= Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein
Allg.: Die Rechtsordnung unterscheidet zwischen Personen und Sachen. Sachen sind Objekte des Handels über die nur verfügt wird. Personen werden von der Rechtsordnung Rechte und Pflichten zugeteilt, d.h. sie sind rechtsfähig.
Rechtsfähig können 2 Personengruppen sein:
natürliche Personen
Dies sind alle Menschen (auch Nicht-Staatsbürger)
Bsp.: Säugling erbt ein Vermögen und ist somit Eigentümer (d.h. es ist Träger des Eigentumrechts)
juristische Personen
Dies sind Körperschaften und Sachgesamtheiten
Bsp. für juristische Personen öffentlichen Rechts: Bund, Länder, Gemeinden, Kammern.
Bsp. für juristische Personen privaten Rechts: Kapitalgesellschaften, Vereine, Fonds.
Nicht alle rechtsfähigen Personen sind auch "handlungsfähig". Die Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigenes Verhalten Recht und Pflichten zu begründen.
Eine juristische Person begründet Recht und Pfllichten durch das Handeln ihrer Organe, z.B. der Bund durch einenbeauftragten Verwaltungsbeamten oder eine AG durch ihren Vorstand.
In der Handlungsfähigkeit natürlicher Personen gibt es Einschränkungen aus Schutzgründen (wegen mangelnder geistiger Fähigkeiten und aus Gründen des Alters).
Man unterscheidet 2 Arten der Handlungsfähigkeit:
Geschäftsfähigkeit
ist die Fähigkeit, rechtlich erhebliche Willenserklärung abzugeben und somit Geschäfte abzuschließen. Wer nicht (oder nicht voll) geschäftsfähig ist, braucht zu Rechtsgeschäften die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.(siehe Skizze)
Deliktsfähigkeit
oder Zurechnungsfähigkeit besteht darin, durch eigenes rechtswidriges Verhalten schadensersatzpflichtig zu werden, z.B. Einwerfen einer Fensterscheibe. Man unterscheidet zwischen zivilrechtlichen Deliktfähigkeit und strafrechtliche Deliktfähigkeit, die regelt ob man durch eigenes Verhalten strafbar werden kann.
Bsp., Ein Brandstifter kann aufgrund seiner strafrechtlichen Deliktsfähigkeit zu einer Freiheitsstrafe und aufgrund seiner zivilrechtlichen Deliktsfähigkeit zur Schadensersatzleistung verurteilt werden.
Die Ehe ist eine von Rechts wegen bestehende lebenslange und umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen verschiedenen Geschlechts. Sie umfaßt die Bereitschaft der Ehegatten, sich gegenseitigen Beistand zu leisten, und in der Regel auch den Willen, Kinder zu zeugen und sie zu erziehen.
Einer Eheschließung kann eine Verlobung vorausgehen. Die Ehe kann auch nach erfolgter Verlobung nicht erzwungen werden, wer aber grundlos zurücktritt oder einen Grund zum Rücktritt (z.B.: Tätlichkeit) gibt, wird schadenersatzpflichtig (z.B.: wegen schon gemachter Anschaffungen) und muß die Geschenke auf Verlangen zurückgeben.
Bei der Eheschließung müssen die Brautleute persönlich und gleichzeitig vor dem Standesbeamten erklären, daß sie die Ehe miteinander eingehen wollen; der Standesbeamte trägt die Ehe dann in das Ehebuch ein.
Es gilt der Grundsatz der obligatorischen Zivilehe: d.h. staatlich anerkannt wird eine Ehe nur, wenn die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über den Abschluß einer Ehe eingehalten worden sind.
Mann und Frau haben die gleiche Rechte und Pflichten.
Pflichen
Umfassende Lebensgemeinschaft, d.h. vor allem
gemeinsames Wohnen
Treue
anständige Begegnung
Beistand
(- Kindererziehung)
Mitwirkung am Erwerb (soweit zumutbar und üblich, z.B.: also Mitarbeit einer Bäuerin)
Beitrag zur Deckung der angemessenen Bedürfnisse (dieser Beitrag wird z.B. durch die Haushaltsführung erbracht)
Haushaltsführung, wenn beide erwerbstätig sind; wer nichr erwerbstätig ist, hat diese Pflicht allein!
