Das Gesetzgebungsverfahren
In Deutschland ist das Gesetzgebungsverfahren in den Artikeln 76 ff. des Grundgesetzes geregelt. Die Gesetzgebungsverfahren der Länder sind in den Länderverfassungen ähnlich denen des Bundes normiert.
Die gesetzgebende Körperschaft des Bundes ist der Bundestag. Das Recht, Gesetzesvorlagen in den Bundestag einzubringen, haben die Bundesregierung, der Bundesrat und die Abgeordneten des Bundestages. Gesetzesvorlagen der Bundesregierung müssen zuerst dem Bundesrat, solche des Bundesrates zuerst der Bundesregierung zur Stellungnahme zugeleitet werden. Im Bundestag wird die Gesetzesvorlage formal in drei so genannten Lesungen beraten. In der Praxis wird dieses Verfahren häufig verkürzt, indem die zweite und dritte Lesung unmittelbar an die erste angeschlossen werden, so daß es am Tag der Vorlage bereits zu einer Beschlußfassung des Bundestages kommt.
Ist ein Gesetz vom Bundestag beschlossen, wird es dem Bundesrat zugeleitet, der der Vorlage zustimmen oder andernfalls innerhalb einer Frist von drei Wochen den Vermittlungsausschuß (in den Bundestag und Bundesrat jeweils 16 Mitglieder entsenden) anrufen kann.
Das weitere Verfahren unterscheidet sich hinsichtlich solcher Gesetze, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen (so genannte Zustimmungsgesetze) und solcher, bei denen die Bundesratszustimmung nicht zwingend erforderlich ist. Wird im Vermittlungsausschuß über ein Nicht-Zustimmungsgesetz keine Übereinstimmung erzielt, so kann der Bundesrat Einspruch einlegen, den der Bundestag mit einer Mehrheit zurückweisen kann, die derjenigen entsprechen muß, mit der der Einspruch im Bundesrat beschlossen wurde (einfache Mehrheit oder Zweidrittelmehrheit). Nicht zurückgewiesen werden kann der Einspruch des Bundesrates im Falle von zustimmungspflichtigen Gesetzen.
Ist der parlamentarische Prozeß der Gesetzgebung abgeschlossen und das Gesetz vom Bundeskanzler sowie dem jeweils zuständigen Minister gegengezeichnet, wird es vom Bundespräsidenten ausgefertigt und nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt rechtskräftig.
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