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Die osterreichische Verfassung

GSK


Die österreichische Verfassung

Entstehungsgeschichte, gültige, Vollzug)




Entstehungsgeschichte der österreichischen Verfassung



bis 1848


in ganz Europa finden Revolutionen statt

nur in Österreich unterdrückt Ferdinand II die Revolution mittels Polizeistaat, Zensur => Biedermaier

Industrielle Revolution: Unternehmer (wirtschaftlicher und politischer

Einfluß)

Fabrikarbeiter (keine soziale Absicherung, Frauen- u.

Kinderarbeit)


=> Revolution (13. März 1848)


1848 Revolutionsjahr in Österreich

liberale Revolution in Wien gegen Metternich => legt sein Amt zurück

nationale Revolution (Mitbestimmung der Ungarn, Tschechen, Italiener)

Zeitalter des: . Liberalismus (Leitet den Demokratisierungsprozeß ein:

Verfassung, Grundrechte, Gewaltenteilung, gewählte

Volksvertretung, gesetzlich gebundene Verwaltung)

getragen vom (deutschsprachigen) Bürgertum

. Nationalismus (Volk mit einer Nation in einen Staat)



Frühkonstitutionalismus (1848- 1851)


Konstitutionalismus: Staatsform, in der Rechte und Pflichten der Staatsgewalt (Monarchische Legitimität, Volkssouveränität) und der Bürger in einer Verfassung festgelegt sind

differenzierter Föderalismus: länderweise Unterscheidung der Rechte

Verfassungswirklichkeit: Die Existenz einer formellen Verfassung führt zur Frage, ob sie mit der materiellen übereinstimmt, d.h. ob die "Konstitution" nur auf dem Papier besteht oder doch die Verfassungswirklichkeit bestimmt.



März 1848 Kaiser Ferdinand gewährt Pressefreiheit, bewilligt die Errichtung einer

Nationalgarde und verspricht eine Verfassung


April 1848 Verfassungsurkunde des österr. Kaiserstaates ("Pillersdorf´sche V.") verkündet: Bildung eines Reichstages, alle Bürger vor dem Gesetz gleich, volle Glaubensfreiheit, Berechtigung zur Wahl an Vermögen gebunden => große Teile der Bevölkerung vom Wahlrecht ausgeschlossen


Mai 1848 Unruhen => alle Männer zur Wahl des Reichstages berechtigt

Juli 1848 gewählter Reichstag tritt in Wien zusammen (= 1. parlamentarische Versammlung in Österreich): "Bauernbefreiung": Aufhebung des Untertanen Verhältnisses, und Grundentlastung bei den Abgaben (bis 1854 realisiert)


Oktober 1848 soziale Phase der Revolution: Reichstag von Kremsier:

Grundrechte:

Gleichheit vor dem Gesetz, Aufhebung aller Standesvorrechte, Freiheit der Person, Abschaffung der Todesstrafe, Schutz des Briefgeheimnisses, Vereins- und Versammlungsrecht, Lehr- und Lernfreiheit, Glaubens- und Gewissensfreiheit, Abschaffung jeder Zensur

Diese Bestimmungen wurden in der Fassung von 1867 Teil der republikanischen Verfassung von 1920, gelten also in Österreich bis heute.


"Kremsierer Entwurf":

jedem Volkstum eine eigene Verwaltung (Föderalismus, Bundesstaatlichkeit)

Kaiser nur mehr nominelles Oberhaupt mit aufschiebendem Veto

Regierungsgewalt beim Ministerrat, der dem Reichstag verantwortlich ist

Gewaltentrennung: Recht und Verwaltung


Dezember 1848 Kaiser Ferdinand dankt zugunsten des Neffen Franz Joseph (18)

ab


Kaiser Franz Josef: Regierung und Kaiser nehmen Reformplan nicht an =>

Verfassungsentwurfsauftrag an Reichstag

Reichstag nicht fertig => K.F. J. entläßt Reichstag und setzt Verfassung unfertig ein


auferzwungene Verfassung: "oktroyierte Verfassung":

