GSK
Die österreichische Verfassung
Entstehungsgeschichte, gültige, Vollzug)
in ganz Europa finden Revolutionen statt
nur in Österreich unterdrückt Ferdinand II die Revolution mittels Polizeistaat, Zensur => Biedermaier
Industrielle Revolution: Unternehmer (wirtschaftlicher und politischer
Einfluß)
Fabrikarbeiter (keine soziale Absicherung, Frauen- u.
Kinderarbeit)
1848 Revolutionsjahr in Österreich
liberale Revolution in Wien gegen Metternich => legt sein Amt zurück
nationale Revolution (Mitbestimmung der Ungarn, Tschechen, Italiener)
Zeitalter des: . Liberalismus (Leitet den Demokratisierungsprozeß ein:
Verfassung, Grundrechte, Gewaltenteilung, gewählte
Volksvertretung, gesetzlich gebundene Verwaltung)
getragen vom (deutschsprachigen) Bürgertum
. Nationalismus (Volk mit einer Nation in einen Staat)
Konstitutionalismus: Staatsform, in der Rechte und Pflichten der Staatsgewalt (Monarchische Legitimität, Volkssouveränität) und der Bürger in einer Verfassung festgelegt sind
differenzierter Föderalismus: länderweise Unterscheidung der Rechte
Verfassungswirklichkeit: Die Existenz einer formellen Verfassung führt zur Frage, ob sie mit der materiellen übereinstimmt, d.h. ob die "Konstitution" nur auf dem Papier besteht oder doch die Verfassungswirklichkeit bestimmt.
März 1848 Kaiser Ferdinand gewährt Pressefreiheit, bewilligt die Errichtung einer
Nationalgarde und verspricht eine Verfassung
April 1848 Verfassungsurkunde des österr. Kaiserstaates ("Pillersdorf´sche V.") verkündet: Bildung eines Reichstages, alle Bürger vor dem Gesetz gleich, volle Glaubensfreiheit, Berechtigung zur Wahl an Vermögen gebunden => große Teile der Bevölkerung vom Wahlrecht ausgeschlossen
Mai 1848 Unruhen => alle Männer zur Wahl des Reichstages berechtigt
Juli 1848 gewählter Reichstag tritt in Wien zusammen (= 1. parlamentarische Versammlung in Österreich): "Bauernbefreiung": Aufhebung des Untertanen Verhältnisses, und Grundentlastung bei den Abgaben (bis 1854 realisiert)
Oktober 1848 soziale Phase der Revolution: Reichstag von Kremsier:
Grundrechte:
Gleichheit vor dem Gesetz, Aufhebung aller Standesvorrechte, Freiheit der Person, Abschaffung der Todesstrafe, Schutz des Briefgeheimnisses, Vereins- und Versammlungsrecht, Lehr- und Lernfreiheit, Glaubens- und Gewissensfreiheit, Abschaffung jeder Zensur
Diese Bestimmungen wurden in der Fassung von 1867 Teil der republikanischen Verfassung von 1920, gelten also in Österreich bis heute.
"Kremsierer Entwurf":
jedem Volkstum eine eigene Verwaltung (Föderalismus, Bundesstaatlichkeit)
Kaiser nur mehr nominelles Oberhaupt mit aufschiebendem Veto
Regierungsgewalt beim Ministerrat, der dem Reichstag verantwortlich ist
Gewaltentrennung: Recht und Verwaltung
Dezember 1848 Kaiser Ferdinand dankt zugunsten des Neffen Franz Joseph (18)
ab
Kaiser Franz Josef: Regierung und Kaiser nehmen Reformplan nicht an =>
Verfassungsentwurfsauftrag an Reichstag
Reichstag nicht fertig => K.F. J. entläßt Reichstag und setzt Verfassung unfertig ein
auferzwungene Verfassung: "oktroyierte Verfassung":
Kaiser absolutes Vetorecht gegen Beschlüsse des Reichstages; mittels Notverordnungen Aufhebung der Grundrechte und Gesetze
Oktroyierte Verfassung außer Kraft gesetzt
K. F. J. lenkt in Richtung Neo Absolutismus ein
"Silvesterpatent": Verfassung widerrufen, Gesetze über Grundrechte und
die Schaffung von Geschworenengerichten aufgehoben,
bestätigt die Gleichheit aller Staatsbürger und die
Aufhebung der Grunduntertänigkeit
Neoabsolutismus: Absolutismus (Staatsgewalt beim Monarchen, von ihm abhängige Regierung) wird durch schein- konstitutionelle Einrichtungen (vom Monarchen aufgestellte Verfassungsgrundsätze) gemildert
Niederlage bei Magenta und Solferino => Reformruf
