I A L L G E M E I N E S
Zum Begriff der Gesellschaft
Definition: Eine Gesellschaft ist eine durch Rechtsgeschäft begründete Rechtsgemeinschaft zweier od mehrerer Personen, um einen gemeinsamen Zweck mit gemeinsamen Mitteln (= durch organisiertes Zusammenwirken) zu erreichen.
Rechtsgemeinschaft bedeutet ein Dauerschuldverhältnis, das dadurch gekennzeichnet ist, daß Treuepflichten der Gemeinschaft gegenüber, aber auch zwischen den Teilnehmern der Rechtsgemeinschaft selbst bestehen.
Die Gesellschaft ist idR durch Rechtsgeschäft begründet, sie entsteht also durch V-Abschluß.
Das Element des gemeinsamen Zwecks (ideell bzw materiell) bedeutet, daß die Gesellschaft auf ein gemeinsames, zielorientiertes Handeln ausgerichtet ist. Das engere Gesellschaftsziel wird im Unternehmensgegenstand umschrieben.
Das Element gemeinsame Mittel (= organisiertes Zusammenwirken der Gesellschafter) bedeutet, daß die Gesellschaft einer Innenstruktur bedarf (Geschäftsführung, Vertretung, Verhältnise, etc).
Kapitalgesellschaften
Kapitalgesellschaften sind handelsrechtl Erscheinungsformen der Körperschaften und damit jurP. Sie sind Personenvereinigungen, deren Bestand durch Tod oder Eintritt und Austritt von Mitgliedern grundsätzl nicht berührt wird. Als jurP handelt die Körperschaft mindestens zwei Organe: Mitgliederversammlung und Vorstand. Für den Vorstand gilt das Prinzip der Drittorganschaft, dh dessen Mitglieder müssen nicht Gesellschafter sein. Merkmale von Kapitalgesellschaften:
Die KapG entfaltet rechtl Wirkungen sowohl im Innen- wie auch im Außenverhältnis - sie ist wie alle Körperschaften Innen- und Außengesellschaft.
Jeder Gesellschafter ist mit einem best Kapital beteiligt; für die Gesellschaftsverbindlichkeiten haftet er grundsätzl nicht persönlich; es haftet nur das Gesellschaftsvermögen. Dieses ist durch das Trennungsprinzip vom Gesellschaftervermögen unabhängig.
Die persönliche Bindung des einzelnen Gesellschafters an die Rechtsgemeinschaft und an die anderen Gesellschafter ist bei KapG grundsätzl weniger intensiv als bei den PersG.
Der Grad der Innenorganisation ist bei KapG höher als bei PersG (am höchsten bei der AG).
KapG sind Kaufmann kraft Rechtsform, sog Formkaufmann
KapG sind: GmbH, AG und Aktienvereine nach dem Vereinspatent (geringe prakt. Rolle)
Rechnungslegungsvorschriften: HGB-Bestimmungen über Größenklassen: kleine, mittelgroße u große KapG
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Diese Formen sind nach dem GenG Körperschaften mit Rechtspersönlichkeit, deren Geschäftsbetrieb der Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dient (sog Förderungsauftrag) und die nicht primär auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind: Vereine ohne festes Kapital - also keine Kapitalgesellschaften.
Anmerkungen zur steuerlichen Behandlung der Kapitalgesellschaften
Hinsichtl der Ertragsbesteuerung bei KapG spricht man von einer Doppelbesteuerung. Die Gewinne aus unternehmerischer Tätigkeit einer Körperschaft unterliegen der Körperschaftssteuer. Die ausgeschütteten Gewinne unterliegen bei natP wiederum der Einkommensteuer; jedoch nur dem halben Est-Satz.
I I D E R K O N Z E R N
Defintion und Rechtsgrundlagen
Der Konzern ist keine eigene Gesellschaftsform, sonderen eine wirtschaftl Verbindung mehrerer Unternehmen oder Gesellschaften. Die einzelnen Konzernunternehmen sind rechtl selbständig. Also liegt ein Konzern dann vor, wenn rechtl selbständige Unternehmen aus wirtschaftl Gründen unter einheitl Leitung stehen.
Erscheinungsformen
Gleichordnungskonzern:
mehrere Unternehmen einheitlich aber voneinander unabhängig
Unterordnungskonzern: bei Abhängigkeitsverhältnis, das zB durch Beteiligung
Vertragskonzern: vertragl
Vereinbarung zw Unternehmen oder Gesellschaften besteht.
Fakt Konzern keine vertragl Bindung aber eine Abhängigkeit etwa
durch Beteiligungen.
Unterscheidung nach horizontalem od vertikalem Konzern: je nach Wirtschaftsstufe
Holding: Gesellschaft, deren Geschäftsgegenstand die Beteiligung an anderen Unternehmen ist
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Begriff und Rechtsgrundlagen
Die GmbH ist Körperschaft mit R-Persönlichkeit, deren Mitglieder eine Vermögenseinlage (Stammeinlage) erbringen, die das Stammkapital der Gesellschaft bestimmt. Die GmbH ist Außengesellschaft, da sie als Träger von Re u Pfl in rechtsgeschäftl Verkehr auftritt. Rechtsgrundlage der GmbH ist das GmbhG.
Hauptmerkmale der GmbH
Die GmbH ist jurP. Nach dem Trennungsprinzip bedeutet dies, daß sie selbst Trägerin von Re u Pfl ist. Das Gesellschaftsvermögen ist von jenem der Gesellschafter getrennt - umgekehrt haftet die GmbH grundsätzl für das Verhalten der Gesellschafter.
Die GmbH ist weiters eine KapG mit personalistischen Elementen - das bedeutet, daß sie in mancher Hinsicht den PersG nahesteht. Den Gesellschaftern kommen mehr Mitwirkungsrechte zu als bei einer AG, sie sind zumeist also nicht nur reine Kapitalgeber. Die Gesellschafter trifft außerdem bei Uneinbringlichkeit der Stammeinlage eine Ausfallhaftung. Eine GmbH wird va für den Betrieb von kleinen und mittleren Unternehmen verwendet, weiters für Familiengesellschaften (auch Gmbh & Co KG)
Gesellschafter können nat u jur Personen sowie handelsrechtl Personengesellschaften sein
Für den Gesellschaftszweck gibt es nur wenig Beschränkungen: ausgeschlssen sind pol Tätigkeit, Versicherungen, 'freie Berufe'. Weiters ist die GmbH Kaufmann kraft Rechtsform.
Obligatorische Organe einer GmbH sind Geschäftsführer und die Generalversammlung. Als Körperschaft gilt für die GmbH der Grundsatz der Drittorganschaft, jedoch sind in der Praxis Geschäftsführer meist Gesellschafter, der den Weisungen der Generalversammlung unterliegt. Ein Aufsichtsrat ist je nach Gesellschaftsform fakultativ oder zwingend notwendig; desweiteren ein Abschlußprüfer.
Geschäftsanteil, Stammeinlage und Stammkapital
Bei der Gründung der GmbH übernimmt jeder Gesellschafter einen Geschäftsanteil, mit dem eine Stammeinlage verbunden ist. Dieser Anteil stellt die Summe der Re u Pfl dar.
Die Stammeinlage stellt die Einzahlungsverpflichtung dar, die jeder Gesellschafter übernommen hat. Die Summe der Stammeinlagen der Gesellschafter bildet das Stammkapital. Dieses ist vom Geschäftsvermögen zu unterscheiden, das möglicherweise geringer ist als das Stammkapital.
Für die Geschaftsanteile werden keine handelbaren Wertpapiere ausgegeben. Die Geschäftsanteile sind übertragbar und vererblich, jedoch kompliziert und möglicherweise gebunden (personalistisches Element)
Die Firma GmbH muß vom Gegenstand des Unternehmens entlehnt sein oder den Namen zumindest eines Gesellschafters beinhalten. Die Firma muß zudem die Bezeichnung 'GmbH' enthalten.
Der Sitz der Gesellschaft muß im Inland sein.
Währungsumstellung: Für alle GmbH, die mit 1.1.1999 bereits eingetragen sind, gelten die bisherigen Bestimmungen weiter; ansonsten sind Nennbeträge 'automatisch' in Euro zu verstehen.
Gründung der GmbH
Gründungsvorgang: Eine GmbH kann für jeden gesetzl zulässigen Zweck gegründet werden, wofür das Normativsystem gilt (wenn die gesetzl Auflagen erfüllt sind, entsteht die GmbH wirksam). Es gibt grundsätzlich keine Konzessionspflicht außer für Bank-, Eisenbahn- und Luftfahrtunternehmen.
Abschluß eines Vorvertrages (fakultatv)
Abschluß des Gesellschaftsvertrages: enthält den notwendigen Inhalt sowie allfällige Vereinbarungen
Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern und Geschäftsführern (wenn noch nicht erfolgt)
Einholung einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung
Einzahlung der Einlagen: jedenfalls öS 1.000,- für jede Stammeinlage (mind. 1/4); insgesamt öS 250.000,-
Einholung allfälliger behördlicher Genhmigungen
Anmeldung
zum Firmenbuch, Eintragung und Veröffentlichung
§ 10-Erklärung: Erklärung über die Einzahlung der Bareinlagen und
Einbringung der Sacheinlagen
Das Firmenbuchgericht prüft die Anmeldung auf Vollständigkeit
Durch den Eintragungsbeschluß erfolgt die Eintragung, womit die GmbH
wirksam entstanden ist.
Gründung mit Sacheinbringung:
Stammkapital und Stammeinlage lauten auf einen Geldbetrag, In vielen
Fällen werden jedoch Vermögensgegenstände eingebracht (Sacheinlagen
bzw Sachübernahmen). Diese müssen im Gesellschaftsvertrag genau und
vollständig festgesetzt werden.
Mindestens die Hälfte des Stammkapitals muß bar aufgebracht
werden, die Vermögensgegenstände müssen sofort voll eingebracht
werden.
Die Vorgesellschaft
In vielen Fällen ist es notwendig bzw zweckmäßig, daß bereits vor Eintragung ins FB (Entstehung der GmbH) RG abgrschlossen werden. In diesem Zeitraum existiert die GmbH also rechtl noch nicht. Wenn im Namen der Gesellschaft vor ihrer Eintragung ins FB gehandelt wird, so haften die Handelnden persönlich zur ungeteilten Hand (Gesamtschuldner), somit existiert weder eine Haftung der Vorgesellschaft oder der 'Gesellschafter'. Für die abgeschlossenen RGe haften lediglich die handelnden Personen, idF die vertretungsberechtigten Personen.
Die später gültig entstandene Gesellschaft kann die vor ihrer Eintragung entstandenen Verpflichtungen im Wege der Schuldübernahme (unter Befreiung der bisherigen Schuldner) übernehmen. Als Grund dieser Regelung wurde früher das sog Vorbelastungsverbot angehsehen - die GmbH sollte nicht von Anfang an mit Verbindlichhkeiten belastet sein und die Handelnden sollen entscheiden, ob sie die Haftung selbst übernehmen; diese Regelung wird heute wesentlich ergänzt u modifiziert.
Die Organe der GmbH
Die GmbH als jurP kann Träger von Re u Pfl sein; sie kann also etwa ET oder Forderungsrechte erwerben und im Prozeß als Kläger oder Beklagter auftreten. Sie ist also rechts- und parteifähig. Als jurP ist sie allerdings nicht handlungsfähig - dazu benötigt sie Organe. Die zwei zwingenden Organe sind Geschäftsführer und die Generalversammlung, uU auch Aufsichtsrat und Abschlußprüfer.
Der Geschäftsführer
Geschäftsführer werden durch Gesellschafterbeschluß bestellt; können auch bereits im Gesellschaftsvertrag bestellt werden. Möglich sind im Vertrag eingeräumte Entsendungs- und Vetorechte einzelner Gesellschafer und Sonderrechte zur Geschäftsführung. Es ist mindestens ein Geschäftsführer zu bestellen. In dringenden Fällen hat das FB-Gericht für die Zeit bis zur Behebung des Mangels einen zusätzlichen Geschäftsführer (Notgeschäftsführer) zu bestellen.
Bestellungsdauer, Abberufung und Rücktritt: Die Bestellung zum Gesellschafter kann befristet oder unbefristet erfolgen. Für die Abberufung gilt:
Ein Widerruf kann jederzeit erfolgen
Die Abberufung von schon im G-Vertrag bestellten Geschäftsführern (G-GF) kann beschränkt werden
Ein G-GF kann aus wichtigem Grund gerichtl abberufen werden.
Im Fall eines Fremdgeschäftsführers ist ebenfalls eine gerichtl Abberufung möglich
Nach der Abberufung ist es möglich, daß für eine neue Bestellung keine Mehrheit vorhanden ist.