Kaiser absolutes Vetorecht gegen Beschlüsse des Reichstages; mittels Notverordnungen Aufhebung der Grundrechte und Gesetze


Oktroyierte Verfassung außer Kraft gesetzt

K. F. J. lenkt in Richtung Neo Absolutismus ein


"Silvesterpatent": Verfassung widerrufen, Gesetze über Grundrechte und

die Schaffung von Geschworenengerichten aufgehoben,

bestätigt die Gleichheit aller Staatsbürger und die

Aufhebung der Grunduntertänigkeit



Monarchischer Einheitsstaat (1852- 1867)


Neoabsolutismus: Absolutismus (Staatsgewalt beim Monarchen, von ihm abhängige Regierung) wird durch schein- konstitutionelle Einrichtungen (vom Monarchen aufgestellte Verfassungsgrundsätze) gemildert


Niederlage bei Magenta und Solferino => Reformruf

auf Druck der liberalen Opposition: zeitgemäße Reformen der Verwaltung

und Gesetzgebung =>


Verabschiedung vom "Oktoberdiplom":        

förderalistisch:

Ungarn: erhielten Landtag, frühere Verwaltung, Amtssprache zurück

teilweise Bindung des Monarchen in der Ausübung der Staatsgewalt


nat. Einigungsbewegung in Italien erfolgreich (Abspaltung v. Ö., I. eigener

Nationalstaat)


"Februarpatent": Zentralistisch


Aufgaben des Reichsrates erweitert: besteht aus Herrenhaus, Abgeordnetenhaus

Auflösung des Reichstages durch den Monarchen (Ungarn erschien nicht),

Verfassung außer Kraft gesetzt, Verhandlungen mit Ungarn

Königgretz: Ö. geg. Preußen, Ö. verliert und wird aus dem deutschen Bund

gedrängt

Bildung von Parteien: Hauptforderung: allgemeines, gleiches Wahlrecht



Konstitutionalismus (1867- 1918)


Ausgleich mit Ungarn - "liberale Ara" (1867- 1879)

Reformwille => Ausgleich: Umwandlung des Rechtsstatus in K&K-

Monarchie (Doppelmonarchie, Personalunion)

Realunion: Gemeinsamkeiten in Wirtschaft, Verkehr, Währung,

Briefmarken, Außenpolitik

Ungarn: getrennte Politik: eigenes Parlament (Reichstag)

Reichsrat wiederhergestellt


Dezember 1867 Verfassung vom Dezember 1867

Staatsgrundgesetz für Österreich: Menschen- Bürgerrechte (entspricht ungefähr den Grundrechten des Kremsierer Reichstages von 1849, wurde in die republikanische Verfassung von 1920 übernommen)

2: Vor dem Gesetz sind alle Staatsbürger gleich.

3: Öffentliche Amter sind für alle Staatsbürger frei zugänglich.

5: Das Eigentum ist unverletzlich. Eine Enteignung kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt.

6: Jeder Staatsbürger kann an jedem Ort des Staatsgebietes seinen Aufenthalt nehmen.

8: Die Freiheit der Person ist gewährleistet.

9. Das Hausrecht ist unverletzlich.

10: Das Briefgeheimnis darf nicht verletzt und die Beschlagnahme von Briefen nur auf Grund eines richterlichen Befehls vorgenommen werden.

12: Die ö. Staatsbürger haben das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden.

13: Jedermann hat das Recht, durch Worte, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern. Die Presse darf nicht unter Zensur gestellte werden.

14: Glaubens- und Gewissensfreiheit ist jedermann gewährleistet. Der Genuß aller Rechte ist von dem Religionsbekenntnis unabhängig.

17: Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.

18: Es steht jedermann frei, seinen Beruf zu wählen.

19: Alle Volksstämme des Staates sind gleichberechtigt, und jeder Volksstamm hat ein unverletzliches Recht auf Wahrung und Pflege seiner Nationalität und Sprache.  

