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DAS BURGERLICHE GESETZBUCH

Das Bürgerliche Gesetzbuch


Gliederung des Referates


Die Stellung im Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland

Die Entstehung des BGB

Das BGB im Wandel der Zeit



Der Aufbau des BGB

Der Inhalt des BGB

Die Sprache des BGB

Das Verständnis des Textes des BGB

Zwingendes und abdingbares Recht




1. Die Stellung im Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland

ist Teil des Privatrechts

ergänzt durch andere Gesetze, die auch im BGB stehen könnten (z.B.: Gesetz zur Regelung der allgemeinen Geschäftsbedingungen) und durch Rechtsmaterialien zur Regelung des Privatrechts (z.B.: Handelsgesetzbuch (HGB))

BGB: umfangreichstes Gesetz; hat für o. g. Gesetze inhaltliche Bedeutung; allgemeiner Teil gilt auch für andere Gesetze, soweit keine Sonderregelungen

Teilung: Privatrecht öffentliches Recht (Hoheitsträger als Träger hoheitlicher Gewalt in Erfüllung hoheitlicher Aufgabe)

Bsp.: Polizist erteilt gebührenpflichtige Verwarnung = Hoheitsträger wird hoheitlich tätig = öffentliches Recht; kauft aber dann ein Brötchen = Privatrecht


Beispiele für öffentliches Recht: u.a. Polizeirecht, Baurecht, Verwaltungsrecht

Teilung der beiden Rechtsarten oft schwierig, aber für Rechtsweg von Bedeutung:


Privatrecht


Öffentliches Recht



Amtsgericht

Verwaltungsgericht

Landesgericht

Oberverwaltungsgericht

Oberlandesgericht

Bundesverwaltungsgericht

Bundesgerichtshof (BGH)




2. Die Entstehung des BGB


vor 1871: 'Kleinstaaterei' jedes Land eigenes Recht (z.B. Code Napoleon, das Bürgerliche Gesetzbuch für das Königreich Sachsen, der Codex Maximilianeus Bavaricus, u.v.a.)

Rechtsanwender konnten auf 1.500 Jahre altes römisches Recht zurückgreifen war angepasst und zum gemeinen dt. Recht geworden

mit Industrialisierung werden dringend neue Gesetze nötig

1871: Reichseinigung

1873: Deutsches Reich erhält Gesetzgebungskompetenz für gesamtes bürgerliches Recht

10.08.1896: Ausfertigung des BGB

01.01.1900: Inkrafttreten des BGB in ganz Deutschland mit einheitlichen Gesetzen



3. Das BGB im Wandel der Zeit


bei Inkrafttreten: gutbürgerlich - liberales Gesetzwerk; kein soziales Gedankengut passte somit auf Einzelhandel und kleinstädtische Wirtschaftsordnung

nach und nach neue, zum Bürger- und Verbraucherschutz bessere Gesetze (z.B.: Mietkündigungsparagraphen)

BGB ist sehr flexibel überstand völlig verschiedene Staatssysteme:

Kaiserreich

Weimarer Republik

3. Reich

'DDR' bis 1975

Bundesrepublik Deutschland

ingesamt (seit 1900) 90 Anderungen

heutiger Schwerpunkt des Gesetzes: Massengeschäfte und Großhandel



4. Der Aufbau des BGB


hoher Abstraktionsgrad, wohldurchdachte Systematik

allgemeine Regelungen sozusagen vor die Klammer gezogen(z.B.: Regeln über Vollmacht, Vertretung, Willenserklärung) für gesamtes BGB bedeutend erstes Buch (allgemeiner Teil)

diese Verästelung durch gesamtes BGB (z.B.: jedes Buch hat eigenen allgemeinen Teil) scheint logisch, Umfang reduzierend; Aber: Leser muss sich Zusammenhang an verschiedenen Stellen heraussuchen, da keine Querverweise

im Laufe der Zeit: Ausgliederung von Teilbereichen der Bücher in neben BGB stehende Gesetze (z.B.: 'Schutzbestimmungen zugunsten des Mieters' in BGB; aber: Schutzbestimmungen bezüglich Mieterhöhung in Sondergesetz)