Auch der Rücktritt eines Geschäftsführers ist näher geregelt: vorgesehen ist eine 14-tägige Frist
Rechte und Pflichten der Geschäftsführer: Ihnen obliegt die gesamte Geschäftsführung der GmbH. Sie sind der Gesellschaft gegenüber (Innenverhältnis) jedoch verpflichtet, aufgelegte Beschränkungen zu beachten. Durch den Beschluß der Gesellschafter können den Geschäftsführern Weisungen erteilt werden.
Geschäftsführung bei mehreren Geschäftsführern: Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so greift im Zweifel Gesamtgeschäftsführung ein, es besteht jedoch ein weiter Spielraum für gesellschaftsvertragliche Regelungen.
Gestzlich besonders angeordnete Pflichten und Aufgaben sind etwa
Anmeldungspflichten zum Firmenbuch
Führung eines adäquaten Rechnungswesens und eines internen Kontrollsystems für das Unternehmen, Erstellung un Offenlegung von Jahresabschluß und Lagebericht
Pflicht zur rechtzeitigen Konkurseröffnung
Einberufung der Generalversammlung
Führung der Niederschriften
Zustimmung zu Insichgeschäften eines anderen Gesellschafters
Berichtspflichten gegenüber dem Aufsichtsrat
Auskunftspflicht des ausgeschiedenen Geschäftsführers
Im Außenverhältnis obliegt dem Geschäftsführer gerichtl u außergerichtl Vertretung:
Umfang der Vertretungsmacht: undsätzl unbeschränkt
Vertretungsmodell: im Zweifel Gesamtvertretung
Deliktisches Verhalten der Geschäftsführer wird der Gesellschaft zugerechnet und begründet deren Schadenersatzpflicht. Die Geschäftsführer trifft zudem ein Wettbewerbsrecht und die Verpflichtung, Gesellschaftsgeheimnisse zu wahren.
Geschäftsführerhaftung: Sie haben die Sorgfalt eines ordentl Geschätfmannes anzuwenden, dh sie müssen die Kenntnisse u Fähigkeiten besitzen, die für den Gesellschaftszweck erforderlich sind. Bei einer Verletzung ihrer Pflichten besteht eine Haftung zur ungeteilten Hand für den daraus resultierenden Schaden. Die daraus entstehenden Schadenersatzansprüche stehen der Gesellschaft zu, die nach fünf Jahren verjähren.
Die Haftung entfällt nicht durch den Umstand, daß der Geschäftsführer in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschaft gehandelt hat, wenn der Ersatz zur Gläubigerbefriedigung erforderlich ist. Die Haftung entfällt weiters nicht durch Verzicht oder Vergleich mit der Gesellschaft, wenn der Ersatz zur Gläubigerbefriedigung erforderlich ist.
Der Aufsichtsrat
Ein Aufsichtsrat muß bestellt werden, wenn:
Das Stammkapital öS 1 Mio bzw 70.000 Euro und die Anzahl der Gesellschafter 50 Übersteigt;
Oder die Zahl der Arbeitnehmer größer ist als 300;
Oder eine Gesellschaft selbst leitende Gesellschaft in einem Konzern ist, dessen Untergesellschaft(en) aufsichtsratspflichtig sind;
Oder die Gesellschaft pers haftender Gesellschafter einer KG ist mit insges mehr als 300 AN
Zudem kann eine AR-Bestellung im Liquidationsverfahren notwendig sein - dazu kommen spez Pflichten
In allen anderen Fällen kann ein AR fakultativ eingerichtet werden.
Bestellung und Abberufung: Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die durch Gesellschafterbeschluß bestellt werden. Außerdem bestehen die Entsendungsbefugnisse des Betriebsrates (Drittelparität): Voraussetzung hierfür daß ein (Zentral)Betriebsrat besteht (bei mind 5 AN möglich).
Die Mitglieder des AR müssen physische, handlungsfähige Personen sein; die Bestellungsdauer ist funktionell bestimmt, die durch Gesellschafterbeschluß vor Ablauf der Funktionsperiode widerrufen werden kann. Auch bei den AR-Mitgliedern (Kapitalvertretern) besteht idR eine besondere schuldrechtl Beziehung zur Gesellschaft.
Organisation und Aufgaben: Der AR
hat die Geschäftsführung in allen Bereichen zu überwachen und muß
mind viermal im Jahr zu Sitzungen zusammentreten. Es besteht die Pflicht
eines Quartals- sowie Jahresbericht und einer Vorschaurechnung.
Der AR hat weiters die Generalversammlung einzuberufen, wenn dies
erforderlich ist und den Jahresabschluß, den Lagebericht und den Vorschlag
für die Gewinnverteilung zu prüfen und der Generalversammlung zu berichten.
Es besteht ein Genehmigungsrecht des Aufsichtsrates, bei
Rechtsgeschäften zwischen Geschäftsführern und Gesellschaft vertritt der AR die
Gesellschaft und schließlich kann der Gesellschaftsvertrag vorsehen, ob dem AR
weitere Rechte zukommen.
Bei AR-Beschlüssen sieht das Gesetz keine Nichtigerklärung des
Beschlusses vor, jedoch kannn uU Klage auf deren Ungültigkeit erhoben
werden.
Die Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste willensbildende Organ der GmbH; sie wird durch die Gesamtheit der Gesellschaft gebildet und ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht im Gesetz oder im Gesellschafts-vertrag geregelt sind.
Einberufung der Generalversammlung: IdR wird die Generalversammlung von den Geschäftsführern einberufen (einmal jährlich/ordentliche, ansonsten außerordentliche Generalversammlung). Eine weitere Einberufungsmöglichkeit besteht als zwingendes Minderheitenrecht: jeder Gesellschaftter mit einer Einlage über 10% des Stammkapitals kann die Einberufung schriftlich verlangen. Die Form der Einberufung ist grundsätzl im Gesellschaftsvertrag festgelegt, ansonsten erfolgt sie durch einen eingeschriebenen Brief.
Beschlußfähigkeit und Beschlußmehrheiten, Protokollierung: Die Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn der im Gesetz oder in dem Gesellschaftsvertrag festgelegte Teil des Stammkapitals anwesend oder vertreten ist. Zur Teilnahme ist grundsätzl jeder im FB eingetragene Gesellschafter berechtigt. Stimmberechtigt sind nur jene Gesellschafter, die im FB als Gesellschafter aufscheinen. Das Stimmrecht bemißt sich an der Stammeinlage. Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzl mit einfacher Mehrheit gefaßt, so weit in Gesetz u Vertrag nichts anderes bestimmt wurde, wobei die Einräumung von Vetorechten möglich und uU qualifizierte Mehrheiten notwendig sind. Eine uneinheitliche Stimmabgabe ist umstritten; Stimmrechtsbindung (rg Vereinbarungen zw Gesellschaftern über zukünftiges Abstimmungsverhalten) ist grundsätzl möglich. Nicht stimmberechtigt ist, wer durch eine Beschlußfassung von einer Verpflichtung befreit oder wemein Vorteil zugewendet werden soll. Eine Führung eines Generalversammlungsprotokolls ist gesetzl nicht vorgeschrieben; alle Beschlüsse sind jedoch in eine Niederschrift aufzunehmen.
Gegenstände der Beschlußfassung sind Prüfung des Jahresabschlusses, Verteilung des Bilanzgewinnes, Entlastung der Geschäftsführer und des AR sowie der Lagebericht.
Desweiteren Einforderungen weiterer Einzahlungen, Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung, Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Geschäftsführer, Erwerb von Anlagen oder Liegenschaften, Anderungen des Gesellschaftsvertrages, Zustimmung zur Teilung und Abtretung von Geschäftsanteilen, Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern, Auflösung der Gesellschaft, Fusion, Umwalndlung, Spaltung, Verrichtung von ao Geschäften
Fehlerhafte und gesetzwidrige Beschlüsse:
Klage auf Nichtigerklärung eines Beschlusses: sie ist damit keine
Feststellungs- sondern eine Rechtsgestaltungsklage (Anfechtung); es gibt
auch Mängel, die Beschlüsse absolut nichtig machen. Anfechtbare
Beschlüsse sind: solche, die als nicht zustande gekommenangesehen werden und
Beschlüsse, die gegen das Gestz oder den Vertrag verstoßen (inhaltliche
oder materielle Mängel).
Die Anfechtungsbefugnis steht allen in der Generalversammlung
erschienenen Gesellschaftern zu, die Widerspruch zu Protokoll gegeben
haben. Desweiteren gibt es eine Anfechtungsfrist (1 Monat ab Absendung);
die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Das die Nichtigkeit
erklärende Urteil wirkt für und gegen alle Gesellschafter und führt zur ex-tunc-Nichtigkeit
des Beschlusses.
Der Abschlußprüfer
Nach HGB-Bestimmungen sind Jahresabschlu0 und Lagebericht von einem Abschlußprüfer zu prüfen, bevor sie dem Aufsichtsrat vorgelegt werden. Die Bestellung des Abschlußprüfers erfolgt durch die Gesellschafter; sollte ein AR bestehen, besitzt dieser ein Vorschlagrecht.
Rechte und Pflichten der Gesellschafter
Beginn und Ende der Gesellschafterstellung: Diese wird durch konstitutiven Akt (Übernahme des Geschäftsanteils) oder durch Übertragung der Gesellschafterstellung (durch Notariatsakt erschwert) erworben.
Der Gesellschaft gegenüber gilt nur der im FB Eingetragene als Gesellschafter.
Im Gesellschaftsvertrag kann zudem vereinbart sein,
daß die Übertragung eines GA von best Voraussetzungen oder Zustimmung
der Gesellschafter abhängig gemacht wird (Vinkulierung). Wird im Fall
der Vinkulierung die Zustimmung der Gesellschaft nicht erteilt, kann das Gericht
die Übertragung gestatten. Geschäftsanteile sind grundsätzl vererblich,
es kann im Gesellschaftsvertrag aber anders vereinbart sein. Eine Teilung
eines Geschäftsanteils ist nur dann zulässig, wenn dies im Gesellschaftsvertrag
vorgesehen ist; zusätzlich kann die Zustimmung der Gesellschafter
erforderlich gemacht werden. Ausgenommen davon ist die Teilung im Erbfall.
Für den Fall der Pfändung eines vinkulierten GA gibt es eine Sonderregel:
Das Exekutionsgericht hat die Gesellschaft sowie die Gläubiger von der
Bewilligung des Verkaufes zu benachrichtigen. Zur Verpfändung
eines Geschäftsanteiles ist kein Notariatsakt erforderlich; sie kann ebenfalls
von der Zustimmung der anderen Gesellschafter abhängig gemacht werden.Die Beendigung
der Gesellschafterstellung erfolgt durch:
Übertragung: im Fall der Übertragung eines GA haftet der ausscheidende Gesellschafter vom Tag der Anmeldung des Erwerbers fünf Jahre für rückständige Einlagen oder Nachschüsse; auch der Neugesellschafter haftet für die Rückstände.
Kapitalherabsetzung
Beendigung und Liquidation der Gesellschaft
Ausschluß im Wege des Kaduzierungsverfahrens
Die Möglichkeit eines Ausschlusses aus wichtigem Grund ist vom Gesetz ebensowenig vorgesehen wie ein Austritt oder die Kündigung eines Gesellschafters.
Gesellschafterrechte
Bilanzgewinnanspruch: Die Gewinnausschüttung ist üblicherweise im Gesellschaftsvertrag geregelt. Gesetzlich haben die Gesellschafter Anspruch auf das jährliche Saldo von Aktiva und Passiva. Im Fall von Rücklagen wird nicht der ganze Gewinn ausgeschüttet.
Anspruch auf Anteil am Liquiditätserlös
Generelles Verbot der Einlagenrückgewähr: Neben Ausschüttungen düfen nur Nachschüsse, Leistungsentgelte und Stammeinlagen bei Kapitalherabsetzung ausbezahlt werden. Bei verbotenen Zahlungen besteht ein Rückersatzanspruch der Gesellschaft, der bei einem gutgläubigen Erwerb nicht existiert.
Verdeckte Gewinnausschüttungen bzw Einlagenrückzahlungen sind Begünstigungen eines Gesellschafters, die entgegen der Auszahlungsbeschränkung auf den Bilanzgewinn bzw dem Verbot der Einlagenrückzahlung gewährt werden, die äußerlich nicht als unzulässige Zahlungen erkennbar sind. Es handelt sich um Vorteile, die die Gesellschaft einem Gesellschafter, nicht aber einem Dritten gewähren würde (sog Fremdvergleich).
Eigenkapitalersetzende Gesellschafterleistungen: Anstatt einer Gesellschaft in einer Krisensituation neues Eigenkapital zuzuführen, können durch die Gesellschafter Darlehen gewährt werden, die die Gesellschafter dann als schuldrechtl Forderungen gegen die Gesellschaft vor Zusammenbruch abziehen bzw geltend machen. Solche Darlehen sind wie Eigenkapital zu behandeln und können solange die Krise dauert, nicht zurückgefordert werden und somit ist auch eine Geltendmachung im Konkurs nicht möglich. Der ÖGH hat entschieden, daß Darlehen, die vor der kritischen Zeit gewährt, nach dem Eintreten der Krise aber 'stehengelassen' werden, ebenso zu behandeln sind.
