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Matura-Ausarbeitung für
politische Bildung und Recht zum Thema

"internationales Recht und die Vereinten Nationen"


Rögl Bernhard

 


Einleitung


Ich habe diese Ausarbeitung folgendermaßen gestaltet:

Sie ist in zwei Abschnitte gegliedert, im ersten Abschnitt wird das internationale Recht grundsätzlich betrachtet, während im zweiten Abschnitt das internationale Recht an einem konkreten Beispiel, der UNO, beschrieben wird.

Aufgrund des großen Umfangs der Informationen über die Vereinten Nationen nimmt dieser Abschnitt ca. 2/3 der Ausarbeitung ein.


Internationales Recht und Staatenverbindungen


Staat und Völkergemeinschaft:

In ähnlicher Weise wie der Mensch als Einzelwesen in die Aufgaben- und Rechtsgemeinschaft des Staates hineingestellt ist, so ist auch der Staat mit anderen zu einer engeren oder loseren Einheit verbunden.
Seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges haben sich auf politischem, wirtschaftlichem, militärischem und kulturellem Gebiet zahlreiche supranationale (= zwischen vielen Staaten) Verbindungen gebildet. Durch diese Staatenverbindungen wird der Bestand und regelmäßig auch die Souveränität der Mitgliedsstaaten nicht berührt, außer sie wünschen dies (z.B. in der EU wird oft in innerstaatliche Angelegenheiten eingegriffen, sofern sie die gemeinsamen Interessen der Mitgliedsstaaten berühren).

internationale Staatenverbindungen:

Es haben sich im 20. Jahrhundert eine große Anzahl an internationalen Staatenverbindungen bzw. Organisationen gebildet. Auszugsweise seien genannt:
- Organisation der Vereinten Nationen (UNO)
- Europarat
- Europäische Union (EU)
- North Atlantic Treaty Organisation (NATO)
- Europäische Freihandelsassoziation (EFTA)
-..
Diese Liste ließe sich quasi endlos fortsetzen. Allein Österreich ist Mitglied von : AfDB, AsDB, Australia Group, BIS, BSEC (Beobachter), CCC, CE, CEI, CERN, EAPC, EBRD, ECE, EIB, EMU, ESA, EU, FAO, G- 9, IADB, IAEA, IBRD, ICAO, ICC, ICFTU, ICRM, IDA, IEA, IFAD, IFC, IFRCS, ILO, IMF, IMO, Intelsat, Interpol, IOC, IOM, ISO, ITU, MINURSO, NAM (Gast), NEA, NSG, OAS (Beobachter), OECD, OPCW, OSCE, PCA, PFP, UN, UNCTAD, UNDOF, UNESCO, UNFICYP, UNHCR, UNIDO, UNIKOM, UNITAR, UNMEE, UNMIBH, UNMIK, UNMOT, UNOMIG, UNTAET, UNTSO, UPU, WCL, WEU (Beobachter), WFTU, WHO, WIPO, WMO, WToO, WTrO, ZC;

Man sieht, Autarkie ist Utopie.


Internationales Recht - Grundsätze des Völkerrechts

Allgemeines:

Definition: Unter Völkerrecht ist die Summe aller Rechtsnormen, die das Verhalten der Völkerrechtssubjekte (Staaten, Internationale Organisationen, Einzelmensch usw.) regeln und nicht dem innerstaatlichen Recht angehören, zu verstehen. Es diente ursprünglich vor allem der Vermeidung von Konflikten zwischen den Staaten durch die Festlegung der Regelungsgewalt der Staaten im Hinblick auf Raum, Menschen und Sachgebiete und bestand hauptsächlich aus Verbotsnormen.

Daneben hat im modernen Völkerrecht der Grundsatz der internationalen Solidarität, insbesondere gegenüber den Entwicklungsländern, Fuß gefasst. Weiters sind viele heute auftretende grenzüberschreitende oder globale Probleme nur unter Mitwirkung mehrerer oder aller Staaten zu lösen. Schlussendlich wird auch die wirtschaftliche Zusammenarbeit immer wichtiger.

Wesentlichstes Merkmal der Staaten gegenüber anderen Gruppen von Menschen ist die Souveränität, d.h. die Autonomie und höchste Befehlsgewalt im Inneren und die Unabhängigkeit und Gleichheit der Staaten untereinander.
Das heißt, souveräne Völkerrechtssubjekte können nur mit ihrer Zustimmung an Rechtsvorschriften gebunden werden (Konsensgrundsatz). Die Rechtsdurchsetzung wird ebenfalls den einzelnen Völkerrechtssubjekten überlassen.

Für die völkerrechtlichen Mechanismen spielt die Gegenseitigkeit (Reziprozität) eine wesentliche Rolle. Souveräne Staaten sind eher zu Konzessionen an andere bereit, wenn sie sich ihrerseits dadurch Vorteile erhoffen können.

Völkerrechtsquellen

Völkergewohnheitsrecht

Das Völkergewohnheitsrecht ist als Ausdruck einer allgemeinen, als Recht anerkannten Übung zu verstehen.

Das bedeutet, dass gewisse Vorgangsweisen von Staaten über eine bestimmte Zeit und von Rechtsüberzeugung getragen ausgeübt werden. Es kann dadurch entstehen, dass die Staatenpraxis allgemeine Rechtsgrundsätze annimmt; dass Normen aus der Jurisprudenz oder aus zweiseitigen (bilateralen) Verträgen übernommen werden; oder dass Normen, die in mehrseitigen (multilateralen) Verträgen vereinbart wurden, über den Kreis der Vertragsparteien hinaus anerkannt werden; weiters auch durch die allmähliche Übernahme außerrechtlicher Normen oder Vereinbarungen ("gentlemen's agreements) oder Entschließungen (Resolutionen).

Seit dem Wiener Kongress (1815) bestehen Bestrebungen das Völkergewohnheitsrecht zu kodifizieren. Es sind zwar seither zahlreiche Konventionen zustande gekommen, die Schwierigkeit besteht aber darin, dass meist nur der "kleinste gemeinsame Nenner" der von den Staaten vertretenen Auffassungen festgeschrieben werden kann.
In Österreich ist das Völkergewohnheitsrecht gemäß Art. 9 Abs. 1 B-VG folgendermaßen geregelt:
"Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes gelten als Bestandteile des Bundesrechtes."