5. Der Inhalt des BGB


Fünf Bücher

Erstes Buch: Allgemeiner Teil

Zweites Buch: Recht der Schuldverhältnisse

Drittes Buch: Sachenrecht

Viertes Buch: Familienrecht

Fünftes Buch: Erbrecht


Erstes Buch (§§1-240): allgemeine Bestimmungen, Begriffsdefinitionen

Zweites Buch (§§241-853): schuldrechtliche Regelungen; Schuldverhältnisse

Drittes Buch (§§854-1296): Besitz, Eigentum, Miteigentum, Vorkaufsrechte, Bestimmungen über Hypotheken, Grundschulden, Pfandrechte

Viertes Buch (§§1297-1911): Verlöbnis, Ehe, Vormundschaft, Adoption

Fünftes Buch (§§1912-1941): Erbfolge, Rechtsstellung der Erben, Erbverzicht, Testament



6. Sprache des BGB


Alltagssprache ('Kauf', 'Darlehen', 'Zinsen')

wenige Fachbegriffe ('Unmöglichkeit', Dritter')

einige §§ sind sehr lang (z.B.: § 1587a: fast drei Seiten Text); Mehrzahl jedoch kurz und leicht verständlich



7. Verständnis des Textes


viele Leute geben zu schnell auf, da für sie §§ nicht überschaubar langsam lesen, zerlegen Schritt für Schritt in Bestandteile; Teile des § werden meist nur gebraucht kürzere Textstellen


Beispiel:

Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse

Siebenter Abschnitt. Einzelne Schuldverhältnisse

Dritter Titel. Miete. Pacht

I. Miete


§ 554a

Ein Mietverhältnis über Räume kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein Vertragsteil schuldhaft in solchem Maße seine Verpflichtungen verletzt, insbesondere den Hausfrieden so nachhaltig stört, daß dem anderen Teil die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist unwirksam.


Zerlegung des Paragraphen:


Ein Mietverhältnis


über Räume


kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden,


wenn


ein Vertragsteil schuldhaft in solchem Maße seine Verpflichtungen verletzt,


insbesondere den Hausfrieden so nachhaltig stört,


daß dem anderen Teil die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.


Eine entgegenstehende Vereinbarung ist unwirksam.




8. Zwingendes und abdingbares Recht


zwingend = das Gesetz legt Regeln fest, die jeder Vertragspartner befolgen muss. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unzulässig.

dispositiv = das Gesetz gibt Regeln vor, die nur dann Anwendung finden, wenn sich die Vertragspartner nicht auf eigene Regeln einen Punkt betreffend geeinigt haben

BGB enthält nicht immer zwingende Bestimmungen; meist dispositive Bestimmungen (d.h. Vertragspartner können vertraglich etwas vom BGB abweichendes vereinbaren; das Gesetz wird hierbei nur angewandt, wenn der Vertrag keine Regelungen enthält)



Schluss des Referates

Schluss des Referates; ich möchte jetzt die Leitideen wiederholen:

BGB - bedeutendes, umfangreichstes, flexibles, altes dt. Gesetzwerk;

BGB - regelt den Großteil des Privatrechts, weswegen die Kenntniss des BGB für Jeden ratsam ist





Quellen:

Dr. Günter Mersson: BGB für Windows - Einführung. Düsseldorf: Data Becker GmbH & Co. KG, 1994
Das Bürgerliche Gesetzbuch



1. Die Stellung im Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland

ist Teil des Privatrechts

ergänzt durch andere Gesetze, die auch im BGB stehen könnten und durch Rechtsmaterialien zur Regelung des Privatrechts

BGB: umfangreichstes Gesetz; hat für o. g. Gesetze inhaltliche Bedeutung; allgemeiner Teil gilt auch für andere Gesetze, soweit keine Sonderregelungen

Teilung: Privatrecht öffentliches Recht

Beispiele für öffentliches Recht: u.a. Polizeirecht, Baurecht, Verwaltungsrecht

Teilung der beiden Rechtsarten oft schwierig, aber für Rechtsweg von Bedeutung:

Privatrecht

Öffentliches Recht



Amtsgericht


Landgericht

Verwaltungsgericht

Oberlandesgericht

Oberverwaltungsgericht

Bundesgerichtshof (BGH)

Bundesverwaltungsgericht



2. Die Entstehung des BGB

vor 1871: 'Kleinstaaterei' jedes Land eigenes Recht

Rechtsanwender konnten auf 1.500 Jahre altes römisches Recht zurückgreifen war angepasst und zum gemeinen dt. Recht geworden

mit Industrialisierung werden dringend neue Gesetze nötig

1873: Deutsches Reich erhält Gesetzgebungskompetenz für gesamtes bürgerliches Recht

