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Die Staatsgewalt

Die Staatsgewalt

Besteht aus Gesetzgebung (Nationalrat: Bundesgesetzblatt; Landtag: Landesgesetze) und Vollziehung (Verwaltung: weisungsgebunden, Gerichtsbarkeit: unabhängig)


Verwaltung: Finanzminister - Finanzlandesdirektion - Finanzämter oder Bundesministerium - Landesregierung - Magistrat/BH

Gerichtsbarkeit: Bezirksgericht (Villach) - Landesgericht (Klagenfurt) - Oberlandesgericht (Graz) - Oberster Gerichtshof (Wien)


Gewaltentrennung: Verteilung der Staatsgewalt auf Organe mit verschiedenen fachlichen Wirkungsbereich. Dadurch Kontrolle und Einschränkung der Teilgewalten




Staatsformen:

Republik: gewähltes Staatsoberhaupt, zeitlich beschränkte Amtszeit

Monarchie: ererbt oder von wenigen gewähltes Staatsoberhaupt, zeitlich unbegrenzt


Regierungsformen:

Demokratie: Volk schafft Normen und herrscht unmittelbar (direkt) oder durch gewählte Vertreter (indirekt)

Diktatur: Einer herrscht ohne Legitimation (ohne gesetzliche Grundlage) durch freie Wahl (Kuba, Nordkorea, Ex-DDR)


Organisationsformen:

Zentralstaat: eine einzige Gesetzgebung und Verwaltung für gesamten Staat (Frankreich, Ungarn)

Bundesstaat: zwischen Oberstaat und Gliedstaaten Gesetzgebung und Verwaltung verteilt (Bundesstaat - Bundesländer);

Bundesstaat: aus mehreren unselbstständigen Gliedstaaten und Gesamtstaat (Österreich, USA)

Staatenbund: aus mehreren selbstständigen Staaten (EU, OSZE, Nato)


Die Europäische Einigung:

Gründung der EU, seither 4 Erweiterungsrunden und 3 große Vertragsreformen

Einheitliche Europäische Akte: die Verwirklichung des Binnenmarktes wird entgültig im Vertrag verankert

Vertrag von Maastricht: die EU stützt sich auf 3 große Säulen:

  1. EG-Vertrag: Zollunion, Binnenmarkt, Wirtschafts- und Währungsunion
  2. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik: Friedensverträge, Menschenrechte, Abrüstung, Europäische Sicherheitsordnung (Neutralität Österreichs ist ein Problem)
  3. Zusammenarbeit in Justiz und Inneres: Asylpolitik, Einwanderungspolitik, Bekämpfung des organisierten Verbrechens (EuroPol)

Vertrag von Amsterdam:

  1. Beschäftigungspolitik und Bürgerrechte (18 Mio. Arbeitslose in EU, cà. 4-5%)
  2. Erweiterung der Institutionen der EU
  3. Stärkung des europäischen Parlaments

4 Freiheiten im Binnenmarkt:

Freier Personenverkehr: keine Grenzkontrollen an den Binnengrenzen, verstärkte Außenkontrollen, Niederlassungs- und Beschäftigungsfreiheit für EU-Bürger

Freier Warenverkehr: Beseitigung von Handelshemmnissen: keine Binnenzölle, keine Grenzkontrollen, Harmonisierung und gegenseitige Anerkennung von Normen

Freier Dienstleistungsverkehr: Dienstleistungen (z.B. von Banken) können EU-weit ohne Beschränkungen angeboten werden

Freier Kapitalverkehr: Freiheit für Geld- oder Kapitalbewegungen, jeder kann dort sparen oder investieren wo er am vorteilhaftesten erscheint


Organe der EU:

Europäische Rat

"Höchste" Gremium, besteht aus Staats (Klestil)- und Regierungschefs (Schüssel) der Mitgliedsstaaten und dem Präsidenten der Kommission (Romano Prodi).

Tätigkeit der Gemeinschaft und der Europäischen Politischen Zusammenarbeit Impulse verleihen

Politische Grundsatzentscheidungen

bespricht besonders wichtige Fragen und löst Aufgaben, die der Ministerrat nicht lösen kann


Ministerrat

Minister der Mitgliedsstaaten, allgemeine Fragen: Außen- bzw. Europaminister; spezielle Fragen: jeweilige Fachminister; beschließt die allgemeinen und verbindlichen EU-Rechtsvorschriften


Das Europäische Parlament

Dzt. 626 Abgeordnete, 21 aus Österreich, alle 5 Jahre direkt gewählt

Kontrolle der EU-Kommission

Beschließt das Budget der Union

Muss wichtigen Vertragsabschlüssen zustimmen, darf keine Gesetze beschließen


Die Europäische Kommission

"Regierung" der Europäischen Union, wird von den Mitgliedstaaten für 5 Jahre ernannt (dzt. Fischler als Landwirtschaftsminister)

Handelt im Interesse der EU

Darf von keinem EU-Land Weisungen erhalten

Schreitet gegen Verfehlungen ein

Ruft Europäischen Gerichtshof an


Der Europäische Gerichtshof (in Straßburg)

Besteht aus 15 Richtern und 9 Generalanwälten, die von der Regierung für 6 Jahre ernannt werden

Tritt bei Streitigkeiten oder Unklarheiten in der Auslegung von EU-Recht und bei Bürgerbeschwerden in Aktion

Besonderheiten: Die Beratungen des Gerichtshofes sind geheim, Richter sind unabsetzbar, Urteile sind unanfechtbar


Gesetzgebung der EU

Kommission schlägt vor

Parlament nimmt Stellung

Ministerrat beschließt

EU-Gerichtshof kontrolliert


Einstimmige Beschlüsse

Wirtschafts- und Währungsunion

Vollendung des Binnenmarktes

Außen- und Sicherheitspolitik


Qualifizierte Mehrheit

62 von dzt. 82 Stimmen

Durchführungsbestimmungen


4 Arten der Rechtsakten in der EU

Verordnungen: allgemeine Geltung, in allen Mitgliedsstaaten verbindliches Recht der Bürger

Entscheidungen: an einzelne Regierungs- oder Privatpersonen, nur für diese verbindlich

Richtlinien: setzen Ziele fest für Mitgliedsstaaten, Umsetzung bleibt einzelnen Staaten selbst überlassen, Ziele sind verbindlich

Empfehlungen oder Stellungsnahmen: haben keine rechtlich bindende Wirkung


Wirkung des EU-Rechts

Eigenständigkeit: für Mitgliedsstaaten und ihre Angehörigen verbindlich


Zwischen EU-Recht und Nationalem Recht entstehen Spannungen:

Unmittelbare Anwendung des EU-Rechts: EU-Recht verleiht den Mitgliedsstaaten und EU-Bürgern unmittelbare Rechte und Pflichten

Vorrang des EU-Rechts: EU-Recht hat Vorrang vor nationalem Recht, wiederspricht nationales Recht dem EU-Recht, wird es zwar nicht aufgehoben, darf aber nicht angewendet werden.










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