern (3 - 8 fachkundige

leistungsfähige und zuverlässige Bewerber.

- wie bei öff. Vergabe ist ein förmliches Verfahren durchzuführen

- nur die aufgeforderten Anbieter können Angebot abgeben.

- ein freier Wettbewerb findet nur zwischen diesen Bewerbern statt.

- anzuwenden: . bei zu großem Aufwand für öff. Ausschreibung

. wenn eine öff. Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis hatte

. aus Zeit- oder Geheimhaltungsgründen





3. Freihändige Ausschreibung


- erfolgt ohne förmliches Verfahren, wie Ausschreibung usw.

- anzuwendende Vorschriften der VOB/A sind jedoch zu beachten

- nur im Ausnahmefall, wenn öff. oder beschränkte Ausschreibung unzweckmäßig

- z.B.. nur ein bestimmtes Unternehmen kommt in Betracht

. durchzuführende Leistungen sind nicht eindeutig beschreibbar

. es handelt sich um eine kleine Zusatzleistung

. Leistung ist besonders dringlich oder unterliegt der Geheimhaltung





Die Ausschreibung

ist für die Einholung von Angeboten für Bauleistungen erforderlich

Hauptbestandteil ist die Leistungsbeschreibung

dabei unterscheidet man das Leistungsverzeichnis und die Leistungsbeschreibung

gebräuchlichste Art ist das Leistungsverzeichnis nach VOB/A

Erstellung kann durch

dieses ist in überschaubare Abschnitte nach Einzelgewerken zu gliedern

und entsprechend dem Bauablauf zu ordnen

Bsp.: LV Rohbau Einfamilienhaus

Gliederung in Abschnitte Erdarbeiten , Entwässerungs- u. Kanalarbeiten, Abdichtungsarbeiten, Beton- u. Stahlbetonarbeiten, Mauerarbeiten sowie Stundenlöhne u. Stoffklassen

Bauleistungen sind positionsweise aufgelistet

Art der Leistung sind eindeutig beschrieben und die aus den Bauzeichnungen ermittelte Menge eingesetzt

Texte dafür können frei formuliert oder auch standardisierte Texte sein

Standarttexte werden aus Standartleistungsbüchern übernommen

auf Grundlage der VOB/C aufgebaut und bestehen aus technisch einwandfreien, normengerechten, wettbewerbsneutralen und eindeutig formulierten Texten




Ablauf einer Ausschreibung

Bauherr/ Architekt stellt die Ausschreibung zusammen

diesen werden, je nach Ausschreibungsverfahren an mehrere Unternehmen (Bieter) gegeben

Bieter werden dazu ihr Angebot/Kostenvoranschlag machen (haben dafür, nach VOB, mindestens 10 Tage Zeit)

Bauherr/ Architekt muß die eingegangenen Angebote bis zum Eröffnungstermin unter Verschluß halten

sie sind erst beim Eröffnungstermin im Beisein der Bieter zu öffnen und zu verlesen

(verspätet eingehende Angebote bleiben unberücksichtigt)

Prüfung der Angebote

Ermittlung Bieter mit bestem Preis-Leistungsverhältnis

bester Bieter bekommt den Zuschlag > Abschluß des Bauvertrages









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