Gründung einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft
(KEG)
Gliederung:
Firmengründung (Richard Leitner)
Gesellschaftsformen (Gerhard Maitz)
Firmenname, Firmenbuch, Gesellschaftsvertrag (Klaus Maier)
Haftungsordnung (Christian Orthofer)
Gewerberecht (Nicole Olsacher)
Sozialversicherung (Nicole Olsacher)
Besteuerung (Wolfgang Neuhofer)
Praktisches Beispiel (Gerald Maurer)
Firmengründung
Unternehmensneugründungen nach Rechtsformen |
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Bundesland |
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Anzahl |
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Einzelfirma (nicht protokolliert) |
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GesmbH |
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KEG |
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OEG |
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GesmbH & Co KG |
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Verein |
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KG |
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Protokollierte Einzelfirma |
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AG |
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OHG |
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GesmbH & Co KEG |
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Sonstige Rechtsformen 3) |
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Zusammen |
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Unternehmensgründungen
im Bereich der Wirtschaftskammern
echte Gründungen (ohne Umgründungen, kurzfristige 'Ruhendmeldungen',
Nebenerwerbsgründungen, etc.) vorläufige
Daten einschl.
Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften
und nicht prot. Unternehmungen juristischer Personen
Quelle: http://www.wko.at
Die Anzahl der KEG- Neugründungen nimmt seit 1993 stetig zu und bleibt seit 1997 über 1000 pro Jahr. Die Rechtsform einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft(OEG, KEG) besteht erst seit 1990. Sie wurde geschaffen, um den vielen Nicht- und Minderkaufleuten(Betrieb erfordert keinen nach Art oder Umfang kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb; in der Praxis orientiert man sich bei der Einstufung an Arbeitnehmerzahl und Umsatz [Bundesabgabenordnung (BAO)] auch die Möglichkeit zu geben, als eingetragene Firma aufzutreten. Ihr Anwendungsbereich erstreckt sich vor allem auf Freiberufler, Kleinunternehmer sowie Land- und Forstwirte. Vor den eingetragenen Erwerbsgesellschaften gab es für Nicht- und Minderkaufleute nur die Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Diese Rechtsform darf aber nicht ins Firmenbuch eingetragen werden und besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, sie ist keine juristische Person. Die Gesellschafter haften persönlich und unbeschränkt.
Wesentliche Fragen vor Unternehmensgründung:
Vor der Gründung eines Unternehmens stellen sich dem Gründer viele Fragen:
Z.B.: Frage nach Standort, alleine oder mit Partner, Mitarbeiter,
Das man sich eine Gründung gut überlegen sollte, beweist eine Studie, wonach fast die Hälfte aller Insolvenzen in den ersten vier Jahren nach Unternehmensgründung passiert.
Gewisse Grundvoraussetzungen sollen vorhanden sein:
Kaufmännische Kenntnisse
Eigenkapital und andere Finanzierungsformen
Planung und Organisation
Geeignete Mitarbeiter
1.2 Neugründungs-Förderungsgesetz (NEUFÖG):
Mit dem NEUFÖG werden verschiedene Befreiungen von Abgaben, Gebühren und Beiträgen im Zusammenhang mit der Neugründung von Betrieben geschaffen (für Neugründungen ab dem 1. Mai 1999- 31.12.2002):
Folgende Gründungskosten entfallen:
Stempelgebühren, Gerichtsgebühren, Bundesverwaltungsabgaben, Grunderwerbssteuer, Gesellschaftssteuer und Börsenumsatzsteuer
Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeiträge)
Wohnbauförderungsbeiträge und Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung
Nur bei Vorlegung des ausgefüllten amtlichen Vordruckes über die Erklärung der Neugründung bei den betreffenden Behörden (Gebietskrankenkasse, Finanzamt, )
Wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
bei erstmaliger Geschäftseröffnung
Neueröffnung eines gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder dem selbständigen(freiberuflichen) Erwerb dienenden Betriebes durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur.
Die Betriebsführung beherrschende/n Person/en hat/haben sich in den letzten 15 Jahren nicht in vergleichbarer Art sowohl im Inland als auch im Ausland beherrschend betrieblich betätigt.
Es liegt keine bloße Anderung der Rechtsform vor.
Es liegt kein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers vor, egal ob es sich dabei um eine entgeltliche oder unentgeltliche(Erbschaft und Schenkung) Betriebsübertragung handelt.
Es wird im Kalendermonat der Neugründung und den folgenden elf Kalendermonaten die geschaffene betriebliche Struktur nicht um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe erweitert.
