Normen für Ausschreibungen in Österreich
1 Allgemeines
1.1 Anwendungsbereich
Die ÖNORM regelt Vergabe von Aufträgen über
immaterielle Leistungen 42866ugu49ook8s
materielle Leistungen
Lieferungen gehören ebenso dazu. Ausgenommen ist jedoch
die Auslobung von Ideen- und Entwurfswettbewerben
Bearuftragung mit künstlerischen Leistungen go866u2449oook
1.2 Begriffsbestimmungen
Leistungen: Lieferungen und materielle oder immaterielle Leistungen
imatterielle Leistungne: Planungen, Beratungen und damit verbundene Tätigkeiten.
Vergabeverfahren: Abschluß eines Vertrages zwischen einem Auftraggeber und Auftragnehmer
Auftraggeber: natürliche oder juristische Person, die an einen Auftragnehemenr einen Auftrag erteilt hat oder
einen erteilen will.
Auftragnehmer: jeder Unternehmer, der dem Auftraggeber eine Leistung gegen Entgelt erbringt.
Unternehmer: natürliche oder juristische Person, handelsrechtliche Personengesellschaften, eingetragene
Erwerbesgesellschaften und Arbeitsgemeinschaften.
Arbeitsgemeinschaften: Zusammenschluß mehrerer Unternehmer.
Bewerber: Unternehmer, der sich an einem Vergabeverfahren beteiligen will.
Bieter: Unternehmer, der ein Angebot eingereicht hat.
Bietergemeinschaft: Zusammenschluß mehrerer Unternehmer zum Zweck der Einreichung eines
gemeinsamen Angebotes.
Ausschreibung: an Unternehmer gerichtete Aufforderung, im Wettbewerb Angebote zur Erbringung einer
bestimmten Leistung einzureichen.
Angebot: Erklärung eines Unternehmers, bestimmte Leistungen zu bestimmten Konditionen zu erfüllen.
Variantenangebot: Angebot aufgrund einer Ausschreibungsvariante des Auftraggebers.
Alternativangebot: Angebot aufgrund eines alternativen Angebotsvorschlages des Bieters.
Zuschlag: an den Bieter abgegebene Erklärung, sein Angebot anzunehmen.
1.3 Grundsätze des Vergabeverfahrens
Aufträge sind gemäß der Verfahren der ÖNORM zu der Marktlage entsprechenden Preisen zu vergeben. Dabei
muß auf die Erfüllung des freien Wettbewerbes, der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter geachtet werden.
Unternehmer, die an den Vorarbeiten für eine Auschschreibung beteiligt sind, dürfen am Wettbewerb nicht
teilnehmen.
Vergabeverfahren dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Absicht besteht, die Leistungen tatsächlich zur
Vergabe zu bringen.
An Öffentliche Einrichtungen dürfen Verträge vergäben werden, wenn die am Wettbewerb teilnehmenden
Unternehmen vergleichbare Begünstigungen erhalten.
1.4 Arten und Wahl der Vergabeverfahren
Arten der Vergabeverfahren
Offenens Verfahren (öffentliche Ausschreibung): Es werden öffentlich eine unbeschränkte Anzahl
von Unternehmen zur Abgabe von Angeboten aufgefordert.
Nicht offenenes Verfahren (beschränkte Ausschreibung): Einer bestimmten Anzahl von
Unternehmen wird eine schriftliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten geschickt.
Verhandlungsverfahren (Freihändige Vergabe): Mit einem oder mehrerern ausgewählten Unternehmern
wird über den Auftragsinhalt verhandelt
Wahl des Vergabeverfahrens
Grundsätzlich hat ein offenes Verfahren stattzufinden, es sei denn es tritt einer der folgenden
Ausnahmefälle in Kraft:
wenn ein öffentliches Verfahren im Vergleich zur Leistung unwirtschaftlich wäre
wenn die Leistung nur von einem beschränkten Unternehmerkreis aufgeführt werden kann
wenn das Verfahren die Öffentlichkeit gefährden würde (Geheimhaltung)
wenn das Verfahren eine mit erheblichen Nachteilen fr die Allgemeinheit verbundne Verzögerung
mit sich brächte
wenn das Verfahren widerrufen wurde oder als widerrufen gilt.
