H a u s a r b e i t
zum Thema:
Rehabilitation vor Rente
Der Grundsatz Reha vor Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung ist im § 7 RehaAnglG definiert.
Absatz 1: Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit sollen erst dann bewilligt werden, wenn zuvor Maßnahmen zur Rehabilitation durchgeführt worden sind oder, wenn insbesondere wegen Art oder Schwere der Behinderung, ein Erfolg solcher Maßnahmen nicht zu erwarten ist. Das gilt nicht für Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach Gesetzen, die dieses für anwendbar erklären, wenn die Renten unabhängig vom Einkommen zu erbringen sind.
Absatz 2: Wird eine Rente im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 bezogen, so soll bei Nachuntersuchungen geprüft werden, ob Maßnahmen zur Rehabilitation zumutbar und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit des Behinderten wiederherzustellen oder zu bessern.
Um den Grundsatz zu verstehen, muß man die Aufgaben der Rehabilitation beleuchten. Diese findet man im § 9 Absatz 1 SGB VI.
Die Gesetzliche Rentenversicherung gewährt medizinische, berufsfördernde Rehabilitation und ergänzende Leistungen. Dazu gehören Entwöhnungsbehandlungen Nach- und Festigungsmaßnahmen, Kinderheilbehandlungen, Kraftfahrzeughilfen und berufsfördernde Leistungen.
Um eine
Heilbehandlungsmaßnahme in Anspruch nehmen zu können, muß man
versicherungsrechtliche Voraussetzungen (§ 11 SGB VI) und persönliche
Voraussetzungen
(§ 10 SGB VI) erfüllen. Zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen muß eine bestimmte Mindestversicherungszeit zurückgelegt worden
sein. Die Versicherten müssen
bei
Antragstellung die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder
in
den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit
Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt haben oder
innerhalb
von zwei Jahren nach einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder
selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach
einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder
arbeitslos gewesen sein oder
bei Antragstellung vermindert erwerbsfähig sein bzw. dies in absehbarer Zeit werden und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben.
Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Ehegatten verstorbener Versicherter, die Anspruch auf eine große Witwen-/Witwerrente wegen verminderten Erwerbsfähigkeit haben, erfüllen stets die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Rehabilitationsleistungen.
Persönliche (medizinische) Voraussetzungen liegen vor, wenn die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist. Es müssen bereits Funktionseinschränkungen vorliegen, die Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit haben. Eine Rehabilitationsleistung setzt dagegen nicht voraus, daß der Versicherte bereits arbeitsunfähig ist. Es genügt, wenn in absehbarer Zeit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes droht, welche die Arbeitsleistungen spürbar herabsetzt.
Außerdem muß die Aussicht bestehen, daß sich durch die Behandlung eine (weitere) Minderung der Erwerbsfähigkeit läßt oder eine bereits geminderte Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt bzw. der Eintritt von BU / EU abgewendet werden kann.
Der Grundsatz Reha vor Rente ist so alt wie die Rehabemühungen der gesetzlichen Rentenversicherungen selbst. Kurz und prägnant gibt der Grundsatz Aufschluß über die Risikokonstellation der gesetzlichen Rentenversicherung.
Lange bevor der Grundsatz in § 7 RehaAnglG normiert wurde bestimmte er schon das Verwaltungshandeln der Rentenversicherung. 1957 wurde mit der großen Rentenreform das umfassende Rehaziel definiert. Dies schloß auch Maßnahmen bereits in einem frühen Stadium der Gefährdung der Erwerbsfähigkeit ein. Überraschend war jedoch, als kurze Zeit nach der Definierung eine tendenziell gegenläufige Entwicklung erkennbar wurde.
Auf Grund einer fortschreitenden Verschlechterung der Finanzsituation der Rentenversicherungsträger wurde ab 1977 die Möglichkeit der Gewährung von Präventivmaßnahmen sukzessive Ausgeschlossen. Es wurde eine weitgehende Verlagerung der Zuständigkeit für berufliche Rehabilitationsmaßnahmen von der Rentenversicherung auf die Arbeitsverwaltung vorgenommen. Diese Entwicklung fand 1981 mit dem zweiten Haushaltsstrukturgesetz Ihren Abschluß. Medizinische Leistungen zur Reha wurden erst dann bewilligt, wenn eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit vorliegt. Somit wurden alle präventiven Maßnahmen durch die Rentenversicherung ausgeschlossen.
Begründet wurden diese Einschränkungen vom Gesetzgeber mit einer "auffallend hohen Überinanspruchnahme" von medizinischen Rehamaßnahmen.
Ist es nun zur Trendwende durch das SGB VI gekommen ?
Am 01.01.1992 wurde der Grundsatz erstmals ausdrücklich im Leistungsrecht der Rentenversicherung verankert.
In
§ 9 ist definiert, daß Leistungen zur Rehabilitation Vorrang vor
Rentenleistungen haben
In § 116 legt der Gesetzgeber dem Rentenversicherungsträger eine entsprechende Prüfpflicht bei allen Anträgen auf BU / EU auf.
ABER:
Es kam zu keiner Gesetzestextänderung hinsichtlich der medizinischen Voraussetzungen. Es heißt weiterhin "erhebliche Gefährdung" bzw. "eine bereits eingetretene Minderung" ist Voraussetzung. So bleibt die Frage, ob die Neuregelung der rechtlichen Rahmenbedingungen tatsächlich eine Verbesserung der rehabilitativen Versorgung chronisch Kranker zum Ziel hat. Ausdrücklich geht aus § 9 und § 116 nicht mehr hervor, als daß im bereits eingeleiteten Rentenverfahren dem Rehabilitationsgedanken mehr Beachtung zu schenken ist.