Gesellschaftsformen:
Es gibt
Einzelunternehmen |
Gesellschaftsunternehmen |
Gesellschaftsunternehmen
Eingetragene Erwerbsgesellschaften (OEG, KEG) |
Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GesnbR) |
Handelsgesellschaften |
Genossenschaften |
Handelsgesellschaften
Personengesellschaften (OHG, KG, Stille Gesellschaft, GmbH & Co KG) |
Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) |
2.1 Einzelunternehmen
Es gibt nur einen Geschäftsinhaber, der das gesamte benötigte Eigenkapital aufbringen muss
Geschäftsinhaber haftet unbeschränkt (mit seinem Privatvermögen) für die Schulden des Unternehmens
ist für die Geschäftsführung allein verantwortlich.
2.2 Gesellschaft bürgerlichen Recht (GesbR)
gesetzlich geregelt in den §§ 1175 – 1216 ABGB
Gründen 2 oder mehrere Personen
Gesellschaft wird nicht ins Firmenbuch eingetragen
Dauer der Gesellschaft und die Gewinnverteilung werden im Gesellschaftsvertrag geregelt
Alle Gesellschafter haften unbeschränkt und solidarisch (für die gesamten Schulden der Gesellschaft).
2.3 Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Die OHG ist im HGB durch die §§ 105 – 160 geregelt.
Eine OHG kann nur gegründet werden wenn:
Vollkaufmannseigenschaft zukommt
2 oder mehrere Gesellschafter
sie haften unbeschränkt und solidarisch
alle Gesellschafter sind zur Mitarbeit verpflichtet und berechtigt
2.4 Kommanditgesellschaft (KG)
Die KG ist im HGB durch die §§ 161 – 177 geregelt.
Eine KG kann nur gegründet werden wenn:
Vollkaufmannseigenschaft zukommt
2 oder mehrere Gesellschafter (mind. 1 Komplementär und 1 Kommanditist) vorhanden
Komplementär:
haftet unbeschränkt und solidarisch
Berechtigt zur Mitarbeit und Kontrolle
Kommanditist:
Haftet nur mit der Einlage
Beschränkte Kontrollrechte
Keine Mitarbeitspflicht
2.5 Stille Gesellschaft
Die Stille Gesellschaft ist im HGB durch die §§ 178 - 188 geregelt.
Die Stille Gesellschaft wird nicht in das Firmenbuch eingetragen
Sie scheint auch nicht nach außen hin auf.
Es gibt 2 Arten:
Typische (echte) stille Gesellschaft: Der stille Gesellschafter hat keine Haftung, sondern eine Gewinn- und VerlUStbeteiligung bis zur Höhe der stillen Einlage. Außerdem besitzt er keine Geschäftsbefugnis
Atypische (unechte) stille Gesellschaft: Hat eine dem Kommanditisten ähnliche Rechtsstellung. Er besitzt eine Geschäftsbefugnis.
2.6 Aktiengesellschaft (AG)
Die AG wird durch das Aktiengesetz aus dem Jahre 1965 geregelt.
Grundkapital muß mind. S 963.000,-- (€ 70.000,--) betragen und ist in Aktien zerlegt
Die Aktionäre sind Eigentümer dieser Aktien
Haftung auf die Einlage beschränkt
Kapitalbeteiligung ist von der Mitarbeit völlig getrennt
Gewählte Vorstand führt und vertritt die AG
2.7 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Die GmbH wir durch das GmbH Gesetz aus 1906 geregelt (1980 novelliert).
Stammkapital muß mind. S 482.000,-- (€ 35.000,--) betragen und wird durch Stammeinlagen aufgebracht
Gesellschafter (mind. 2) sind mit ihren Stammeinlagen beteiligt
Keine persönliche Haftung
Gewählte Vorstand führt und vertritt die GmbH
2.8 Genossenschaften
Sind Vereine von nicht geschlossener Mitgliederzahl zur Förderung des Erwerbes
Werden im Genossenschaftsgesetz geregelt
Mitglieder haften mit ihrer Einlage
Gewählte Vorstand führt und vertritt die Genossenschaft
Verschiedene Arten von Genossenschaften (z.B. Einkaufsgenossenschaft, Kreditgenossenschaft,)
2.9 Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co KG (GmbH & Co KG)
GmbH & Co KG ist eine Kommanditgesellschaft
Komplementär ist die GmbH (juristische Person) haftet mit Gesellschaftsvermögen
Kommanditisten sind natürliche Personen haften bis zur Höhe ihrer Einlage
Einmann GmbH & Co. KG
2.10 Eingetragene Erwerbsgesellschaften (EEG)
Wurden per 1.1.1991 durch ein eigenes Gesetz geschaffen.
Gesellschaftsform ist vor allem für freie Berufe, für Land- und Forstwirte und für Kleingewerbetreibende gedacht (keine Vollkaufmannseigenschaft)
werden aber in das Firmenbuch eingetragen.