10.08.1896: Ausfertigung des BGB

01.01.1900: Inkrafttreten des BGB in ganz Deutschland mit einheitlichen Gesetzen



3. Das BGB im Wandel der Zeit

bei Inkrafttreten: gutbürgerlich - liberales Gesetzwerk; kein soziales Gedankengut passte somit auf Einzelhandel und kleinstädtische Wirtschaftsordnung

nach und nach neue, zum Bürger- und Verbraucherschutz bessere Gesetze (z.B.: Mietkündigungsparagraphen)

BGB ist sehr flexibel überstand völlig verschiedene Staatssysteme:

Kaiserreich + Weimarer Republik + 3. Reich + 'DDR' bis 1975 + Bundesrepublik Deutschland

heutiger Schwerpunkt des Gesetzes: Massengeschäfte und Großhandel



4. Der Aufbau des BGB

hoher Abstraktionsgrad, wohldurchdachte Systematik

allgemeine Regelungen sozusagen vor die Klammer gezogen(z.B.: Regeln über Vollmacht, Vertretung, Willenserklärung) für gesamtes BGB bedeutend erstes Buch (allgemeiner Teil)

diese Verästelung durch gesamtes BGB (z.B.: jedes Buch hat eigenen allgemeinen Teil) scheint logisch, Umfang reduzierend; Aber: Leser muss sich Zusammenhang an verschiedenen Stellen heraussuchen, da keine Querverweise

im Laufe der Zeit: Ausgliederung von Teilbereichen der Bücher in neben BGB stehende Gesetze (z.B.: 'Schutzbestimmungen zugunsten des Mieters' in BGB; aber: Schutzbestimmungen bezüglich Mieterhöhung in Sondergesetz)



5. Der Inhalt des BGB

Fünf Bücher

Erstes Buch: Allgemeiner Teil

Zweites Buch: Recht der Schuldverhältnisse

Drittes Buch: Sachenrecht

Viertes Buch: Familienrecht

Fünftes Buch: Erbrecht


Erstes Buch (§§1-240): allgemeine Bestimmungen, Begriffsdefinitionen

Zweites Buch (§§241-853): schuldrechtliche Regelungen; Schuldverhältnisse

Drittes Buch (§§854-1296): Besitz, Eigentum, Miteigentum, Vorkaufsrechte, Bestimmungen über Hypotheken, Grundschulden, Pfandrechte

Viertes Buch (§§1297-1911): Verlöbnis, Ehe, Vormundschaft, Adoption

Fünftes Buch (§§1912-1941): Erbfolge, Rechtsstellung der Erben, Erbverzicht, Testament



6. Sprache des BGB

Alltagssprache ('Kauf', 'Darlehen', 'Zinsen')

wenige Fachbegriffe ('Unmöglichkeit', Dritter')

einige §§ sind sehr lang (z.B.: § 1587a: fast drei Seiten Text); Mehrzahl jedoch kurz und leicht verständlich



7. Verständnis des Textes

viele Leute geben zu schnell auf, da für sie §§ nicht überschaubar langsam lesen, zerlegen Schritt für Schritt in Bestandteile; Teile des § werden meist nur gebraucht kürzere Textstellen


Beispiel: § 554a

Ein Mietverhältnis über Räume kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein Vertragsteil schuldhaft in solchem Maße seine Verpflichtungen verletzt, insbesondere den Hausfrieden so nachhaltig stört, daß dem anderen Teil die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist unwirksam.


Zerlegung des Paragraphen:


Ein Mietverhältnis

über Räume

kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden,

wenn

ein Vertragsteil schuldhaft in solchem Maße seine Verpflichtungen verletzt,

insbesondere den Hausfrieden so nachhaltig stört,

daß dem anderen Teil die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Eine entgegenstehende Vereinbarung ist unwirksam.



8. Zwingendes und abdingbares Recht

BGB enthält nicht immer zwingende Bestimmungen; meist dispositive Bestimmungen (d.h. Vertragspartner können vertraglich etwas vom BGB abweichendes vereinbaren; das Gesetz wird hierbei nur angewandt, wenn der Vertrag keine Regelungen enthält)








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