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WEHRGESETZ



WBRS-Ausarbeitung



WEHRGESETZ








WEHRGESETZ



1. Teil: Allgemeines


Das Bundesheer ist bestimmt


zur militärischen Landesverteidigung,

auch über den Bereich der militärischen Landesverteidigung hinaus zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner und zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit

im inneren überhaupt,

zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und

zur Hilfeleistung im Ausland bei Maßnahmen der Friedenssicherung, der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe sowie der Such- und Rettungsdienste (Auslandseinsatz).


Den Oberbefehl über das Bundesheer führt der Bundespräsident.

Der Bundesminister für Landesverteidigung übt die Befehlsgewalt über die Kommanden, Truppen, Behörden, militärischen Dienststellen und Heeresanstalten grundsätzlich durch deren Kommandanten oder Vorstände aus; diese sind ihm für ihre Tätigkeit im Wege ihrer Vorgesetzten verantwortlich. [§ 4(1)]

Als beratendes Organ ist der Landesverteidigungsrat eingerichtet.



1.1 Wehrpflicht


Wehrpflichtig ist grundsätzlich jeder männliche österreichische Staatsbürger, der das 17. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Offiziere, Unteroffiziere und Spezialkräfte auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen sind wehrpflichtig, bis Ende des Jahres in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden.



1.2 Stellung und Stellungskommission


Aufgabe der Stellungskommission ist es, im Rahmen der Stellung (freiwillig oder verpflichtend (im 18. Lebensjahr)) festzustellen, ob eine Person zum Wehrdienst tauglich ist.

Grundsätzlich besteht Stellungspflicht. Von der Stellungspflicht sind, sofern sie einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, befreit:


ausgeweihte Priester,

Personen, die auf Grund absolvierter theologischer Studien im Seelsorgedienst oder in einem geistlichen Lehramt tätig sind,

Ordenspersonen, die die ewigen Gelübde abgelegt haben, und

Studierende der Theologie, die sich auf ein geistliches Amt vorbereiten.



1.3 Präsenzdienstleistung


Jeder Wehrdienstpflichtige muß den Präsenzdienst in einer der folgenden Formen leisten:


Grundwehrdienst oder

Truppenübungen oder

Kaderübungen oder

freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder

Wehrdienst als Zeitsoldat oder

Präsenzdienst durch Heranziehen des Wehrpflichtigen aus dem Miliz- und Reservestand (Einsatzpräsenzdienst) oder

außerordentliche Übungen oder

Präsenzdienst im Falle einer vorläufigen Aufschiebung der Entlassung (Aufschubpräsenzdienst) oder

Präsenzdienst im Auslandseinsatz (Auslandseinsatzpräsenzdienst).


Taugliche Wehrpflichtige können von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes befreit werden:


von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche, insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische, Interessen erfordern und

auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.


Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn ein solcher Grund während eines Präsenzdienstes eintritt.



1.4 Wehrdienst für Frauen


Seit 1.1.1998 können Frauen auf Grund freiwilliger Meldung einen Ausbildungsdienst in der Dauer von zwölf Monaten ablegen. Der Dienst darf bis zum Ablauf des Kalenderjahres dauern, in dem die Betroffene das 40. Lebensjahr vollendet. Sie können jederzeit schriftlich die Beendigung des Wehrdienstes erklären.

1.4 Beschwerdekommission


Die Bundesheer-Beschwerdekommission ist im Bundesministerium für Landesverteidigung eingerichtet. Sie hat alle eingebrachten Beschwerden von Bundesheerangehörigen gründlichst zu überprüfen, und gegebenenfalls zu reagieren. Sie kann auch dann aktiv werden, wenn der Verdacht auf Mängel und Übelstände im militärischen Dienstbereich besteht.

Einmal jährlich wird von der Beschwerdekommission ein Bericht über die Tätigkeiten und Empfehlungen vom abgelaufenen Jahr erstellt. Alle zwei Jahre werden diese Berichte mit einer Stellungnahme vom Bundesminister für Landesverteidigung dem Nationalrat vorgelegt.