Völkervertragsrecht

Verträge dienen hier nicht nur der Verfügung über individuelle Rechtspositionen (rechtsgeschäftlicher Aspekt) sondern auch der Erzeugung künftiger Verhaltensnormen (rechtsetzender Aspekt)
Man kann also zwischen rechtsgeschäftlichen und rechtssetzenden Verträgen unterscheiden.

Der Abschluss schriftlicher Verträge zwischen Staaten ist im Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge geregelt. Demnach besitzt jeder Staat die Fähigkeit, Verträge abzuschließen. In Österreich ist der Abschluss von Staatsverträgen Bundessache.

Allgemeine Rechtsgrundsätze

Gemäß Art. 38 IGH-Statut wendet der Internationale Gerichtshof bei der Entscheidung über völkerrechtliche Streitfälle subsidiär die von den zivilisierten Staaten anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätze an.

Beschlüsse Internationaler Organisationen

Beschlüsse können in Form von Empfehlungen, allgemein geltenden Vorschriften oder konkreten Entscheidungen ergehen.

Völkerrecht und Landesrecht

Nach der heute herrschenden Lehre des so genannten "gemäßigten Monismus" (mit dem Vorrang des Völkerrechtes) steckt das Völkerrecht den äußeren Rahmen für das staatliche Recht ab.
Die Staaten müssen große Teile des Völkerrechts ins staatliche Recht übernehmen. Dies kann durch generelle Transformation (d.i. die pauschale Übernahme völkerrechtlicher Normen in das innerstaatliche Recht) oder durch spezielle Transformation (d.i. die Erlassung oder Anpassung entsprechender österreichischer Rechtsvorschriften) möglich.
Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts werden in Österreich aufgrund Art. 9 Abs. 1 B-VG pauschal ins Bundesrecht übernommen; Verträge meist durch generelle Transformation oder Adoption. Nationalrat oder Bundespräsident können allerdings auch deren Erfüllung durch spezielle Transformation anordnen.

Völkerrechtssubjekte:

Völkerrechtssubjekte sind insbesondere Staaten und internationale Organisationen.

Zwischen Staaten besteht grundsätzlich das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung, was die Anerkennung der jeweiligen souveränen Staatsgewalt, des Staatsvolkes und des Staatsgebietes einschließt.
- "Volk" ist hierbei die Gesamtheit der Menschen, die zu einem
bestimmten Staat in einem gegenseitigen Treueverhältnis stehen.
- Unter "Gebiet" ist jener Teil der Erdoberfläche, des Untergrundes
und des Luftraumes zu verstehen, über den ein Staat seine
Herrschaft ausübt (territoriale Souveränität).
- Die souveräne Staatsgewalt umfasst die Gebiets- und die
Personalhoheit, d.i. das Recht zur Ausübung der höchsten,
völkerrechtsummittelbaren Gewalt über Menschen und Sachen.

Völkerrecht und Einzelmenschen

Auf den einzelnen Menschen nimmt das Völkerrecht insbesondere in den Bereichen des Fremdenrechtes und des Menschenrechtsschutzes Bezug.

Natürliche und juristische Personen, die in ihrem Heimatstaat Rechtsfähigkeit genießen, sind auch im Ausland rechtsfähig.

Ausländer haben wie Inländer ein Menschenrecht auf gerichtlichen Schutz und ein faires Verfahren vor Gerichten und Behörden.

Fremde bleiben ihrem Heimatstaat durch das Treueband verpflichtet, haben aber die Gesetze des Aufenthaltsstaates zu beachten.

Migration und Asylpolitik

Das Asylrecht in Österreich ist durch die Genfer Flüchtlingskonvention 1951 und das Asylgesetz 1991 geregelt.

Als Flüchtling im Sinne der Konvention ist anzusehen, wer sich aus "wohlgegründeter Furcht" vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung außerhalb seines Heimatlandes aufhält und nicht in der Lage bzw. aus Furcht vor Verfolgung nicht gewillt ist, dahin zurückzukehren.
Die Konvention ist nicht anzuwenden auf Personen die freiwillig in den Heimatstaat zurückkehren, schwere Straftäter sowie nach Anderung der politischen Verhältnisse, die einen Weckfall der Fluchtgründe bewirken.
Das Asylgesetz kennt weitere Ausschlussgründe: wenn ein Flüchtling bereits in einem anderen Land vor Verfolgung sicher war oder wenn er die Umstände, mit denen er seine Furcht vor Verfolgung begründet, herbeigeführt hat, oder wenn sein Asylantrag bereits abgewiesen wurde.
Die Gewährung von Asyl ist auf die Kinder und den Ehegatten des Flüchtlings auszudehnen.
Die Asylanträge sind in einem behördlichen Verfahren zu prüfen; Berufungsmöglichkeiten und die Mitwirkung des Hochkommissars der Vereinten Nationen ist vorgesehen.

Organe des völkerrechtlichen Verkehrs

Als Organe sind zentrale (Staatsoberhaupt, Regierungschef, Außenminister sowie bevollmächtigte sonstige Ressortminister) und dezentralisierte (diplomatische Vertreter, Konsuln sowie Streitkräfte im Ausland) zu unterscheiden.
Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs genießen Immunitäten und Privilegien, die sich durch die Notwendigkeit der gedeihlichen und ungefährdeten Arbeit der Staatenvertreter begründen.

Grundregeln der zwischenstaatlichen Beziehungen

Es handelt sich hierbei um die gemeinsamen Auffassungen der universellen Staatengemeinschaft, die in der
"Decleration on Principles of International Law concerning friendly Relations and Co-operation among States in accordance with the Charter of the United Nations" (1970) bzw. der
"KSZE-Schlussakte von Helsinki" (1975) niedergelegt sind.