Teilnahme-, Auskunfts- und Stimmrecht in der Generalversammlung; weiters das Recht zur Anfechtung fehlerhafter Generalversammlungsbeschlüsse
Bucheinsichtsrecht
Recht auf Zusendung des Jahresabschlusses samt Lagebericht, bei Ausschluß des Einsichtsrechts zudem des Gewinnverteilungsvorschlages und des Prüfungsberichtes des Abschlußprüfers, sowie der GV-Beschlüsse.
Minderheitenrechte: Gesellschafter mit 10% des Stammkapitals oder Stammeinlagen von 10 Mio S können anch einem ablehnenden Gesellschafterbeschluß eine Revisorenbestellung durch Gerichtsbeschluß erwirken, desweiteren können sie Ersatzansprüche geltend machen, eine Generalversammlung einberufen, die Bestellung besonderer Liquidatoren verlangen, ein AR-Mitglied entsenden und sie besitzen auch das Bezugsrecht.
Gesellschafterpflichten
Die Leistung der übernommenen Einlage ist die vermögensrechtliche Hauptverpflichtung des Gesellschafters. Diese ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag oder aus der Übernahme einer Stammeinlage im Zuge der Kapitalerhöhung (Aufgeld). Sacheinlagen sind grundsätzl sofort bei der Gründung einzubringen., der Rest erfolgt nach der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung. Erfüllt ein Gesellschafter seine Verpflichtung nicht, so kann die Einlage klageweise eingefordert werden oder durch das Kaduzierungsverfahren (idF verliert der Gesellschafter sämtliche Rechte, die GmbH haftet weiter, es besteht eine Haftung aller Rechtsvorgänger des ausgeschlossenen Gesellschafters; uU ist der Anteil zu verwerten und kann eine Stammeinlage nicht vom bezeichneten Zahlungspflichtigen erfüllt werden, haben die übrigen Gesellschafter den Fehlbetrag der Stammeinlagen aufzubringen. Der Ausgeschlossene verliert seinen Anteil und haftet weiter für den rückständigen Betrag und zukünftig fällige Einzahlungen.
Nachschußpflicht: Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, daß Nachschüsse durch Gesellschafterbeschluß eingefordert werden können. Nachschüsse sind ein Investitionsdarlehen an die GmbH, um ihr vorübergehend Mittel zur Verfügung zu stellen. Ihre Einforderung kann etwa zur Deckung von Bilanzverlusten erfolgen, sie führt zu keiner Erhöhung des Geschäftsanteils. Eine spätere Einführung einer Nachschußpflicht ist durch eine Anderung im Gesellschaftsvertrag möglich, ebenso eine Rückzahlung von Nachschüssen, sofern diese nicht zur Verlustabdeckung erforderlich sind.
Treuepflicht: Allgemeiner gesellschaftsrechtl Grundsatz; treuwidrige Beschlüsse sind anfechtbar und kann weiters zu Schadenersatzverpflichtungen eines Gesellschafters führen.
Besondere Pflichten: können sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben.
Das Durchgriffsproblem: Für Schulden der GmbH hafen Gesellschafter grundsätzlich nicht, uU wird jedoch ein Haftungsdurchgriff durchgeführt: bei qualifizierter Untekapitalisierung, Vermögens- bzw Sphärenmischung (kein Trennungsprinzip möglich), 'mißbräuchliche Verwendung'.
Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung
Die Kapitalerhöhung ist eine Anderung des Gesellschaftsvertrages, bei der das Stammkapital erhöht wird. Man unterscheidet zwischen effektiver und nomineller Kapitalerhöhung.
Ordentliche/effektive Kapitalerhöhung: Sie setzt einen Beschluß mit Dreiviertelmehrheit voraus, der notariell beurkundet wird und lautet auf einen festen oder Höchstbetrag. Zur Übernahme der neuen Anlagen können Gesellschafter oder andere Personen zugelassen werden; es besteht ein vorrangiges Bezugsrecht (keine Pflicht), das nach Maßgabe der Beteiligung vergeben wird. Das Bezugsrecht kann allerdings durch Beschluß ausgeschlossen werden. Die Übernahme erfolgt durch die Übernahmeerklärung und wird mit Eintragung ins Firmenbuch wirksam.
Nominelle Kapitalerhöhung: Sie bewirkt eine Kapitalerhöhung oder -berichtigung aus Gesellschaftsmitteln und hat den Zweck, das Stammkapital aus in er Gesellschaft selbst vorhandenen Mitteln zu erhöhen, was idR die Kreditwürdigkeit vergrößert. Die nominelle Kapitalerhöhung erfolgt durch die Umwandlung offener Rücklagen in Stammkapital und wird durch FB-Eintragung wirksam.
Kapitalherabsetzung: darunter versteht man die Verminderung des Stammkapitals der GmbH, was versch Zwecken dienen kann: Ausschüttung überflüssiger Eigenmittel, Abfinden eines ausscheidenden Gesellschafters.
Die ordentliche Kapitalherabsetzung ist eine effektive: sie führt zur Rückzahlung von Stammeinlagen oder zur Befreiung von Einlageverpflichtungen. Das Verfahren: Beschluß mit Dreiviertelmehrheit, Anmeldung im FB, Bekanntmachung und Gläubigeraufruf, Anmeldung der Herabsetzung zum Firmenbuch.
Nominelle Kapitalherabsetzung: Hier erfolgt eine proportionale Herabsetzung des Nennbetrages der Stammeinlagen und damit des Stammkapitals, um Verluste auszugleichen, also keine Auszahlung.
Vereinfachte nominelle Kapitalherabsetzung: Sie kann nur beschlossen werden, wenn bei der GmbH ein sonst auszuweisender Bilanzverlust zu decken ist. Sie ist zum Zwecke der Sanierung häufig mit einer orderntlichen Kapitalerhöhung verbunden.
Kapitalherabsetzung durch Entziehung von Geschäftsanteilen: Diese Form bildet einen Sonderfall für 'Substanzgesellschaften' (Vermögenssubstanz wird durch Betrieb aufgebraucht, zB Bergwerk). Dafür existiert ein vereinfachtes Herabsetzungsverfahren, das im G-Vertrag vorgsesehen werden kann: ein Aufgebotsverfahren ist nicht notwendig, die Mindesthöhe des Stammkapitals kann unterschritten werden.
Die Beendigung der GmbH
Auflösung und Liquidation
Auflösung: erfolgt durch gesetzliche oder vertragliche Gründe; gesetzliche sind
Zeitablauf bei Gesellschaften auf Zeit
Gesellschafterbeschluß
Verschmelzung
Konkurseröffnung
Verwaltungsbehördliche Verfügung
Amtswegige Löschung durch das FB-Gericht
Dazu kommen:
Ablehnung des Konkursantrages mangels Masse
Verstaatichung
Umwandlung und Spaltung
Klage auf Nichtigerklärung sowie Auflösungsklage
Vertragliche Auflösungsgründe sind zB Kündigungsrechte oder Konkurs
Die GmbH ist im Auflösungszeitpunkt noch nicht beendet, es schließt das Liquidationsverfahren an und in Fällen der Gesamtrechtsnachfolge: Verschmelzung, Verstaatlichung, Spaltung. Die Auflösung ist im FB einzutragen. Mit Beginn des Liquidationsstadiums tritt eine Anderung des Gesellschaftszweckes ein: Liquidatoren sind Geschäftsführer, wenn nichts anderes bestimmt worden ist bzw können diese vom FB-Gericht bestimmt werden.
Die Liquidation im einzelnen:
Erstellung einer Liquidationsbilanz
Gläubigeraufruf in den Gesellschaftsblättern
Verwertung des Vermögens und Beendigung der laufenden Geschäfte
Befriedigung bzw Sicherstellung der Gläubiger
Vermögensaufteilung des Restvermögens unter den Gesellschaftern
Nach Beendigung der Liquidation Löschung der Gesellschaft im FB
Verschmelzung, Umwandlung und Spaltung
Verschmelzung (Fusion): Vereinigung von Gesellschaften mit eigener R-Persönlichkeit; erfolgt:
durch Aufnahme: das Vermögen einer (oder mehrerer) Gesllschaften auf eine übernehmende Gesellschaft übertragen bzw
durch Verschmelzung durch Neugründung: hier wird das Vermögen zweier (oder mehrerer) übertragender Gesellschaften auf eine neu zu bildende GmbH übertragen.
Erforderlich ist Gesllschafterbeschluß mit Dreiviertelmehrheit und notarieller Beurkundung sowie der Verschmelzungsvertrag. Für die übernehmende GmbH ist der Vermögenserwerb als Sacheinlage anzusehen; im Regelfall ist eine Kapitalerhöhung notwendig. Mit der Eintragung der Verschmelzung erlischt die jeweilige übertragende Gesellschaft. Eine Vermögensübertragung von einer GmbH auf eine AB erfolgt ebenfalls durch Verschmelzung und zwar durch Gewährung von Aktien.
Umwandlung
Formändernde Umwandlung: Anderung der Rechtsform, diese erfolgt ohne Vermögensübertragung, an der Identität des Rechtsträgers ändert sich nichts. Es bedarf keines Übertragungsaktes und keiner Liquidation.
Übertragende
Umwandlung: Eine KapG wird im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen,
zwei Varianten:
- Umwandlung durch Übertragung des Unternehmens auf den Haputgesellschafter:
dieser muß mind 90% des Kapitals
halten. Der Nachfolger kann jeder Rechtsträger sein, also
nat u jurP. Die anderen Gesellschafter
werden in bar abgefunden u die KapG erlischt.
- Errichtende Umwandlung: Das Vermögen einer KapG geht auf eine
Personenhandelsgesellschaft oder eine
EEG über, die neu errichtet wird. Die Gesellschafter der
urspr. KapG müssen mind 90% des
Kapitals halten.
Spaltung
Eine Vermögensspaltung von KapG ist in vier Grundformen möglich:
Die bestehende KapG wird ohne Abwicklung beendigt, Vermögen, Schulden u R-Verhältnisse werden im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf andere dadurch gegründete KapG (Abspaltung zu Neugründung) oder auf übernehmende KapG (Abspaltung zu Aufnahme) übertragen.
Ein oder mehrere Vermögensteile werden im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft zu Neugründung oder Aufnahme übertragen.
Die Übertragung erfolgt gegen Gewährung von Anteilen der neuen bzw aufnehmenden Gesellschaft(en) an die Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft.
Verfahren
Der Vorstand der übertragenden Gesellschaft hat einen Spaltungsplan aufzustellen, in dem ua das Umtauschverhältnis der Anteile, Einzelheiten des Erwerbs etc festgelegt sind, sowie einen Bericht.
Prüfungen erfolgen durch einen Spaltungsprüfer und durch den AR der übertragenden Gesellschaft.
Die Spaltung bedarf dann eines Beschlusses der Anteilsinhaber, der notariell zu beurkunden ist. Im Fall der Spaltung zur Neugründung gilt als Gründer der neu errichteten Gesellschaft die übertragende (sog Gründerfiktion), weiters ist diese im FB anzumelden.
Haftung/Gläubigerschutz: Vorstands- u AR-Mitglieder der übertragdenden Gesellschaft haften den beteiligten Gesellschaften, außerdem den Anteilsinhabern für den Schaden, den diese aus der Spaltung erleiden. Für die bis zur Eintragung der Spaltung begründeten Verbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft haften einereits diese und andererseits die übrigen an der Spaltung beteiligten Gesellschaften.
I I I D I E A K T I E N G E S E L L S C H A F T
Begriff und Rechtsgrundlage
Die AG ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschafter mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.
Die Hauptmerkmale der AG
Grundcharakteristik: Die AG ist jurP und jene Gesellschaftsform, bei der die Kapitalsammelfunktion im Vordergrund steht. Im Regelfall sind viele Gesellschafter vorhanden; es besteht nur eine geringe Bindung des einzelnen Gesellschafters an die Gesellschaft. Die Anteile sind leicht übertragbar und können an der Börse gehandelt werden. Geschäftsführung und Vertretung liegen in der Hand des Vorstandes, der gegenüber den Gesellschaftern weisungsfrei und idR Drittorgan ist. Geldgeber- und Unternehmerfunktion sind hier am deutlichsten getrennt. Die AG weist den höchsten Organisationsgrad aller Gesellschaften auf, die Bestimmungen sind überwiegend zwingend.
Gesellschafter können wie bei der GmbH nat u jur Personen sowie handelsrechtl PersG sein.
Gesellschaftszweck: Die AG steht für wirtschaftl aber auch ideelle oder genossenscahftl Zwecke zur Verfügung. Ihr Gegenstand ist notwendiger Inhalt der Satzung.
Die AG ist Kaufmann kraft Rechtsform; sie gilt auch dann als Handelsgesellschaft, wenn der Gegenstand nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes besteht.