1.5 Strafbestimmungen


Tatbestand

Strafe

Nötigung zur Teilnahme an politischen Vereinigungen

Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder

Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen

Umgehung der Wehrpflicht

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr

Nicht nachkommen der Stellungspflicht

Geldstrafe bis zu ATS 30.000,-

Nicht Befolgung von Weisung im Rahmen der Stellung

Geldstrafe bis zu ATS 3.000,-

Verletzung der Meldepflicht (siehe Rechte und Pflichten der Soldaten)

Geldstrafe bis zu ATS 3.000,-

unerlaubtes Verlassen des Bundesgebietes

Geldstrafe bis zu ATS 6.000,-

Verletzung der Mitteilungspflicht (bei Wegfall der Voraussetzungen, die zur Gewährung eines Aufschubs oder zur Befreiung vom Präsenzdienst geführt haben)

Geldstrafe bis zu ATS 3.000,-

Verletzung der Verwahrungspflicht für Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände

Geldstrafe bis zu ATS 3.000,-

Unbefugtes Tragen einer Uniform

Geldstrafe bis zu ATS 3.000,-

2. Teil: Rechte und Pflichten der Soldaten


§ 47 Allgemeines

§ 48 Ausbildung

§ 49 Staatsbürgerliche Rechte

§ 50 Soldatenvertreter

§ 52 Urlaub

§ 53 Dienstfreistellung

§ 54 Bezüge und sonstige Ansprüche

§ 55 Sicherung des Arbeitsplatzes

§ 56 Anwendung bestimmter Vorschriften auf Angehörige des Bundesheeres und Beamte der Heeresverwaltung

Anfügung: Beschwerdekommission



2.1 Allgemein (§ 47)


Der Dienst im Bundesheer gebietet den Soldaten, alles zu tun, was den Aufgaben des Bundesheeres dienlich ist, und alles zu unterlassen, was dem Bundesheer in irgendeiner Form, sei es materieller oder immaterieller Natur, schaden könnte.


Ab dem Tag, an dem die Soldaten den Präsenz- und Ausbildungsdienst antritt, sind sie zum Dienst in allen Teilen des Bundesheeres verpflichtet, sie dürfen jedoch nur im Rahmen ihrer Dienstfähigkeit verwendet werden. Soldaten können zu allen Einsätzen im Zwecke des Bundesheeres herangezogen werden, außer zu Auslandseinsätzen, hierfür ist eine freiwillige Meldung des einzelnen Soldaten notwendig. Das Bundesheer ist zuständig


für die militärische Landesverteidigung

zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner und zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit

zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges (Umweltkatastrophen, schwerwiegende Verkehrsunfälle, )

zur Hilfeleistung im Ausland bei Maßnahmen zur Friedenssicherung, der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe sowie der Such- und Rettungsdienste (Auslandseinsatz).


Der Untergebene hat allen Befehlen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten. Er darf den Befehl nur dann ablehnen, wenn er von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen das Gesetz wäre. Allen Soldaten steht das Recht zu, Wünsche, Vorstellungen und Beschwerden vorzubringen. Dies kann alleine oder auf Wunsch auch im Beisein eines Soldatenvertreters (siehe unten) geschehen.


Erfährt ein Soldat mit der Funktion eines Disziplinarvorgesetzten von einer Pflichtverletzung eines Soldaten, oder besteht auch nur der Verdacht auf Pflichtverletzung, hat eine Anzeige zu erfolgen. Wird eine Belehrung oder eine Ermahnung eines Vorgesetzten schriftlich erteilt, so ist diese dem betroffenen Soldaten nachweislich zur Kenntnis zu bringen (d.h. der Betroffene muß den Erhalt bestätigen). Nach Beendigung der Wehrdienstleistung oder 3 Jahre nach der Kenntnisnahme darf diese Maßnahme zu keinen dienstlichen Nachteilen führen.