Als Grundregeln gelten

  • das Verbot der Gewaltanwendung und -androhung
  • das Verbot der Einmischung in die inneren Angelegenheiten der Staaten
  • die friedliche Beilegung internationaler Streitigkeiten
  • die Pflicht zur Zusammenarbeit zwischen den Staaten
  • die Gleichbehandlung und Selbstbestimmung der Völker
  • die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten
  • die souveräne Gleichheit der Staaten und die Achtung der Souveränität innewohnenden Recht sowie
  • die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen nach Treu und Glauben.
 
Territoriale Aspekte des Völkerrechts

Grundsätzlich gilt, dass die Staaten innerhalb der Grenzen eine exklusive Hoheitsgewalt ausüben. Aufgrund der zunehmenden Nutzung von Ressourcen und der Verteilungsproblematik einerseits und internationalen Umweltschutzbestrebungen andererseits werden jedoch zahlreiche Regelungen nötig, die in dieses Prinzip eingreifen müssen.
Gegenstand internationaler Nutzungen sind Gewässer, Eisenbahnen und Straßen, Kabel und Rohrleitungen, die Luftfahrt und der Fernmeldeverkehr sowie der Weltraum.
Im internationalen Umweltrecht gilt das Prinzip der beschränkten territorialen Souveränität, d.h. grenzüberschreitende Umweltbeeinträchtigungen sind grundsätzlich unzulässig. Tatsächlich kommen aber Beschränkungen der territorialen Unversehrtheit häufig vor, da grenzüberschreitende Wirkungen von Emissionen heute kaum vermieden werden können. Daher bestehen gegenseitige Informations- und Konsultationspflichten. Weiters hat ein durch grenzüberschreitende Umweltbeeinträchtigungen betroffener Staat Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche.

Regelungsbereiche sind das internationale

  • Verkehrsrecht
  • Recht des Warenaustausches und der wirtschaftlichen Integration (insbesondere GATT, EFTA, EU)
  • Rohstoffrecht
  • Finanz- und Währungsrecht
  • Recht der Wettbewerbsbeschränkungen
  • Steuerrecht
  • Gesellschaftsrecht
  • Investitions- & Konzessionsrecht
  • Technologietransferrecht
  • Recht der wirtschaftlichen Intervention, des Wirtschaftskrieges und der wirtschaftlichen Neutralität
 
Internationales Wirtschaftsrecht

Darunter ist die Summe aller Rechtsnormen, die das Verhalten der am grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr beteiligten Rechtssubjekte regeln zu verstehen. Internationale Wirtschaftsbeziehungen können sich nur aufgrund ausreichender Rechtssicherheit entwickeln.
















Die UNO - Aufgaben und Strukturen der Vereinten Nationen


Die Gründung der Vereinten Nationen:

Die Ursachen für das Scheitern des Völkerbundes waren für die Architekten der Vereinten Nationen von prägendem Gewicht. Die Initiative zur Gründung der Vereinten Nationen ging von dem US-amerikanischen Präsidenten Franklin Delano Roosevelt aus.

Am 25. April 1945 begann im Opernhaus in San Francisco die "United Nations Conference on International Organization" (UNCIO), an der 50 Länder teilnahmen.
Die endgültige Satzung (Charta) der Organisation, die den Namen "Vereinte Nationen" (United Nations Organization - UNO) erhielt wurde am 25. Juni 1945 einstimmig angenommen.

Ziele und Grundsätze - gemäß der Charta der Vereinten Nationen

Charta:

Die Charta der Vereinten Nationen ist ein zeitlich
nicht begrenzter völkerrechtlicher Vertrag zwischen souveränen Staaten.
Die Charter besteht aus einer Präambel und 19 Kapiteln mit insgesamt 111 Artikeln.

  1. Die Erhaltung und gegebenenfalls Wiederherstellung des "Weltfriedens und der internationalen Sicherheit" und Schutz der Mitglieder vor äußerer Bedrohung. Erreicht werden soll dieses Ziel einmal durch eine Reihe politischer und rechtlicher Verfahren zur friedlichen Regelung zwischenstaatlicher Konflikte zum anderen mittels "wirksamer Kollektivmaßnahmen" durch den Aufbau eines Systems der kollektiven Sicherheit.
  2. Die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Staaten.
  3. die Herbeiführung einer "internationalen Zusammenarbeit um internationale Probleme wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer Art zu lösen", und die Förderung und Festigung der "Menschenrechte und Grundfreiheiten".
  4. "ein Mittelpunkt zu sein" für die Verwirklichung dieser Ziele
 
Ziele:

Ziele der Vereinten Nationen sind demnach:















Diese sehr allgemein gehaltenen Formulierungen lassen erkennen wie umfassend der Wirkungskreis der Organisation von Anfang an sein sollte.
Veränderte internationale Rahmenbedingungen und neue Herausforderungen (etwa Umweltprobleme) haben zu einer beträchtlichen Ausweitung des Betätigungsfelds der Organisation geführt.

Aus heutiger Sicht lassen sich die zentralen Tätigkeiten der Vereinten Nationen mit den drei Schlagworten charakterisieren: Friedenssicherung (Sicherheitspolitik), internationale Zusammenarbeit und Menschenrechtsschutz.

Dem Prinzip der Universalität, d.h. es sollten möglichst alle Staaten der Welt der UNO angehören, kommt besondere Bedeutung zu.


  1. Die Organisation beruht auf dem Prinzip der "souveränen Gleichheit aller Mitglieder"
  2. "Alle Mitglieder erfüllen nach Treu und Glauben" die ihnen in der Charta auferlegten "Verpflichtungen"
  3. Alle Mitglieder regeln ihre "internationalen Streitigkeiten" mit "friedlichen Mitteln"
  4. Alle Mitglieder verzichten auf internationaler Ebene auf die "Androhung oder Anwendung von Gewalt" Davon unberührt bleibt das Recht auf Verteidigung sowie durch den Sicherheitsrat verhängte Zwangsmaßnahmen. Diese Rechtsnorm gilt inzwischen als zwingende Norm des allgemeinen Völkerrechts.
  5. Alle Mitglieder unterstützen die Organisation bei "jeder Maßnahme", die diese im "Einklang" mit der Charta ergreift.
  6. "Die Organisation trägt dafür Sorge", dass auch Nichtmitglieder "nach diesen Grundsätzen handeln".
  7. Die Vereinten Nationen haben nicht das Recht zum "Eingreifen in Angelegenheiten, die zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören" (Art. 2 Abs. 7). Dieser Grundsatz gilt als wesentliches Verfassungsprinzip der Charta.
 