Rechte
Eigene Erwebstätigkeit
Unterhalt; disen kann verlangen
wer den Haushalt führt
wer keinen Beitrag zum Haushalt leisten kann (z.B.: wegen Invalidität)
Die Gatten sollen die lebensgemeinschaft, besonders Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit, aber auch die Erziehung und Vertretung der Kinder einvernehmlich regeln.
Die letztwillige Verfügung heißt Testament, wenn sie die Einsetzung eines oder mehrerer Erben enthält.
Eigenhändiges Privattestament
Der Erblasser schreibt und unterschreibt das Testament zur Gänze selbst.
Fremdhändiges Privattestament
Das Testament wird mit Schreibmaschine oder von fremder Hand geschrieben. Es muß vom Erblasser eigenhändig unterschrieben werden. Drei Personen müssen als Zeugen unterschreiben.
Öffentliches Testament
Wird vor Gericht oder von einem Notar aufgesetzt.
Testamentszeugen können sein: über 18jährige, die voll wahrnehmungsfähig sind, die Sprache des Erblassers verstehen und im Testament nicht bedacht noch mit Bedacht verwandt, verschwägert oder bei ihnen bedienstet sind.
Obwohl ein Privattestament voll gültig ist, erscheint es doch ratsam , bei Abfassung einen Notar oder das Gericht zu Rate zu ziehen.
Widerruf einer letztwilligen Verfügung ist jederzeit möglich: entweder in derselben Form oder durch Vernichtung des ursprünglichen Dokumentes (z.B. zerreißen)
Das Gesetz bestimmt, wer Erbe sein soll, wenn durch Erbvertrag oder Testament nicht oder nur zum Teil über die Erbschaft verfügt wurde. Es erben Blutsverwandte, Ehegatten aus aufrechter Ehe und Wahlkinder nach folgender Ordnung:
1.Linie
Eheliche und uneheliche Nachkommen des Erblassers, also dessen Kinder, Enkel, Urenkel usw.
2.Linie
seine Eltern und deren Nachkommen, also (Voll- und Halb-)geschwister des Erblassers und deren Nachkommen (dessen Nichte, Neffen usw.)
3.Linie
seine Großeltern und deren Nachkommen, also blutsverwandte Onkel und Tanten des Erblassers und deren Nachkommen (z.B. dessen Cousinen)
4.Linie
seine Urgroßeltern
Dabei gilt:
Jede nähere Linie schließt die fernere aus.
Lebende schließen ihre eigenen Nachkommen aus.
Gleichnahe Verwandte erben zu gleichen Teilen.
Vorverstorbene, die zur Erbschaft berufen gewesen wären, werden durch ihre Nachkommen vertreten (Repräsentationsrecht).
Ehegatten aus aufrechter Ehe erben
neben der 1.Linie 1/3 der Erbschaft
neben Erben der 2.Linie und Großeltern 2/3
sonst die ganze
Sind nach keinem der drei Titel (Vertrag, Testament, Gesetz) Erben vorhanden, fällt die Erbschaft an den Bund.
bewegliche - unbewegliche Bewegliche Sachen können ohne Sachaden an einen anderen Ort gbracht werden (Bücher). Unbewegliche nicht (Gundstücke und mit diesen verbundenen Rechte)
vertretbare - unvertretbare Vertretbare Sachen können jederzeit durch Sachen gleicher Art ersetzt werden (Ziegel). Unvertretbare nicht (Kunststücke).
verbrauche - unbverbrauchbare Verbrauchbare Sachen sind zum Verbreauch bestimmt (Lebensmittel) Unverbrauchbare nicht (Möbel).
Hauptsachen - Nebensachen Nebensachen sind solche, die nicht Teil der Hauptsache, aber einer solchern als Zubehör zugeordnet sind (Autozubehör).
Rechtsgesachäfte über unbewegliche Sachen müssen im Grundbuch eingetragen werden. Ein Mietvertrag kann nur über eine unverbrauchbare Sache abgeschlossen werden, ein Darlehensvertrag nur über eine vertretbare Sache.
Alleineigentum
Eine einzige Person ist Eigentümer einer Sache.
Miteigentum
Mehrere Personen haben Eigentum zu bestimmten Bruchteilen (also nur nach ideelen Anteilen, nicht nach einzelnen realen Teilen).