Die Organverfassung beruht prinzipiell auf dem Grundsatz der Drittorganschaft. Zwingende Organe der AG sind der Vorstand, der Aufsichtsrat, der Abschlußprüfer und die Hauptversammlung.
Konstruktion des Gesellschaftskapitals: Nach der 'klassischen' Verfassung der AG ergeben die Anteile der einzelnen Gesellschafter (Aktien) in der Summe ihrer Nennbeträge das Grundkapital, also jener Betrag, zu dessen Erbringung sich die Gesellschafter verpflichtet haben. Das Mindestkapital der AG beträgt öS 1 Mio (70.000 Euro). Die Firma der AG ist Sachfirma: Abweichungen aus wichtigem Grund sind zulässig (zB Phantasienamen), sofern keine Täuschingsgefahr besteht. Die Firma mu0 zudem die Bezeichnung AG beinhalten. Als Sitz de AG ist der Ort zu bestimmen, wo die Gesellschaft einen Betrieb hat oder wo sich die Geschäftsleitung bzw Verwaltung befindet. Ausländlische Gesellschften können im Inland eine Niederlassung betreiben, diese Gesellschaft ist FB-eintagungsverpflichtet. Man untescheidet zwischen kleinen, mittelgroßen und großen Aktiengesellschaften.
Währungsumstellung: Für AGs, die am 1.1.1999 bereits eingetragen sind, gelten die bisherigen Bestimmungen weiter; mit Ablauf des Übergangszeitraumes sind die auf öS lautenden Nennbeträge 'automatisch' in Euro zu verstehen.
Die Aktie
Dem Begriff Aktie wird von der hM eine dreifache Bedeutung zugeschrieben:
Anteil
am Grundkapital: dieser kann entweder auf einen Nennbetrag in
Geld (Nennbetragsaktie) lauten oder durch Stückaktien begründet
werden. Stückaktien haben keinen Nennbetrag; jede Stückaktie ist in gleichem
Umfang am Grundkapital beteiligt; der Anteil bestimmt sich nach der Zahl der
ausgegebenen Aktien.
Beide Aktienarten düfen nicht nebeneinander bestehen, diese Regelung muß
in der Satzung bestimmt werden.
Aktie bedeutet auch die Mitgliedschaft an der AG iS der damit verbundenen Aktionärsrechte u -pflichten (va Einlageverpflichtung). Einerseits gibt es Vermögensrechte (Dividende, Anteil am Liquidationsergebnis), andererseits existieren Herrschaftsrechte (Mitverwaltungsrechte: Stimmrecht, Auskunftsrecht). Dazu kommt das Bezugsrecht des Aktionärs bei der Kapitalerhöhung. Aktien sind unteilbar, Miteigentum ist möglich (geimeinsamer Vertreter!).
Aktie
als Wertpapier im engeren Sinn (Aktienurkunde):
Inhaberakte: echtes Inhaberpapier; die Inhaberschaft am Papier bewirkt
Legetimation
Namensaktien: geborenes Orderpapier (lautet auf einen Namen oder
dessen Order) und damit ein indossables Wertpapier (Übertragung erfolgt
duch Indossament, Zession).
Ob Inhaber- oder Namensaktien ausgestellt werden, ist in der Satzung festzulegen Die Aktienurkunde besteht aus der Haupturkunde, den Gewinnanteilsscheinen oder Kupons und den Erneuerungsscheinen.
Aktiengattungen und Aktientypen
Aktientypen: sind Differenzierungen, die keine unterschiedliche Rechtsstellung begründen (zB Inhaber-, Namensaktien).Nennbetrags-, und Stückatien; Inhaberaktien, Namensaktien und Zwischenscheine
Aktiengattungen: mit bestimmten Aktien (Mitgliedschaften) sind unterschiedliche Rechte verknüpft (zB Stamm- oder Vorzugsaktien: Vorzugsaktien sind Aktien mit besonderen Rechten gegenüber Stammaktien, besonders hinsichtlich der Gewinnverteilung. Ein Sonderfall sind die sog stimmrechtslosen Vorzugsaktien.
Nebenleistungsaktien: mit vinkulierten Namensaktien kann die Verpflichtung des Aktionärs zu widerkehrenden, nicht in Geld bestehenden Leistungen verbunden werden. Leistungen auf Nebenverpflichtungen sind keine Einlagen und daher neben der Einlageverpflichtung zu erbringen.
Vinkulierte (gebundene) Aktien: Ihre Übertragung kann durch Satzung an die Zustimmung der AG gebunden werden. Bei Verweigerung durch den Vorstand kann beim FB-Gericht ein Antrag auf Übertragung geacht werden.
Vorratsaktien: Aktien, die von einem Gründer oder Zeichner oder in Ausübung eines Bezugsrechts für Rechnung der Gesellschafts übernommen werden. Der Aktionär haftet ohne Rücksicht auf abweichende Vereinbarungen auf die volle Einlage.
Gratisaktien: Aktienausgabe bei Kapitalberichtigung (nominelle Kapitalerhöhung); Rücklagen werden in Kapital umgewandelt
Junge Aktien: Aktien, die bei einer effektiven Kapitalerhöhung ausgegeben werden.
Eigene
Aktien: Aktien, die durch die AG selbst erworben werden. Der
Erwerb eigener Aktien stellt eigentlich eine Rückzahlung der Einlage an
die Aktionäre dar. Die Gesellschaft darf keine eigenen Aktien zeichnen;
der Erwerb ist in folgenden Fällen gestattet:
- wenn dies zur Abwehr eines schweren, unmittelbar bevorstehenden
Schadens notwendig ist,
- der unentgeltl Erwerb oder der Erwerb in Ausführung einer Einkaufskommission
durch ein
Kreditinstitut
- Erwerb durch Gesamtrechtsnachfolge
- zur Vorbereitung des Erwerbes durch AN der Gesellschaft oder eines
verbundenen
Unternehmens bzw des Erwerbes von
leitenden Angestellten oder Organmitgliedern
- der Erwerb zur Einziehung
- der Erwerb durch Kreditinstitute zum Zweck des Wertpapierhandels
Zudem ist erforderlich, daß die Aktien voll eingezahlt sind. Bei einem Erwerb
eigener Aktien gegen die gesetzl Vorschriften ist der schuldrechtl Vertrag
gültig (nicht die Übereignung!); die Erwerbsbeschränkungen geltend
auch für die Inpfandnahme eigener Aktien, den Erwerb durch
Tochterunternehmen und den Erwerb durch Dritte auf Rechnung der Gesellschaft.
Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft keine Rechte zu.
Die Gründung der Aktiengesellschaft
Für die Gründung der AG gilt wie bei der GmbH das Normativsystem. Eine Konzessionspflicht besteht nur bei bestimmten Ags (Eisenbahn, Schiffahrt, Luftfahrt, Hypothekenbanken).
Einfache
und qualifizierte Gründung: eine qualifizierte Gründung beinhaltet besondere
Vereinbarungen, die in der Satzung festgelegt sein müssen, zB
- Festsetzung von Sondervorteilen für einzelne Aktionäre oder Dritte
oder Entschädigung
für den Gründungsaufwand bzw Belohnung
- Gründung mit Sacheinbringung (Sacheinlagen/Sachübernahmen):
Sacheinlagen bestehen
nicht in der Einzahlung eines
Ausgabebetrages (Übernahme bewegl oder unbewegl Sachen, von
Forderungen, Patentrechten, Gebrauchs-
und Nutzungsrechten, etc). Für Sacheinlagen gilt:
Erforderlich ist ein Schutz der
Gläubiger und der anderen Aktionäre gegen eine
Überbewertung der
einzubringenden Sache. Sacheinlagen bzw -übernahmen können nur
bewertbare Vermögensgegenstände
sein; Diensteleistungen kommen nicht in Betracht.
Weiters besteht eine Prüfungspflicht
aller Gesellschafter, des Aufsichtsrates, des Vorstandes,
der Gründungsprüfer und des
FB-Gerichtes. Bei Überbewertung besteht eine Deckungspflicht
des Aktionärs.
Einheits-(Simultan)gründung: Damit bezeichnet man den üblicherweise verwendeten Gründungsvertrag, bei dem die Gründer alle Aktien übernehmen
Stufen-(Sukzessiv)gründung: Die Gründer übernehmen nicht alle Anteile. Schon während der Gründung wird geworben und Zeichner gesucht.
Bei einer Mantel- oder Vorratsgründung soll der angegebene Unternehmensgegenstand nicht verwirklicht werden. Eine Vorratsgründung wird wie bei der GmbH ist nur dann zulässig, wenn der vorläufige Zweck als Gegenstand in der Satzung angegeben wird.
Nachgründung
Gründungsvorgang: Überblick über die Gründungsakte (Einheitsgründung):
Abschluß eines Vorvertrages (fakultativ)
Feststellung der Satzung durch die Gründer (notarielle Beurkundung)
Übernahme der Aktien durch die Gründer: damit ist die Gesellschaft errichtet, es besteht nun eine Vorgesellschaft; gleichzeitig Abschluß der Verträge über Sacheinlagen und -übernahmen.
Bestellung des ersten Aufsichtsrates und des ersten Abschlußprüfers sowie des Vorstandes
Erstattung eines schriftlichen Berichts über den Gründungshergang
Prüfung des Gründungsherganges durch Vorstand, AR und unabh Gründungsprüfer
Antrag auf Besmessung der Kapitalverkehrsteuer und Einholung der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes; Einholung anderer Genehmigungen.
Leistung der Bareinlagen: Einzuzahlen ist mind 1/4 des geringsten Ausgabebetrages
Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch durch alle Gründer und alle Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat.
Prüfung durch das FB-Gericht, ob sie gesetzlichen Gründungsvorschriften eingehalten wurden. Sodann erfolgt die Eintragung und deren Veröffentlichung - die AG ist wirksam entstanden.
Vorgesellschaftsproblem: Bei der AG besteht wie bei der GmbH ein Vorgesellschaftsproblem.
Nachgründungen: Für Verträge der Gesellschaft, nach denen Anlagen oder sonstige Vermögensgegenstände von einem Gründer oder einer einem Gründer nahestehenden Person für eine mind 10% des Grundkapitals entsprechende Vergütung erworben werden sollen, bedarf es:
einer Zustimmung der Hauptversammlung und einer Eintragung ins FB (in den ersten 2J)
einer Prüfung durch den AR mit schriftl Bericht
einer Prüfung durch Gründungsprüfer
Gründungshaftung
Es wird eine verstärkte Verantwortlichkeit der an der Gründung beteiligten Personen hinsichtlich der Gründung und Sorgfaltspflicht vorgesehen. Im einzelnen haften die Gründer, neben diesen Personen, für deren Rechnung die Gründer Aktien übernommen haben (Hintermänner, Treugeber), uU weiters Gründergenossen
Die AG kann erst nach fünf Jahren nach der Eintragung auf Ersatzansprüche gegen die Gründer und die anderen haftenden Personen verzichten oder sie vergleichen.
Eine Minderheit von 10% kann bei Gericht den Antrag stellen, Sonderprüfer hinsichtl der Gründung zu bestellen.
Gründungsmängel: Eine Klage auf Nichtigerklärung der Gesellschaft ist lediglich dann vorgesehen, wenn die Satzung keine Bestimmungen über die Firma, die Höhe des Grundkapitals oder den Unternehmensgegenstand enthält bzw der Gegenstand rechts- oder sittenwidrig ist.
Die Organe der AG
Die Organisation der AG beruht auf dem Grundsatz der Drittorganschaft. Es bestehen weitgehend zwingende Regeln. Die AG kennt vier obligatorische Organe:
Vorstand: ihm obliegt die Geschäftsführung und die Vertretung. Er besitzt das Geschäftsführungs- und Vertretungsmonopol in der AG.
Aufsichtsrat: Dem AR ist die Bestellung und die Abberufung des Vorstandes sowie seine Überwachung zugewiesen. Desweiteren bestehen Zustimmungsbefugnisse für best Geschäfte.
Hauptversammlung: sie übernimmt die Bestellung und Abberufung des Aufsichtsrates und des Abschlußprüfers. Weiters beschließt sie über Satzungsänderungen und über die Gewinnverteilung.
Abschlußprüfer: Kontrolle der Rechnungslegeung und Erteilung des Bestätigungsvermerkes.
Daneben sind fakultative Organe möglich.
Der Vorstand
Bestellung: Der Vorstand wird durch Beschluß des Aufsichtsrates für max 5 Jahre bestellt. Es ist mindestens ein Mitglied (natP) zu wählen (zweifache Mehrheit), das nicht gleichzeitig AR-Mitglied ist; es besteht jedoch die Vertrtungsmöglichkeit.
Das schuldrechtl Verhältnis des Vorstandes zur AG ist nach hA idR ein 'freies Dienstverhältnis; der entspr Vertrag wird ebenfalls vom AR abgeschlossen. In den Vorstandsverträgen wird meist auf entspr Anwendung der Regelung des Angestelltengesetzes hingewiesen.