Grundsätze

Die in Artikel 2 der Charter niedergelegten sieben Grundsätze regeln die Rechte und Pflichten der Mitglieder, sowie stecken sie die Möglichkeiten und Grenzen der Organisation ab.





















Völkerrechtlich strittig sind folgende Fragen:
Welche Bereiche bleiben in welchem Umfang den Mitgliedstaaten vorbehalten und was ist unter Einmischung zu verstehen?
Inwieweit dürfen sich die Vereinten Nationen gegen den Willen eines Staates mit Menschenrechtsverletzungen in diesem Land beschäftigen und möglicherweise Abhilfemaßnahmen empfehlen oder gar in die Wege leiten?

Die sog. Wiener Erklärung der UN-Menschenrechtskonferenz von 1993 stellt hierzu fest: "Die Förderung und Wahrung der Menschenrechte ist ein legitimes Anliegen der internationalen Gemeinschaft."


Die Organe der Vereinten Nationen

Die UNO verfügt über folgende sechs Hauptorgane:

Generalversammlung

Sicherheitsrat

Wirtschafts- und Sozialrat

Treuhandrat

Internationaler Gerichtshof

Sekretariat

Weiters haben die Hauptorgane die Möglichkeit je nach Bedarf Neben- bzw. Hilfsorgane einzusetzen.

Über die Gesamtzahl der Nebenorgane, Kommissionen usw. lassen sich nur vage Angaben machen - allein im Wirtschafts-, Sozial und Menschenrechtsbereich waren Mitte der 90er Jahre mehr als 100 Organe tätig.

  • Die Generalversammlung entscheidet mit dem Sicherheitsrat über die Aufnahme eines Mitglieds oder über die Suspension bzw. den Ausschluss.
  • Sie wählt die Nichtständigen Mitglieder des Sicherheitsrats sowie alle Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialrats.
  • Sie wählt in Zusammenarbeit mit dem Sicherheitsrat den Generalsekretär und die Richter des Internationalen Gerichtshofes.
  • Sie prüft und genehmigt den Haushaltsplan
  • Sie begutachtet die Budgets der Sonderorganisationen
  • Sie prüft die Berichte des Sicherheitsrats und der anderen Organe der VN.
 
Generalversammlung

In der Generalversammlung sind sämtliche Mitgliedsstaaten ohne Rangunterschiede vertreten.

Die Generalversammlung besitzt eine umfassende Zuständigkeit hinsichtlich der Erörterung aller Fragen und Angelegenheiten, die in den Rahmen der Charta der VN fallen.
Sie kann den Mitgliedern oder/und dem Sicherheitsrat Empfehlungen erteilen. Die Generalversammlung stellt den Mittelpunkt der Organisation dar. Sie wird oft als "Forum der Welt" bezeichnet.
Zu Sachfragen kann sie zwar Empfehlungen abgeben, diese sind für die Mitglieder aber rechtlich nicht verbindlich. Häufiger werden Deklarationen oder Erklärungen, z.B. die "Allgemeine Erklärung der Menschenrechte" aus dem Jahr 1948 oder die Deklaration über die Errichtung einer Neuen Internationalen Weltwirtschaftsordnung vom Mai 1974, beschlossen.
Weiters hat die Generalversammlung etliche organisatorische Funktionen:














  • Mauritius
  • Mexiko
  • Norwegen
  • Singapur
  • Syrien
  • Bulgarien
  • Kamerun
  • Kolumbien
  • Guinea
  • Irland
 
  • Die Republik China
  • Frankreich
  • Das Vereinigte Königreich
  • Die Vereinigten Staaten von Amerika
  • Die Russische Föderation
 
Sicherheitsrat


Der Sicherheitsrat setzt sich aus 15 Mitgliedsstaaten zusammen:
Den 5 Ständigen und den zehn Nichtständigen Mitgliedern.

Die fünf Ständigen Mitglieder sind:






Die zehn Nichtständigen Mitglieder werden von der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit für jeweils zwei Jahre gewählt, wobei in jedem Jahr fünf Mitglieder bestimmt werden. Eine sofortige Wiederwahl ist nicht möglich, weiters wird bei der Wahl auf eine angemessene geographische Verteilung der Sitze geachtet. Derzeitige Nichtständige Mitglieder des Sicherheitsrates sind:











Der Sicherheitsrat trägt, laut der Charta, die "Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit"; er handelt im Namen der Organisation und nicht der einzelnen Mitgliedsstaaten.

Der Rat soll in allen Fällen tätig werden, in denen der Weltfrieden in Gefahr ist.

Der ehemalige Generalsekretär der VN, Boutros-Ghali, legte Anfang der 90er ein umfassendes Konzept der Friedenssicherung vor, das - mit dem Sicherheitsrat im Mittelpunkt - auf vier Säulen ruhen soll: vorbeugende Diplomatie, Friedensschaffung (paecemaking), Friedenssicherung (peacekeeping) und Friedenskonsolidierung. Dieser Bericht beeinflusste die Praxis dieses Gremiums.


Friedliche Streitbeilegung
Die friedliche Beilegung internationaler Streitigkeiten ist zunächst Aufgabe der Staaten selbst, der Sicherheitsrat ist jedoch befugt, sie nachdrücklich an diese Pflicht zu erinnern. Der Sicherheitsrat kann darüber hinaus aus eigener Initiative "jede Streitigkeit sowie jede Situation, die zu internationalen Reibungen führen oder eine Streitigkeit hervorrufen könnte, untersuchen" (Artikel 34; Charta der VN).

Neben der Untersuchungsfunktion tritt die Vermittlungs- und Vergleichsfunktion. Der Sicherheitsrat besitzt, mit Ausnahme der Anordnung von Untersuchungen, keine Entscheidungsgewalt, d.h. er kann nur rechtlich unverbindliche Empfehlungen abgeben, eine Schlichtung ist nicht erzwingbar.