wenn eine erschöpfende und eindeutige Leistungsbeschreibung nicht möglich ist
wenn vorher schon ein Verfahren stattgefunden hat und bei einem erneuten Verfahren der gleiche
Auftragnehmer mit dem selben Konditionen annehmen würde
wenn währen der Ausführung zusätzliche oder geänderte Leistungen erforderlich wären
wenn für die Leistung nur ein Unternehmer in Betracht kommt.
wenn keine annehmbaren Angebote gemacht wurden.
wenn selbst das nicht offene Verfahren eine mit erheblichen Nachteilen für die Allgemeinheit
verbunden Verzöglerungen mit sich brächte oder der Auftraggeber um Schaden zu verhindern den
Auftrag an einen Dritten weitergeben müßte.
wenn die Leistungen nur von einer öffentlichen Einrichtung erfüllt werden kann.
wenn die Leistungen von Unternehmern die Kartellen angehören angeboten werden oder wenn
keine kartellfreien Unternehmer vorhanden sind.
Für die Vergabe von immateriellen Leistungen ist grundsätzlich das Verhandlungsverfahren
anzuwenden.
1.5 Teilnehmer am Wettbewerb
Offenene Verfahren
Einge gebietsmäßige Beschränkung ist unzulässig.
Bekanntmachung bei einschlägigien Publikationsorganen
Unternehmern die Interesse bekanntgeben haben, müssen sofort die Ausschreibungsunterlagen zur
Verfügung gestellt werden. Die Anzahl und Namen der Unternehmen müssen bis zur Angebotsöffnung
geheim gehalten werden.
Nicht offenen Verfahren
Die Einladung zur Angebotsabgabe hat nur an Unternehmen, die zur erfüllung der Leistungen fähig sind
zu erfolgen.
Anzahl der einzuladenden Unternehmer ist entsprechend der Höhe des geschätzten Auftragswertes zu
wählen (mind. fünf)
Die einzuladeneden Unternehmer sind, wenn möglich, häufig zu wechseln
Verhandlungsverfahren
siehe nicht offenens Verfahren
Von allen in Aussicht befindlichen Unternehmen sind verbindliche Angebote einzuholen.
1.6 Öffentliche Erkundung des Bewerberkreises
Diese Erkundung kommt bei nicht offenen und Verhandlungsverfahren in Frage, wenn keine ausreichende
Marktübersicht besteht.
In einer Bekanntmachung sind Unternehmer öffentliche aufzufordern, sich um die Teilnahme zu bewerben.
Die Bekanntmachung muß den Termin enthalten bis zu dem die Anträge eingelangt sein müssen und die
Angabe, die es einem Unternehmen ermöglicht, zu entscheiden ob eine Teilnahme sinnvoll ist.
Weiters muß enthalten sein, was den Unterlagen beizufügen ist, um den Auftraggeber eine Prüfung zu
ermöglichen.
Allen Unternehmern, die bis zum angebenen Termin einen Teilnahmeantrag eingereicht haben und als
leistungsfähig anerkannt wurden, dürfen am jeweiligen Verfahren teilnehmen.
Nicht eingeladenen Bewerber dürfen nicht teilnehmen.
1.7 Zweistufiges Verfahren für immaterielle Leistungen
Das Zweistufige Verfahren ist anzuwenden wenn die Leistung nicht beschreibbar ist. Es ist nicht anzuwenden wenn
der Aufwand im Vergleich zum Wert der Leistung unwirtschaftlich wäre.
1. Stufe - Problemläsungsvorschläge und Bewerberauswahl
In einer öffentlichen Bekanntmachung eines zweistufigen Verfahrens sind die Zielsetzung, die Umstände der
Leistungserbringung, die Stelle, die genauere Informationen über Leistung geben kann und die Fristen für das
Einlagen der Teilnahmeanträge mitzuteilen
Bewerber die sich melden sind zu erfassen und auf ihre Eignung zur Leistungserfüllung zu prüfen und nur
geeignete sind zur Angebotserstellung einzuladen.