auf Druck der liberalen Opposition: zeitgemäße Reformen der Verwaltung
und Gesetzgebung =>
Verabschiedung vom "Oktoberdiplom":
förderalistisch:
Ungarn: erhielten Landtag, frühere Verwaltung, Amtssprache zurück
teilweise Bindung des Monarchen in der Ausübung der Staatsgewalt
nat. Einigungsbewegung in Italien erfolgreich (Abspaltung v. Ö., I. eigener
Nationalstaat)
"Februarpatent": Zentralistisch
Aufgaben des Reichsrates erweitert: besteht aus Herrenhaus, Abgeordnetenhaus
Auflösung des Reichstages durch den Monarchen (Ungarn erschien nicht),
Verfassung außer Kraft gesetzt, Verhandlungen mit Ungarn
Königgretz: Ö. geg. Preußen, Ö. verliert und wird aus dem deutschen Bund
gedrängt
Bildung von Parteien: Hauptforderung: allgemeines, gleiches Wahlrecht
Reformwille => Ausgleich: Umwandlung des Rechtsstatus in K&K-
Monarchie (Doppelmonarchie, Personalunion)
Realunion: Gemeinsamkeiten in Wirtschaft, Verkehr, Währung,
Briefmarken, Außenpolitik
Ungarn: getrennte Politik: eigenes Parlament (Reichstag)
Reichsrat wiederhergestellt
Dezember 1867 Verfassung vom Dezember 1867
Staatsgrundgesetz für Österreich: Menschen- Bürgerrechte (entspricht ungefähr den Grundrechten des Kremsierer Reichstages von 1849, wurde in die republikanische Verfassung von 1920 übernommen)
2: Vor dem Gesetz sind alle Staatsbürger gleich.
3: Öffentliche Amter sind für alle Staatsbürger frei zugänglich.
5: Das Eigentum ist unverletzlich. Eine Enteignung kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt.
6: Jeder Staatsbürger kann an jedem Ort des Staatsgebietes seinen Aufenthalt nehmen.
8: Die Freiheit der Person ist gewährleistet.
9. Das Hausrecht ist unverletzlich.
10: Das Briefgeheimnis darf nicht verletzt und die Beschlagnahme von Briefen nur auf Grund eines richterlichen Befehls vorgenommen werden.
12: Die ö. Staatsbürger haben das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden.
13: Jedermann hat das Recht, durch Worte, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern. Die Presse darf nicht unter Zensur gestellte werden.
14: Glaubens- und Gewissensfreiheit ist jedermann gewährleistet. Der Genuß aller Rechte ist von dem Religionsbekenntnis unabhängig.
17: Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.
18: Es steht jedermann frei, seinen Beruf zu wählen.
19: Alle Volksstämme des Staates sind gleichberechtigt, und jeder Volksstamm hat ein unverletzliches Recht auf Wahrung und Pflege seiner Nationalität und Sprache.
Konkordat bis heute gültig
Wahlrecht: Begünstigung des grundbesitzenden Adels und des
wohlhabenden Bürgertums (Zensuswahlrecht: Steuerleistung 10
Gulden, Kurienwahlrecht: 4 Wählergruppen mit Wertigkeiten)
Regierungs- Vollzugsgewalt erlassen aufgrund der Gesetze Verordnungen:
erstmals rechtsstaatliches Legalitätsprinzip
echte Gewaltentrennung
Zeitalter des Liberalismus: kein Entgegenkommen für Nationalitäten
Reformansätze: 8- jährige Schulpflicht, allgemeine Wehrpflicht, Staffelung der
Gerichtsbarkeiten, Geschworenengerichte
Aufhebung des staatlichen Streikverbotes für Gewerkschaften
Weltausstellung, Bankenkrach
Massendruck => Einführung des allgemeinen, gleichen, direkten und
geheimen Wahlrechtes aller Männer über 24 Jahren
Ansätze einer deutsch- nationalen Bewegung
Ermordung des Thronfolgers (Franz Ferdinand)
28. Juli 1914 Kriegserklärung Ö.- U. an Serbien
Eintritt Deutschlands, Rußlands, Frankreichs, Großbritanniens, und
(1917) der USA in den Krieg
Tod K. F. J. => Karl I
Zusammenbruch der Mittelmächte (Ö.- U. + Dt., Bulgarien, Osm. Reich)
Einführung des Frauenwahlrechtes in Ö.
provisorische deutschösterreichische Nationalversammlung
November 1918 Karl I verzichtet auf seinen Anteil an den Regierungsgeschäften
Ausrufung der Republik Ö.