Richtungsweisend wollte der Gesetzgeber eine stärkere Beachtung eines zumindest teilweise in Routine erstarrten Prinzips anmahnen. Somit gehen fast alle Kommentatoren, daß der Grundsatz eine erhebliche Ausweitung erfahren hat.
Erfahrungen der Praxis zeigen, daß hier nicht alles so optimal läuft, wie vom Gesetzgeber geplant. Die Rentensachbearbeitung steht unter dem Druck vergleichenden Statistik. Eine routinemäßige dazwischen geschaltete Rehaprüfung wirkt da eher störend.
In der Theorie sollte das Verfahren folgendermaßen aussehen: Im normalen Antragsverfahren müsse es ein zentrales Anliegen sein, den rehabedürftigen Versicherten so rechtzeitig zu erreichen, um Rehaleistungen dann zu erbringen, wenn die Erfolgsaussichten am günstigsten sind. Der Gesetzgeber räumte deshalb im § 31 die Möglichkeit ein, bestimmten Versicherungsgruppen wieder Präventivmaßnahmen zu ermöglichen.
Seit dem 01.01.1993 kann der Rentenversicherungsträger nach dem AFG berufsfördernde Leistungen zur Reha auch dann erbringen, wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Leistungen zu gewähren wäre oder wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Reha unmittelbar im Anschluß an medizinische Leistungen der Rentenversicherung erforderlich sind.
Mit dem "Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung", gültig ab 01.10.1996, findet auf die Zeit der Rehaheilbehandlung eine Urlaubsanrechnung von zwei Tagen pro Woche statt. Bei der BfA ist diese Verfahrensweise nur dann relevant, wenn die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nicht mehr greift.
Ab 01.01.1997 wird die Rehadauer in den meisten Fällen von jetzt vier auf drei Wochen gekürzt. Ein Rehabilitationswiederholung ist dann nur noch aller vier Jahre möglich. Weiterhin ist der Zuzahlungsbetrag des Versicherten von 12 auf 25 DM pro Tag (alte BL) und von 9 auf 20 DM pro Tag (neue BL) erhöht wurden. Diese Zuzahlungen werden gestaffelt nach Nettoeinkommen erhoben.
Das Übergangsgeld wurde von 90 auf 80 %, bei Ledigen von 75 auf 68 %, gekürzt.
Der Grundsatz Reha vor Rente läßt Ausnahmen zu. Das heißt, die Rente ist zuerst festzusetzen und zur Zahlung anzuweisen und dann erst ist die vorgesehene Rehaleistung einzuleiten. Siehe hierzu auch GA Artikel 5.1.07 Pkt. 2.4 .
Voraussetzungen, zum Beispiel wenn:
Der
Rentenbewerber ist dauernd BU, aber noch nicht EU und die Leistungen zur Reha
dienen zur Abwendung der EU. Die Rente ist wegen BU auf Dauer festzustellen.
Der Rentenbewerber hatte schon erfolglos gebliebene Leistungen (auch von anderen Kostenträgern möglich) und weigert sich weitere Rehaleistungen durchzuführen.
Ob ein Ausnahmefall vorliegt entscheidet der Hauptdezernent I. Liegt eine Weigerung aus medizinischen Gründen vor, muß der Hauptdezernent I eine Stellungnahme des beratenden Abteilungsarztes einholen.
Wird eine
Rente ausnahmsweise schon vor Leistungen zur Reha festgestellt, ist die Zeitrente
auf Dauer zu gewähren. Der Wegfallzeitpunkt endet mit dem Monat, in dem die
Leistungen auslaufen.
Ausnahme: BU auf Dauer genaueres in der GA Artikel 5.1.07
Angesichts der enger werdenden Finanzressourcen im gesamten Sozialleistungsbereich, so auch in der Rentenversicherung, sieht die BfA die Notwendigkeit Ausgabenbegrenzungen der verschiedensten Art, u.a. im Bereich der Reha durchzusetzen.
Die dem Bundesarbeitsminister von der Rentenversicherung zugesagten Minderausgaben belaufen sich auf eine Höhe (1996) von insg. 500 Mio. DM (davon 200 Mio. BfA).
Zur Erfüllung dieser Maßnahmen sind von der BfA bisher folgende Maßnahmen beschlossen wurden, die seit Anfang 1996 umgesetzt werden:
Nochmalige
kritische Überprüfung der Bewilligungskriterien einschl. Des AHB - Katalogs;
das gilt auch für sämtliche Indikationen also auch den onkologischen Bereich (Geschwulzkrankheiten).
Steigerung des Anteils der 3 - Wochen
- Rehamaßnahmen heute
im Wachstumsförderungsgesetz verankert.
Kontingentierung von Verlängerungen
Begrenzung der Pflegesatzsteigerungen
Keine Hinzunahme weiterer Betten
Sozialgesetzbuch VI
Rehaangleichungsgesetz
Wachstumsförderungsgesetz
BfA - Mitteilungen Nr. 3/93
Mitteilungen LVA Wü. Nr. 8-9/93 (Sonderheft)
"Die Angestellten Versicherung" 04/96
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