Gesamthandeigentum
Im Gegensatz zum Miteigentum darf beim Gesamthandeigentum keiner der Miteigentümer allein über seinen Anteil verfügen, sondern es müssen alle Miteigentümer gemeinschaftlich handeln.
Die Geschäftsfähigkeit des Erklärenden
Die Möglichkeit des Inhaltes (es darf nichts Unmögliches angeführt werden)
Erlaubtheit des Inhaltes (der Inhalt darf nicht gegen ein Gesetz verstoßen)
Wucher
Sittenwidrige Geschäfte
Willenseinigung (Vorhandensein eines freiwilligen Antrags und einer freiwilligen Annahme, ausgeschlossen Irrtum und List)
Einhalten allfälliger Formvorschriften
Der Begriff: Schaden ist der Nachteil, den jemand an seiner Person oder an seinem Vermögen (auch an Rechten) erleidet.
Wir unterscheiden:
Materieller Schaden
Immaterieller Schaden (z.B. Kränkung, Schmerzensgeld)
Direkter Schaden (z.B. Brand)
Mittelbarer Schaden: Dieser entsteht durch einen anderen Schaden (z. B. Produktionsausfall nach Brand)
Die Zuständigkeit ist das Recht und die Pflicht eines Gerichtes, die Geschäfte der Rechtsprechung auszuüben. Es werden die sachliche und die örtliche Zuständigkeit unterschieden.
Alle Klagen sind bei dem sachlich zuständigen Gericht anzubringen.Die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit regeln daher, bei welcher Gerichtstype (Bezirksgericht, Gerichtshof erster Instanz, usw) eine Sache anhängig gemacht werden kann.
Für alle Arbeits- und Sozialrechtssachen ist ohne Rücksicht auf den Streitwert das Arbeits- und Sozialgericht zuständig.
Bei der örtlichen Zuständigkeit wird jedem Gericht ein bestimmtes Gebiet als räumlicher Wirkungsbereich zugewiesen.
Einbringung der Klage
Die Klage ist schriftlich beim zuständigen Gericht einzubringen, beim Bezirksgericht kann sie auch zu Protokoll gegeben werden. Beim Gerichtshof besteht Anwaltszwang, die Klage ist daher von einem Rechtsanwalt einzubringen. Wesentlicher Inhalt der Klage: Gericht, Kläger, Beklagter, Darstellung des Sachverhaltes, Beweismittel und Klagebegehren (Urteilsantrag).
Erste Tagsatzung
Bei dieser Tagsatzung können Prozeßeinreden erhoben werden. Falls eine Partei nicht erscheint, ist auf Antrag der erschienen Partei ein Versäumungsurteil fällig. Bei Ausbleiben beider Parteien ruht das Verfahren.Der Richter erteilt dem Beklagten eine Frist zur Klagebeantwortung, oder er gibt einen Termin zur mündlichen Streitverhandlung.
Mündliche Streitverhandlung
Bei der mündlichen Streitverhandlung tragen die Parteien das beiderseitige Vorbringen vor. Grundsätzlich muß jede Partei ihre Aussagen unter Beweis stellen = Beweisaufnahme. Den Sachverhalt stellt das Gericht durch freie Beweiswürdigung fest.
Urteil
Nach Schluß der Verhandlung ergeht die Entscheidung entweder in Form des Urteils, das "im Namen der Republik" verkündet bzw. schriftlich ausgefertigt wird, oder des Beschlusses.Wird gegen eine Entscheidung kein Rechtsmittel ergriffen, wird die Entscheidung rechtskräftig.
Rechtsmittel
Ist eine Partei mit dem ergangenen Urteil nicht einverstanden, dann kann sie ein sogenanntes Rechtsmittel erheben.Im Rechtsmittelverfahren herrscht Anwaltszwang.
Vollstreckung (Exekution)
Kommt der Leistungspflichtige der ihm durch die Entscheidung auferlegten Verpflichtung nicht nach oder nicht fristgerecht nach, kann das Exekutionsverfahren eingeleitet werden.Grundlage für die Vollstreckung sie die Exekutionstitel (rechtskräfitge und vollstreckbare Urteile, Beschlüsse, Zahlungsbefehle)Wobei allerdings bestimmte Sachen, die für den Verpflichteten unentbehrlich sind, sowie das finanzielle Existenzminimum sind der Exekution entzogen.