Anschlußforderung an Deutschland Bestandteil der Parteiprogramme trotz Anschlußverbotes in den Friedensverträgen, die Lebensfähigkeit von Ö. wird bezweifelt
Friedensverträge (Zerfall der Donaumonarchie, nationale
Nachfolgestaaten)
Erfolge auf dem Gebiet der Sozialgesetzgebung
1. Oktober 1920: B- VG von 1920: (= Ergebnis der Zusammenarbeit beider
Großparteien)
Art. I: (demokratisches, republikanisches Prinzip, )
Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.
Art. II: (bundesstaatliches Prinzip)
Österreich ist ein Bundesstaat
Der Bundesstaat wird gebildet aus den selbstständigen Ländern: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg.
Art. III- VI
Art. VII: (Gleichheit aller Bürger)
Alle Bundesbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. (2), (3)
Art. VIIIa: betrifft die Flaggenfarbe und das Staatswappen
Art. IX- XVII: betrifft die Verteilung der Bundes- und Landesregierungsaufgaben
Art. XVIII: (rechtsstaatliches Prinzip)
betrifft die Bindung der staatlichen Verwaltung an die Gesetze (Schutz vor staatlicher Willkür)
Überprüfung der Gesetzgebung durch den Verfassungsgerichtshof, Verwaltungstätigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof.
Staatsgrundgesetz (von 1867) über die allgmeinen Rechte der Staatsbürger übernommen (liberale Prinzipien)
Rechte des Bundespräsidenten: Republik nach außen zu vertreten, Gesandte zu empfangen, Bundesangestellte zu ernennen, Titel und Orden zu verleihen, die Bundesgesetze zu beurkunden, Begnadigungsrecht
jedoch: Hauptgewicht beim Nationalrat
Dr. Ignaz Seipel wird Bundeskanzler
Trennung Wiens von Niederösterreich, verfassungsmäßige Hauptstadt,
selbständiges Bundesland
Novellierung der BV- G von 1920:
Wahl des Bundespräsidenten durch das Volk (Direktwahl, vorher indirekt)
Rechte des Bundespräsidenten: Ernennung und Entlassung der Bundesregierung, Einberufung und Auflösung des Nationalrates, Oberbefehl über das Bundesheer, "Notverordnungsrecht"
(Übergang vom parlamentarischen zu einem mehr präsidialen System)
Amtszeit beträgt 6 statt bisher 4 Jahre
Weltwirtschaftskrise
autoritäre Regierung unter Dollfuß: Staatsstreich: Zusammentreten des National-
rates wurde verhindert, Demokratie weitgehendst beseitigt
12. Februar 1934 Bürgerkrieg
1. Mai 1934: ständisch- autoritäre Verfassung: beseitigt parlamentarische
Demokratie (Auflösung der pol. Parteien), Vertretung der
Berufsstände, eine einzige politische Organisation zugelassen:
"Vaterländische Front"
Bundeskanzler Dollfuß wird von Nationalsozialisten ermordet
Volksabstimmung
März 1938 Einmarsch Hitlers, Anschlußerklärung
Oktober 1943 Moskauer Deklaration: Grunddokument für die Wiedergeburt
Österreichs
Aufteilung Ö. in 4 Besatzungszonen
27. April 1945 Unabhängigkeitserklärung: Entstehung der 2. Republik
Provisorische Staatsregierung unter Kontrolle des Alliierten Rates
2. Republik
Staatsvertrag:
Teil I: politisch und territoriale Bestimmungen
Art. 1: Wiederherstellung Ö. als freier und unabhängiger Staat
Art. 2: Wahrung der Unabhängikeit Ö.
Art. 4: Verbot des Anschlusses
Art. 5: Grenzen Ö.
Art. 6: Menschenrechte
Art. 7: Rechte der Minderheiten
Teil II: militärische Luftfahrt- Bestimmungen
Teil III: Zurückziehen der Alliierten Streitkräfte
BV- G vom 26.10.1955 über die Neutralität Ö.:
Art. I:
Zum Zwecke der dauernden Behauptung seiner Unabhängigkeit nach außen und zum Zwecke der Unverletzlichkeit seines Gebietes erklärt Ö. aus freien Stücken seine immerwährende Neutralität. Ö. wird diese mit allen ihm zu Gebote stehenden Mittel aufrechterhalten und verteidigen.(siehe BV- G Art. 9a)
Ö. wird zur Sicherung dieser Zwecke im aller Zukunft keinen militärischen Bündnissen beitreten und die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiete nicht zulassen.