Werden keine geeigneten Unternehmen gefunden, so ist ein Verhandlungsverfahren einzuleiten
2. Stufe - Vergabe
Der Auftraggeber muß den ausgewählten Bewerbern allfällige Änderungen der Zielsetzung mitteilen und sie
zum Einreichen von Angeboten einladen.
Die Angebot haben die Beschreibung der Leistung und die Art der beabsichtigten Durchführung zu enthalten.
Die Angebote sind zum vereinbarten Termin und Ort aber ohne Anwesenheit der Bieter kommissionell zu
öffnen und zu prüfen. Deitailgespräche mit den Bietern dürfen abgehalten werden.
Die Gründe für den Zuschlag sind in nachprüfbarer Form festzuhalten.
1.8 Nachweis der Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit
Zum Nachwies der Befugnis können verlangt werden: Nachwies der Gebwerbeberechtigun bzw.
Befungisverleigung, Auszug aus dem Firmenbuch
Zum Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit: Lastschriftanzeige des Finanzamtes,
Kontoauszug von Sazialversicherungsanstalten, Kontoauszug sonstiger Kassen für Sozialbeiträge,
Lastschriftanzeiger der für die Lohnsummensteuer zuständigen Behörde, Angaben über die Anzahl der
beschäftigten Dienstnehmer, Bilanzen der letzten 3 Geschäftsjahre, Bankauskünfte, Angaben über den
Gesamtumsatz in den letzten 3 Geschäftsjahren, Angaben über Unternehmensbeteiligungen, Angaber über
Kapitalausstattung, Anlagevermögen, Gurndbesitz.
Zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit: Ausbildungsnachweis, Refernzliste der in den letzten fünf
Jahren erbrachten Leistungen, Angaben über vorhanden Betriebsanlagen, Angaben über die Spezialarbeiter,
Produktpräsentation, Muster, Beschreibungen, Fotografiene, Qualitätsbescheinigungen oder Prüfuzeugnisse.
Zum Nachwies der Zuverlässigkeit: Bescheinigung einer Behörde, daß keine Entscheidung ergagngen ist,
welche die Zuverlässigkeit des Unternehmers in Frage stellt; Erklärung des Unternehmers, daß er Zuverlässig
ist und daß kein Insolvenzverfahren läuft.
1.9 Gesamt- und Teilvergabe
Zusammengehörige Leistungen sind an ungeiteilt zu vergeben. Dies gilt nicht für besonders umfangreiche
Leistungen, diese können örtlich, zeitlich. nach menge und Art geteilt vergeben werden.
Leistungen verschiedener Wirtschaftszweige sollen getrennt werden
Ein Zuschlag in Teilen einer ausgeschriebenen Gesamtleistung ist unzulässig
1.10 Erstellung der Preise - Preisarten
Erstellung der Preise
Preisangebotsverfahren: Bieter geben Preise aufgrund der Ausschreibungsunterlagen bekannt.
Preisaufschalgs- und -nachlaßverfahren: Vom Auftraggeber werden Reichtpreise bekanntgeben,
der Bieter gibt prozentuelle Zu- oder Abschläge bekannt.
Preisarten
Einheitspreis: Preis für die Einheit einer Leistung (Stück, Zeit, Masse oder andere Maßeinheiten). Ist
anzugeben, wenn sich eine Leistung nach Art und Güte genau, nach Umfang zumindest annähernd
bestimmen läßt.
Pauschlpreis: In Betrag angebenerPreis für eine Gesamtleistung oder Teilleistung. Sollte nur
angeboten werden, wenn Art, Güte und Umfang nicht genau bekannt sind.
Regiepreis: Preis für eine Leistungsstunde und/oder Materialeinheit. Anwendung siehe Pauschalpreis
Festpreis und veränderlicher Preis
Festpreis: Preis, der ohne Rücksicht auf Änderungen der Kostengrundlagen unveränderlich bleibt. Zu
Festpreisen ist auszuschreiben wenn für die Vertragspartnerunzumutbare Unsicherheiten entstehen
würden. Ansonsten ist zu veränderlichen Preisen auszuschreiben
Veränderlicher Preis: Kann unter bestimmten Vorraussetzung bei Änderungen vereinbarter
Preisumrechnungsgrundlagen geändert werden.