Unterschieden werden:
Offene Erwerbsgesellschaft (OEG)
Kommanditerwerbsgesellschaft (KEG)
2.11 Unterschied zwischen KG und KEG
Der einzige Unterschied ist die Größe des Unternehmens. Um eine KG gründen zu können, muss die Gesellschaft einen Umsatz in 2 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren von mindestens 5 Millionen Schilling haben. Ist man unter dieser Grenzen kann nur eine KEG gegründet werden.
Firmenname, Firmenbuch, Gesellschaftsvertrag
(Kommt nach- von Maier Klaus)
Haftung
4.1 Allgemein
Das Haftungssystem der OEG und der KEG entspricht jenem der OHG und KG. Das EGG verweist diesbezüglich weitgehend auf die Vorschriften des HGB und EVHGB über die OHG und KG.
Die detaillierte Haftungsordnung ist im Gesellschaftsvertrag verankert. Während bei der OEG alle Gesellschafter unbeschränkt gegenüber den Gesellschaftsgläubigern haften, trifft man bei der KEG in dieser Hinsicht eine Unterscheidung:
mindestens 1 Komplementär (Komplementär-Erwerbsgesellschafter): unbeschränkt haftender Gesellschafter
mindestens 1 Kommanditist (Kommandit-Erwerbsgesellschafter): beschränkt haftender Gesellschafter, der bis zur (frei gestaltbaren) Höhe seiner Kommanditeinlage haftet
4.2 Haftung der Komplementäre
Die Art der Haftung der Gesellschafter gleich der einer OHG. Der Komplementär haftet für die Gesellschaftsschulden:
Unmittelbar: es erfolgt keine Zwischenschaltung der Gesellschaft und ohne Umweg über die Geltendmachung einer Nachschussverpflichtung der Gesellschafter.
Primär: Der Gesellschaftsgläubiger kann den Komplementär sofort in Anspruch nehmen, ohne zuvor die Gesellschaft klagen zu müssen und unabhängig davon ob das Gesellschaftsvermögen ausreicht.
Unbeschränkt: Die Haftung ist, im Gegensatz zum Kommanditisten nicht betragsmäßig beschränkt.
Unbeschränkbar: Es ist nicht möglich, auf Basis des Gesellschaftsvertrages, die Haftung generell, d.h. gegenüber allen Gesellschaftsgläubigern einzuschränken. Ein Haftungsbeschränkung im Innenverhältnis oder mit dem Gläubiger direkt ist jedoch gestattet.
Persönlich: Er haftet mit seinem gesamten Privatvermögen.
Warum persönliche Haftung?
Diese gibt den Gesellschaftsgläubigern zusätzliche Sicherheit bei der Eintreibung ihrer Forderungen gegen die Gesellschaft und ist somit ein Mittel zum Gläubigerschutz. Beachte: kein bestimmtes Mindestkapital vorgesehen!
Darüber hinaus garantiert sie unternehmerisches Wohlverhalten: der persönlich haftende Komplementär soll angehalten werden, die für das Unternehmen richtigen Entscheidungen zu treffen.
Solidarisch: Jeder Gesellschafter haftet für die gesamte Schuld, unabhängig von dem Umfang seiner Beteiligung an der Gesellschaft. Dem Gesellschaftsgläubiger steht es frei, einen oder alle Gesellschafter in Anspruch zu nehmen (intern jedoch Regressansprüche von jedem).
4.3 Haftung der Kommanditisten
Die Art der Haftung der Kommandit-Erwerbsgesellschafter ist grundsätzlich nach dem selben Prinzip aufgebaut, jedoch summenmäßig beschränkt. Somit beschränkt sich die Haftung auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage. Diese Vermögenseinlage in Form eines Geldbetrages, stehengelassene Gewinne[1], Dienstleistungen oder durch Einbringung körperlicher Sachen und Rechte erbracht werden.
Dieser Betrag muss ins Firmenbuch als Hafteinlage/Haftsumme eingetragen werden und ist somit die Summe für die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern d.h. im Außenverhältnis.
Die Pflichteinlage/Einlagensumme verspricht der Kommanditist der Gesellschaft zu erbringen d.h. im Innenverhältnis.
In vielen Fällen sind Hafteinlage und Pflichteinlage identisch, es besteht jedoch diesbezüglich keine Verpflichtung.
Ist die Hafteinlage größer als die Pflichteinlage, so haftet der Kommanditist für die Differenz mit seinem Privatvermögen.
Ist hingegen die Pflichteinlage größer als die Hafteinlage so haftet der Kommanditist den Gesellschaftsgläubigern primär nur bis zur Höhe der Haftsumme. Da die höhere Pflichteinlage ja nicht im Firmenbuch eingetragen ist, wirkt sie nur im Innenverhältnis.