In der Umgangssprache verwendet man Begriffe wie "Betrieb", "Unternehmung", "Firma", "Kaufmann", häufig. Den wenigsten ist es jedoch bewußt, daß diese Begriffe in der betriebswirtschaftlichen und Handelsrechtlichen Fachsprache unterschiedliche Bedeutung haben.
Nicht jeder, der vom Kaufen und Verkaufen lebt, ist im rechtlichen Sinn Kaufmann. Nicht jedes Geschäft ist eine Firma.
Im betriebswirtschaftlichen Sprachgebrauch wird zwischen Betrieb und Unternehmung unterschieden.
Betrieb
ist die technisch-wirtschaftliche Seite der Betriebswirtschaft - die Stätte der Leistungserstellung.
Unternehmen oder Unternehmung
ist die rechtlich finanzielle Seite der Leistungserstellung. Die Unternehmung ist jener Rahmen, den der Betrieb braucht, um nach außen handeln zu können.
Der Firmenwortlaut soll die Verhältnisse der Firma (des Unternehmens) so darstellen, wie sie wirklich sind. Der Firmenwortlaut darf keine Täuschungen hervorrufen. dis gilt vopr allem für Täuschungen im Bereich der Rechtsform der Unternehmung und des Tätigkeitsbereiches.
Einzelunternehmungen
Einzelunternehmen führen sogenannte Namensfirmen
muß bestehen aus einem ausgeschriebenen Vornamen und Familiennamen (Firmenkern)
kann bestehen aus einer Ergänzung, welche die Art des Betriebes näher bezeichnet (Firmenzusatz)
Personengesellschaften
Personengesellschaften führen Personenfirmen
muß enthalten mindestens einen ausgeschriebenen Familiennamen eines vollhaftenden Gesellschafters; einen Zusatz (Bsp.: OHG, &Co,). Der Zusatz kann entfallen, wenn im Firmennamen die Namen aller vollhaftenden Gesellschafter aufscheinen.
kann enthalten eine Ergänzung, welche die Art des Betriebes näher bezeichnet; den Familiennamen weiterer vollhaftender Gesellschafter; den ausgeschiebenen oder abgekürzten Vornamen der im Firmennamen aufscheinender Gesellschafter.
darf nicht bestehen aus Namen nicht vollhaftender Gesellschafter
Kapitalgesellschaften
Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen einen Firmentitel wählen, der enthalten muß: entweder die Namen eines, mehrerer oder aller Gesellschafter oder eine Bezeichnung, die aus der Tätigkeit des Unternehmens entnommen ist oder Namen und Tätigkeitsangabe.
Aktiengesellschaften müssen im Firmentitel eine Bezeichnung führen, die den Tätigkeitsbereich anzeigt. Davon kann aus wichtigen Gründen abgewichen werden. Zum Beispiel dann, wenn eine Personengesellschaft in eine Aktiengesellschaft ungewandelt wurde.
Genossenschaften
Genossenschaften dürfen nur einen Firmentitel wählen, der auf den Gegenstand hinweist. Namen von Gesellschaften fürfen im Firmennamen von Genossenschaften nicht aufscheinen. Ferner muß ein Zusatz klarstellen, daß es sich um eine registrierte Genossenschaft handelt. Ebenso ist das Haftungsverhältnis in den Firmentitel aufzunehmen.
Die Prokura ist die umfangreichste Vollmacht. Sie ermächtigt den Prokuristen, alle gewöhnlichen und außergewöhnlichen Geschäfte und Rechtshandlungen tätigen, die der Betrieb irgendeines Handelsgeschäftes mit sich bringt. Das heißt, ein Prokurist kann Waren und Wertpapiere kaufen und verkaufen, Angestellte und Arbeiter aufnehmen und Dienstverträge auflösen, Handlungsvollmachten erteilen, Kredite aufnehmen und die Unternehmung bei Gericht vertreten.
Der Prokurist unterliegt jedoch auch gesetzlichen Einschränkungen, wie z.B.: Er darf nicht Grundstücke belasten oder veräußern, die Unternehmung auflösen oder verkaufen, einen Prokuristen bestellen oder die Prokura übertragen, Anmeldungen zum Firmenbuch zeichnen, Inventarium und Bilanz unterschreiben. Es ist zwar möglich, im Innenverhältnis die Geschäfte des Prokuristen durch Weisungen weiter einzuschränken, z.B. festzulegen, daß "der Prokurist keine Kredite aufnehmen darf." Diese Weisung ist aber Dritten gegenüber nicht wirksam.