1.11 Sicherstellungen
Arten der Sicherstellung
Vadium: dient als Sicherstellung für den Fall, daß der Bieter von seinem Angebot zurücktritt.
Kautian: dine als Sicherstellung für den Fall, daß ein Vertragspartner den Vertrag bricht.
Deckungsrücklaß: dient als Sicherstellung gegen Überzahlungen und als Sicherstellung für die
Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer (sofern diese nicht durch eine Kaution abgesichert ist)
Haftungsrücklaß: dient als Sicherstllung für den Fall, daß der Auftragnehmer die ihm aus der
Gewährleistung obliegenden Pflichten nicht erfüllt.
Mittel zur Sicherstellung
Als Sicherstellung können dienen: Bargeld, Bankgarantien, Rücklaßversicherungen, klauselfreie
Einlagebücher mit einem Sperrvermerk zugunsten des Vertragspartners, mündelsichere Wertpapiere
1.12 Beiziehung von Sachverständigen
Es dürfen nur Sachverständige, deren Unbefangenheit außer Zweifel steht, zur Mitwirkung herangezogen werden.
1.13 Verwertung von Ausarbeitungen
Ausarbeitungen des Auftraggebers bzw. Bieters dürfen nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des anderen
an Dritte weitergegeben werden.
Sowohl der Auftraggeber als auch der Bewerber kann das zur Verfügung gestellte Material zurückfordern.
2 Die Ausschreibung
2.1 Grundsätzliches
Die Leistungen müssen rechtzeitig bekanntgegeben werden
Die Ausschreibungsunterlagen sind so auszuarbeiten, daß die Vergleichbarkeit der Angebote sichergestellt
ist.
Die Ausschreibung muß so gestaltet sein, daß sich für keinen Bieter besondere Vorteile ergeben
(namentliche Aufführung bestimmter Erzeugnisse)
Die Leistung muß so beschrieben werden, daß sie in derselben Fassung sowohl für das Angabot als auch für
den Vertrag verwendbar sind.Die Ausschreibung muß alle Gesichtspunkte enthalten, die zur Beurteilung der
Angebote benötigt werden.
Die Ausschreibung muß alle vorgeschriebenen Positionen enthalten.
In der Ausschreibung sind Festlegungen über die Zulässigkeit von Teil- und/oder Alternativangeboten zu
treffen.
Es muß angeben werden, ob Arbeits- und/oder Bietergemeinschaften zulässig sind.
Bei Bedarf muß die Höhe des Vadiums festgelegt werden.
2.2 Die Beschreibung der Leistung
Eine eindeutige, vollständige und neutrale Beschreibung der Leistung ist erforderlichenfalls durch Pläne,
Zeichnungen, Modelle, etc. zu ergänzen
Die Ausführung der Leistung ist so weit wie möglich nach Normen zu beschreiben.
Es sind gegebenenfalls auch Kriterien für die Lieferung oder für das anzuwenden Verfahren anzugeben.
Bei der Erstellung der Beschreibung der Leistung sind auch die zukünfigen Folgekosten aufzunehmen.
Anzuführen sind alle Umstände, die für die Ausführung der Leistung und für die Angebotserstellung bedeutend
sind.
Enthält die Ausschreibung eines bestimmten Erzeugnisses den Zusatz "oder gleichwertiger Art", so hat
der Bieter bestimmte Angaben (Fabrikat, Type, etc.) selbst in den Bieterlücken auszufüllen.
Die ausschließliche Vorschreibung von Erzeugnissen bestimmter Firmen ist nur erlaubt, wenn aus
bestimmten Gründen (z.B. hohe Kosten bei Wartung) kein anderes Fabrikat wirtschaftlich wäre.
Umfangreiche Leistungen sind in einem Leistungsverzeichnis aufzugliedern.
Sind für Beschreibungen und/oder Aufgliederungen bestimmter Leisungen geegnete Richtlinien (ÖNORM,
sonstige Normen) vorhanden, so sind diese anzuwenden. Es sind dabei folgende Festlegungen zu beachten:
Die Gesamtleistung muß so aufgegliedert werden, daß unter den einzelnen Positionen nur Leistungen
gleicher Art und Preisbildung aufscheinen. Leistungen die einmalige Kosten verursachen sind von
solchen die zeit- oder mengenabhängige Kosten verursachen in getrennten Positionen zu erfassen.
