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Offentlich - rechtlicher Vertrag

Thema: Öffentlich - rechtlicher Vertrag




Ein öffentl.-rechtlicher Vertrag ist in erster Linie dazugedacht Verwaltungsverfahren und insbesondere auch Verwaltungsakte ' Bürgerorientierter ' zu gestalten. Durch die Form des Vertrages, also aufgrund eines zweiseitigen Rechtsgeschäfts, wird es ermöglicht den Bürger besser in die Durchführung des im Vertrag beschriebenen Sachverhaltes einzubeziehen.

Oft wird dadurch eine positivere Haltung des Betreffenden gegenüber der Behörde ausgelöst, da der Bürger nicht unbedingt mehr den Eindruck hat einem Zwang zu unterliegen.

Was aber bei näherer Betrachtung sicherlich ein Trugschluß ist, denn er muß die thematischen Aspekte die im Vertrag geregelt sind, genauso erfüllen wie bei einem Verwaltungsakt.



Der öffentl.-rechtl. Vertrag ist somit eine Form des Verwaltungsaktes, jedoch setzt der öffentl.- rechtl. Vertrag eine Einigung der beiden Rechtssubjekte oder auch Vertrags-partner voraus.

Es muß folglich eine Übereinstimmung über den Inhalt des öffentl.-rechtl. Vertrages der beiden Vertragsparteien geben.


Ein öffentl.-rechtl. Vertrag kann ein Rechtsverhältnis begründen, ändern oder auch aufheben. Es können Verträge z.B. Erschließungsverträge aber auch durch Gesetz geregelt werden.

Wenn eine Regelung per Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben ist schließt dies jede weitere vertragliche Möglichkeit aus. Als Beispiele hierfür könnte man Grundsteuerbescheide und Einberufungsbescheide anführen.

An dieser Stelle möchte ich für unsere Paragraphenhunrigen Zeitgenossen und Genossinnen einige besonders interessante Paragrphen nennen.

Gemäß dem Wortlaut des § 57 VwVfG ist bei einem öffentl.-rechtl. Vertrag die Schriftform vorgesehen soweit nicht durch andere Gesetze oder Rechtsvorschriften gesonderte Formen vorgesehen sind. Der § 62 VwVfG verweist auf die ergänzende Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuches bezüglich bestimmter Formen z.B. bei Grundstückskaufverträgen die nur gültig sind wenn selbige der notariellen Beurkundung unterlagen. Dies bezeichnet man nach § 126 ( 3 ) BGB als Gültigkeits-voraussetzung.


Der öffentl.-rechtl. Vertrag ist in zwei Arten des Verhältnisses der Vertrags-parteien zueinander zu gliedern. Zum einen nach dem sog. subordinations- und zum anderen nach dem koordinations-rechtlichen Vertrag. Hier sehen Sie verehrte Damen und Herren, hier siehst Du werte Inge, ein Schaubild welches, wie unschwer zu erkennen ist sich auf die beiden Arten bezieht. Zuerst möchte ich Ihnen die Problematik die mit dem sog. subordinationsrechtlichen Vetrag ver-bunden ist näher an Sie herantragen.

Bei einem subordinationsrechtlichen Vetrag stehen die beiden Vertragsparteien in einem Über- und Unterverhältnis zueinander. Ich möchte um ein Beispiel an dieser Stelle einzubringen auf Quellen-technisches Material zurückgreifen. In selbigen heißt es das es sich um einem subordinations-rechtlichen Vetrag handelt, wenn z.B. Verpflichtungsverträge bei Übernahme durch eine Stadt bezüglich einer Stellpaltzverpflichtung gegen Zahlung einer Ablösesumme, geschlossen werden.

Man unterscheidet den subordinationsrechtlichen Vetrag wiederum in zwei Unterarten. Zum einen in den Vergleichsvertrag nach § 55 VwVfG und zum anderen in den Austauschvertrag gemäß § 56 VwVfG. Beide Paragraphen sind als Anlage ihren Unterlagen beigefügt.

Der Vergleichsvertrag soll bestehende Ungewißheiten durch gegenseitiges

Nachgeben ( Vergleich ) beseitigen. Als Voraussetzung hierfür muß die Behörde aber die Beseitigung der Ungewißheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zwecksmäßig erachten.

Um den Ausgleichsvertrag gemäß § 56 VwVfG näher zu erläutern möchte

ich selbigen an dieser Stelle zitieren :

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 VwVfG, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, kann geschlossen werden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient.


Ich denke an dieser Stelle die Thematik unter dem Aspekt des subordinations-rechtlichen Vetrages hinlänglich erkärt zu haben.