Somit steht der Gesellschaft ihm gegenüber der Anspruch auf eine höhere Pflichteinlage zu. Dieser Anspruch ist abtretbar und pfändbarer Bestandteil des Gesellschaftsvermögens. Er kann von den Gesellschaftsgläubigern aufgegriffen werden, wodurch eine mittelbare Haftung des Kommanditisten über die Haftsumme entsteht. Jedoch stehen dem Kommanditisten Einwende zu.
Haftung vor der Hafteinlage
Solange der Kommanditist die Hafteinlage nicht geleistet hat, haftet er den Gesellschaftsgläubigern persönlich, unmittelbar und primär, jedoch bis zur Höhe der ausstehenden Einlage beschränkt.
Haftung nach der Hafteinlage
Nachdem die Hafteinlage bezahlt worden ist bzw. das Gesellschaftsvermögen um das Ausmaß der Haftsumme erhöht worden ist, entfällt die persönliche Haftung.
Die Hafteinlage gilt als bezahlt, wenn die Leistung auf die Einlageschuld erbracht ist und eine objektive Wertdeckung darstellt. Ob diese Bezahlung erfolgt ist, geht nicht aus dem Firmenbuch hervor und somit obliegt der Beweis im Falle eines Prozesses dem Kommanditisten. Der Gläubiger muss jedoch stets damit rechnen, dass der Kommanditist von der Haftung ausgeschlossen ist und sich darauf beruft.
Erhöhung/Herabsetzung der Hafteinlage
Der Kommanditist haftet bereits vor der Eintragung der Erhöhung ins Firmenbuch erhöht, wenn diese in handelsüblicher Weise bekannt gemacht oder den Gläubigern in anderer Weise mitgeteilt worden ist.
Eine eventuelle Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
4.4 Haftung bei Gesellschafterwechsel
Haftung des ausscheidenden Gesellschafters
Dem ausscheidenden Gesellschafter wird seine Einlage zurückbezahlt.
Er haftet weiterhin für Verbindlichkeiten (nicht unbedingt fällig) gegenüber den Gesellschaftsgläubigern. Er kann jedoch spätestens 5 Jahre nach Eintragung seines Ausscheidens im Firmenbuch Einrede auf Verjährung erheben.
Er haftet grundsätzlich nicht für Gesellschaftsschulden, die erst nach seinem Ausscheiden begründet wurden. Problematisch kann es jedoch diesbezüglich werden, sollte dieser seine Ausscheidung nicht im Firmenbuch eingetragen haben.
Haftung des Neugesellschafters
Der Neugesellschafter haftet für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem anderen Gesellschafter (Altgesellschafter).
4.5 Haftung für Privatschulden
Für private Verbindlichkeiten haftet das Gesellschaftsvermögen nicht, sondern grundsätzlich nur das Privatvermögen.
Privatgläubiger können jedoch auf einzelne Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis (z.B. Gewinnansprüche, Ansprüche aus der Geschäftsführung) oder auf den vermögensmäßigen Anteil des Gesellschafters Exekution führen.
Gewerberecht
5.1 Wann braucht man einen Gewerbeschein?
Für jede gewerbliche Tätigkeit benötigt man einen Gewerbeschein. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn man eine Tätigkeit
selbständig (wenn auf eigene Rechnung Gefahr ausgeübt wird)
regelmäßig (wenn angenommen werden kann, dass die Tätigkeit wiederholt wird oder wenn die Tätigkeit üblicherweise längere Zeit in Anspruch nimmt- schon die bloße Ankündigung eines Gewerbebetriebs erfordert die Gewerbeberechtigung) und
in Ertragsabsicht durchführen will.
Welche Gewerbeberechtigung erforderlich ist, hängt von der ausübenden Tätigkeit ab.
Vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausdrücklich ausgenommen sind nur selbständige Berufe, die meist durch andere Gesetze geregelt sind (z.B. Arzte, Apotheker, Notare, Rechtsanwälte)
Soll das Gewerbe von einer Gesellschaft ausgeübt werden (das sind eingetragene Erwerbsgesellschaften, Personengesellschaften des Handelsrechtes oder juristische Personen, wie z.B. GmbH), müssen die allgemeinen bzw. besonderen Voraussetzungen von einem gewerberechtlichen Geschäftsführer nachgewiesen werden. Nur in diesem Fall wird der Gewerbeschein auf die Gesellschaft ausgestellt.
Allgemeine Voraussetzungen:
- Österreichische Staatsbürgerschaft oder EWR/EU- Bürger bzw. Gleichstellungsbescheid
- Eigenberechtigung (vollendetes 19. Lj)
- Keine Ausschließungsgründe (z.B. Konkurs, Finanzstrafdelikte)
- Geeigneter Standort und allenfalls auch eine Betriebsanlagengenehmigung.