Maßnahmen der kollektiven Sicherheit
Gemäß Artikel 39 muss der Rat in einem Konfliktfall verbindlich feststellen, ob eine Friedensbedrohung, ein Friedensbruch oder eine Angriffshandlung vorliegt. Nach 1991 hatte die Einschätzung des Sicherheitsrats insofern eine Ausweitung erfahren, als neue Tatbestände - neben dem internationalen Terrorismus vor allem humanitäre Notlagen - als Friedensbedrohung angesehen wurden.
Hat der Sicherheitsrat eine solche Feststellung getroffen, stehen ihm vier Handlungsvarianten zur Verfügung
  1. Der Sicherheitsrat kann die Parteien auffordern die von ihm notwendig erachteten vorläufigen Maßnahmen zu befolgen. Solche Sofortmaßnahmen sind beispielsweise Feuereinstellung, Truppenabzug oder Abschluss eines Waffenstillstandes.
  2. Hält der Sicherheitsrat die vorläufigen Maßnahmen für unzureichend oder führen sie nicht zum Erfolg, so kann er Empfehlungen zur Wiederherstellung des internationalen Friedens aussprechen. Diese Empfehlungen sind rechtlich nicht verbindlich, werden sie jedoch nicht befolgt, hat dies folgende Konsequenzen:
  3. Der Rat kann Maßnahmen nichtmilitärischer Art anordnen. Entscheidungen solcher Art sind verbindlich und die Mitgliedsstaaten sind zur Durchführung verpflichtet. Der Sicherheitsrat entscheidet welche Sanktionsmaßnahmen ergriffen werden sollen.
  4. Falls der Sicherheitsrat zur Auffassung gelangt, dass Sanktionen unzulänglich sind bzw. sein würden, kann er mit "Luft-, See- oder Landstreitkräften die zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen durchführen" (Artikel 42). Der Rat kann also militärische Zwangsmaßnahmen verbindlich anordnen..
 





















Jedes Mitglied des Sicherheitsrats hat eine Stimme, Beschlüsse bedürfen der Zustimmung von mindestens neun Mitgliedern, die ständigen Mitglieder haben jedoch ein Vetorecht.


Exkurs: Friedenssichernde Operationen
Unter friedenserhaltende bzw. friedenssichernde Operationen versteht man Aktionen der Vereinten Nationen die ursprünglich von der Entsendung militärischer unbewaffneter Beobachter bis zum Einsatz leichtbewaffneter militärischer Einheiten als Friedenstruppen ("Blauhelme") reichten. Seit dem Ende des Kalten Krieges hat dieses Instrument nicht nur zahlenmäßig einen ungeheuren Aufschwung erlebt, sondern sich auch in seiner Ausgestaltung grundlegend verändert. Geburtsstunde friedenssichernder Operationen stellt die Schaffung von UNEF (United Nations Emergency Force) während der Suez-Krise 1956 dar.

Aus heutiger Sicht lassen sich drei Typen friedenssichernder UN-Operationen unterscheiden:


1. Peacekeeping der ersten Generation
Traditionelle Blauhelmeinsätze beinhalten militärische Aufgaben, wie Beobachtung und Überwachung eines bereits eingetretenen Waffenstillstands oder Pufferbildung bei zwischenstaatlichen Konflikten. Weitere Merkmale sind:






Beispiele für solche Missionen sind: UNTSO, seit 1948 Beobachtermission im Nahen Osten; UNFICYP, Friedenstruppe seit 1964 auf Zypern; UNIKOM seit 1991 Friedenstruppe im irakisch-kuwaitischen Grenzgebiet.

2. Peacekeeping der zweiten Generation
Wesentlichstes Kennzeichen dieses Typs ist die Erweiterung des Aufgabenspektrums. Nichtmilitärische Komponenten, d.h. Polizei- und/oder Zivilfunktionen treten bei diesen Einsätzen hinzu. Im Unterschied zum klassischen Peacekeeping handelt es sich hier zudem um innerstaatliche Einsätze der Vereinten Nationen.
Beispiele hierfür sind: die UNTAG-Mission in Namibia wie auch UNPROFOR in Bosnien-Herzegowina.

3. Peacekeeping der dritten Generation
Hier ist die UN-Truppe zur begrenzten Anwendung militärischer Gewalt zur Durchsetzung des erteilten Mandats berechtigt. Ausgelöst wurde dieser qualitative Sprung durch das Scheitern der beiden multifunktionalen UN-Operationen in Somalia (UNOSOM) und UNPROFOR im ehemaligen Jugoslawien. Diese Blauhelmeinsätze setzen naturgemäß keine Zustimmung der Konfliktparteien voraus und bedeuten auch die Aufgabe der Neutralität der Vereinten Nationen. Sie sind jedoch von den klassischen Zwangsmaßnahmen des Sicherheitsrats zu unterscheiden.

Zuständig für die Blauhelmeinsätze ist der Sicherheitsrat, die Finanzierung erfolgt in der Regel durch die Pflichtbeiträge der Mitgliedsstaaten.

Peacekeeping in Zahlen
Derzeit laufen 15 verschiedene Blauhelmeinsätze auf allen Teilen der Welt, 39 Missionen wurden bereits abgeschlossen. Am 31. 12. 2001 versahen fast 60.000 Personen ihren Dienst als Blauhelme, seit 1948 verloren 1.700 dabei ihr Leben.

  • Konsens aller am Konflikt beteiligten Parteien über Art und Umfang der Mandatsausübung
  • Gewaltanwendung bzw. Waffengebrauch nur zur Selbstverteidigung
  • strikte Neutralität der Truppe
  • freiwillige Entsendung von Truppenteilen durch die Mitgliedsstaaten.
 