Leistungen verschiedener Art und Preisbildung dürfen nur zusammengefaßt werden, wenn der
getrennten Preisangabe nur geringe Bedeutung zukommen würde.
Im Leistungsverzeichnis ist festzulegen, inwieweit die Preise zweckentsprechend aufzugliedern sind.
Einzelne Leistungen können nach Art, Güte, Menge, Herkunft der Roh- und Hilfsstofee, Erfüllungsort, etc.
auch wahlweise in gesonderten Positonen ausgeschrieber werden.
2.3 Die sonstigen Bestimmungen des Leistungsvertrages
Bestehen für die sonstigen Bestimmungen des Leistungsvertrages ÖNORMEN oder standardiesierte
Leistungsbeschreibungen, so sind eigene Ausarbeitungen auf ein Minimum zu beschränken.
Erforderlichenfalls sind für folgende Angaben eigene Bestimmungen festzulegen:
Besonderheiten im Zusammenhang mit der technischen Ausführung
Abweichung von allgemein anerkannten oder üblichen Ausführungsregeln, insbesondere von geltenden
ÖNORMEN
Zulässigkeit von Subunternehmerleistungen (im Vertrag ist die Weitergabe des gesamten Auftrages an
Subunternehemer zu untersagen)
Art der Prüfung der Einhaltung bestimmter Vorschreibungen, zB hinsichtlich der Güte des Materials
Arten der Preise: Es ist klar zum Ausdruck zu bringen, ob die Preise als Fest- oder veränderliche Preise
anzubieten sind. Bei veränderlichen Preiseen müssen Regeln und Voraussetzungen festgelegt werden, die
eine Preisumrechnung ermöglichen.
Mehr- und/oder Minderleistungen: Es ist festzulgegen, ob und bis zu welchen Ausmaß und Zeipunkt Mehr-
und/oder Minderleistungen nach oben oder nach unten im Vertrag Deckung finden.
Material, das im Zuge der Ausführung der Leistung anfällt
Verpackung.
Erfüllungszeiten und allfällige Fixgeschäfte: Firsten für die Erfüllung der (Teil-)Leisung sind anzugeben. Es muß
bei der Bestimmung der Fristen auf Abhängigkeiten vom Auftraggeber geachtet werden.
Erfüllungsort
Vertragsstrafen (Pönale): Sind zu vozusehen, wenn ein Erfüllungsverzug für den Auftraggeber von erheblichem
Nachteil ist.
Prämien: Sind vorzusehen, wenn der Auftraggeber besonderes Interesse an der vorzeitigen Erfüllung hat.
Art und Höhe der Sicherstellungen sowei Zeitpunkt ihres Erlages und ihrer Freigabe:
Wird eine Kaution verlangt, so sind auch die Termine für Erlag und Rückstellung zu bestimmen.
Ist ein Deckungsrücklaß vorhesen, so ist festzulegen, daß er von der jeweiligen Rechnung abgesetzt wird
(sofern nicht andere Mittel zur Sicherstellung vorhanden sind)
Ein Haftungsrücklaß wird von der Schlußrechnung einbahalten (sofern icht andere Mittel zur
Sicherstellung vorhanden sind)
Teil- und Schlußübernahem
Abrechnung, Rechnungslegung, Zahlung und Verzugszinsen
Leistungen zu Regiepreisen
Rückgabe von Ausschreibungs- und/oder Angebotsunterlagen und von Ausarbeitungen
Vergütung von besonderen Ausarbeitungen im Zuge der Angebotserstellung
Verwertung von Ausarbietungen des anderen Vertragspartners
Gewährleistung und Haftung
Versicherungen
Außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten
Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
2.4 Bekanntmachung des offenen und Einladung zum nicht offenen Verfahren
Die Bekanntmachung des offenen Verfahrens hat in Amtsblättern, Tageszeitungen oder Fachzeitschriften, etc.
zu erfolgen. Die Einladung zum nicht offenen Verfahren hat durch Zusendung an die ausgewählten
Unternehemer zu erfolgen.