Die Prokura kann nur durch Vollkaufleute erteilt werden. Außerdem muß eine ausdrückliche Bestellung erfolgen und eine Eintragung ins Firmenbuch muß erfolgen.
Grundsätzlich berechtigt die Handlungsvollmacht nur zu Geschäften und Handlungen im Rahmen eines bestimmten Handelsgewerbes. Neben den Geschäften, die auch den Prokuristen untersagt sind, dürfen Handlungsbevollmächtigte keine Wechselverbindlichkeiten eingehen und keine Darlehen aufnehmen und die Unternehmung nicht vor Gericht vertreten.Je nach Art der Vollmacht sind jedoch weitere Einschränkungen möglich:
Generalvollmacht
Erstreckt sich auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines bestimmten Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt.
Artvollmacht
Ermächtigt zur Vornahme einer bestimmten Art von Geschäften. Typische Beispiele für Artbevollmächtigte sind: der Einkäufer, der Verkäufer und der Kassier.
Spezialvollmacht
Ermächtigt nur zur Vornahme einer einzelnen genau bestimmten Handlung.
Arbeitspflicht
Hauptpflicht des Arbeitnehmers ist es, die vereinbarten Arbeitsleistugen zu erbringen. Art und Umfang der Arbeitsleistung und der Ort, wo sie zu erbringen sind, werden in der Regel durch den Arbeitsvertrag bestimmt. Ist nichts vereinbart, sind die den Umstände nach angemessenen Arbeiten zu leisten. Der Arbeitnehmer darf sich grundsätzlich bei Erbringung seiner Arbeitsleistung nicht durch dritte Personen vertreten lassen. Er muß die Arbeitsleistung also persönlich erbringen.
Treuepflicht
Darunter versteht man die Verpflichtung des Arbeitnehmers, die schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers zu wahren und alles zu unterlassen, was diese Interessen beeinträchtigt. Aus der Treuepflicht ergeben sich meist Unterlassungspflichten, die häufig auch ausdrücklich gesetzlich geregelt sind.
Diese wird durch das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz geregelt. Der Arbeitnehmer ist nicht für den Erfolg seiner Tätigkeit verantwortlich. Fügt er bei der Erbringung seiner Arbeitsleistung dem Arbeitgeber oder dem Dritten einen Schaden zu, ist zu unterscheiden, ob er vorsätzlich, grob fahrlässig oder leicht fahrlässig gehandelt hat. Man unterscheiden daher:
Bei entschuldbarer Fehlleistung haftet der Arbeitnehmer überhaupt nicht.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer für den Schaden, das Gericht kann die Ersatzpflicht mäßigen oder ganz erlassen.
Bei grober Fahrlässigkeit kann das Gericht die Ersatzpflicht zwar mäßigen, aber nicht zur Gänze erlassen.
Bei Vorsatz haftet der Arbeitnehmer.
Die einzelnen Ministerien erstellen Voranschläge, die vom Bundesministerium für Finanzen eingeholt werden. Der Bundesminister für Finanzen nimmt entsprechende Korrekturen vor und leitet den Entwurf des Budgets an den Ministerrat weiter. Die Bundesregierung legt dem Nationalrat das "Bundesfinanzgesetz für das Jahr 19.." vor. In diesem sind die Einnahmen und Ausgaben für das jeweils kommende Finanzjahr enthalten. Sobald die Gesetzesvorlage beschlossen und in Kraft getreten ist, ist die Bundesverwaltung daran gebunden.
Der Bundesminister für Finanzen hält vor dem Nationalrat eine Budgetrede, daran
schließt die Budgetdebatte. Der größte Teil der Mittel des Budgets (mitunter
bis zu 85%) ist bereits durch Verpflichtungen des Staates z.B. für Gehälter,
Pensionen, Sachaufwand usw. gebunden. Nur über den Rest kann tatsächlich frei
verfügt werden.
Nach Ablauf eines Budgetjahres legt der Rechnungshof dem Nationalrat den Rechnungsabschluß vor. In diesem findet man die Aufstellung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben.
Das Budget ist von großer volkswirtschaftlicher Bedeutung. Die im Bundesbudget veranschlagten Ausgaben machen mitunter mehr als ein Viertel des jeweiligen Bruttonationalproduktes aus.