  • Zwei Sitzungsausschüsse für Wirtschaft und Soziales
  • Ständige Ausschüsse:
    • Ausschuss für nichtstaatliche Organisationen
    • Kommission für Wohn- und Siedlungswesen
    • Programm- und Koordinierungsausschuss
    • Ausschuss für Verhandlungen mit zwischenstaatlichen Organisationen

 
Wirtschafts- und Sozialrat (ECOSOC)

Im Wirtschafts- und Sozialrat sind 54 Mitgliedstaaten vertreten (14 afrikanische, 11 asiatische, 10 lateinamerikanische, 13 westeuropäische und andere sowie 6 osteuropäische Staaten).

Der ECOSOC ist für die internationale Zusammenarbeit auf verschiedenen Gebieten, insbesondere Schaffung besserer Lebensbedingungen, Förderung des Fortschritts, Lösung wirtschaftlicher, sozialer, gesundheitlicher und ähnlicher Probleme, Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Erziehung sowie Schutz und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten verantwortlich.
Dem Rat kommen daher aufgrund der Charta folgende Funktionen zu:


















Der Wirtschafts- und Sozialrat hat zahlreiche Kommissionen eingesetzt, die ihm das Arbeiten ermöglichen. Einige Beispiele:







  • Zwei Sitzungsausschüsse für Wirtschaft und Soziales
  • Ständige Ausschüsse:
    • Ausschuss für nichtstaatliche Organisationen
    • Kommission für Wohn- und Siedlungswesen
    • Programm- und Koordinierungsausschuss
    • Ausschuss für Verhandlungen mit nichtstaatlichen Organisationen
  • Regionale Wirtschaftskommissionen:
    • Wirtschaftskommission für Europa
    • Wirtschafts- und Sozialkommission für Asien und den Pazifik
    • Wirtschafts- und Sozialkommission für Westasien
    • Wirtschaftskommission für Lateinamerika und die Karibik
    • Wirtschaftskommission für Afrika
  • Funktionale Kommissionen:
    • Statistische Kommission
    • Bevölkerungskommission
    • Kommission für soziale Entwicklung
    • Menschrechtskommission
    • Kommission für die Rechtstellung der Frau
    • Suchtstoffkommission
    • Kommission für Wissenschaft und Technologie
    • Kommission für Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege
 
  • Er kann über internationale Angelegenheiten auf den oben genannten Gebieten Untersuchungen durchführen sowie Berichte abfassen oder veranlassen.
  • Er ist ermächtigt Empfehlungen auszusprechen
  • Er kann für seine Zuständigkeitsbereiche Vertrags- und Konventionsentwürfe ausarbeiten und der Generalversammlung vorlegen.
  • Ihm obliegt die Einberufung internationaler Konferenzen über Angelegenheiten, für die er zuständig ist.
  • Mit den Sonderorganisationen schließt er Abkommen über deren Beziehung zu den VN, die jedoch der Genehmigung der Generalversammlung bedürfen.
  • Er koordiniert die Tätigkeit der Sonderorganisationen und anderer UN-Untergliederungen.
  • Dem Sicherheitsrat kann der Auskünfte erteilen und ihn unterstützen.
  • Mit nichtstaatlichen Organisationen kann er Konsultationsabkommen schließen
 

  • Die zur Zeit des Inkrafttretens der UN-Charta bestehenden Völkerbundmandate; ursprünglich elf Gebiete, die inzwischen alle die Unabhängigkeit erlangten.
  • Gebiete, die als Ergebnis des Zweiten Weltkrieges von Feindstaaten abgetrennt wurden.
  • Gebiete, die von Staaten freiwillig dem Treuhandsystem unterstellt werden.
 
Treuhandrat

Das Treuhandsystem der Vereinten Nationen bezweckte die Verwaltung und Beaufsichtigung abhängiger Gebiete durch die VN.
Als Treuhandgebiete gelten:






Hauptziel des Treuhandsystems war die politische, wirtschaftliche, soziale und erzieherische Entwicklung der Bevölkerung so weit zu fördern, dass sie schließlich in freier Wahl die Selbstregierung oder Unabhängigkeit erlangt. Am 1. Oktober 1994, dem Tag der Unabhängigkeit des letzten verbliebenen Treuhandgebiets, der Inselrepublik Palau, ging für den Treuhandrat die Aufgabe zu Ende.


Internationaler Gerichtshof (IGH)
Der IGH ist das Hauptrechtssprechungsorgan der Vereinten Nationen.
Nur Staaten können als Partei vor dem IGH auftreten.
Der Internationale Gerichtshof ist für alle ihm von den Parteien unterbreiteten Rechtssachen sowie für alle in der Charta der Vereinten Nationen oder in geltenden Verträgen und Übereinkommen besonders vorgesehenen Angelegenheiten zuständig. Der IGH kann nur dann tätig werden, wenn die Beteiligten sich ausdrücklich dem Verfahren und der Entscheidung des Gerichts zu unterwerfen bereit sind.
Der IGH hat die ihm unterbreiteten Streitigkeiten nach dem Völkerrecht zu entscheiden. Der verurteilte Staat ist verpflichtet, die Entscheidung des Gerichts zu respektieren und sie auszuführen.
Eine weitere wichtige Funktion des IGH ist die Ausstellung von Rechtsgutachten.
Der IGH besteht aus 15 unabhängigen Richtern, die für jeweils neun Jahre von der Generalversammlung und dem Sicherheitsrat bestimmt werden.
Der IGH ist ein ständiger Gerichtshof, mit Sitz in Den Haag.
Die größte Schwäche der Haager Gerichtsbarkeit liegt darin, dass das Gericht seine Entscheidungen nicht durchsetzen kann. Solange die auf dem Dogma der souveränen Gleichheit der Staaten basierende Freiwilligkeit der Gerichtsbarkeit nicht zu überwinden ist, wird der Gerichtshof mit wirklich gravierenden internationalen Streitigkeiten gar nicht erst befasst.