Die Bekanntmachung hat Angaben zu enthalten, die es dem Interessenten ermöglichen zu beurteilen, ob eine
Beiteiligung am Wettbewerb in Frage kommt:
Bezeichnung des Auftraggebers
Gegenstand der Leistung, möglichst genau Angabe von Art und Umfang der Leistung
Hinweise, wo die Ausschreibungsunterlagen einzusehen sind
Datum und Ort für die Einreichung der Angebote, Zuschlagsfrist
Bestimmung über den allfälligen Erlag eines Vadiums
2.5 Bereitstellung und Koste der Ausschreibungsunterlagen
Bei offenen Verfahren ist es jedem zu ermöglichen die Ausschreibungsunterlagen zu erlangen. Bei nicht offenenen
Verfahren ist jedem, der teilnimmt die Möglichkeit zu geben die Unterlagen zu erlangen. Die Anzahl jener Personen,
die Unterlagen erhalten, muß geheimgehalten werden. Es kann ein Entgelt für Unterlagen verlangt werden.
2.6 Angebotsfrist
Die Frist der Angebotseinholung beginnt beim offenen Verfahren mit Bekanntmachung der Ausschreibung, beim
geschlossenen Verfahren beim Versenden der Einladungen. Die Frist endet an jenem Tag, an dem die Angebote
eingeholt werden müssen. Den Bietern muß genug Zeit bleiben ein Angebot zu erstellen. Bei offenen Verahren muß
die Frist min. 4 Wochen betragen, bei geschlossenen Verfahren min. 3 Wochen. Die Frist kann dann verlängert
werden, falls eine Berichtigung der Ausschreibung vorliegt, es müssen alle Teilnehmer benachrichtigt werden.
Während der Frist kann kann der Bieter von seinem Angebot zurücktreten oder es berichtigen. Dies ist der
ausschreibenden Stelle mitzuteilen.
2.7 Berichtigung der Bekanntmachung der Ausschreibung
Treten während der Frist Veränderungen der Ausschreibungsbedingungen ein, so ist, so ist eine Berichtigung
vorzunehmen. Falls grundlegende Veränderungen vorgenommen werden ist die Ausschreibungsfrist zu verlängern.
Ist die Berichtigung erforderlich, ist der Umstand der Berichtigung und die ursprüngliche Bekanntmachung
bekanntzugeben. Allen Bewerbern sind die Änderungen schriftlich zu übermittlen. Ist dies nicht möglich, so muß dies
ebenso bekanntgemacht werden wie die Ausschreibung.
2.8 Widerruf der Ausschreibung während der Angebotsfrist
Ist die Ausschreibung aus bestimmten Gründen nicht mehr durchführbar, ist die Ausschreibung zu widerrufen. Der
Widerruf muß wie die Ausschreibung bekanntgegeben werden. Mit der Bekanntmachung erlangt der Auftraggeber
seine Handlungsfreiheit wieder.
2.9 Zuschlagsfrist
Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist und dauert bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem der Zuschlag
erteilt wird. Diese Frist sollte kurz gehalten werden (unter 3 Monaten). Während der Zuschlagsfrist ist der Bieter an
sein Angebot gebunden.
3 DAS ANGEBOT
3.1 Grundsätzliches
Der Bieter muß sich bei der Erstellung des Angebots an die Ausschreibungsunterlagen halten - sie dürfen weder
geändert noch ergänzt werden. Das Angebot ist in deutscher Sprache und in Österreichischer Währung zu erstellen.
Angebote müssen sich auf die gesamte Ausschreibung beziehen (falls angegeben sind Teilangebote möglich). Ein
Alternativangebot muß absolut gleichwertig sein - den Beweis muß der Bieter führen. Alternativangebote können auf
Teilangebote sein und müssen als Alternativen gekennzeichnet werden. Falls der Bieter eine Berichtigung der
Unterlagen wünscht so ist dieser Antrag beim Auftraggeber einzubringen.
