Bundes,- und Landesdatenschutzgesetz
Der Zweck dieser Gesetze ist, jede Person davor zu schützen, dass sie durch den Umgang mit ihren personenbezogenen Daten in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. Jede Person soll grundsätzlich über die Preisgabe und die Verwendung ihrer Daten selbst bestimmen.
Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffene), wie Name, Geburtsdatum und Anschrift. Datenverarbeitung ist das Beschaffen, Speichern, Nutzen, Übermitteln, Sperren und Löschen dieser Daten.
Das Datenschutzgesetz regelt den Umgang mit Daten, die auf Personen bezogen sind. Dazu stellt es Regeln auf, wie mit diesen Daten umzugehen ist.
In der Bundesrepublik Deutschland gibt es das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
und das Landesdatenschutzgesetz (LSDG) der einzelnen Bundesländer.
Das Bundesdatenschutzgesetz gilt für öffentliche Stellen des Bundes und für nicht-öffentliche Stellen. Öffentliche Stellen des Bundes sind Behörden des Bundes, Organe der Rechtspflege des Bundes sowie andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen im Bundesbereich. Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des Privatrechts.
Das BDSG gilt nur, wenn der Datenschutz nicht im gleichen Umfang durch ein LDSG geregelt ist. Dann gilt ausschließlich das LDSG.
Als allgemeiner Grundsatz für die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten gilt ein sogenanntes Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Das bedeutet: Die Verarbeitung und Nutzung von Daten ist verboten, es sei denn,
sie ist durch das Datenschutzgesetz oder eine andere Rechtvorschrift erlaubt oder angeordnet oder der Betroffene hat dazu seine Einwilligung erklärt. Personen-bezogene Daten dürfen nur für Zwecke genutzt werden, für die sie eigentlich erfasst worden sind (zweckgebunden). Ausnahmen der Zweckbindung sind zulässig, beispielsweise zur Gefahrenabwehr, Bekämpfung von Straftaten oder Ordnungs-widrigkeiten oder zur Durchführung von wissenschaftlichen Forschungen.
Eine Einwilligung muss der Betroffene schriftlich abgeben, außer besondere Umstände erfordern eine andere Form. Die Betroffenen müssen über die Bedeutung der Einwilligung, d.h. den Verwendungszweck der Daten und den möglichen Empfängerkreis, aufgeklärt werden. Einwilligungen können verweigert und auch im Nachhinein widerrufen werden.
Personen, die dienstlich mit der Verarbeitung der Daten zu tun oder Zugriff haben, ist es untersagt die Daten für andere Zwecke zu nutzen oder sie an Unbefugte weiter zu geben > Datengeheimnis. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihre Tätigkeit weiter.
Fügt eine öffentliche Stelle den Betroffenen durch Verstoß gegen die einzuhaltenden Vorschriften einen Schaden zu, haben die Betroffenen Anspruch auf Schadens-ersatz.
Wer gegen Entgelt oder in der Absicht sich oder einen anderen zu bereichern, (z.B. durch das Beschaffen, Nutzen, Andern oder Sperren personenbezogener Daten), oder versucht eine andere Person zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.
Betroffene haben das Recht auf:
Auskunft über die Daten, die zu ihrer Person gespeichert sind,
Berichtigung falscher Daten,
Sperrung (erfolgt wenn der Betroffene die Richtigkeit der Daten bestreitet und sich weder die Richtigkeit oder die Unrichtigkeit feststellen lässt),
Löschung(z.B. über die Gesundheit des Betroffenen, strafbare Handlungen)
Die mittlerweile weitverbreitetste Art der Datenverarbeitung ist die automatisierte. Datenverarbeitende Stellen, wie Behörden oder Amter, sind verpflichtet Ver-zeichnisse zu führen, ( wie Access), in denen die Art der Daten, der Kreis der Betroffenen, die Anschrift u.s.w. hervorgeht. Zu dieser automatisierten Datenverarbeitung sind Maßnahmen zu treffen:
die Unbefugten den Zugang zur Datenverarbeitungsanlage verhindern, die dann z.B. Daten unbefugt lesen, verändern, kopieren oder löschen könnten
die nur Berechtigten die Benutzung durch z.B. Passwörter gewährleisten
die genau überprüfen und feststellen lassen, wann wer die Daten verarbeitet und Zugang hatte.
Um den Datenschutz zu gewährleisten gibt es auf Bundes- und Landesebene einen Datenschutzbeauftragten.
Auf Bundesebene wird er vom Deutschen Bundestag für jeweils fünf Jahre gewählt.
Auf Landesebene wird er auf Vorschlag der Landesregierung vom Landtag für die Dauer einer Wahlperiode gewählt.
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