Sekretariat
Gemäß Artikel 97 besteht das Sekretariat aus einem Generalsekretär und den sonstigen Bediensteten.
Seit dem 1. Januar 1997 bekleidet der Ghanese Kofi Annan das Amt des Generalsekretärs der Vereinten Nationen.
Der Personalstand einschließlich der Neben- und Sonderorgane beträgt ungefähr 33.000 Mitarbeiter.
Der Generalsekretär, der weder von einer Regierung noch von einer Autorität außerhalb der Organisation Weisungen einhohlen oder entgegennehmen darf, ist nicht nur der höchste Verwaltungsbeamte der Organisation, er übt auch politische Funktionen aus. Speziell wenn es um die Wahrung des Weltfriedens geht, muss der Generalsekretär der UN oft als "Feuerwehrmann" eingreifen. Nicht umsonst bezeichnete der erste Amtsinhaber Trygve Lie es als den unmöglichsten und Kurt Waldheim als den schwierigsten Job der Welt.

Mitgliedschaft

Erwerb der Mitgliedschaft
Staaten, die nicht Gründungsmitglieder sind, können unter folgenden Bedingungen Mitglied der UN werden: Sie müssen friedliebend sein, die Verpflichtungen der Charta übernehmen und nach dem Urteil der Organisation fähig und willens sein, diese Verpflichtungen zu erfüllen. Die Regierungsform eines Staates bleibt unberücksichtigt.

Verlust der Mitgliedschaft
Ein Mitglied der Vereinten Nationen kann aus der Weltorganisation austreten, suspendiert werden, sein Stimmrecht verlieren oder ausgeschlossen werden. Suspension und Verlust des Stimmrechts werden z.B. bei eklatanten Rückständen der Beitragszahlungen verhängt, ausgeschlossen werden kann ein Mitglied, wenn es die Grundsätze der UN-Charta beharrlich verletzt.

Nichtmitglieder

Derzeit zählen die Vereinten Nationen insgesamt 185 Mitglieder.

Die einzigen Staaten der Welt, die der UNO nicht angehören sind:
- die Schweiz
- der Heilige Stuhl
- die Republik China (Taiwan)

Finanzen, Sitz und Sprachen

Finanzen

Die Finanzierung der Vereinten Nationen erfolgt durch
- Pflichtbeiträge zum ordentlichen Haushalt
- Pflichtbeiträge für die Haushalte der Friedensoperationen
- Pflichtbeiträge für die Haushalte der beiden Internationalen
  Strafgerichtshöfe
- freiwillige Beitragsleistungen
Die Vereinten Nationen befinden sich seit Anfang der sechziger Jahre, bedingt durch Zahlungsverzug und Zahlungsverweigerung in einer permanenten Finanzkrise.

Sitz und Sprachen

Haupsitz der Weltorganisation ist in New York, wo in der Regel auch die Hauptorgane zusammentreten.

1946 errichteten die Vereinten Nationen in Genf einen europäischen und damit zweiten Sitz.

Im August 1979 wurde im Wiener Donaupark mit dem Internationalen Zentrum Wien (VIC), kurz UNO-City genannt, eine weitere Niederlassung der VN offiziell in Dienst gestellt.

Als letztes konnte 1996 in Nairobi ein weiteres UN-Büro eröffnet werden.

Darüber hinaus sind etwa 60 Dienststellen weltweit verstreut.
Die Mitgliedstaaten unterhalten am Haupsitz eine Ständige Vertretung, deren Funktion und Struktur einer Botschaft entspricht.
In allen Hauptorganen sind Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch und Arabisch sowohl Amts- als auch Arbeitssprachen.


  • Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO)
  • Internationale Arbeitsorganisation (ILO)
  • Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO)
  • Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD)
  • Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO)
  • Weltgesundheitsorganisation (WHO)
  • Internationaler Währungsfonds (IMF)
  • Weltbank (Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung)
  • Internationale Finanz-Corporation (IFC)
  • Internationale Entwicklungsorganisation (IDA)
  • Internationale Zivilluftfahrtsorganisation (ICAO)
  • Weltpostverein (UPU)
  • Internationale Fernmeldeunion (ITU)
  • Weltorganisation für Meteorologie (WMO)
  • Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO)
  • Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO)
  • Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (UNIDO)
 
Zwischenstaatliche Organisationen in Verbindung mit den Vereinten Nationen (insbesondere Sonderorganisationen)

Ein wesentlicher Teil der Arbeit der Vereinten Nationen wird von einer Reihe zwischenstaatlicher Organisationen geleistet. Siebzehn solcher Organisationen sind derzeit mit den Vereinten Nationen durch besondere Verträge verbunden. Sie sind keine Unter- oder Spezialorgane der Vereinten Nationen, vielmehr handelt es sich um Völkerrechtssubjekte, d.h. rechtlich selbstständige Organe. Aufgrund ihrer vertraglich geregelten völkerrechtlichen Beziehungen zu den Vereinten Nationen sind diese zwischenstaatlichen Organisationen jedoch Teile des UN-Systems und besitzen den Status von Sonderorganisationen. Sie haben eine eigene Satzung, eigene Organe und einen eigenen Haushalt. Eine Mitgliedschaft in diesen Organisationen ist nicht von einer Zugehörigkeit zu den Vereinten Nationen abhängig.

Diese Sonderorganisationen sind:

  • Internationale Atomernergie-Organisation (IAEO)
  • Internationale Arbeitsorganisation (ILO)
  • Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO)
  • Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD)
  • Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO)
  • Weltgesundheitsorganisation (WHO)
  • Internationaler Währungsfonds (IMF)
  • Weltbank (Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung)
  • Internationale Finanz-Corporation (IFC)
  • Internationale Entwicklungsorganisation (IDA)
  • Internationale Zivilluftfahrtsorganisation (ICAO)
  • Weltpostverein (UPU)
  • Internationale Fernmeldeunion (ITU)
  • Weltorganisation für Meteorologie (WMO)
  • Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO)
  • Weltorganisation für geistiges Eigentum
  • Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung
 
Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO)
Die IAEO fördert und unterstützt in drei eigenen Laboratorien die weltweite Erforschung, Entwicklung und praktische Anwendung der Atomenergie zu friedlichen Zwecken. Der Schwerpunkt liegt darin, sich mit Problemen und Gefahren zu beschäftigen, die sich aus der Nutzung der Atomenergie ergeben.
Durch den Atomsperrvertrag, der die Weiterverbreitung von Kernwaffen verhindern soll, erhielt die IAEO eine Überwachungsfunktion. Die Unterzeichner des Atomsperrvertrags sind verpflichtet, den Inspektoren der IAEO ungehindert Zugang zu allen gewünschten Anlagen zu gewähren. Die Inspektion von irakischen Anlagen nach dem Golfkrieg zählt wohl zu den spektakulärsten Einsätzen der IAEO, deren Sitz Wien ist.