Die Budgetmittel werden u.a. verwendet für:
die soziale Sicherheit, Familie, Gesundheit und Wohnbau
Erziehung, Unterricht, Forschung, Wissenschaft, Kunst, Kultur und Umweltschutz
Post und Bahn
Straßenbau und sonstigen Verkehr
Staats- und Rechtssicherheit sowie Landesverteidigung
die übrige Wirtschaft
Die Konjunktur und damit das Wirtschaftswachstum, die Währung und die Beschäftigungslage werden durch das Budget ganz wesentlich beeinflußt. Man unterscheidet eine antizyklische (konjunkturorientierte) und eine konjunkturneutrale Budgetpolitik. Bei der antizyklischen Budgetpolitik versucht man, den Konjunkturschwankungen entgegenzuwirken. Bei der konjunkturneutralen Budgetpolitik versucht man ein ausgeglichenes Budget zu erstellen, bei dem die Ausgaben und Einnahmen grundsätzlich gleich sind.
Die Budgetpolitik ist das wichtigste Instrument der Wirtschaftspolitik. Die Budgetpolitik wird daher in Österreich entsprechend den wirtschaftlichen Erfordernissen gestaltet.
Export-, Import- und Transithandel:
Je nach der Richtung der Güterströme fließt, unterscheidet man den Exporthandel (Ausfuhrhandel), den Importhandel(Einfuhrhandel) und den transithandel (Durchfuhrhandel).
Deutschland Österreich Italien
Export Import
Direkter und indirekter Außenhandel
Nach der Absatzorganisation des Exporteurs bzw. der Beschaffungsorganisation des Importeurs kann man die direkte und den indirektn Außenhandel unterscheiden. Der Produzent exportiert ohne inländischen Exporthändler. Der Importeur bezieht direkt vom ausländischen Verkäufer oder von dessen Vertreibsorganisation.
Bsp.: Direkter und indirekter Export:
Österreich
Deutschland
Direkter Export Produzent
Käufer Export-
Käufer händler Produzent
Indirekter Export
Bsp: Direkter und indirekter Import:
Österreich Italien
Einzelhändler Direkter Import
Weiterverarbeiter Verkäufer
Einzelhändler Import- Indirekter Import
Weiterverarbeiter händler Verkäufer
Die Bedeutung des Außenhandels ist für unser Land größer als für große Staaten da
viele Rohstoffe und Agrarprodukte eingeführt werden müssen.
aufgrund der großen Importabhängigkeit viel exportiert werden muß, um die Importe mit Devisen bezahlen zu können.
In Österreich liegt die Export- und Importquote etwa bei 30% des Bruttonationalproduktes. Das heißt, daß etwa 1/3 aller erzeugten Waren und Dienstleistungen exportiert wird.
Österreichs größter Handelspartner ist die BRD (rund 45% der Einfuhr und 35% der Ausfuhr).
rund ¾ der Ausfuhren gehen in europäische Länder.Österreich importiert rund um 1/3 mehr Güter, als es exportiert.
Dieser umfaßt folgende Schutzmaßnahmen für Schwangere und für Frauen nach der Entbindung:
Die Schwangerschaft ist dem Arbeitgeber zu melden, der sie dem Arbeitsinspektorat melden muß
Während der Schwangerschaft darf die Frau keine Arbeiten durchführen, die sie, oder ihre "Leibesfrucht" gefährdet. Kann ihr keine andere Arbeit zugeteilt werden, hat sie Anspruch auf die Entgeltfortzahlung (relatives Beschäftigungsverbot)
Untersagt sind Überstunden, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit
8 Wochen vor und nach der Entbindung herrscht absolutes Beschäftigungsverbot
Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten sowie bei Kaiserschnittentbindungen verlängert sich das Beschäftigungsverbot auf 12 Wochen nach der Geburt
Stillende Mütter haben Anspruch auf bezahlte Stillpausen(45 min/ 4,5 Stunden oder 90 min / 8 Stunden täglicher Arbeitszeit)
Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf Karenzurlaub von 2 Jahren (oder 1 Jahr und 2 Jahre Teilzeitbeschäftigung)
Kündigungs-, und Entlassungsschutz
Das Gesetz verbietet die Arbeit für Frauen während der Nacht (20h - 6h). Ausnahmen sind z.B. leitende Angestellte oder Frauen in Gesundheitsberufen. In der EG wird dieses Gesetz als gleichheitswidrig und diskriminierend angesehen.