Konkordat bis heute gültig

Wahlrecht: Begünstigung des grundbesitzenden Adels und des

wohlhabenden Bürgertums (Zensuswahlrecht: Steuerleistung 10

Gulden, Kurienwahlrecht: 4 Wählergruppen mit Wertigkeiten)

Regierungs- Vollzugsgewalt erlassen aufgrund der Gesetze Verordnungen:

erstmals rechtsstaatliches Legalitätsprinzip

echte Gewaltentrennung



Zeitalter des Liberalismus: kein Entgegenkommen für Nationalitäten

Reformansätze: 8- jährige Schulpflicht, allgemeine Wehrpflicht, Staffelung der

Gerichtsbarkeiten, Geschworenengerichte

Aufhebung des staatlichen Streikverbotes für Gewerkschaften

Weltausstellung, Bankenkrach



Allgemeines Wahlrecht



Massendruck => Einführung des allgemeinen, gleichen, direkten und

geheimen Wahlrechtes aller Männer über 24 Jahren

Ansätze einer deutsch- nationalen Bewegung




1.WK



Ermordung des Thronfolgers (Franz Ferdinand)

28. Juli 1914 Kriegserklärung Ö.- U. an Serbien

Eintritt Deutschlands, Rußlands, Frankreichs, Großbritanniens, und

(1917) der USA in den Krieg

Tod K. F. J. => Karl I

Zusammenbruch der Mittelmächte (Ö.- U. + Dt., Bulgarien, Osm. Reich)

Einführung des Frauenwahlrechtes in Ö.

provisorische deutschösterreichische Nationalversammlung

November 1918 Karl I verzichtet auf seinen Anteil an den Regierungsgeschäften

Ausrufung der Republik Ö.

Anschlußforderung an Deutschland Bestandteil der Parteiprogramme trotz Anschlußverbotes in den Friedensverträgen, die Lebensfähigkeit von Ö. wird bezweifelt

Friedensverträge (Zerfall der Donaumonarchie, nationale

Nachfolgestaaten)

Erfolge auf dem Gebiet der Sozialgesetzgebung





Verfassung von 1920- 1. Republik (Republik Deutschösterreich)


1. Oktober 1920: B- VG von 1920: (= Ergebnis der Zusammenarbeit beider

Großparteien)

Art. I: (demokratisches, republikanisches Prinzip, )

Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.

Art. II: (bundesstaatliches Prinzip)

Österreich ist ein Bundesstaat

Der Bundesstaat wird gebildet aus den selbstständigen Ländern: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg.

Art. III- VI

Art. VII: (Gleichheit aller Bürger)

Alle Bundesbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. (2), (3)

Art. VIIIa: betrifft die Flaggenfarbe und das Staatswappen

Art. IX- XVII: betrifft die Verteilung der Bundes- und Landesregierungsaufgaben

Art. XVIII: (rechtsstaatliches Prinzip)

betrifft die Bindung der staatlichen Verwaltung an die Gesetze (Schutz vor staatlicher Willkür)

Überprüfung der Gesetzgebung durch den Verfassungsgerichtshof, Verwaltungstätigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof.


Staatsgrundgesetz (von 1867) über die allgmeinen Rechte der Staatsbürger übernommen (liberale Prinzipien)


Rechte des Bundespräsidenten: Republik nach außen zu vertreten, Gesandte zu empfangen, Bundesangestellte zu ernennen, Titel und Orden zu verleihen, die Bundesgesetze zu beurkunden, Begnadigungsrecht

jedoch: Hauptgewicht beim Nationalrat                                                             


Dr. Ignaz Seipel wird Bundeskanzler

Trennung Wiens von Niederösterreich, verfassungsmäßige Hauptstadt,

selbständiges Bundesland










Verfassung von 1929 (Bundespräsident aufgewertet)


Novellierung der BV- G von 1920:

Wahl des Bundespräsidenten durch das Volk (Direktwahl, vorher indirekt)

Rechte des Bundespräsidenten: Ernennung und Entlassung der Bundesregierung, Einberufung und Auflösung des Nationalrates, Oberbefehl über das Bundesheer, "Notverordnungsrecht"