Bei Gesellschaften, die um einen Gewerbeberechtigung ansuchen, erstreckt sich auch die Prüfung der Zuverlässigkeit und der Gewerbeausschlussgründe (allgem. Voraussetzungen) auch auf alle Gesellschafter, die einen maßgeblichen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb haben.
Der Gewerbeschein wird auf das Unternehmen, also den Einzelunternehmer oder die Gesellschaft (Verein) ausgestellt. Bei Gesellschaften ist ein gewerberechtlicher Geschäftsführer zu benennen.
5.2 Wer kann gewerberechtlicher Geschäftsführer sein?
Bei Personengesellschaften (OHG, KG, OEG, KEG) muss der gewerberechtliche Geschäftsführer entweder
ein persönlich haftender Gesellschafter, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist, oder
ein Arbeitnehmer, der mindestens die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit beschäftigt und voll versichert ist,
sein.
5.3 Funktionen und Verantwortung des gewerberechtlichen Geschäftsführers:
Er ist für die Ausübung des Gewerbes zu bestellen.
Er muss den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen.
Er muss seien Wohnsitz im Inland haben
(außer es besteht ein ZUStellungsübereinkommen - Deutschland).
Er muss sich im Betrieb entsprechend betätigen.
Er ist in der Behörde für die Einhaltung der gewerblichen Vorschriften und dem
Gewerbeinhaber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes verantwortlich.
Er muss über eine entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis verfügen und
nachweislich seiner Bestellung und Erteilung der Anordnungsbefugnis zugestimmt haben
Bei Ausscheiden: Neubestellung binnen 6 Monaten
5.4 Wie kommt man konkret zu einer Gewerbeberechtigung
Um nun zu einer Gewerbeberechtigung zu kommen, muss man sich an die Gewerbebehörde wenden um die Tätigkeit anzumelden bzw. um die Bewilligung anzusuchen. Gewerbebehörden sind meist die jeweiligen für den Standort des Betriebs zUStändigen Bezirkshauptmannschaften.
Der Antrag an die Gewerbebehörde kann mündlich oder schriftlich gestellt werden; es bestehen keine besonderen Formvorschriften.
Eine Gewerbeanmeldung oder ein Bewilligungsansuchen hat zu enthalten:
- Die genaue Bezeichnung des Gewerbes
- Den in Aussicht genommenen Standort
- Persönliche Angaben des Antragstellers
- Angaben zum gewerberechtlichen Geschäftsführer
- Allenfalls eine Betriebsanlagengenehmigung.
Bei Erwerbsgesellschaften und Kapitalgesellschaften muss ein Auszug aus dem Firmenbuch vorgelegt werden (bei Personengesellschaften des Handelsrechts zumindest der Gesellschaftsvertrag).
Aufgrund der Anmeldung prüft die Gewerbebehörde, ob tatsächlich alle persönlichen Voraussetzungen gegeben sind. Bei einem positiven Ergebnis der Überprüfung wird die Gewerbeanmeldung mittels eines Bescheides zur Kenntnis genommen und der Gewerbeschein
6. SOZIALVERSICHERUNG
6.1 Wer unterliegt der gewerblichen Sozialversicherung?
Bei einer Wirtschaftskammerzugehörigen KEG sind alle persönlich haftenden Gesellschafter nach dem GSVG pflichtversichert, ebenso wie persönlich haftende Gesellschafter von Gesellschaften ohne Gewerbeschein, wenn das Jahreseinkommen der Gesellschafter einen gewissen Betrag übersteigt.
Beschränkt haftende Gesellschafter (Kommanditisten) können ASVG- pflichtversichert sein, wenn sie mit der Gesellschaft ein Arbeitsverhältnis eingehen.
Ab dem Jahr 2000 werden Kommanditisten, die nach dem 30. Juni 1998 diese Funktion übernommen haben und die in der Gesellschaft tätig werden oder Dienstleistungen erbringen, bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versicherungspflichtig. Diese Regelung gilt sowohl bei Gesellschaften mit Gewerbeschein als auch bei jenen ohne Gewerbeschein.
Der Versicherungsumfang erfasst die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung. Eine Arbeitslosenversicherung ist für Selbständige nicht vorgesehen.
6.2 Höhe der Sozialversicherung:
Der Beitragsbemessung im Rahmen der Kranken- und Pensionsversicherung sind die auf den Gesellschafter entfallenen Einkünfte in jeweiligen Kalenderjahr zugrundezulegen. Sobald der Gewinn durch Erlassung des Steuerbescheides fest steht, werden innerhalb der Grenzen der Mindestbeitragsgrundlage (S 171.468,--) und der Höchstbeitragsgrundlage (S 604.800.--) die Beiträge für das jeweilige Jahr ermittelt, wobei der Krankenversicherungsbeitrag 9,1% und der Pensionsversicherungsbeitrag 14,5% ausmacht.