Art. II
Rußland nimmt die Erklärung zur Kenntnis
Unterzeichnung der europ. Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten
Betritt zur EFTA (Europ. Freihandelszone)
Sonderabkommen mit der EG
Ergänzung der BV: umfassende Landesverteidigung
Unterzeichnung des EWR- Abkommens
Volksabstimmung über die EU
Beitritt zur EU => Verfassungsänderung???
Durch den EU- Beitritt Ö. werden die Grundprinzipien der ö. BV (insbesondere das demokratische Prinzip, aber auch das gewaltenteilende, das rechtsstaatliche und das bundesstaatliche Prinzip) zwar modifiziert, sie bleiben jedoch in der durch den Beirtrittsvertrag (dessen Abschluß sich auf das im Entwurf vorliegende BV- G stützt) umgestaltete Ausprägung bestehen.
BV- G über die Regelung der finanziellen Beziehungen zw. dem
Bund u. den übrigen Gebietskörperschaften (Finanz- VG 1948)
BV- G über die Sicherung der Unabhängikeit des Rundfunks
BV- G über die Aufgaben, Finanzierung und Wahlwerbung
politischer Parteien (Parteiengesetz)
BV- G über den Schutz personenbezogener Daten
(Datenschutzgesetz DSG)
BV- G über das Bekenntnis zum umfassenden Umweltschutz
BV- G über den Schutz der persönlichen Freiheit
BV- G über den Beitritt Ö. zur Europäischen Union
Die Zuständigkeiten zur Gesetzgebung und zur Vollziehung sind zw. Bund und Ländern geteilt. Je nach Sachgebiet ist die Zuständigkeit entweder dem Bund oder den Ländern übertragen.
Gesetzgebung + Vollzug = Bundessache |
Gesetzgebung Bundessache Vollziehung Landesache |
Grundsatzgesetzgebung Bundessache Ausführungsgesetzgebung + Vollziehung Landesache |
Gesetzgebung + Vollzug =Landesache |
Die Gesetzgebung des Bundes obliegt dem Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat ("Zweikammernsystem").
Der Nationalrat besteht aus 183 Mitgliedern, die vom Bundesvolk zu wählen sind (mittelbare Demokratie). Es gibt diverse Ausschüsse.
Die Mitglieder des Bundesrates werden von den Landtagen gewählt, der Bundesrat hat derzeit 63 Mitglieder.
Der Weg vom Entwurf zum Gesetz:
Abgeordnete Bundesregierung Bundesrat Bundesvolk (Volksbegehren) |
Gesetzesinitiative |
Gesetzgebungsverfahren im engeren Sinn |
Nationalrat + Bundesrat |
Einspruch |
Abgesehen von Einspruch |
Nationalrat |
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fallenlassen Anderung Beharrungsbeschluß |
Beurkundung (Bundespräsident) |
Bundesrat |
Gegenzeichnung (Bundeskanzler) |
|
Kundmachung im Gesetzblatt (Bundeskanzler) |
Für die Beschlußfassung sind verschiedene Quoren erforderlich:
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Präsensquorum |
Konsensquorum |
einfaches Gesetz |
1/3 mind. anwesend |
absolute Mehrheit |
Verfassungsgesetz |
1/2 mind. anwesend |
2/3 - Mehrheit |
Die Quoren konstituieren die Erzeugungsform; für Verfassungsgesetze bestehen also eine "schwerere" Form als für einfache Gesetze. Daraus folgt eine höhere rechtliche Kraft der Verfassungsgesetze (Stufenbau nach der derogatorischen Kraft).
Die Gesetzgebung der Länder obliegt den Landtagen ("Einkammernsystem"). Die Landkammern sind von den Landesbürgern zu wählen. Zum Zustandekommen eines Landesgesetzes ist ein Beschuß des Landtages, seine Beurkundung und dessen Kundmachung im Landesgesetzblatt durch den Landeshauptmann erforderlich. Die Bundesregierung hat gegen Gesetzesbeschlüsse der Landtage ein suspensives Veto, das aber durch einen Beharrungsbeschluß des Landtages überwunden werden kann.
Vollziehung bedeutet die Anwendung von Gesetzen durch Behörden. Die Bundesverfassung sieht- an der klassischen Gewaltenteilungslehre orientiert- zwei Arten der Vollziehung vor: Gerichtsbarkeit und Verwaltung. Der wesentliche Unterschied besteht darin, daß die Gerichtsbarkeit durch unabhängige Organe (Richter) zu besorgen ist, während die Organe der Verwaltung ihren vorgesetzten Organen gegenüber weisungsgebunden sind.
