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Gewerberecht

Gewerberecht

Rechtsquellen:


Beim Gewerberecht handelt es sich um Angelegenheiten, die sowohl in Gesetzgebung als auch in der Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes fallen und im Wege der mittelbaren Bundesverwaltung, also durch den Landeshauptmann und die Beziksverwaltungsbehörden, vollzogen werden. Zum Gewerberecht gehören die Gewerbeordnung 1994, das Öffnungszeitengesetz, das Sonn- und Feiertagsbetriebszeitengesetz, das Preisauszeichnungsgesetz, das Berufsausbildungsgesetz.


Begriffe des Gewerbes:




Gewerbsmäßig ausgeübt:


Die Gewerbsmäßigkeit einer Tätigkeit ist gegeben, wenn

Selbstständig (eigene Rechnung)

regelmäßig (auch einmalige Handlungen gehören dazu)

mit der Absicht einen Ertrag oder wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen


nicht gesetzlich verboten:


gesamte Rechtsordnung maßgebend.


nicht ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Gewerberechts ausgeschlossen:


vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ist eine Reihe von Tätigkeiten ausgenommen wie z.b. aus verfassungsrechtlichen Gründen.


Einteilung der Gewerbe


Anmeldungsgewerbe:


freie Gewerbe:


es ist kein Befähigungsnachweis zu erbringen. Sind in der Gewerbeordnung nicht ausdrücklich angeführt.


Handwerke:


Befähigungsnachweis ist die Meisterprüfung einschließlich der Unternehmensprüfung oder der Abschluss einer Uni oder berufsbildenden höheren Schule und eine mehrjährige fachliche Tätigkeit vorgeschrieben ist.


Nicht bewilligungsplichtige gebundene Gewerbe:


Befähigungsnachweis anderer Art vorgeschrieben.


Bewilligungsplichtige gebundene Gewerbe:


Die aus öffentlichen Rücksichten erst nach Erlangung einer Bewilligung ausgeübt werden dürfen.


Industriebetrieb:


Kein Befähigungsnachweis erforderlich, außer bei gebundenen Gewerbe => kann vom Geschäftführer erbracht werden.

Voraussetzung für die Ausübung:


Allgemeine Voraussetzung:


Eigenberechtigung: tritt mit Vollendung des 19.Lebensjahr ein.

Mangel an Ausschlussgründen

Keine Tätigkeiten entgegenstehender Bestimmungen


Besondere Voraussetzung:


Befähigungsnachweis:


Handwerk: oder der Abschluss einer Uni oder berufsbildenden höheren Schule und eine mehrjährige fachliche Tätigkeit vorgeschrieben ist.

Gebundenes Gewerbe: Befähigungsnachweis wird durch Verordnung unter Berücksichtigung auf die Erfordernisse der einzelnen Gewerbe.

Teilgewerben mit vereinfachtem Zugang: Im Witschaftsministerium in einer Verordnung festgelegt und die Befähigung auf vereinfachte Art nachzuweisen ist.(z.b.das aus dem Gewerbe der Gas-u.Wasserleitungsinstallateure stammende Teilgewerbe des Entkalkens von Heißwasserbereiter; Befähigungsnachw.: min.2-jährige fachliche Tätigkeit)


persönliche Zuverlässigkeit


Bedarf bei den Gewerben der Rauchfangkehrer und Bestatter


Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit


Juristische Personen, Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und eingetragene Erwerbsgesellschaften:


Sitz o. Niederlassung in Österreich und gewerblichen Geschäftsführer oder Pächter.


Gewerbeberechtigung:


Erlangung:


Gewerbeanmeldung ist bei der Beziksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten. Durch eine ordnungsgemäß erstattete Gewerbeanmeldung wird das Gewerberecht begründet. Es ist daher zu beachten, dass die entsprechenden Angaben gemacht und die notwendigen Unterlagen angeschlossen werden. Die Entscheidung der Beziksverwaltungsbehörde erfolgt bei Vorliegen aller Voraussetzungen und Unterlagen durch die Ausstellung des Gewerbescheines.


Umfang:


Welche Tätigkeiten aufgrund einer Gewerbeberechtigung ausgeübt werden dürfen, richtet sich:


nach dem Wortlaut des Gewerbescheines

eigentümlichen Arbeitsvorgängen, verwendeten Roh- und Hilfsstoffen, Werkzeugen

der historischen Entwicklung

beteiligten Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen.


Alle Gewerbetreibenden:


dürfen ihre Sachen instand halten und instand setzen.


Gewerbetreibende, die Tätigkeiten eines Handwerkes o. gebundenen Gewerbes ausüben:


Dürfen weiters Leistungen verwandter Gewerbe erbracht werden. Charakter des Betriebes muss erhalten bleiben.