Sie sind ausnahmslos durch besondere Gesetze geschaffen, haben Pflichtmitgliedschaft und einen durch Gesetz festgelegten Wirkungskreis. Zur Finanzierung ihrer Bedürfnisse heben sie Umlagen ein. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Auf der Arbeitnehmerseite sind die wichtigsten Kammern:
Die Kammern für Arbeiter und Angestellte
Für jedes Bundesland ist eine eigene Arbeiterkammer eingerichtet. Sie sind zusammengeschlossen in der Österreichischen Bundesarbeiterkammer. Den Arbeiterkammern gehört die überwiegende Zahl aller Arbeitnehmer an. Ihre Aufgabe ist die Vertretung der wirtschaftlichen, sozialen, beruflichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer.
Die Landarbeiterkammern als Interessenvertretung der Land und Forstarbeiter haben ähnliche Aufgaben wie die Arbeiterkammer.
Gesetzliche Interessenvertretungen auf Arbeitbeberseite sind:
Die Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Die Kammer für Land und Forstwirtschaft
Die Kammern der freien Berufe (Arzte, Rechtsanwälte, Architekten,)
Kollektivverträge (KV) sind schriftliche Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossen werden.
Kollektivvertragfähig sind:
die gesetzlichen Interessenvertretungen. Sie sind kraft Gesetzes kollektiv-vertragsfähig
die freiwilligen Berufsvereinigungen. Ihnen wird die Kollektivvertrag-sfähigkeit vom Bundeseignungsamt verliehen, wenn die gesetzliche Voraussetzung hiefür vorliegen
KV regeln vorallem die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis und die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragschließenden Parteien des Kollektivvertrages.
Ein bestimmtes Ereignis im Leben des Versicherten, gegen dessen wirtschaftliche Belastungen die Sozialversicherung Schutz bietet (Krankheit, Tod, usw.), heißt Versicherungsfall. Die Vorsorge für die in Betracht kommenden Versicherungsfälle ist auf verschiedene Zweige der Sozialversicherung aufgeteilt:
Die Krankenversicherung
für den Versicherungsfall der Krankheit einschließlich der dadurch bewirkten Arbeitsunfähigkeit sowie den Versicherungsfall der Mutterschaft
Die Unfallversicherung
für den Versicherungsfall des Arbeitsunfalles bzw. der Berufskrankheit
Die Pensionversicherung
für die Versicherungfälle des Alters, der geminderten Arbeitsfähigkeit und des Todes
Die Arbeitslosenversicherung
für die wirtschaflichen Folgen der Arbeitslosigkeit
Zum System der sozialen Sicherheit in Österreich gehören neben der Sozialversicherung und dem Familienlastenausgleich auch verschiedene Versorgungs- und Sozialhilfeeinrichtungen. Allen diesen Einrichtungen ist gemeinsam, daß ihre Leistungen nicht wie in der Sozialversicherung durch Beiträge, sondern aus allgemeinen Steuermitteln gedeckt werden. Als wichtigste kommen in Betracht:
Kriegsopferversorgung
Kriegsbeschädigte und ihrer Hinterbliebenen erhalten Renten (Beschädigtenrenten, Hinterbliebenenrenten), die jeweils an die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse angepaßt werden: Daneben haben die Kriegsbeschädigten Anspruch auf die Gewährung von Heilfürsorge.
Heeresversorgung
Die gleichen Geld- und Sachleistungen wie aus der Kriegsopferversorgung gebühren auch Personen, die bei Ausübung des Präsenzdienstes beim österreichischen Bundesheer eine Dienstbeschädigung erlitten haben, bzw. ihren Hinterbliebenen.
Opferfürsorge
Die Opfer des Kampfes um ein freies demokratisches Österreich und die Opfer der politischen Verfolgung sowie deren Hinterbliebene haben Anspruch auf Rente (Opferrente, Hinterbliebenenrenten), auf Heilfürsorge sowie auf verschiedene Begünstigungen zur Erleichterung ihrer wirtschaftlichen Existenz.
Versorgung von Verbrechensopfern
Personen, die als Unbeteiligte bei einer mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten Straftat schwere Gesundheitsschädigungen erlitten haben, erhalten einen Ersatz des Verdienstentgangenes, Heilfürsorge und orthopädische Versorgung.