Die Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge werden vierteljährlich vorgeschrieben und müssen innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstermins bei der Sozialversicherungsanstalt eingelangt sein.
Die Unfallversicherung wird, unabhängig von der Höhe des Einkommens, als Pauschalbetrag bezahlt (2000: S 1.046,-). Dieser ist einmal jährlich im 1. Quartal fällig).
Die Versicherung beginnt grundsätzlich mit dem Tag der Anmeldung, bei bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben mit der Erteilung der Bewilligung.
In der Regel werden diese Ereignisse der Sozialversicherungsanstalt von der Gewerbebehörde gemeldet. Man ist jedoch trotzdem verpflichtet, den Beginn der Versicherungspflicht der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft innerhalb von 14 Tagen zu melden!
Besteuerung:
7.1 Einkommenssteuer:
Basis und Bemessungsgrundlage ist der jährlich erwirtschaftete Gewinn von natürlichen Personen dazu gehören Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Die Ermittlung richtet sich nach dem erzielten Jahresumsatz des Einzelunternehmens (KEG,OEG). Liegt dieser unter ATS 3 Mio., so kann sie wahlweise zwischen Pauschalierung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder doppelten Buchführung erfolgen. Bei unter ATS 5 Mio. bzw. ATS 8 Mio. bei Lebensmittel- und Gemischtwarenhandel besteht des Wahlrecht zwischen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und doppelten Buchführung, werden diese Umsatzgrenzen überschritten ist man buchführungspflichtig. Der Einkommenssteuersatz liegt zwischen 10% und 50% und muss vierteljährlich im Voraus an das Wohnsitzfinanzamt der Gesellschafter entrichtet werden. Im Gründungsjahr wird der voraussichtlich erzielbare Umsatz und Gewinn als Bemessungsgrundlage herangezogen.
Mit Ablauf des Kalenderjahres wird eine Steuererklärung eingereicht auf deren Grundlage die auf das Jahreseinkommen entfallene Einkommenssteuer festgesetzt wird. Nach Abzug der geleisteten Vorauszahlung ergeben sich eine Nachzahlung oder Gutschrift gegenüber dem Finanzamt.
Einkunftsarten
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Sonstige Einkünfte (Spekulationsgeschäfte, Veräußerung wesentlicher Beteiligungen)
Die ESt. wird nach einem progressiven Staffeltarif berechnet:
Für die ersten |
0-50000 S |
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Für die weiteren |
50000-150000 S |
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Für die weiteren |
150000-300000 S |
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Für die weiteren |
300000-700000 S |
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Für alle weiteren Beträge |
Über 700000 S |
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Dazu folgendes Rechenbeispiel:
Einkommen - Sozialversicherung |
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300000 S |
für die ersten |
50000 S |
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5000 S |
für die weiteren |
100000 S |
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22000 S |
für die weiteren |
150000 S |
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48000 S |
Zwischensumme |
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75000 S |
Allgemeiner Absetzbetrag* |
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-8840 S |
Einkommenssteuer |
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66.160 S |
* Allg. Absetzbetrag = Steuerabsetzbeträge (z.B. Arbeitnehmerabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag, Alleinverdienerabsetzbetrag, Werbungskosten, etc.)
Hat der Abgabepflichtige noch andere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen, so werden diese lohnsteuerpflichtigen Einkünfte bei der Berechnung der Einkommenssteuer miteinbezogen, auf die errechnete Einkommenssteuerschuld wird die entrichtete Lohnsteuer angerechnet.
7.2 Kapitalertragssteuer:
Sie ist eine besondere Erhebungsform der ESt. und ist von inländischen Kapitalerträgen wie Dividenden aus Aktien oder Zinserträgen aus Geldeinlagen abzuführen. Sie beträgt 25% und ist binnen einer Woche ab dem Zeitpunkt des Kapitalflusses beim Betriebsstättenfinanzamt vom Schuldner abzuführen. Mit Entrichtung der Kapitalertragssteuer gilt die auf die Kapitalerträge entfallende Einkommenssteuer bzw. Körperschaftssteuer als abgegolten.
7.3 Körperschaftssteuer:
Ist die Einkommenssteuer von Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) und beträgt einheitlich 34% des Gewinns. Sie wird jährlich im Voraus beim Betriebsstättenfinanzamt eingehoben.