3.2 Form und Inhalt der Angebote
Die Angebote müssen die in der Ausschreibung vorgeschriebene Form angepaßt sein. Die Angebote müssen frei
von Zahlen- und Rechenfehlern sein. Lose Bestandteile eines Angebots müssen mit einem Namen versehen sein,
um dem Angebot eindeutig zuordenbar zu sein. Die Angebote müssen so erstellt werden, daß Änderungen
(Verwischen, ...) bemerkbar ist. Korrekturen müssen eindeutig sein. Eine Korrektur muß mit Datum und Unterschrift
des Bieter bestätigt werden.
Jedes Angebot muß folgende Punkte enthalten:
Firmenname und Geschäftsbezeichnung, Geschäftssitz, Firmeninformationen
Die Erklärung des Bieters, daß er die Bestimmungen kennt und anhand dieser das Angebot erbringt
Bekanntgabe jener Teilleistungen, die er an Subunternehmer weitergibt
den Nachweis, daß ein allenfalls gelegtes Vadium erlegt wurde
die Preise und die dazugehörigen Aufgliederungen
veränderliche Preise und Angaben
Erläuterungen, die der Bieter für erachtenswert hält
allfällige Alternativangebote
Datum und Unterschrift
3.3 Einreichung der Angebote
Die Angebote müssen in einem verschlossenen Umschlag innerhalb der Angebotsfrist eingereicht werden. Der
Umschlag ist so zu kennzeichnen, daß er der Ausschreibung eindeutig zugeordnet werden kann. Datenträger
müssen ebenfalls gekennzeichnet werden. Umschöäge des Auftraggebers sind zu verwenden.
3.4 Vergütung für die Ausarbeitung der Angebote
Angbote sind ohne gesonderte Vergütung zu erstellen. Die Erstellung des Angebots ist nicht als besondere Arbeit
anzusehen. Bei Widerruf der Ausschreibung sind die Kosten den Bietern jedenfalls, den Bewerbern nur gegen
Rückstellung der Unterlagen zu erstatten. Wird eine besondere Ausarbeitung verlangt, so ist diese den Bietern zu
vergüten. Wird die Ausschreibung widerrufen, so ist die Vergütung jenen Bietern zuzusprechen, die bereits ein
Angebot hinterlegt haben. Vergütungen für Teilangebote werden Anteilsmäßig berechnet.
4 DAS ZUSCHLAGSVERFAHREN
4.1 Entgegennahme und Verwahrung der Angebote
Auf dem Umschlag muß das Datum und die Uhrzeit des Eingangs vermerkt werden, die Angebote sind in ein
Verzeichnis chronologisch einzuordnen. Über die Bieter dürfen keine Auskünfte gegeben werden. Die Angebote
sind bis zur Angebotsöffnung zu verwahren.
4.2 Öffnung der Angbote
Die Angebote müssen zu einer festgesetzten Zeit von einer Kommission geöffnet werden. Die Bieter dürfen der
Öffnung beiwohnen. Nur aus triftigen Gründe sind sie nicht zugelassen. Beim nicht offenen Verfahren müssen die
Angebote sinngemäß geöffnet werden. Bei Verhandlungsverfahren ist keine formalisierte Öffnung erforderlich. Vor
dem Öffnen ist festzustellen, ob die Angebote ungeöffnet und vor Ablauf der Frist eingelangt sind. Andere Angebote
sind zu kennzeichnen. Die gültigen Angebote werden mit fortlaufenden Nummern versehen. Danach ist festzustellen,
ob das Angebot unterfertigt und vollständig ist. Danach müssen die Angebote als geöffnet gekennzeichnet werden.
Auch Alternativangebote (mit genauer Erläuterung) ind vorzulesen. Die Zeit der Angebotsöffnung sowie
Feststellungen zu den Angeboten sind zu protokollieren.