Behindertenfürsorge
Blinde und Körperbehinderte erhalten Geldleistungen (Blindenbeihilfe), auf die ein allenfalls gezahltes Pflegegeld angerechnet wird. Außerdem ist eine Reihe von Maßnahmen vorgesehen, die den Behinderten die Teilnahme am Erwerbsleben ermöglichen und erleichtern sollen.
Allgemeine Fürsorge (Sozialhilfe)
Wer sich nicht selbst helfen kann und die erforderliche Hilfe auch nicht von anderer Stelle bezieht, also hilfsbedürftig ist, wird von der allgemeinen Fürsorge (Sozialhilfe) mit Geld und Sachleistungen betreut.
Zum gewerblichen Rechtsschutz zählen die folgenden Regelungen:
Rechtliche Grundlagen sind das Patentgesetz von 1970, das Mustergesetz von 1970, das Markenschutzgesetz von 1970 und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb von 1923. die Gesetze gelten in der derzeit gültigen Form.
Unter Patent versteht man das staatlich verbriefte, ausschließliche Recht des Patentinhabers, den patentierten Gegenstand betriebsmäßig herzustellen, anzubieten bzw. in Verkehr zu bringen und zu gebrauchen.
Anmerkung: Zusatzpatente dienen dem Schutz von Verbesserungen zu bereits bestehenden Patenten ("Stammpatenten"). Patente werden nur erteilt, wenn es sich um neue technische Erfindungen handelt, die eine gewerbliche Verwertung zulassen und nicht gegen Gesetze oder die guten Sitten verstoßen.
Patente werden nicht erteilt für Erfindungen von Nahrungs- und Genußmitteln und Erfindungen von Heilmitteln und Stoffen, die auf chemischem Wege hergestellt werden, (Jedoch sind die Verfahren zu deren Herstellung patentfähig.)
Handelsbilanz
+Dienstleistungsbilanz
+Transferbilanz
=Bilanzder Laufenden Transaktionen
+langfristiger Kapitalverkehr
=Grundbilanz
+kurzfristiger Kapitalverkehr
+Reserveschöpfung
+Statistische Differenz
+Veränderung der Währungsreserven
=Zahlungsbilanz
Dienstleistungsbilanz
Die Handelsbilanz bezieht sich auf die Güter, dagegen die Dienstleistungsbilanz auf die Zahlungen der Dienstleistungen.
Bsp.: Eingehende und ausgehende Zahlungen aus dem Reiseverkehr ( in Österreich hoch aktiv, jedoch nehmen die ausgehenden Zahlungen im Reiseverkehr ständig stark zu )
Zahlungen für Frachten und Lagerung
Versicherungszahlungen
Zahlungen für patente, Lizenzen, Markenrechte
Veredelungsverkehr
Autorenrechte etc.
Transferbilanz
Bilanz der Zahlungen, denen keine Gegenleistung gegenübersteht.
Bsp.: Schenkungen
Erbschafen
Überweisungen von Gastarbeitern ect.
Die ex-EG ist im Jahre 1967 aus folgenden Wirtschaftsvereinigungen gebildet worden :
EWG (Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, 1957 in Rom gegründet)
EGS (Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl, 1952 in Paris gegründet)
EURATOM (Europäische Atomenergiegemeinschaft, 1957 in Rom gegründet)
Ursprünglich gab es die " Sechsergemeinschaft " bestehend aus den BENELUX-Staaten, BRD, Frankreich, Italien
Im Jahre 1973 wurde aus der Sechsergemeinschaft die " Neunergemeinschaft ". Es traten Großbritannien, Dänemark und Irland bei. Großbritannien und Irland hatten vorher der EFTA angehört.
Heute hat die EG 15 Mitgliedsstaaten, darunter auch Österreich. ( seit 1.1.1995 )
Ziele der EG:
Zollunion, Beseitigung aller Zölle, Einfuhrbewilligungen u.s.w. sowie einheitliche
Zollpolitik nach außen.
Freizügigkeit für Personen ( Arbeitsmarkt ), Kapital, Güter und Dienstleistungen,
Niederlassungen aller Art.
Angleichung der Rechtslage
Koordinierung der Wirtschafts- und Währungspolitik
ENDZIEL : Politische Union mit gemeinsamem Parlament
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