Nach dem erstmaligen Dienstantritt hat jeder Soldat ein Treuegelöbnis abzulegen. ('Ich gelobe, mein Vaterland, die Republik Österreich, und sein Volk zu schützen und mit der Waffe zu verteidigen. Ich gelobe, den Gesetzen und den gesetzmäßigen Behörden Treue und Gehorsam zu leisten, alle Befehle meiner Vorgesetzten pünktlich und genau zu befolgen und mit allen meinen Kräften der Republik Österreich und dem österreichischen Volke zu dienen.') Dies geschieht im Normalfall im Rahmen der Angelobung.



2.2 Ausbildung (§ 48)


Neben der militärischen Ausbildung der Soldaten erfolgt auch eine Belehrung über ihre staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. Der österreichische Vaterlands- und Staatsgedanke ist zu pflegen. Persönliche Interessen sind dem Wohle des Ganzen unterzuordnen, alles Trennende zwischen den Staatsbürgern ist zurückzustellen.



2.3 Staatsbürgerliche Rechte (§ 49)


Das Bundesheer ist von jeder parteipolitischen Betätigung und Verwendung fernzuhalten.

Jeder Soldat hat dieselben staatsbürgerlichen Rechte wie jeder Nicht-Soldat.

In Uniform dürfen Soldaten an keinen öffentlichen Versammlungen, Demonstrationen, Umzügen oder ähnlichen Tätigkeiten teilnehmen. Weiters ist es ihnen während des Dienstes und innerhalb des militärischen Dienstbereiches untersagt, jegliche nach außen in Erscheinung tretende parteipolitische Betätigung (Werbung für eine Partei, Abhalten von Versammlungen oder Kundgebungen) auf militärischen Anlagen durchzuführen, jedoch darf eine religiöse Betätigung nicht geschmälert werden.



2.4 Soldatenvertreter (§ 50)


Ein Soldatenvertreter ist ein Soldat einer Einheit (oder einer gleichwertigen Organisationseinrichtung), der diese in dienstlichen Angelegenheiten vertritt.

Er wird zum jeweiligen Kommandanten der Einheit oder dem diesem Gleichgestellten entsandt. Der Vertretungsbereich des Soldatenvertreters erstreckt sich über all jene Soldaten, die dem Befehlsbereich des Kommandanten angehören, zu dem sie entsandt sind.

Soldatenvertreter und deren Stellvertreter werden nach den Einberufungsterminen, auf der Grundlage des unmittelbaren, gleichen, geheimen und persönlichen Wahlrechts, von den Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, gewählt. An den Wahlen dürfen jene Soldaten nicht teilnehmen, die vom Wahlrecht zum Nationalrat nach § 22 NRWO ausgeschlossen sind.

Unter gewissen Umständen ist es notwendig, Neuwahlen abzuhalten. Nämlich dann, wenn

sich die Zahl der Wahlberechtigten um mehr als die Hälfte ändert und das Verlangen von mehr als der Hälfte der Wahlberechtigten besteht.

Ebenso besteht die Möglichkeit einer Abstimmung, einen Soldatenvertreter abzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten dieser Meinung ist. Ist das der Fall, muß beim Kommandanten ein Antrag auf Neuwahlen eingereicht werden.

Die Funktion der Soldatenvertreter beginnt mit der Kundmachung des Wahlergebnisses und erlischt mit


der Kundmachung der Wahl eines neuen Soldatenvertreters oder

dem Verzicht auf diese Funktion oder

der Abberufung oder

der Versetzung in einen anderen Vertretungsbereich oder

dem nachträglichen Eintritt eines Wahlausschließungsgrundes


Erlischt die Funktion eines Soldatenvertreters, so tritt sein Ersatzmann als Soldatenvertreter ein.