Abberufung des Vorstandes: Der AR kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied nur dann widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Widerruf ist wirksam, solange nicht über die Unwirksamkeit (Anfechtungsklage!) rechtskräftig entschieden ist (ein Urteil wirkt hier ex tunc). Wichtige Gründe sind zB grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit oder Vertrauensmißbrauch.
Geschäftsführung (Innenverhältnis): Dem Vorstand obliegt die eigenverantwortl Führung der Geschäfte ('Geschäftsführungsmonopol'); er unterliegt keinen Weisungen anderer Organe. Er hat die Geschäfte unter Wahrung des Wohles des Unternehmens mit Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre, Arbeitnehmer und der Öffentlichkeit zu führen. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so gilt Gesamtgeschäftsführung nach dem Mehrstimmigkeitsprinzip. Die Stimme des Vorstandsvorsitzenden gibt den Ausschlag, wenn in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.
Vertretung (Außenverhältnis): Der Vorstand hat das Vertretungsmonopol in der AG; die Vertretungsbefugnis ist gänzlich umfassend. Ist nichts anderes vereinbart, so ist die Vertretung im Kollegium vorzunehmen (Gesamtvertretung). Die Anordnung unechter Gesamtvertretung (Vorstandsmitglied plus Prokurist) ist möglich und praktisch häufig.
Mitwirkung anderer Organe an der Geschäftsführung
Jahresabschluß: Dieser ist vom Vorstand zu erstellen, vom Abschlußprüfer zu prüfen (ggf Bestätigungsvermerk anbringen), dann vom AR zu prüfen und ggf zu billigen. Damit ist der Jahresabschluß bindend, außer durch eine Feststellung der Hauptversammlung. Diese beschließt die Verteilung des Bilanzgewinnes (Vorschlag vom Vorstand) sowie die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates.
Die Zustimmung des Aufsichtsrates ist uU erforderlich. Hat der Vorstand diese Geschäfte ohne die notwendige Zustimmung abgeschlossen, so sind diese nach außen gültig, der Vorstand macht sich uU schadenersatzpflichtig.
Die Zustimmung der Hauptversammlung ist erforderlich bei Nachgründungen, Verschmelzungen, Verpachtung uä.
Verschwiegenheitspflicht: trifft die Vorstandsmitglieder; dies gilt auch nach Beendigung der Vorstandstätigkeit.
Haftung der Vorstandsmitglieder
Die Vorstandsmitglieder haben die Sorgfalt eines ordentl und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden (obj Maßstab; keine Entschuldigung für mangelnde Sachkenntnis!). Es wird eine gesetzliche Ersatzpflicht für verschuldeten Schaden angeordnet (Beweislastumkehr). Haftungsfälle sind zB Einlagenrückgewähr, Erwerb eigener Aktien etc). Die Haftung besteht gegenüber der Gesellschaft, weiters gegenüber deren Gläubiger. Im einzelnen ist die Abstufung der Innen- und Außenhaftung kompliziert geregelt: ist die Handlung durch einen gesetzmäßigen Hauptversammlungsbeschluß gedeckt, so entfällt zwar die Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft, nicht aber die Außenhaftung gegenüber den Gläubigern. Die Ersatzpflicht entfällt weiters nicht (auch nicht gegenüber der Gesellschaft), wenn der Aufsichtsrat die fragliche Handlung gebilligt hat.
Einen besonderen Haftungstatbestand bedeutet die Anstiftung eines Organmitgliedes zu gesellschaftsschädigenden Handlungen zum Zweck, für sich oder andere Personen gesellschaftsfremde Sondervorteile zu erlangen (Vorsatz erforderlich!). Ersatzansprüche der Gläubiger gegenüber Vorstandsmitglieder können sich zudem wie bei der GmbH aus dem allgemeinen Schadenersatzrecht ergeben.
Der Aufsichtsrat
Zusammensetzung: Der AR besteht aus mind drei (phys) Personen; es gibt gestaffelt nach der Höhe des Grundkapitals Höchstzahlen von AR-Mitgliedern sowie AR-Mandaten. Ein Vorstandsmitglied oder ein Dienstnehmer einer AG kann nicht Aufsichtsratsmitglied sein (außer AN-Vertreter).
Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder
Wahl durch die Hauptversammlung
Entsendung durch Aktionäre: Die Satzung kann best Aktionären oder den jeweiligen Inhabern vinkulierter Namensaktien das R einräumen, ein AR-Mitglied zu entsenden.
Bestellung durch das Gericht: Hat der AR nicht die zur Beschlußfähigkeit nötige Zahl von Mitgliedern, so kann auf Antrag des Vorstandes, eines Aufsichtsratsmitgliedes oder eines Aktionärs eine Bestellung durch das Gericht erfolgen.
Entsendung durch den Betriebsrat: nach dem Grunsatz der Drittelparität, dh daß für zwei von der AG bestellte Aufsichtsräte ein weiterer AR vom Betriebsrat zu entsenden ist. Auch die AN-Vertreter im AR sind an den Grundsatz der Wahrung des Wohles des Unternehmens gebunden, sie sind etwa zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Funktionsdauer der AR-Mitglieder ist funktionell festgelegt. Aus der Norm ergibt sich eine AR-Periode von max. 5-6 Jahren; ein vorzeitiger Widerruf der Bestellung ist durch Dreiviertelmehrheit möglich.
Organisation des Aufsichtsrates: Der AR hat einen Vorsitzenden und mind einen Stellvertreter zu wählen (doppeltes Mehrheitserfordernis). Der Vorsitzende leitet AR- und Hauptversammlungssitzungen. AR-Sitzungen sind mind viermal jährlich abzuhalten; auf Verlangen eines AR-Mitgliedes oder des Vorstandes hat der Vorsitzende eine AR-Sitzung einzuberufen.
Die Beschlußfassung erfolgt nach dem Mehrheitsprinzip. Desweiteren ist die Möglichkeit von Ausschüssen möglich.
Aufgaben des Aufsichtsrates
Bestellung und Abberufung des Vorstandes: auch Abschluß des Anstellungsvertrages, Führung von Rechtsstreitigkeiten u Abschluß von R-Geschäften mit dem Vorstand
Überwachung des Vorstandes: es bestehen besondere Berichtspflichten des Vorstandes (Quartalsbericht über den Geschäftsgang und jährl Vorschaurechnung). Daneben bestehen Sonderberichtspflichten aus wichtigem Anlaß und über Umstände, die für die Liquidität und die Rentabilität der AG von erhebl Bedeutung sind. Der AR besitzt Einsichtsrecht.
Zustimmung zu best Geschäften zB Beteiligungserwerb, Stillegung von Unternehmen, Errichtung und Schließung vor Zweigniederlassungen, Investitionen, Prokuraerteilung usw.
Einberufung der Hauptversammlung, wenn es das Wohl der AG erfordert
Prüfung und Billigung des Jahresabschlusses und des Gewinnverteilungsvorschlages; Bericht darüber an die Hauptversammlung
Haftung der Aufsichtsratsmitglieder: siehe Vorstand
Die Hauptversammlung
Allgemeines: Die HV ist die Versammlung der Aktionäre. Die Aktionäre können ihre Rechte grundsätzl nur in der HV ausüben. Man unterscheidet zwischen:
ordentlicher Hauptversammlung: sie ist alljährlich zu Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sowie zur Beschlußfassung über die Gewinnverteilung und zur Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat abzuhalten.
außerordentlicher Hauptversammlung: aus anderen Gründen einberufen
Einberufung der Hauptversammlung: dazu berechtigt sind:
Der Vorstand für die ordentliche HV sowie bei Verlust in der Höhe des halben Grundkapitals oder bei berechtigtem Antrag einer Aktionärsminderheit.
Der Aufsichtsrat: Dieser hat einzuberufen, wenn dies nach pflichtgemäßem Ermessen das Wohl der Gesellschaft erfordert.
Von der Satzung ermächtigte Personen, zB der Vorsitzende des AR oder best Aktionäre
Eine Aktionärsminderheit von 5% des Grundkapitals. Wenn Vorstand und AR die HV nicht einberufen, kann die Minderheit durch das Gericht ermächtigt werden, die Einberufung selbst vorzunehmen
Kraft sondergesetzl Anordnung kann auch eine Aufsichtsbehörde zur Einberufung einer Hauptversammlung bemächtigt sein
Einberufungsverfahren
diese muß in den Gesellschaftsblättern veröffentlicht werden
zwischen der letzten Veröffentlichung und dem Termin muß eine Frist von mind 14 Tagen liegen (den Aktionären soll die erforderliche Vorbereitung ermöglicht werden).
Die Einberufung hat den Zweck der HV und die Verhandlungsgegenstände zu enthalten (Tagesordnung); auf Antrag einer Aktionärsminderheit sind weitere Tagesordnungspunkte aufzunehmen.
Wird die Hauptversammlung von einem Nichtberechtigten einberufen od nicht gehörig bekannt gemacht so sind die gefaßten Beschlüsse nichtig, falls nicht sämtliche Aktionäre anwesend od zumindest vertreten waren. Andere Mängel machen die Beschlüsse nur anfechtbar.
Gang der Hauptversammlung
Den Vorsitz in der HV führt der Vorsitzende des AR. Er läßt über die Tagesordnungspunkte abstimmen, stellt das Ergebnis der Abstimmung fest und verkündet gefaßte Beschlüsse. Die Feststellung ist bindend, auch wenn sie irrtüml erfolgt ist und kann nur durch Klage beseitigt werden.
Beschlußfähigkeit: Die HV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Aktionäre beschlußfähig. Die Anwesenheit eines stimmberechtigten Aktionärs genügt also.
Ein Notar hat über die Verhandlung eine Niederschrift (zum FB einzureichen!) nach den Vorschriften der Notariatsordnung zu erstellen. Nicht gehörig protokollierte Beschlüsse sind nichtig.
Teilnahmeberechtigt sind im Prinzip alle Aktionäre (auch Inhaber von Vorzugsaktien, nicht jedoch von Vorratsaktien). Teilnahmevorausssetzung ist somit die Innehabung von Inhaberaktien, bei Namensaktien die Eintragung ins Aktienbuch. Desweiteren sind Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates an der Teilnahme verpflichtet.
Stimmrechtsausübung
und Beschlußfassung: Das Stimmrecht in der HV richtet sich:
- bei Nennbetragsaktien nach dem Nennbetrag; der kleinste Betrag muß
eine Stimme abgeben.
- bei Stückaktien nach der Zahl der Aktien (auf jede Aktie entfällt
eine Stimme).
Umstritten ist, ob den Aktionär bei der Stimmrechtsausübung eine Treuepflicht
gegenüber der Gesellschaft trifft (dies wird in engen Grenzen
angenommen, zB in Form einer Pflicht zur Zustimmung zur Herabsetzung
mitgliedschaftlicher Vermögensrechte in Notsituationen). Grenzen der
Stimmrechtsausübung bilden jedenfalls das Verbot der mißbräuchl
Rechtsausübung und die guten Sitten.
Aktionäre, die gleichzeitig Organmitglieder sind, sind grundsätzl
stimmberechtigt. Die Stimmrechtsausübung ist nur in best
Kollisionsfällen ausgeschlossen.
Eine uneinheitl Stimmabgabe wird als zulässig angesehen.
Stimmrechtsbindungsverträge (Syndikats- oder Poolverträge; vertragl Abmachungen
zwischen Aktionären über die Ausübung des Stimmrechts) sind auch bei der AG zulässig.
Syndikatsverträge können allerdings nicht mit der Gesellschaft selbst
abgeschlossen werden; sie können Dauerschuldverhältnisse und inhaltl ein
GesBR-Verhältnis sein.
Die Beschlußfassung ist ein rechtsgeschäftl Akt. Manche
Beschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung best betroffener
Aktionäre. Mangels anderer gesetzl oder satzungsmäßiger Regelung genügt die einfache
Mehrheit. Die meisten Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertelmehrheit.
Auskunftsrecht des Aktionärs: jeder Aktionär hat zu jedem
Verhandlungsgegenstand das Recht auf Auskunft.
Wihtigste Gegenstände der Beschlussfassung
Gewinnverteilung und Entlastung von Vorstand und AR; Feststellung des Jahresabschlusses
Wahl der AR-Mitglieder und der Abschlußprüfer
Beschlußfassung über vom Vorstand vorgelegte Geschäftsführungsangelegenheiten
Bestellung von Sonderprüfern
Satzungsänderungen (zB Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen)
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber Vorstand und Aufsichtsrat
Nichtigmachung und Anfechtbarkeit von HV-Beschlüssen
Das AktG unterscheidet schwere Mängel, die Beschlüsse nichtig machen und anderseits sonstige Verstöße gegen Gesetz und Satzung, die anfechtbar sind. Nichtigkeitsgründe sind:
Best Beschlüsse im Zusammenhang mit Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen; in den meisten Fällen geht es um nicht fristgemäße Eintragungen ins FB
Feststellung eines Jahresabschlusses ohne Abschlußprüfung
Einige Einberufungs- und Beurkundungsmängel
Unvereinbarkeit mit dem Wesen der AG oder Verletzung von Vorschriften, die ausschließl oder überwiegend zum Schutz der Gesellschaftsgläubiger od öffentl Interessen gegeben sind.