(Übergang vom parlamentarischen zu einem mehr präsidialen System)

Amtszeit beträgt 6 statt bisher 4 Jahre


Weltwirtschaftskrise


1934 Versuch eines Ständestaates


autoritäre Regierung unter Dollfuß: Staatsstreich: Zusammentreten des National-

rates wurde verhindert, Demokratie weitgehendst beseitigt

12. Februar 1934 Bürgerkrieg

1. Mai 1934: ständisch- autoritäre Verfassung: beseitigt parlamentarische

Demokratie (Auflösung der pol. Parteien), Vertretung der

Berufsstände, eine einzige politische Organisation zugelassen:

"Vaterländische Front"


Annexion, Untergang


Bundeskanzler Dollfuß wird von Nationalsozialisten ermordet

Volksabstimmung

März 1938 Einmarsch Hitlers, Anschlußerklärung

Oktober 1943 Moskauer Deklaration: Grunddokument für die Wiedergeburt

Österreichs

Aufteilung Ö. in 4 Besatzungszonen

27. April 1945 Unabhängigkeitserklärung: Entstehung der 2. Republik

Provisorische Staatsregierung unter Kontrolle des Alliierten Rates


Wiedereinsetzung der Verfassung von 1920 idF v 1929

2. Republik


Staatsvertrag (15.05.1955)


Staatsvertrag:

Teil I: politisch und territoriale Bestimmungen

Art. 1: Wiederherstellung Ö. als freier und unabhängiger Staat

Art. 2: Wahrung der Unabhängikeit Ö.

Art. 4: Verbot des Anschlusses

Art. 5: Grenzen Ö.

Art. 6: Menschenrechte

Art. 7: Rechte der Minderheiten

Teil II: militärische Luftfahrt- Bestimmungen

Teil III: Zurückziehen der Alliierten Streitkräfte


Neutralität erklärt (26.10.1955)


BV- G vom 26.10.1955 über die Neutralität Ö.:

Art. I:

Zum Zwecke der dauernden Behauptung seiner Unabhängigkeit nach außen und zum Zwecke der Unverletzlichkeit seines Gebietes erklärt Ö. aus freien Stücken seine immerwährende Neutralität. Ö. wird diese mit allen ihm zu Gebote stehenden Mittel aufrechterhalten und verteidigen.(siehe BV- G Art. 9a)

Ö. wird zur Sicherung dieser Zwecke im aller Zukunft keinen militärischen Bündnissen beitreten und die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiete nicht zulassen.

Art. II


Rußland nimmt die Erklärung zur Kenntnis

Unterzeichnung der europ. Konvention zum Schutze der Menschenrechte

und Grundfreiheiten

Betritt zur EFTA (Europ. Freihandelszone)

Sonderabkommen mit der EG

Ergänzung der BV: umfassende Landesverteidigung

Unterzeichnung des EWR- Abkommens

Volksabstimmung über die EU

Beitritt zur EU => Verfassungsänderung???

Durch den EU- Beitritt Ö. werden die Grundprinzipien der ö. BV (insbesondere das demokratische Prinzip, aber auch das gewaltenteilende, das rechtsstaatliche und das bundesstaatliche Prinzip) zwar modifiziert, sie bleiben jedoch in der durch den Beirtrittsvertrag (dessen Abschluß sich auf das im Entwurf vorliegende BV- G stützt) umgestaltete Ausprägung bestehen.

BV- G- Anderungen (Gültige Verfassung)


BV- G über die Regelung der finanziellen Beziehungen zw. dem

Bund u. den übrigen Gebietskörperschaften (Finanz- VG 1948)

BV- G über die Sicherung der Unabhängikeit des Rundfunks

BV- G über die Aufgaben, Finanzierung und Wahlwerbung

politischer Parteien (Parteiengesetz)

BV- G über den Schutz personenbezogener Daten

(Datenschutzgesetz DSG)

BV- G über das Bekenntnis zum umfassenden Umweltschutz

BV- G über den Schutz der persönlichen Freiheit

BV- G über den Beitritt Ö. zur Europäischen Union



Gesetzgebung, Vollzug, Kontrolle


Die Zuständigkeiten zur Gesetzgebung und zur Vollziehung sind zw. Bund und Ländern geteilt. Je nach Sachgebiet ist die Zuständigkeit entweder dem Bund oder den Ländern übertragen.