Unter dieser Voraussetzung möchte ich nun mit dem koordinations-rechtlichen Vertrag fortfahren. Bei dem koordinationsrechtlichen Vertrag sind die beiden Vertragsparteien

grundsätzlich gleichgestellt. Sie unterliegen also nicht wie bei einem subordinations-rechtlichen Vetrag dem Über- Unterordnungsprinzip.

Meine Quellen verweisen diesbezüglich auf ein Beispiel in der der koordinations-rechtliche Vertrag die Schaffung von Organisationseinheiten zu öffentl.-rechtl. Körperschaften wie Zwecksverbände nach dem Zweckverbandsgesetz regelt.  


Eine oder mehere Regelungen die die Zurücknahme oder die Anfechtbarkeit regeln wie dies z. B. bei einem Verwaltungsakt sicherlich zutrifft, finden bei einem öffentl.-rechtl. Vertrag keine Anwendung. Selbiger kann nur wirksam oder nicht wirksam sein. Der öffentl.-rechtl. Vertrag basiert, Sie mögen sich bitte an meine ersten Ausführungen bezüglich dieses Videovortrages er-innern, auf einer Einigung der Beteiligten.

Der § 60 VwVfG sieht eine Anpassung oder Kündigung des öffentl.-rechtl. Vertrages vor wenn erhebliche Veränderungen seit Abschluß eingetreten sind um schwere Nachteile für die Gemeinschaft zu verhüten oder zu beseitigen. Eine solche Kündigung muß begründet und meist in Schriftform dem Vertragspartner vorliegen.



Gesetzesquellen


Handelsgesetzbuch ( HGB )


§ 9a [Automatisiertes Verfahren; Genehmigung; Datenschutz;

Gebühren]


(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die

Übermittlung der Daten aus dem maschinell geführten

Handelsregister durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, wenn der

Abruf von Daten auf die Eintragungen in das Handelsregister

beschränkt ist und insoweit die nach § 9 Abs. 1 zulässige

Einsicht nicht überschreitet.


(2)Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens nach Absatz 1

bedarf der Genehmigung durch die Landesjustizverwaltung. Die

Genehmigung darf erteilt werden


1. öffentlichen Stellen, soweit der Abruf von Daten

ausschließlich zur Erfüllung der ihnen gesetzlich zugewiesenen

Aufgaben erfolgt,


2. nicht öffentlichen Stellen, soweit der Abruf von Daten zur

Wahrnehmung eines berechtigten beruflichen oder gewerblichen

Interesses des Empfängers erfolgt und kein Grund zu der

Annahme besteht, daß die Daten zu anderen als zu den vom

Empfänger dargelegten Zwecken abgerufen werden.


(3) Die Genehmigung setzt ferner voraus, daß


1. diese Form der Datenübermittlung wegen der Vielzahl der

Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit

angemessen ist,


2. auf seiten des Empfängers die Grundsätze einer ordnungsgemäßen

Datenverarbeitung eingehalten werden und


3. auf seiten der speichernden Stelle die technischen

Möglichkeiten der Einrichtung und Abwicklung des Verfahrens

gegeben sind und eine Störung ihres Geschäftsbetriebs nicht zu

erwarten ist.


(4) Die Genehmigung kann auch für den Abruf der Daten aus

mehreren oder allen in einem Land maschinell geführten

Handelsregistern erteilt werden.


(5) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der

Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 weggefallen ist. Sie

kann widerrufen werden, wenn die Anlage mißbräuchlich benutzt

worden ist.


(6) Anstelle der Genehmigung kann ein öffentlich-rechtlicher

Vertrag oder eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen werden.


(7) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs

trägt der Empfänger. Die speichernde Stelle prüft die

Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlaß besteht. Sie hat zu

gewährleisten, daß die Übermittlung personenbezogener Daten

zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und

überprüft werden kann.


(8) Soweit in dem automatisierten Abrufverfahren personenbezogene

Daten übermittelt werden, darf der Empfänger diese nur für den

Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden

sind. Bei der Genehmigung nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 ist der

Empfänger darauf hinzuweisen.


(9) Ist der Empfänger eine nicht öffentliche Stelle, gilt § 38

des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, daß die

Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften über den

Datenschutz auch dann überwacht, wenn keine hinreichenden

Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen.


(10) Das Bundesmininsterium der Justiz wird ermächtigt, durch

Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Gebühren für die

Einrichtung und dieNutzung eines automatisierten Abrufverfahrens

nach Absatz 1 zu bestimmen. Die Gebührensätze sind so zu

bemessen, daß der mit der Einrichtung und Nutzung des Verfahrens

verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; hierbei kann

daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige

Nutzen für den Begünstigten angemessen berücksichtigt werden.



Verwaltungsverfahrensgesetz ( VwVfG )


Teil IV - Öffentlich-rechtlicher Vertrag



§ 54 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages


Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann

durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden

(öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften

nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt

einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen

Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den

Verwaltungsakt richten würde.