Sittenwidriger Beschlußinhalt
Die Nichtigkeit kann mit Feststellungsklage,
aber auch einredeweise geltend gemacht werden. Die Klage kann von
jedem Aktionär und Vorstands- sowie AR-Mitglied erhoben werden. Ferner kann
jeder Dritte, der ein rechtl Interesse an der Feststellung der
Nichtigkeit eines Beschlusses nachweisen kann, Klage erheben. Beruht die
Nichtigkeit auf Beurkundungsmängeln, so heilt sie durch die Eintragung
des Beschlusses. Anfechtungsgründe sind alle anderen Verletzungen von
Gesetzes- oder Satzungsbestimmungen formeller oder materieller
Art. Hier kann die Gesellschaft nach hA die Anfechtung mit dem Beweis abwehren,
daß der Verstoß den Bescheid nicht beeinflußt hat.
Anfechtungsgründe sind binnen Monatsfrist mittels Rechtsgestaltungsklage
auf Nichtigerklärung des Beschlusses gegen die AG geltend zu machen, sonst
bleibt der Beschluß gültig. Zur Anfechtung ist befugt:
Jeder Aktionär, der gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat; jeder nicht zugelassene oder wegen Einberufungsmängeln nicht erschienene Aktionär
Aktionäre mit mind 5% Anteil am Grundkapital, wenn durch den Beschluß unzulässige Abschreibungen, Wertminderungen oder Rücklagen vorgenommen werden.
Der Vorstand als Organ; daneben jedes Mitglied des Vorstandes und des Aufsichtsrates, wenn sich die Mitglieder durch die Ausführung des Beschlusses strafbar oder ersatzpflichtig machen würden.
Die Abschlußprüfer
Die Abschlußprüfer (mind einer) werden von der Hauptversammlung gewählt (Vorschlagsrecht des AR). Das Vertragsverhältnis zur AG ist im Regelfall ein Werkvertrag.
Zu prüfen ist der Jahresabschluß und der Lagebericht (allenf auch Konzernabschluß und dessen Lagebericht), die Buchführung ist einzubeziehen. Die Prüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzl Vorschriften und die Bestimmungen der Satzung beachtet worden sind. Die Abschlußprüfung endet mit Vorlage eines schriftl Prüfungsberichtes und der Erteilung des Bestätigungsvermerkes.
Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlußprüfer den Vermerk einzuschränken oder zu versagen (Begründung!). Der Bericht ist dem Vorstand und dem AR vorzulegen. Bei Meinungsverschiedenheiten zw Abschlußprüfer u der Gesellschaft entscheidet auf Antrag des Abschlußprüfers oder der gesetzl Vertreter der zuständige Gerichtshof erster Instanz im Außerstreitverfahren.
Rechte und Pflichten der Aktionäre
Beginn und Ende der Gesellschafterstellung
Der Erwerb der Rechtsstellung erfolgt entweder unmittelbar durch jenen konstitutiven Rechtsakt, durch den das Anteilsrecht entsteht, so im Fall der Übernahme der Aktien durch die Gründer oder bei Kapitalerhöhung und -berichtigung, oder durch Übertragung der Mitgliedschaft im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge. Der Verlust der Mitgliedschaft erfolgt durch die Übertragung der Aktie, durch Kapitalherabsetzung, Auflösung, Spaltung, Verschmelzung oder Umwandlung. Ein Ausschluß im Wege eines Kaduzierungsverfahrens ist möglich.
Gleichbehandlungsgebot
Aktionäre werden nunmehr unter gleichen Voraussetzungen gleich behandelt.
Gesellschafterrechte
Vermögensrechte
- Anspruch auf Ausschüttung des im Jahresabschluß ausgewiesenen
Bilanzgewinnes.
DieGewinnanteile bestimmen sich in der Satzung
bzw nach den Anteilen am Grundkapital.
Der konkrete Gewinnbeteiligungsanspruch
wird Dividende genannt (proz. Ertrag einer Aktie,
berechnet auf der Basis ihres
Nennbetrages; Rendite = Ertrag der Aktie auf Basis ihres
Kurswertes). Die HV kann allerdings,
wenn die Satzung sie dazu ermächtigt, andere Gewinn-
verwendung beschließen (zB
Rücklagen), ansonsten ist der ganze Gewinn auszuschütten.
- Anspruch auf Liquiditätserlös
- Verbot der Einlagenrückgewähr: geleistete Einlagen dürfen während
bestehender
Gesellschaft nicht an die Aktionäre
zurückgezahlt werden, außer bei Kapitalherabsetzung und bei
zulässigem Erwerb eigener Aktien.
Einlagen dürfen auch nicht verzinst werden.
Im Fall unzuläsiger Rückzahlungen
besteht zunächst ein Rückforderungsanspruch der AG
gegen den Aktionär. Die
Zahlungsempfänger haften im Ausmaß der verbotenen Rückzahlung
auch den Gläubigern der Gesellschaft
für deren Forderungen an diese.
- Problem der verdeckten Gewinnnausschüttung und der eigenkapitalersetzenden
Gesellschafterleistungen: vgl
GmbH
Herrschafts-
bzw Mitverwaltungsrechte
- Einsichtnahme in den Jahresabschluß
- Teilnahme an der Hauptversammlung, Antrags-, Rede und Stimmrecht
sowie das Recht,
zur Wahrung des Anrechtungsrechtes
gegen einen HV-Beschluß
- Auskunftsrecht: es steht dem Aktionär (auch bei stimmrechtslosen
Aktien) gegenüber dem
Vorstand zu. Es erfaßt zudem nur jene
Angelegenheiten, die Gegenstand der Verhandlung
sind oder damit zusammenhängen. Der
Vorstand darf die Auskunft uU verweigern.
- Klagerechte: zur Geltendmachung von Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit
von HV-
Beschlüssen, weiters das Klagerecht auf
Nichtigerklärung der Gesellschaft
- Bezugsrecht im Fall der Kapitalerhöhung
- Minderheitenrechte:
5% des Grundkapitals können die Einberufung
einer HV zw die Aufnahme und Ankündigung
eines Tagesordnungspunktes sowie
die Bestellung oder Abberufung von Liquidatoren aus
wichtigem Grund beantragen. Desweiteren
kann 5% des Grundkapitals bzw Aktionäre mit
einem Grundkapital von öS 5 Mio die Prüfung
des Abschlusses im Rahmen der
Liquidation verlangen.
10% des Grundkapitals können
eine Sonderprüfung und eine Prüferbestellung durch das
Gericht und weiters eine Vertagung
der ordentl HV verlangen.
10% des Grundkapitals oder
Aktionäre mit einem Grundkapital von öS 10 Mio können bei
Vorliegen von Ansprüchen gegen
Aktionäre, aus Gründungshandlungen oder
Geschäftsführungshandlungen
verlangen.
10% des Grundkapitals können die
Abberufung eines entsandten AR-Mitgliedes aus wichtigem
Grund durch das Gericht beantragen
33% des Grundkapitals können
eine AR-Bestellung bewirken
Dazu kommen die neg
Minderheitenrechte, die sich aus den Mehrheitsbestimmungen
ergeben (Sperrminoritäten). So
können 25% plus 1 Aktie grunsätzl Satzungsänderung
verhindern.
Sonderrechte: zB Recht auf Entsendung von AR-Mitgliedern; stimmrechtslose Vorzugsaktien sind mit einem Vorzug bei der Gewinnnausschüttung ausgestattet.
Gesellschafterpflichten
Die Leistung der übernommenen Einlage ist auch bei der AG die Hauptverpflichtung des Gesellschafters. Wie bei der GmbH ist Überpari-Emission, aber keine Unterpari-Emission zulässig. Der Aktionär kann mit einer Gegenforderung gegen die AG nicht aufrechnen. Wird die Einlage nicht geleistet, sieht auch da Aktienrecht ein Kaduzierungsverfahren mit Stufenregreß innerhalb zweier Jahre, also eine Vormännerhaftung vor. Das Kaduzierungsverfahren ist ähnlich wie bei der GmbH ausgestaltet; das AktR kennt alleridngs keine Ausfallhaftung der übrigen Gesellschafter.
Zu Nachschüssen kann der Aktionär nicht verpflichtet werden (Unterschied zur GmbH). Es besteht keine Pflicht zu Beteiligung an Kapitalerhöhungen.
Ob Aktionäre auch eine Treuepflicht trifft, ist umstritten. Fest steht, daß einer Treuepflicht jedenfalls engere Grenzen zu setzen sind als bei der GmbH. Der Aktionär darf jedenfalls die Gesellschaft nicht schädigen.
Besondere Pflichten (Nebenleistungsaktien)
Das 'Durchgriffsproblem': vgl parallele Problematik bei der GmbH
Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung
Effektive Kapitalerhöhung
Eine effektive Kapitalerhöhung liegt vor, wenn der Gesellschaft neue Mittel durch Einlagen zugeführt werden. Sie ist in folgenden Varianten möglich:
Ordentliche
Kapitalerhöhung: hier erfolgt die Einbringung neuer Mittel durch
Einlagen der Gesellschafter oder dritter Personen gegen Ausgabe von Aktien.
Die Erhöhung des Grundkapitals bedarf eines HV-Beschlusses mit Dreiviertelmehrheit
und ist nur zulässig, wenn nicht Einlagen auf das bestehende Grundkapital in
erheblichen Umfang noch ausstehen. Sind in einer AG mehrere Gattungen von
Aktien vorhanden, so bedarf es eines gesonderten Beschlusses jeder
Gattung. Sacheinlagen sind auch bei der Kapitalerhöhung zulässig.
Bezugsrecht: Jedem Aktionär muß auf sein Verlangen ein seinem Anteil am
bisherigen Grundkapital entspr Teil der neuen Aktien zugeteilt werden. Wird
etwa das Grundkapital um ein Drittel erhöht, so entfällt auf drei Aktien eine
neue Aktie. Bei einem mittelbaren Bezugsrecht zeichnet die Bank die
neuen Aktien und bietet diese den bezugsberechtigten Aktionären an. Das
Bezugsrecht kann durch HV-Beschluß mit Dreiviertelmehrheit
ausgeschlossen werden; der Vorstand hat in diesem Fall der Hauptversammlung
einen schritl Bericht über den Ausschlußgrund zu erstatten. Nach
herrschender Ansicht müssen sachgerechte Gründe für einen
Bezugsrechtsausschluß vorliegen.
Verfahren: Erforderlich ist eine doppelte FB-Eintragung: zuerst
ist der Kapitalerhöhungsbeschluß einzutragen, später nach Zeichnung
der jungen Aktien und Einzahlung die Durchführung der
Erhöhung. Mit dieser Eintragung ist die Kapitalerhöhung wirksam.
Aktienurkunden dürfen nicht vorher ausgegeben werden.
Bedingte
Kapitalerhöhung: sie ist eine besondere Kapitalerhöhungsform
zu best Zwecken. Sie ist zudem umfänglich begrenzt (50% des bei
Beschlußfassung vorhandenen Grundkapitals). Sie kann zur Gewährung von
Umtausch- oder Begrenzungsrechten an Gläubiger von
Wandelschuldverschreibungen vorgenommen werden: die Gläubiger derartiger
Obligationen sind berechtigt, diese gegen Aktien umzutauschen oder aber unter
Aufrechterhaltung ihrer Gläubigerstellung Aktien zu erwerben. Die dafür erforderl
Aktien werden durch die bedingte Kapitalerhöhung gebildet.
Desweiteren kann sie zur Vorbereitung eines Zusammenschlusses mehrerer
Unternehmen (va zur Verschmelzung) verwendet werden. Zur Verbindung mit
einem best Unternehmen werden von der übernehmenden AG an die Gesellschafter
der übertragenden AG Aktien ausgegeben, die den
Unternehmenszusammenschluß honorieren.
Bei der bedingten Kapitalerhöhung besteht wegen dieser besonderen Ausgabegründe
kein Aktionärsbezugsrecht.
Die von der HV beschlossene Erhöhung des Grundkapitals tritt nur unter der
Bedingung und in dem Ausmaß ein, als die auf das neue Kapital eingeräumten Umtausch-
oder Bezugsrechte in Anspruch genommen und Bezugsaktien ausgegeben
werden. Zur Erhöhung des Grundkapitals kommt es durch die Ausgabe der
Bezugsaktien (nicht durch FB-Eintragung).