Gesetzgebung + Vollzug = Bundessache


Gesetzgebung Bundessache

Vollziehung Landesache


Grundsatzgesetzgebung Bundessache


Ausführungsgesetzgebung +

Vollziehung Landesache


Gesetzgebung + Vollzug =Landesache


Gesetzgebung


Gesetzgebung des Bundes


Die Gesetzgebung des Bundes obliegt dem Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat ("Zweikammernsystem").

Der Nationalrat besteht aus 183 Mitgliedern, die vom Bundesvolk zu wählen sind (mittelbare Demokratie). Es gibt diverse Ausschüsse.

Die Mitglieder des Bundesrates werden von den Landtagen gewählt, der Bundesrat hat derzeit 63 Mitglieder.

Der Weg vom Entwurf zum Gesetz:


Abgeordnete

Bundesregierung

Bundesrat

Bundesvolk (Volksbegehren)



Gesetzesinitiative


Gesetzgebungsverfahren im engeren Sinn


Nationalrat + Bundesrat



Einspruch


Abgesehen von Einspruch



Nationalrat




fallenlassen Anderung Beharrungsbeschluß



Beurkundung (Bundespräsident)


Bundesrat


Gegenzeichnung (Bundeskanzler)




Kundmachung im Gesetzblatt

(Bundeskanzler)


Für die Beschlußfassung sind verschiedene Quoren erforderlich:



Präsensquorum

Konsensquorum

einfaches Gesetz

1/3 mind. anwesend

absolute Mehrheit

Verfassungsgesetz

1/2 mind. anwesend

2/3 - Mehrheit


Die Quoren konstituieren die Erzeugungsform; für Verfassungsgesetze bestehen also eine "schwerere" Form als für einfache Gesetze. Daraus folgt eine höhere rechtliche Kraft der Verfassungsgesetze (Stufenbau nach der derogatorischen Kraft).





Gesetzgebung der Länder


Die Gesetzgebung der Länder obliegt den Landtagen ("Einkammernsystem"). Die Landkammern sind von den Landesbürgern zu wählen. Zum Zustandekommen eines Landesgesetzes ist ein Beschuß des Landtages, seine Beurkundung und dessen Kundmachung im Landesgesetzblatt durch den Landeshauptmann erforderlich. Die Bundesregierung hat gegen Gesetzesbeschlüsse der Landtage ein suspensives Veto, das aber durch einen Beharrungsbeschluß des Landtages überwunden werden kann.


Vollziehung


Vollziehung bedeutet die Anwendung von Gesetzen durch Behörden. Die Bundesverfassung sieht- an der klassischen Gewaltenteilungslehre orientiert- zwei Arten der Vollziehung vor: Gerichtsbarkeit und Verwaltung. Der wesentliche Unterschied besteht darin, daß die Gerichtsbarkeit durch unabhängige Organe (Richter) zu besorgen ist, während die Organe der Verwaltung ihren vorgesetzten Organen gegenüber weisungsgebunden sind.

Die Gerichtsbarkeit obliegt ausschließlich dem Bund, die Verwaltung ist auf Bund und Länder aufgeteilt.


Gerichtsbarkeit


Hauptorgan ist der Richter, in schweren Straffällen haben Volksvertreter (Schöffen, Geschorene) an der Rechtsprechung mitzuwirken.

In der Organisation der Gerichte wird zwischen ordentlichen Gerichten (z.B. Bezirksgerichte, Landesgerichte, Oberlandesgerichte, Oberster Gerichtshof) und außerordentlichen Gerichten (z.B. Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof) unterschieden.