4.3 Prüfung der Angebote
Die Prüfung der Angebote sollte nur von Sachverständigen durchgeführt werden. Ist die Leistungsfähigkeit bzw. Die
Zuverlässigkeit eines Bieters nicht bekannt, so kann dieser dazu aufgefordert werden, Nachweise innerhalb einer
Frist zu erbringen. Bei nicht offenen Verfahren ist die Prüfung vor der Angebotsöffnung vorzunehmen. Die Prüfung
kann sich auf solche Angebote beziehen, die für den Zuschlag in Frage kommen. Bei der Prüfung soll insbesondere
auf folgende Punkte geachtet werden:
ob 1.3 erfüllt ist
die Befugnis und Leistungsfähigkeit eines Benutzers
ob das Angebot rechnerisch richtig ist
die Angemessenheit der Preise
ob das Angebot den Bestimmungen der Ausschreibung entspricht
ob Subunternehmer die erforderliche Leistungsfähigkeit besitzen
Das Vorgehen bei mangelhaften Angeboten gliedert sich in:
für Unklarheiten ist eine Schriftliche Erklärung zu verlangen
weist ein Angebot groß Mängel auf, so muß es nicht berücksichtigt werden
Aufklärung darf Grundsätze in 1.3 und 4.4 nicht verletzen
rechnerisch fehlerhafte Angebote müssen nicht berücksichtigt werden
Falls es möglich ist, sollten bei Angeboten, die den Zuschlag erhalten können oder bei Preisabweichungen eine
vertiefte Angebotsprüfung durchgeführt werden. Folgende Punkte der Angebote werden geprüft:
Überprüfung der Preise aller wesentlichen Positionen
Alle höherwertigen Leistungen
Die Aufgliederung der Preise
Wahlpositionen
Anschließend ist über die gesamte Prüfung eine Niederschrift zu verfassen (mit allen wesentlichen Punkten). Bieter
können auf in ihre Beurteilung Einsicht nehmen.
4.4 Verhandlungen mit den Bietern
Während des Verfahrens darf mit den Bietern nicht über eine Angebotsänderung verhandelt werden. Die Einholung
von Informationen über den Bieter ist aber zulässig. Bei Alternativangeboten können ebenfalls Rückfragen gestellt
werden (sofern sie 3.1 nicht verletzen). Aufklärungsgespräche sind kommissionell zu führen und niederzuschreiben.
4.5 Ausscheidung von Angeboten
Aufgrund der Prüfung, ist es möglichh, daß einige Angebote ausscheiden. Auszuscheiden sind:
Angebote von Bietern die nicht die nötigen Kapazitäten besitzen
Angebote die nach 1.3 ausgeschlossen werden
falls der Preis als falsch erachtet wird
Angebote in denen keine Preise, sondern Prozentsätze angegeben sind.
Angebote, bei denen die Frist (Aufklärung) abgelaufen ist
Nachweis auf ein Vadium fehlt
verspätete Angebote
den Ausschreibungsbedingungen widersprechende Angebote
Angebote von Bietern, die wettbewerbswidrige Vereinbarungen getroffen haben
Angbeote, die nach 2.8 nicht berücksichtigt werden
rechnerisch fehlerhafte Angebote
4.6 Wahl des Angebotes für den Zuschlag
Von den übrigen Angeboten ist jenem der Zuschlag zu erteilenm, das technisch, wirtschaftlich und preislich am
günstigsten ist. (Bestbieterprinzip). Die Gründe für die Vergabe sind schriftlich festzuhalten.
4.7 Zuschlag und Leistungsvertrag
Das Vertragsverhältnis kommt dann zustande, wenn der Bieter schriftlich darüber informiert wird, daß er den
Zuschlag erhält (Auftrag, Bestellung, ...) Sofern sich der Inhalt mit dem des Auftragsschreibens deckt, muß er nicht
wiederholt werden.
4.8 Widerruf der Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist
Nach Ablauf der Angebotsfrist kann eine Ausschreibung widerrufen werden, falls zwingende Gründe vorliegen.
Weiters kann widerrufen werden, falls nur ein Bieter übrigbleibt. Die Bieter sind vom Widerruf zu verständigen. Mit
dem ordnungsgemäßen Widerruf gewinnt der Auftraggeber seine Handlungsfreiheit wieder.
4.9 Abschluß des Vergabeverfahrens
Das Verfahren endet mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages, oder mit einem Widerruf. Jene Bieter, die
keinen Zuschlag erhalten haben sind hiervon schriftlich zu verständigen. Bietern kann der Name des Konkurennten,
der den Zuschalg erhielt bekanntgegeben werden. Weiters kann bekanntgegeben werden warum der Bieter
abgelehnt wurde.
(c) Thomas Fuchs, Stephan Seelmann am 6. November 1997
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