Als Interessensvertreter sind die Soldatenvertreter verpflichtet, die Anliegen der von ihnen vertretenden Soldaten soweit sie den militärischen Dienstbetrieb betreffen, zu wahren und zu fördern. Zusätzlich haben sich das Recht, bei folgenden Entscheidungen mitzuwirken:


bei der Verabreichung der Besoldung und Bekleidung,

in Angelegenheiten der Unterbringung und Verpflegung,

in Angelegenheiten der Dienstfreistellung,

beim Vorbringen von Wünschen und Beschwerden,

im Disziplinarverfahren und

an Betreuungsmaßnahmen, die den Soldaten zur Freizeitgestaltung dienen


Soweit keine militärischen Interessen entgegen stehen, muß den Soldatenvertretern jegliche benötigte Information zur Verfügung gestellt werden und die Zeit zur Erfüllung ihrer Tätigkeiten eingeräumt werden. Sie dürfen wegen einer Tätigkeit in Rahmen ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden.

Bestimmungen, die die Durchführung der Wahl der Soldatenvertreter (und deren Ersatzmänner) und die Abstimmung über Abberufung betreffen, sind vom Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung festgelegt.



2.5 Urlaub (§ 52)


Alle Soldaten, die auf Grund eines Dienstverhältnisses dem Bundesheer angehören, haben Anspruch Urlaub.

Wehrpflicht, die ihren Präsenzdienst leisten, hingegen haben keinen Anspruch auf Urlaub.

2.6 Dienstfreistellung (§ 53)


Personen, die


den Wehrdienst als Zeitsoldat oder

den Aufschubpräsenzdienst oder

den Auslandseinsatzpräsenzdienst oder

den Ausbildungsdienst leisten,


haben Anspruch auf Dienstfreistellung.

Die Dienstfreistellung für einen Wehrdienst beträgt pro Jahr 30 Werktage, wobei die Berechnung anteilmäßig erfolgt.


Beispiel:

Für einen Soldaten, der 6 Monate den Wehrdienst als Zeitsoldat tätigt, beträgt die Dienstfreistellung 15 Werktage.


Der Zeitpunkt der Dienstfreistellung wird vom Einheitskommandanten oder einem gleichgestellten Kommandanten unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernissen festgelegt. In dringenden Fällen (insbesondere familiäre, oder sonstige persönliche Gründe) hat ein Soldat das Anrecht auf Dienstfreistellung. Sie darf aber maximal zwei Wochen dauern.

Weiters ist es möglich, als Soldat im Präsenz- und Ausbildungsdienst, eine Dienstfreistellung auf Grund von besonderen dienstlichen Leistungen, gewährt zu bekommen (maximal drei Tage; innerhalb von sechs Monaten maximal sechs Tage).



2.7 Bezüge und sonstige Ansprüche (§ 54)


Wehrpflichtige die den Präsenzdienst absolvieren, haben ein Recht auf Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung, ärztliche Betreuung, Besoldung und sozialversicherungsrechtlichen Schutz (hierfür sind besondere gesetzliche Vorschriften festgelegt).

Die Ansprüche der Soldaten, die auf Grund eines Dienstverhältnisses beim Bundesheer tätig sind, sind nach den wehr-, dienst- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften geregelt.



2.8 Sicherung des Arbeitsplatzes (§ 55)


Durch ein besonderes Bundesgesetz sind Vereinbarungen über die Gewährung einer Werks- oder Dienstwohnung, die Anrechnung der Präsenzdienstzeiten auf Ansprüche aus dem Dienst(Beschäftigungs)verhältnis und die Sicherung des Arbeitsplatzes getroffen.

2.9 Anwendung bestimmter Vorschriften auf Angehörige des Bundesheeres und Beamte der Heeresverwaltung (§ 56)


Für Beamte der Heeresverwaltung gilt das Beamten-Dienstrechtsgesetz, d.h. sie genießen die gleichen Rechte und Pflichten wie zum Beispiel ein Beamter im Rathaus.

Hinsichtlich der Ahndung von Pflichtverletzungen der ihnen unterstellten Beamten, die nicht Soldaten sind, haben


Soldaten, die mit der Funktion eines Disziplinarvorgesetzten betraut sind, die Stellung der Dienstbehörde und

Soldaten, die mit der Funktion eines Einheitskommandanten betraut sind, das Recht der Dienstbehörde zur Erlassung von Disziplinarverfügungen.







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