Die Gerichtsbarkeit obliegt ausschließlich dem Bund, die Verwaltung ist auf Bund und Länder aufgeteilt.
Hauptorgan ist der Richter, in schweren Straffällen haben Volksvertreter (Schöffen, Geschorene) an der Rechtsprechung mitzuwirken.
In der Organisation der Gerichte wird zwischen ordentlichen Gerichten (z.B. Bezirksgerichte, Landesgerichte, Oberlandesgerichte, Oberster Gerichtshof) und außerordentlichen Gerichten (z.B. Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof) unterschieden.
Die obersten Organe sind der Bundespräsident, die Bundesregierung und ihre Mitglieder, und die Bundesminister, Zwischen diesen Organen besteht keine Über- und Unterordnung, sondern ein kompliziertes System der Aufgabenverteilung und der gegenseitigen Kontrolle.
Die obersten Verwaltungsgeschäfte des Landes sind von der Landesregierung, derer Vorsitzender der Landeshauptmann ist, zu besorgen. Die Landesregierung ist vom Landtag zu wählen.
Die wichtigste Körperschaft der nichtstaatlichen Verwaltung ist die Gemeinde; bedeutsam sind auch die Kammern. Die Einrichtung der Selbstverwaltung ist ein typisch liberales Element unserer Verfassung (Subsidiaritätsprinzip).
Die politische Kontrolle soll es den Organen der Gesetzgebung ermöglichen, in die Führung der Regierung obliegenden Staatsgeschäfte Einblick zu gewinnen, Wünsche über die Art der Regierungstätigkeit zu äußern und ihnen auch Geltung zu verschaffen.
Die Tätigkeit der weisungsgebundenen Verwaltungsorgane bedarf (zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit) einer Kontrolle durch unabhängige Organe; als solche sind vor allem der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof.
In einem Rechtsstaat muß auch der einfache Gesetzgeber einer Kontrolle unterworfen sein; denn dieser ist durch die Verfassung begrenzt. Als Garant dafür, daß der Gesetzgeber keine Gesetze erläßt, die gegen die Verfassung verstoßen, dient der Verfassungsgerichtshof, er kann verfassungswidrige Gesetze aufheben.
Dem Nationalrat stehen gegenüber der Finanzwirtschaft der Bundesregierung drei Möglichkeiten der Kontrolle zur Verfügung: die Festsetzung des Jahresvoranschlages, die Genehmigung des Rechnungsabschlusses, die Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof.
Der Volksanwaltschaft obliegt die Prüfung von Mißständen im Bereiche der Bundesverwaltung. Eine weitere Aufgabe liegt in der Mitwirkung bei der Erledigung der an den Nationalrat gerichteten Petitionen und Bürgerinitiativen.
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GSK- Mitschrift 96/97 |
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"Die Republik Österreich" Verlag Herder Wien herausgegeben von Hans R. Klecatsky Wien 1968 |
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"Österreichische Verfassungsgeschichte" 3. Auflage Verlag Manz Wien- Manzsche Studienbücher herausgegeben von W. Brauneder, F. Lachmayer Wien 1983 |
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"B- VG" Bundes- Verfassungsgesetz, Nebenverfassungsgesetze, Stand 1.5.1995 7. Auflage Verlag Manz . Taschenbuchausgaben herausgegeben von Kecatsky, Morscher Wien V, 1995 |
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"Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden" Teil I, öffentliches Recht 4. Auflage herausgegeben von Unov.- Prof. DrDr. Heinz Mayer Wien 1996 |
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"Wirtschaft, Recht und Staat 2" für höhere und mittlere technische Lehranstalten 3. Auflage Manz Verlag Schulbuch Autorenteam Wien 1996 |
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"Zeiten, Völker und Kulturen 3" 2. Auflage Österreichischer Bundesverlag, Wien Autorenteam Wien 1982 |
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"Der Mensch im Wandel der Zeit 3" Österreichischer Gewerbeverlag Autorenteam Wien 1990 |
|
"Zeitbilder- Geschichte und Sozialkunde 4" 2. Auflage Ueberreuter- Bundesverlag herausgegeben von Weissensteiner, Rettinger Wien 1991 |
|
"Zeitbilder- Geschichte und Sozialkunde 3" 1. Auflage Ueberreuter- Bundesverlag herausgegeben von Weissensteiner, Rettinger Wien 1989 |
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