§ 55 Vergleichsvertrag


Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2,

durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder

der Rechtslage bestehende Ungewißheit durch gegenseitiges

Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), kann geschlossen werden,

wenn die Behörde den Abschluß des Vergleichs zur Beseitigung der

Ungewißheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält.



§ 56 Austauschvertrag


(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2,

in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer

Gegenleistung verpflichtet, kann geschlossen werden, wenn die

Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart

wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben

dient. Die Gegenleistung muß den gesamten Umständen nach

angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der

vertraglichen Leistung der Behörde stehen.


(2) Besteht auf die Leistung der Behörde ein Anspruch, so kann

nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden, die bei Erlaß

eines Verwaltungsaktes Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 36

sein könnte.



§ 57 Schriftform


Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen,

soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form

vorgeschrieben ist.



§ 58 Zustimmung von Dritten und Behörden


(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines

Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich

zustimmt.


(2) Wird anstatt eines Verwaltungsaktes, bei dessen Erlaß nach

einer Rechtsvorschrift die Genehmigung, die Zustimmung oder das

Einvernehmen einer anderen Behörde erforderlich ist, ein Vertrag

geschlossen, so wird dieser erst wirksam, nachdem die andere

Behörde in der vorgeschriebenen Form mitgewirkt hat.



§ 59 Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages


(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die

Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des

Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt.


(2) Ein Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn


1. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre;


2. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen

eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechts-

widrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war;


3. die Voraussetzungen zum Abschluß eines Vergleichsvertrages

nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem

Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im

Sinne des § 46 rechtswidrig wäre;


4. sich die Behörde eine nach § 56 unzulässige Gegenleistung

versprechen läßt.


(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrages, so ist

er im ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, daß er auch ohne

den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.



§ 60 Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen


(1) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des

Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluß des

Vertrages so wesentlich geändert, daß einer Vertragspartei das

Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht

zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des

Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder,

sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei

nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. Die Behörde kann den

Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu

verhüten oder zu beseitigen.


(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform, soweit nicht durch

Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Sie soll

begründet werden.



§ 61 Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung


(1) Jeder Vertragschließende kann sich der sofortigen

Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne

des § 54 Satz 2 unterwerfen. Die Behörde muß hierbei von dem

Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem

Angehörigen des öffentlichen Dienstes, der die Befähigung zum

Richteramt hat oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des

Deutschen Richtergesetzes erfüllt, vertreten werden. Die

Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung ist nur wirksam,

wenn sie von der fachlich zuständigen Aufsichtsbehörde der

vertragschließenden Behörde genehmigt worden ist. Die Genehmigung

ist nicht erforderlich, wenn die Unterwerfung von oder gegenüber

einer obersten Bundes- oder Landesbehörde erklärt wird.


(2) Auf öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des Absatzes 1

Satz 1 ist das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes

entsprechend anzuwenden, wenn Vertragschließender eine Behörde im

Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist. Will eine natürliche oder

juristische Person des Privatrechts oder eine nichtrechtsfähige

Vereinigung die Vollstreckung wegen einer Geldforderung

betreiben, so ist § 170 Abs. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichts-

ordnung entsprechend anzuwenden. Richtet sich die Vollstreckung

wegen der Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung

gegen eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1, so ist § 172

der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.



§ 62 Ergänzende Anwendung von Vorschriften


Soweit sich aus den § § 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt,

gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend

gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches

entsprechend.




Baugesetzbuch ( BauGB )


§ 124 Erschließungsvertrag


(1) Die Gemeinde kann die Erschließung durch Vertrag auf einen

Dritten übertragen.


(2) Gegenstand des Erschließungsvertrages können nach Bundes-

oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige

Erschließungsanlagen in einem bestimmten Erschließungsgebiet in

der Gemeinde sein. Der Dritte kann sich gegenüber der Gemeinde

verpflichten, die Erschließungskosten ganz oder teilweise zu

tragen; dies gilt unabhängig davon, ob die Erschließungsanlagen

nach Bundes- oder Landesrecht beitragsfähig sind. § 129 Abs. 1

Satz 3 ist nicht anzuwenden.


(3) Die vertraglich vereinbarten Leistungen müssen den gesamten

Umständen nach angemessen sein und in sachlichem Zusammenhang mit

der Erschließung stehen. Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im

Sinne des § 30 Abs. 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare

Angebot eines Dritten ab, die im Bebauungsplan vorgesehene

Erschließung vorzunehmen, ist sie verpflichtet, die Erschließung

selbst durchzuführen.


(4) Der Erschließungsvertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht

durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.




Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB )


§ 126 [Bestimmung der gesetzlichen Schriftform]



(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muß die

Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift

oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet

werden.


(2) Bei einem Vertrage muß die Unterzeichnung der Parteien auf

derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere

gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede

Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.


(3) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung

ersetzt.









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