Genehmigtes Kapital: Bis zur Höhe des halben vorhandenen Grundkapitals kann der Vorstand in der Satzung ermächtigt werden, das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen. Dadurch soll die Ausnützung günstiger Verhältnisse am Kapitalmarkt ermöglicht werden. Ein Bezugsrecht der Aktionäre besteht auch hier; ebenso dessen Ausschließungsmöglichkeit. Der Vorstand kann, muß davon aber von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch machen. Die Ermächtigung ist auf fünf Jahre nach ihrer FB-Eintragung beschränkt; die Kapitalerhöhung erfolgt konstitutiv mit der Eintragung.
Kapitalberichtigung (nominelle Kapitalerhöhung):
Bei der nominellen Kapitalerhöhung werden offene Rücklagen in Grundkapital umgewandelt. Die gesetzl Rücklage darf dadurch nicht unter 10% des Grundkapitals sinken. Die Kapitalerhöhung heißt nominell, weil das Gesellschaftsvermögen nicht verändert wird. Die neu ausgegebenen Aktien fallen den Aktionären anteilsmäßig zu (sog Gratisaktien, da für die Aktionäre keine neuen Einzahlungsverpflichtungen entstehen); Bezugsrechte sind daher nicht erforderlich. AGs mit Stückaktien können ihr Grundkapital auch ohne Ausgabe neuer Aktien erhöhen (die Beteilugungsquote bleibt gleich, es erhöht sich aber der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag).
Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen
Die Gesellschaft kann sich neues Kapital auch durch Schuldverschreibungen (Obligationen oder Anleihen), wertpapiermäßig verbriefte Darlehen beschaffen. Gegenüber der AG als Ausgeberin ist der Obligationär nicht Aktionär, sondern Gläubiger mit einer festverzinslichen Forderung. Bei der Ausgabe besteht ein Bezugsrecht. Folgende Varianten sind möglich:
Bei Wandelschuldverschreibungen hat der Onligationär das Recht, seine Obligationen auf Aktien umzutauschen oder Aktien des Anleiheschuldners zu beziehen (Umtausch- oder Bezugsrechte). Im ersten Fall wird er vom Obligationär zum Aktionär, im zweiten Fall erlangt er die Stellung des Aktionärs zusätzlich zu seiner Gläubigerstellung. Die für den Umtausch bzw das Bezugsrecht erforderl Aktien werden durch eine bed Kapitalerhöhung gebildet.
Gewinnschuldverschreibungen
sind Obligationen, die neben der Zahlung von Zinsen (oder auch statt
dieser) die Beteiligung an den Gewinnausschüttungen der Gesellschaft
zusichern (ohne darüber hinaus Umtausch- oder Bezugsrechte zu beinhalten).
Daneben gibt es Grundrechte (das sind gewinnabh Ansprüche, die nicht
als Gegenleistung für ein Darlehen an die Gesellschaft, sondern für andere
Leistungen gewährt werden, zB für einen Rechtsverzicht).
Kapitalherabsetzung
Ordentliche (effektive)
Kapitalherabsetzung: die effektive Kapitalherabsetzung ist eine Verminderung
des Grundkapitals durch Satzungsänderung. Sie kann durch Rückzahlung von
Einlagemitteln an die Aktionäre oder Verminderung von
Einlageverpflichtungen erfolgen. Ihr Grund kann darin liegen, daß Mittel
für den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft nicht mehr benötigt werden. Da
bei diesem Vorgang das Grundkapital vermindert wird, sind besondere
Maßnahmen zum Gläubigerschutz notwendig.
Verfahren: Die ordentl Kapitalherabsetzung bedarf eines HV-Beschlusses
mit Dreivierteimehrheit. Der Beschluß ist zum Firmenbuch anzumelden
und einzutragen, womit die Kapitalherabsetzung bereits wirksam wird. Der
Beschluß ist sodann bekanntzumachen, wobei auf das Recht der Gläubiger
hinzuweisen ist, sich innerhalb von sechs Monaten bei der AG zu melden. Diese
hat die Forderungen der Gläubiger, die sich bei der Gesellschaft melden,
zu befriedigen oder sicherzustellen. Erst nach Ablauf dieses Zeitraumes
kann die Rückzahlung an die Aktionäre erfolgen. Die Herabsetzung ist bei
Nennbetragsaktien durch eine Verminderung des Nennbetrages oder durch
Zusammenlegung von Aktien zulässig. Bei Stückaktien ist eine
Herabsetzung des Nennbetrages naturgemäß nicht möglich (die Mitgliedschaftsrechte
sind hier im übrigen nicht an einen Nennbetrag, sondern an die Stückzahl
geknüpft). Eine Zusammenlegung ist hier nur möglich, wenn der Mindestbetrag
unterschritten wird. Sodann kommt es zur Anmeldung und Eintragung
der Durchführung.
Vereinfachte (nominelle)
Kapitalherabsetzung: Diese Form heißt nominell, weil dabei die Grundkapitalziffer
an der Gesellschaftsvermögen angeglichen wird. Es erfolgen dabei weder Rückzahlungen
an die Aktionäre noch Befreiungen von Einlageverpflichtungen. Die vereinfachte
Kapitalherabsetzung kann beschlossen werden, wenn bei der AG ein sonst
auszuweisender Bilanzverlust zu decken und allenfalls Beträge in
gebundene Kapitalrücklage einzustellen sind. Sie ist nur zulässig, nachdem der
10% des nach der Herabsetzung verbleibenden Grundkapitals übersteigende Teil
der gebundenen Rücklagen und alle freien Rücklagen vorweg aufgelöst sind. Die
freiwedenden Beträge dürfen nur für den im Herbsetzungsbeschluß
ausgegebenen Zweck verwendet werden.
Verfahren: Der Gläubigerschutz ist bei der nominellen Kapitalherabsetzung
vereinfacht, da keine Zahlungen an Aktionäre geleistet werden und das Gesellschaftsvermögen
damit nicht vermindert wird. Gläubigerrechte sind daher im Regelfall
nicht vorgsehen, als Ersatz gilt aber eine Beschränkung künftiger
Gewinnausschüttungen.
Kapitalherabsetzung
durch Einziehung von Aktien: Ahnlich wie bei der GmbH ist
diese Kapitalherabsetzungsmöglichkeit insbes für Gesellschaften vorgesehen,
deren Vermögen sich durch die Geschäftstätigkeit vermindert. Sie
muß in der Satzung (oder deren Anderung) gestattet sein.
Verfahren: Die Herabsetzung ist nach den Vorschriften der ordentl
Kapitalherabsetzung durchzuführen. Die Einziehung kann nach einem Tilgungsplan
erfolgen (sog Zwangseinziehung), was bedeutet, daß die Aktien in Form
einer Verlosung laufend eingezogen werden. Eine andere Möglichkeit ist
die freiwillige Amortisation: Die Gesellschaft kauft Aktien. In beiden
Fällen sind die Gläubigerschutzbestimmungen wie bei der ordentl
Kapitalherabsetzung zu beachten.
Die Beendigung der Aktiengesellschaft
Die Auflösung
Auflösungsgründe sind Zeitablauf, ein Hauptversammlungsbeschluß, Konkurs, Ablehnung der Konkurseröffnung mangels Vermögens, weiters rechtskräftig ausgesprochene Nichtigkeit der Gesellschaft aufgrund einer Klage auf Nichtigerklärung oder im Amtslöschungsverfahren sowie in der Satzung vorgesehene Gründe.
An die Auflösung schließt idR ein Abwicklungsverfahren an, dessen Aufgabe in der Verwertung des Gesellschaftsvermögens und der Gläubigerbefriedigung besteht.
Liquidatoren sind die Vorstandsmitglieder, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt oder in der HV etwas anderes beschlossen wird. Die Abwickler haben die Geschäfte der AG zu beenden, das Vermögen zu bewerten und die Gläubiger auszuzahlen. Ihre Vertretungsbefugnis ist wie bei der GmbH nach der ultra-vires-Lehre auf Abwicklungsaufgaben beschränkt.
Zum Verfahren: Es erfolgt eine dreimonatige Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen anzumelden. Die Vermögensverteilung an die Aktionäre kann erst nach einem Sperrjahr erfolgen. Sie erfolgt grundsätzl im Verhältnis der Nennbeträge der Aktien (bzw an den Anteilen am Grundkapital). Möglich sind jedoch - ähnlich wie bei der Gewinnverteilung - Vorrechte im Hinblick auf den Liquidationserlös, die mit best Aktien verbunden sind. Erst nach Beendigung der Abwicklung (Legen einer Schlußrechnung) kann die Löschung der AG im Firmenbuch erfolgen.
Verschmelzung, Umwandlung und Spaltung:
Verschmelzung
von Aktiengesellschaften: Fusion ist die Vereinigung von Gesellschaften
mit eigener Rechtspersönlichkeit unter Ausschluß der Abwicklung im Wege
der Universalsukzession. Die Verschmelzung kann erfolgen:
- in Form der Verschmelzung durch Aufnahme: hierbei wird das Vermögen
einer (oder
mehrerer) übertragenden/r
Gesellschaft(en) auf eine übernehmende Gesellschaft übertragen.
- in Form der Verschmelzung durch Neugründung, wobei das Vermögen
zweier (oder
mehrerer) Gesellschaften auf eine
neu zu bildende AG übertragen.
Die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft(en) werden durch die Gewährung von
Anteilsrechten (Aktien) an der übernehmenden bzw neu gebildeten
Gesellschaft abgegeolten.
Voraussetzungen und Abwicklung: Die Vorstände der beteiligten Ags
erstellen zunächst einen Verschmelzungsvertrag (bzw Entwurf) sowie einen
Verschmelzungsbericht. Der Vertrag ist für jede AG von einem Verschmelzungsprüfer
zu prüfen, weitere Prüfpflichten treffen den Aufsichtsrat der
übertragenden Gesellschaft. Der Vertrag ist sodann beim zuständigen FB-Gericht
einzureichen, ein Hinweis auf Einreichung ist zu veröffentlichen
und die Unterlagen zur Einsicht durch die Aktionäre aufzulegen. Nötig
ist sodann ein HV-Beschluß mit Dreiviertelmehrheit in den beteiligten
AG. Der Verschmelzungsvertrag ist vom Vorstand der beteiligten Gesellschaften notariell beurkundet
abzuschließen. Im Vertrag ist ein Umtauschschlüssel festzulegen. Die
dafür erforderlichen Aktien können durch eine Kapitalerhöhung der übernehmenden
Gesellschaft gebildet werden, aus den Beständen eigener Aktien stammen oder
Aktien sein, die durch die Verschmelzung selbst erlangt werden. Soweit die
übernehmende AG Aktien der übertragenden AG oder die übertragende AG eigene
Aktien besitzt, dürfen keine Aktien gewährt werden.
Die Verschmelzung ist sodann anzumelden; mit der Eintragung der
Verschmelzung geht das Vermögen der übertragenden Gesellschaft einschl
ihrer Verbindlichkeiten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die
übernehmende Gesellschaft über; die übertragende Gesellschaft ist ipso iure
erloschen. Die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft werden dadurch
geschützt, daß die Verschmelzung nicht eingetragen werden darf, solange nicht
ein von der übertragenden Gesellschaft bestellter Treuhänder dem Gericht
angezeigt hat, daß er die zu gewährenden neuen Aktien erhalten hat. Jeder
Aktionär der beteiligten AGs kann zudem das Austauschverhältnis vom
Außerstreitgericht überprüfen lassen und hat ggf Anspruch auf bare
Zuzahlungen. Die Aktionäre sind zudem durch eine Haftung von Vorstand und AR
der übertragenden Gesellschaft geschützt.
Den Gläubigern der übertragenden Gesellschaft ist binnen sechts Monaten
nach Veröffentlichung der Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch Sicherheit
zu leisten (soweit sie nicht Befriedigung verlangen können); sie müssen
allerdings glaubhaft machen, daß durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen
gefährdet ist. Sie sind zudem ebenfalls durch eine Haftung von Vorstand
und AR der übertragenden Gesellschaft geschützt.
Auch die Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft haben nunmehr Anspruch
auf Sicherheitsleistung, wenn konkrete Gefährdung gegeben ist.
Eine unechte Fusion liegt vor, wenn das gesamte Gesellschaftsvermögen
einer AG im Wege der Einzelrechtsnachfolge (also etwa durch Veräußerung)
übertragen wird. In diesem Fall besteht die übertragende AG weiter; sie ist
aber uU zu liquidieren.
Verschmelzung einer GmbH mit einer AG: Eine GmbH kann mit einer AG durch Übertragung ihres Vermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gegen Gewährung von Aktien verschmolzen werden (eine Verschmelzung in umgekehrter Richtung ist nicht zulässig). Für diese Verschmelzungen gelten weitgehend die Regeln über Verschmelzung von AGs.
Umwandlung: siehe GmbH
Spaltung: siehe GmbH
I V D I E E R W E R B S - U N D W I R T S C H A F T S G E N O S S E N S C H A F T
Allgemeines
Definition: Genossenschaften sind Vereine von nicht geschlossener Mitgliederzahl, die im wesentlichen der Förderung des Ewerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dienen. Genannt sind hier auch eine Reihe von Beispielen: Kredit-, Einkaufs-, Verkaufs-, Konsum-, Verwertungs-, Nutzungs-, Bau-, Wohungs- und Siedlungsgenossenschaften.