Bundesverwaltung


Die obersten Organe sind der Bundespräsident, die Bundesregierung und ihre Mitglieder, und die Bundesminister, Zwischen diesen Organen besteht keine Über- und Unterordnung, sondern ein kompliziertes System der Aufgabenverteilung und der gegenseitigen Kontrolle.


Landesverwaltung


Die obersten Verwaltungsgeschäfte des Landes sind von der Landesregierung, derer Vorsitzender der Landeshauptmann ist, zu besorgen. Die Landesregierung ist vom Landtag zu wählen. 


Selbstverwaltung


Die wichtigste Körperschaft der nichtstaatlichen Verwaltung ist die Gemeinde; bedeutsam sind auch die Kammern. Die Einrichtung der Selbstverwaltung ist ein typisch liberales Element unserer Verfassung (Subsidiaritätsprinzip).


Rechtsschutz, Kontrolle


politische Kontrolle


Die politische Kontrolle soll es den Organen der Gesetzgebung ermöglichen, in die Führung der Regierung obliegenden Staatsgeschäfte Einblick zu gewinnen, Wünsche über die Art der Regierungstätigkeit zu äußern und ihnen auch Geltung zu verschaffen.


rechtliche Kontrolle


Die Tätigkeit der weisungsgebundenen Verwaltungsorgane bedarf (zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit) einer Kontrolle durch unabhängige Organe; als solche sind vor allem der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof.

In einem Rechtsstaat muß auch der einfache Gesetzgeber einer Kontrolle unterworfen sein; denn dieser ist durch die Verfassung begrenzt. Als Garant dafür, daß der Gesetzgeber keine Gesetze erläßt, die gegen die Verfassung verstoßen, dient der Verfassungsgerichtshof, er kann verfassungswidrige Gesetze aufheben.




finanzielle Kontrolle


Dem Nationalrat stehen gegenüber der Finanzwirtschaft der Bundesregierung drei Möglichkeiten der Kontrolle zur Verfügung: die Festsetzung des Jahresvoranschlages, die Genehmigung des Rechnungsabschlusses, die Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof.


Die Volksanwaltschaft


Der Volksanwaltschaft obliegt die Prüfung von Mißständen im Bereiche der Bundesverwaltung. Eine weitere Aufgabe liegt in der Mitwirkung bei der Erledigung der an den Nationalrat gerichteten Petitionen und Bürgerinitiativen.
















Literaturverzeichnis



GSK- Mitschrift 96/97



"Die Republik Österreich"

Verlag Herder Wien

herausgegeben von Hans R. Klecatsky

Wien 1968



"Österreichische Verfassungsgeschichte"

3. Auflage

Verlag Manz Wien- Manzsche Studienbücher

herausgegeben von W. Brauneder, F. Lachmayer

Wien 1983



"B- VG" Bundes- Verfassungsgesetz, Nebenverfassungsgesetze, Stand 1.5.1995

7. Auflage

Verlag Manz . Taschenbuchausgaben

herausgegeben von Kecatsky, Morscher

Wien V, 1995



"Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden"

Teil I, öffentliches Recht

4. Auflage

herausgegeben von Unov.- Prof. DrDr. Heinz Mayer

Wien 1996


"Wirtschaft, Recht und Staat 2" für höhere und mittlere technische Lehranstalten

3. Auflage

Manz Verlag Schulbuch

Autorenteam

Wien 1996



"Zeiten, Völker und Kulturen 3" 

2. Auflage

Österreichischer Bundesverlag, Wien

Autorenteam

Wien 1982



"Der Mensch im Wandel der Zeit 3"

Österreichischer Gewerbeverlag

Autorenteam

Wien 1990



"Zeitbilder- Geschichte und Sozialkunde 4"

2. Auflage

Ueberreuter- Bundesverlag

herausgegeben von Weissensteiner, Rettinger

Wien 1991



"Zeitbilder- Geschichte und Sozialkunde 3"

1. Auflage

Ueberreuter- Bundesverlag

herausgegeben von Weissensteiner, Rettinger

Wien 1989




















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