Mindeststeuervorauszahlung: 25000 S für GmbH, 50000 S für AG, (für Neugründer im 1. Jahr 15000 S)
7.4 Umsatzsteuer:
Umsatzsteuerpflichtig ist im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 jeder der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Grundsätzlich unterliegen alle Lieferungen und sonstigen Leistungen die der Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens im Inland gegen Entgelt ausführt der USt. Der Steuersatz beträgt im allgemeinen 20% des Nettoentgelts. Daneben gibt es noch ermäßigte Steuersätze von 10% (für Lebensmittel, Wohnraummiete), 14%, 16%, 20% sowie echte und unechte Steuerbefreiungen auf die ich aber nicht näher eingehen möchte, da sie im Rahmen unserer Rechnungswesen-Vorlesung behandelt werden. Wichtig erscheint mir noch die Fälligkeit der USt. Grundsätzlich ist sie am 15. des übernächsten Monats beim Betriebsstättenfinanzamt zu entrichten (Sollbesteuerung). Liegt jedoch der Jahresumsatz eines Unternehmens unter ATS 5 Mio., so kann beantragt werden, dass die Steuerschuld erst am Ende des Monats in dem die Zahlung eingeht geleistet wird. Bei Jahresumsätzen unter 300000 S muss keine USt. bezahlt, es darf dann jedoch auch keine Vorsteuer geltend gemacht werden, dies bringt jedoch Nachteile wenn die Vorsteuerbeträge höher sind als die zu entrichtende USt. Außerdem kann die USt. vierteljährlich abgerechnet werden muss jedoch selbst berechnet und im Voraus geleistet werden (Umsatzsteuervorauszahlung).
Vorsteuer Die VSt. ist jene USt. die ein Unternehmer seinem Lieferanten für Lieferungen und sonstige Leistungen gezahlt hat. Auch Vorbereitungshandlungen eines Unternehmers für seinen Betrieb (z.b. Maschinenkauf, Bau des Geschäftslokales), für die er USt. bezahlt hat, kann er als Vorsteuer rückfordern.
Sondervorauszahlung: Muss für Monatszahler bis zum 15. Dez. also mit der Oktobervorauszahlung eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der vom Betriebsstättenfinanzamt gebuchten Vorauszahlungen. Wird die Sonder -vorauszahlung nicht zeitgerecht oder in mitgeteilter Höhe entrichtet, so ist der Termin für die Vorauszahlung im nächsten Jahr um einen Monat früher.
Praktisches Beispiel
8.1 B & E Bauprojektbetreuungsges. m. b. H. + Co KEG
Die Arbeit dieses Unternehmens besteht generell darin, nach Liegenschaften und Gesellschaften zur Gründung von Arbeitsgemeinschaften in verschiedenen Kommanditerwerbsgesellschaften (aus verschiedenen Liegenschaften) zu suchen und zu finden.
Die B & E Bauprojektfinanzierungsges. m. b. H. ist dabei Komplementär in diesen verschiedenen KEGs und führt außerdem die Aufsicht über diese Projekte.
Gegründet wurde das Unternehmen im Jahr 1990 von Herrn Dr. Erber, der das Unternehmen nach wie vor mit nur einer Sekretärin führt. In den vergangenen Jahren wurden somit bereits 20 solcher KEGs mit einem Investitionsvolumen zwischen 25 und 120 Million Schilling gegründet.
Das Hauptproblem von so vielen KEGs mit dem gleichen Komplementär stellt dabei die Namensgebung dar, da dieser zu Beginn eines jeden Firmennamen stehen muss. Das wirkliche Problem darin besteht darin, dass diese Firmendaten oft nicht genügend Platz in den Eingabezeilen der EDV haben, und somit auch nicht der gesamte Projektname in möglichen Antworten von e.g. dem Finanzamt genannt wird.
Die KEG hat sich gegenüber der GmbH für dieses Unternehmen deshalb als besser erwiesen, weil sich die Kapitalbeschaffung als wesentlich einfacher herausstellte.
So wird bei einer Immobilien KEG das Vermögen in der Regel im Privatvermögen gehalten, auf Wunsch ist es allerdings auch möglich dieses ins Betriebsvermögen zu übergeben.
Ein weiterer Vorteil der Immobilien KEG besteht darin, dass Immobilien bereits nach 10 Jahren steuerfrei ablösbar sind.
Durch die Gründung der vielen verschiedenen KEGs ergibt sich noch ein weiterer Vorteil: Dadurch, dass ein jedes Projekt in sich selbst abgeschlossen ist, wirkt sich ein negatives Projekt auf keine der anderen KEGs aus. Nachdem viele dieser verschiedenen Projekte auch verschiedene Anleger hat, kommt es zu einer Risikominimierung innerhalb der Kommanditisten.
Allerdings gibt es einen anderen Nachteil für die Investoren: Normalerweise besteht für die Kommanditisten einer KEG nur beschränkte Haftungspflicht, allerdings ist diese gegenüber den darlehensgebenden Banken unbeschränkt.