Rechtsgrundlagen sind neben dem Gesetz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften das Genossenschaftsrevisionsgesetz, die -konkursverordnung und das -verschmelzungsgesetz.
Die Hauptmerkmale der Genossenschaft
Die Genossenschaft ist eine Körperschaft mit Rechtspersönlichkeit. Sie ist - obwohl nicht notwendigerweise Kaufmann - in das Firmenbuch einzutragen. Die gesetzliche Regelung ist weitgehend zwingend. Die Einmanngenossenschaft ist nicht zulässig.
Da auch die Genossenschaft jurP ist, braucht sie Organe für rechtsgeschäftl Handeln. Zwingende Organe sind der Vorstand und die Generalversammlung; ein Aufsichtsrat ist in best Fällen erforderlich. Das Gesetz sieht vor, daß Vorstand und AR-Mitglieder aus dem Kreis der Genossenschafter zu bestellen sind.
Die Genossenschaft ist kein Kaufmann kraft Rechtsform. Im einzelnen ist zu beachten:
Ist das Unternehmen der Betrieb eines Handelsgewerbes, so gelten die HGB-Bestimmungen über Kaufleute, soweit das GenG keine abweichenden Vorschriften enthält.
Genossenschaften gelten als Kaufmann, sofern für sie ein Aufsichtsrat bestellt werden muß.
Genossenschaften, die einen nach Art und Umfang kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern, ohne ein Vollhandelsgewerbe zu betreiben und AR-pflichtig zu sein unterliegen den Rechnungslegungsvorschriften.
Wesentliches und charakteristisches Merkmal der Genossenschaft ist der Förderungsauftrag (Förderung von Erwerb oder/und Wirtschaft der Genossenschafter 'im wesentlichen'). Die Genossenschaft darf daher nicht primär auf Gewinnnerzielung ausgerichtet sein. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß die Genossenschaft Gewinne erwirtschaftet: der Genossenschaftsvertrag muß eine Gewinnverteilungsregelung enthalten, weiters muß eine Handelsgewerbe betrieben werden.
Der Gegenstand der Genossenschaft ergibt sich primär auus dem Förderungsauftrag. Eine Genossenschaft kann daher nicht zur Verfolgung ideeller oder politischer Zwecke gegfündet werden. Ausgeschlossen ist weiters der Betrieb von Hypothekenbank-, Beteiligungsfonds-, Versicherungs- und Kapitalanlagegeschäften sowie der Betrieb von Pensions- oder Bausparkassen.
Mitgliedschaft/Leichter Mitgliederwechsel: Mitglieder können grundsätzl nat und jur Personen sowie Personenhandelsgesellschaften sein. Die Mitgliederzahl ist ex definitione nicht geschlossen; die Mitgliedschaft kann aber statutenmäßig auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt sein. Die Bedingung für die Aufnahme sind im Statut festzulegen, weiters welches Organ darüber zu entscheiden hat. Die Mitglieder können durch Veräußerung ihres Anteiles, aber auch durch Kündigung mit Rückzahlung ihres Anteiles ausscheiden.
Die Genosenschaft hat kein festes Kapital. Jedes Mitglied mußmind einen Geschäftsanteil übernehmen. Der Nennbetrag der Anteile ist im Statut festzusetzen, die Einbringung von Sacheinlagen ist nach hA nicht möglich.
Es existieren folgende Typen der Genossenschaft:
Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung der Mitglieder (GenmuH): In diesem Fall haftet jedes Mitglied für die Verbindlichkeiten solidarisch mit seinem ganzen Vermögen. Das gilt jedoch nur, wenn im Falle der Liquidation oder des Konkurses der Gesellschaft die Aktiva zur Deckung der Verbindlichkeiten nicht ausreichen. Das heißt, daß nur eine Deckungspflicht im Rahmen der Liquidation besteht. Es existiert dabei kein direkter Anspruch der Gläubiger gegen den einzelnen Genossenschafter sondern eine Nachschußpflicht im Umlageverfahren. Bei diesen Genossenschaften ist die Mitgliedschaft nicht vererblich.
Genossenschaften mit beschränkter Haftung ihrer Mitglieder (GnembH): hier besteht die Haftung nur bis zu einem best, im voraus festgesetzten Betrag. Dies bedeutet ebenfalls eine Deckungspflichtung, der Genossenschafter haftet jedoch nur mit sienen Geschäftsanteilen und einem weiteren Betrag in der Höhe desselben
Genossenschaften mit Geschäftsanteilshaftung: Sonderregel für Konsumvereine, deren Tätigkeit auf die Mitglieder beschränkt ist. In diesem Fall kann die Haftung des Genossenschafters auf den Geschäftsanteil beschränkt werden.
Die Firma muß vom Gegenstand des Unternehmens entlehnt sein (Sachfirma) und die Bezeichnung 'registrierte Genossenschaft' und die Haftungsform enthalten. Eine Personenfirma ist nicht zulässig. Es gibt kleine, mittelgroße und große Genossenschaften.
Genossenschaftsrevision
Geonssenschaften sind durch einen unabh und weisungsfreien Revisor mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr auf die Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit ihrer Einrichtungen, der Rechnungslegung und der Geschäftsführung zu prüfen. Die Revisoren werden, wenn die Genossenschaft einen anerkannten Revisionsverband angehört, von diesem bestellt, andererseits vom Firmenbuchgericht. Das Gericht kontrolliert auch, ob die Revision fristgerecht durchgeführt wird. Der Revisor hat weitgehende Informations- und Einsichtsrechte; bei Feststellung von Mängeln hat der dem Aufsichtsrat und den Vorstand zu berichten. Ergebnis seiner Tätigkeit ist ein Revisionsbericht, der der Genossenschaft vorzulegen ist. Der Bericht wird behandelt und der Generalversammlung vorgelegt; in weiterer Folge sind uU geeignete Maßnahmen einzuleiten. Die Revision ist weiters beim FB anzumelden.
Die Gründung der Genossenschaft
Zur Gründung einer Genossenschaft ist erforerlich:
Annahme einer Genossenschaftsfirma
Schriftliche Abfassung des Genossenschaftsvertrages (Statut)
Eintragung ins Firmenbuch
Die Genossenschaft entsteht mit Eintragung im Firmenbuch; ist sie bereits vorher tätig, besteht eine Vorgesellschaft. Die Beitrittserklärung der Mitglieder bedarf in Schriftform; diese werden im FB nicht eingetragen, jedoch ist ein Mitgliederregister zu führen, in das jedermann Einsicht nehmen darf.
Die Organe der Genossenschaft
Der Vorstand
Der Vorstand kann aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen, die aus der Zahl der Genossenschafter zu wählen sind. Für die Bestellung ist idR die Generalversammlung zuständig; das Statut hat auch festzulegen, welches Organ den schuldrechtl Vertrag mit dem Vorstandsmitlgied abzuschließen hat. Die Funktionsdauer ist zeitlich nicht beschränkt, die Bestellung ist jederzeit widerrufbar. Die Vorstandsmitglieder sind ins Firmenbuch einzutragen.
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Genossenschaft. Im Zweifel besteht Gesamtgeschäftsführung und Gesamtvertretung. Der Vorstand ist den Weisungen der Generalversammlung unterworfen; die Vertretungsbefugnis kann von dieser aber nicht außenwirksam beschränkt werden. Die Vorstandsmitglieder haften der Genossenschaft solidarisch bei Verletzung der Grenzen ihres Auftrages oder bei Gesetzes- und Statutverletzungen, Haftungsmaßstab ist die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes.
Der Aufsichtsrat
Die Genossenschaft hat einen AR zu bestellen, wenn sie dauernd mind 40 AN beschäftigt. In diesem Fall sind auch AN-Vertreter im AR vorgesehen. Auch die AR-Mitglieder (mind drei) sind durch die Generalversammlung aus der Reihe der Genossenschafter zu wählen. Die Einrichtung eines fakultativen Aufsichtsrates ist möglich. Dem Aufsichtsrat obliegt die Überwachung der Geschäftsführung der Genossenschaft. Die Zustimmung zu best Geschäften kann ihm vorbehalten bleiben. Er hat weiters den Rechnungsabschluß zu prüfen und der Generalversammlung davon zu berichten. Weiters ist er ermächtigt, Vorstandsmitglieder von ihren Berechtigungen vorläufig zu entbinden.
Die Generalversammlung
Sie ist das höchste Organ der Genossenschaft. Sie kann dem Vorstand bindende Weisungen erteilen und damit in den Geschäftsführungsfragen eingreifen. Auch kann bereits das Statut Zustimmungsbestimmungen für best Geschäfte vorsehen. Zur Einberufung sind der Vorstand und der Aufsichtsrat sowie andere im Statut bestimmte Personen berechtigt. Eine Minderheit von 10% der Mitglieder kann die Einberufung schriftl mit Angabe von Zweck und Gründen veranlagen. Die Generalversammlung ist weiters beschlußfähig, wenn mind 10% der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Jedes Mitglied ist zur Teilnahme berechtigt und hat nach dem Gesetz eine Stimme. Das Stimmrecht kann, außer nach Köpfen, auch anders ausgestaltet sein. Die Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit gefaßt. Eine Zweidrittelmehrheit ist für Anderungen des Statuts, für die Auflösung sowie für eine Umwandlung der Haftungsart oder eine Herabsetzung der Haftung oder der Geschäftsanteile vorgesehen. Die gefaßten Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen.
Zu den besonderen Beschlußgegenständen der Generalversammlung gehören:
Die GV hat in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres über den Abschluß, den Bericht des Vorstandes, die Ergebnisverwendung und die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat zu beschließen.
Bei Beschlüssen auf Erhöhung der Haftung oder des Nennbetrages der Geschäftsanteile genüft ein Mehrheitsbeschluß; den überstimmten und nicht anwesenden Genossenschaftern steht jedoch das außerordentliche Kündigungsrecht zu.
Bei Beschlüssen auf Herabsetzung der Haftung oder des Nennbetrages der Geschäftsanteile ist Gläubigerschutz erforderlich.
Eine Klage auf Nichtigklärung bzw auf Feststellung der Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen ist im Gesetz nicht vorgesehen. Rechtswidrige Beschlüsse werden von der hA als nichtig angesehen, was mit Feststellungsklage geltend gemacht werden kann; und zwar von jedem der ein rechtl Interesse an der Feststellung nachweisen kann.
Fakultative Organe (zB Beiräte) können durch Verankerung im Statut eingerichtet werden.
Rechte und Pflichten der Genosenschafter
Beginn und Ende der Genossenschafterstelung
Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch Beitritt in schriftl Form, wofür die Zustimmung des zuständigen Organs notwendig ist. Übertragbar ist die Mitgliedschaft bei einer GenmbH; diese ist an die Zustimmung des Vorstandes gebunden. In diesem Fall ist der Anteil vererblich, auch wenn dies im Statut nicht vorgesehen ist. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Genossenschafters, bei Übertragung des Anteils und durch Kündigung; auch ein Ausschluß ist möglich.
Genossenschafterrechte
Herrschafsrechte:
- Auskunfts- und Stimmrecht
- Recht auf gerichtl Feststellung der Nichtigkeit eines GV-Beschlusses
- Anspruch auf Ausfolgung des Statuts und des Rechnungsabschlusses,
Einsicht ins
Protokollbuch und in das Mitgliederregister
Vermögensrechte:
- Anspruch auf den Gewinnanteil (falls Gewinne erzielt werden)
- Anspruch auf das Geschäftsguthaben im Fall des Ausscheidens und Anteil
am
Liquiditätserlös
- Anspruch auf Leistungen der Genossenschaft gemäß ihrem Förderungsauftrag.
Genossenschaferpflichten
Leistung der Einlage nach dem Statut
Deckungspflicht der Genossenschafter
Im Genossenschaftsvertrag kann weiters die Verpflichtung der Genossenschafter zur Erbringung von Nebenleistungen vorgesehen sein.
Beendigung der Genossenschaft
Die wichtigsten Beendigungsgründe sind:
Zeitablauf
Auflösungsbeschluß der Generalversammlung (Zweidrittelmehrheit)
Konkurseröffnung
Verfügung der Verwaltungsbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung eines Vorstands- oder AR-Mitgliedes vorliegt
Verschmelzung durch Aufnahme oder Neubildung
Auflösung (Ausscheinden und Nichtaufnahme)
Die Abwickung der Gesellschaft (Liquidation) ist nach dem Vorbild der OHG-Regeln geordnet. Die Vorstandsmitglieder sind Liquidatoren, sofern Statut und Generalversammlung nichts anderes anordnen; sie haben die Abwicklung zu besorgen. Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht ist auch hier auf Abwicklungsangelegenheiten beschränkt (ultra-vires-Lehre).
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