Handwerker:


Dürfen Leistungen verwandter Handwerke erbringen und den Handel mit den einschlägigen Waren dieses Handwerkes ausüben. Charakter des Handwerks muss erhalten bleiben.


Erzeuger:


Arbeiten ihres Gewerbes planen und die notwendigen Pläne verfassen.

Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten vornehmen

Gesamtaufträge übernehmen (die ihnen nicht zustehenden Arbeiten müssen sie durch befugte Gewerbetreibende durchführen lassen)

Fremde Waren die seine Ware wirtschaftlich  ergänzen, bei der Ausübung des Gewerbes bearbeitet o. verarbeitet wird oder als Zubehör verkauft wird

Maschinen und Werkzeuge für die eigene Erzeugung

Erzeugnisse im Rahmen ihrer Berechtigung montieren, aufstellen und instand setzen


Händler:


Den Kauf, Verkauf und Vermietung von Waren

Waren an Bedürfnisse anpassen (z.b. Kleider enger machen)

Service ausführen

Mit einfachen Handgriffen montieren, austauschen schadhafter Teile

Waren bestellen


Endigung:


Endet mit dem Tod des Gewerbetreibenden oder Untergang der juristischen Person. Die Berechtigung kann auch freiwillig zurückgelegt werden.


Entziehungsgründe:


Übertrettung der zu beachteten Vorschriften und Schutzinteressen

Beihilfe zu unbefugter Gewerbeausübung


Gewerberegister:


Im Wirtschtsministerium ist ein zentrales Gewerberegister eingerichtet. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben aus diesem jedermann Auskünfte über eine Gewerbeberechtigung zu erteilen.


Ausübung von Gewerben:


Gewerblicher Geschäftsführer und Pächter:



Geschäftsführer:


Übt das Gewerbe  im Rahmen und auf Rechnung des Gewerbetreibenden aus.


Pächter:


Betreibt das Gewerbe auf eigene Rechnung und im eigenen  Namen.


Fortbetriebsrecht:


Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft (Tod des Gewerbetreibenden)

Fortbetriebsrecht des überlebenden Ehegatten

Fortbetriebsrecht der Kinder, Wahlkinder und der Kindeskinder

Fortbetriebsrecht des Masseverwalters


Der Befähigungsnachweis muss erbracht werden oder ein Geschäftsführer bestellt werden.


Weitere Betriebsstätten:


Das Recht auf weitere Betriebsstätte wird durch die Anzeige des Gewerbetreibenden an die Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes der weiteren Betriebsstätte erlangt.


Verlegung des Betriebes:


Bei Verlegung ist eine Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde des neuen Standortes notwendig.


Geschäftszeiten:


Sonn- u. Feiertage nur offen gehalten wenn:

nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften die Beschäftigung von Arbeitnehmern zulässig ist.

Es der Landeshauptmann zur Deckung eines besonderen Bedarfes gestattet.


Gastgewerbe:

Der Landeshauptmann hat die Sperrstunde und die Aufsperrstunde festzulegen.


Ausbildung von Lehrlingen:


Ausbildung erfolgt im Betrieb des Lehrberechtigten und in der Berufsschule. Die Lehrberufe und die Dauer ist in der Lehrberufsliste angeführt.

Der Lehrberechtigte muss für die Ausbildung des Lehrlings sorgen und ihn zum Berufsschulbesuch anhalten. Die Verwendung des Lehrlings zu berufsfremden Tätigkeiten ist verboten. Die Lehrlingsentschädigung ist im Kollektivvertrag festgelegt.

Der Lehrvertrag ist schriftlich abzuschließen. Eine vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses ist in beiderseitigem Einvernehmen, sonst nur aus einem  der im Berufsausbildungsgesetz angeführten Gründe gestattet.

Am Ende der Lehrzeit kann jeder Lehrling zur Lehrabschlussprüfung antreten. Ein positiver Abschluss gilt als Befähigungsnachweis für die einzelnen Gewerbe.


Gewerbliche Betriebsanlage:


Betriebsanlage:


Die Errichtung oder der Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage ( örtlich gebundene Einrichtung, die zur regelmäßigen Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit) unterliegt der Genehmigungspflicht (Behörde). Aufgabe des Genehmigungsverfahrens ist es, durch Vorschreibungen geeigneter Auflagen

eine Gefährdung des Lebens oder Eigentums

angeführten Belästigungen, Beeinträchtigungen nachteiligen Einwirkung

auf ein zumutbares Maß einzuschränken.

Der Arbeitnehmerschutz wird hier auch berücksichtigt.


Das Ansuchen:


Ist bei der Beziksverwaltungsbehörde einzubringen. Es hat alle notwendigen Angaben (Betriebsbeschreibung, Maschinen, Pläne, Abfallwirtschaftskonzept, Grundeigentümer, Eigentümer angrenzender Grundstücke) zu enthalten.






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