Eine weitere Schwierigkeit ergibt sich daraus, dass die Investoren nicht, wie üblich, mit ihrem Namen im Grundbuch eingetragen sind, sondern nur das gesamte Unternehmen, wodurch sich ein gewisses Unbehagen breit machen kann.
Die B & E Bauprojektbetreuungsges. m. b. H. nimmt in diesen Projekten hauptsächlich organisatorische Tätigkeiten und die Überwachung der korrekten und pünktlichen Einzahlungen wahr.
Projekt „Sanierung Hans Resel Gasse 21, 8020 Graz“
Dabei werden Objekte in der Rechtsform einer KEG im Rahmen einer „umfassenden Sanierung“ erworben, um diese später an Dritte zu vermieten und dadurch laut §28 EstG 1988 Einkünfte zu erzielen.
8.2 Steuerrechtliche Grundlagen
Vorsteuer der Sanierungskosten:
Da die KEG ein umsatzsteuerlicher Unternehmer ist, kann die Vorsteuer der Sanierungskosten in Abzug gebracht werden. Somit reduziert sich der Gesamtpreis im Vergleich zum Ankauf fertiger Wohnungen um 20%, unter der Bedingung, dass die sanierten Wohnungen frühestens 10 Jahre nach Fertigstellung der Sanierung veräußert werden.
Abschreibdauer der Herstellungskosten für die Sanierung:
Wenn eine Zusage für die Förderung der Wohnhaussanierung vorliegt, kann nach derzeitiger Gesetzeslage die KEG als Bauherr gemäß §28 Abs. 3 Z 3 EStG 1988 die begünstigte Abschreibung der Sanierungsaufwendung in Anspruch nehmen, wodurch sich die Abschreibungsdauer von 67 Jahren auf 15 Jahre verringert. Dadurch fallen in den Anfangsjahren dieser KEG wesentliche VerlUSte an, die aber durch positive Einkünfte der Kommanditisten ausgeglichen werden, und somit deren Einkommenssteuerbelastung vermindern.
8.3 Abschreibungen
Abschreibung der Anschaffungskosten:
Die Anschaffungskosten des Gebäudes (nicht die für den Grundanteil) müssen grundsätzlich auf 67 Jahre abgeschrieben werden.
Abschreibung der Sanierungskosten:
Die Sanierungskosten einer geförderten Wohnfläche können nach §28 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 innerhalb von 15 Jahren verteilt abgesetzt werden. Die Absetzung darf jedoch erst nach der Abzahlung des gesamten Annuitätenzuschusses vorgenommen werden.
8.4 Eigentumsverhältnisse
Der Komplementär dieser KEG ist der Initiator des Projektes, wobei später Kommanditisten hinzugenommen werden, die jeweils zu einem bestimmten Prozentsatz am Objekt beteiligt sind.
Während der Komplementär als Geschäftsführer der KEG die Gesellschaft sowohl in der Bauzeit, sowie in der Vermietphase mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu vertreten hat, haben die Kommanditisten die Aufgabe, den negativen Cashflow sowohl während der Bauzeit, als auch in der Vermietphase abzudecken.
Wesentliche Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages:
Die beschränkt haftenden Gesellschafter haben neben dem negativen Cashflow den Vorweggewinn und ein Geschäftsführungsentgelt an den persönlich haftenden Gesellschafter zu leisten, während der persönlich haftende Gesellschafter die Geschäftsführungsagenden mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wahrzunehmen hat.
Nach Ablauf der Förderungslaufzeit kann eine Realteilung der Liegenschaft erfolgen, wobei es jedem Gesellschafter selbst überlassen ist, wie er über seinen Anteil verfügt.
Zur Abdeckung der gegenüber der finanzierenden Bank übernommenen Haftung, muss jeder Kommanditist eine Risiko-Ablebensversicherung abschließen, oder eine bestehende Versicherung so erweitern, dass die Versicherungssumme die gesamten Bruttoeinzahlungsverpflichtungen des Kommanditisten abdeckt.
Im Falle einer Realteilung erhält jeder Kommanditist Wohnungen, Parkflächen usw. im Verhältnis der gezeichneten Anteilshöhe. Sollten Flächen nicht zweckmäßig geteilt werden können, so verbleiben sie im Eigentum der Gesellschaft, wobei die Erlöse den Beteiligungsverhältnissen entsprechend aufzuteilen sind.
Quellenverzeichnis:
Unterlagen „Hauser“
„Betriebsgründung“, Leitfaden für Gründerinnen und Gründer-Wirtschaftskammer Österreich
Zusatzmaterial von Wirtschaftskammer
Betriebswirtschaft 2, Manz Verlag
Internet
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