Internationale Arbeitsorganisation (ILO)
Aufgabe der ILO ist die globale Förderung der sozialen Gerechtigkeit durch Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, Schaffung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten und Annerkennung fundamentaler Menschenrechte.



Die ILO wird auf drei Ebenen tätig:
- Schaffung internationaler Arbeitsnormen
- Internationale technische Zusammenarbeit
- Forschung, Dokumentation und Information im sozialpolitischen,
  arbeitsrechtlichen und arbeitswissenschaftlichen Bereich.
1969 erhielt das "soziale Gewissen der Menschheit" den Friedensnobelpreis.

Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO)
Hauptziele dieser Organisation sind:
- Den Ernährungs- und Lebensstandard weltweit zu heben
- die Erzeugung und Verteilung von Agrarprodukten zu verbessern
- günstige Lebensbedingungen für die ländliche Bevölkerung zu
  schaffen
- die Expansion der Weltwirtschaft zu fördern.

Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD)
Aufgabe des IFAD ist die Mobilisierung zusätzlicher Ressourcen für die Unterstützung der Kleinbauern und der landlosen Landarbeiter, um ihre Nahrungsproduktion zu steigern, ihre Ernährung zu verbessern und ihr Einkommen sowie ihre Beschäftigung zu erhöhen. Vor diesem Hintergrund vergibt dieses UN-Finanzierungsinstitut Kredite, vorrangig an Niedrigeinkommensländer in der Dritten Welt.

Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO)
Ziel der UNESCO ist es gemäß Artikel 1 der Satzung: "Durch Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Völkern auf den Gebieten der Erziehung, Wissenschaft und Kultur zur Wahrung des Friedens und der Sicherheit beizutragen, um in der ganzen Welt die Achtung vor Recht und Gerechtigkeit, vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten zu stärken, die den Völkern der Welt ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder Religion durch die Charta der Vereinten Nationen bestätigt worden sind."

Die UNESCO fördert als Forum den Austausch von Informationen und Dokumentationen, veranstaltet Kongresse und bereitet Protokolle, Abkommen und Konventionen vor. Weiters befasst sie sich mit speziellen Problemen einzelner Länder.

  • Aufrechterhaltung eines weltweiten Gesundheitswarndienstes
  • Hilfeleistungen - Die WHO unterstützt Regierungen beim Auf- und Ausbau leistungsfähiger Gesundheitsdienste; Besonders erwähnenswert sind folgende Projekte: Die Ausrottung der Pocken; Kampagne zur Ausrottung der Malaria; Bekämpfung der Lepra, Herz-Kreislauf-Leiden, Kinderlähmung, Diabetes und Krebs; Schaffung einer schnellen Eingreiftruppe zur Bekämpfung gefährlicher
    Epidemien; die Verfolgung einer weltweiten Strategie zur Verhütung und Kontrolle von AIDS;
  • Förderung der medizinischen Forschung
 
Weltgesundheitsorganisation (WHO)
Ziel der WHO ist es, allen Völkern zur Erreichung eines möglichst guten Gesundheitszustands zu verhelfen.

Die Arbeit der WHO weist drei Schwerpunkte auf:














  • Förderung der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Währungspolitik
  • Erleichterung eines ausgeglichenen Wachstums des Welthandels
  • Förderung der Stabilität der Währungen
  • Einrichtung eines möglichst freien multilateralen Zahlungssystems zur Abwicklung der laufenden Geschäftsbeziehungen.
  • Unterstützung der Mitglieder bei der Behebung von Zahlungsbilanzschwierigkeiten durch die Bereitstellung von Fondsmitteln
 
Internationaler Währungsfonds (IMF)
Ziele des IMF sind:










Die Höhe der Kreditlinie, bis zu der ein Mitglied Mittel vom Fonds erhalten kann, hängt im wesentlichen von der ihm zugeteilten, alle fünf Jahre zu überprüfenden, Quote ab, die die Wirtschaftskraft eines jeden Landes widerspiegelt.

  • Zum Wiederaufbau und zur Entwicklung durch Erleichterung der Kapitalanlage für produktive Zwecke beizutragen;
  • Förderung der privaten ausländischen Investitionen durch Übernahme von Garantien oder Beteiligungen;
  • Ausdehnung des internationalen Handels;
  • Abstimmung der von der Weltbank gewährten oder garantierten Anleihen mit anderen internationalen Kreditgebern;
  • Berücksichtigung der Wirkung internationaler Investitionen auf das Geschäftsklima in den Mitgliedstaaten.
 
Weltbank (Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung)
Ziele und Aufgaben der Weltbank sind:










Hauptaugenmerk legt die Weltbank auf die Finanzierung von Projekten in weniger entwickelten Ländern, speziell Investitionen in der Landwirtschaft haben Vorrang. Weiters leistet die Weltbank Wiederaufbauhilfe in den von Konflikten heimgesuchten Gebieten, so etwa im Gazastreifen oder in Bosnien-Herzegowina. Die drei größten Kreditnehmer sind die VR China, Rußland und Argentinien.

Internationale Finanz-Corporation (IFC)
Die IFC ergänzt die Aktivitäten der Weltbank und der IDA insofern, als sie die Spitzenfinanzierung für bestimmte privatwirtschaftliche Vorhaben in Entwicklungsländern übernimmt. Ihre Aufgabe besteht in der Förderung produktiver privater Unternehmen in den Mitgliedstaaten ohne direkte Regierungsbeteiligung.

Internationale Entwicklungsorganisation (IDA)
Sie ist eine weitere Schwestergesellschaft der Weltbank. Ihr Zweck ist es in den armen Ländern die wirtschaftliche Entwicklung zu fördern, die Produktivität zu steigern und auf diese Weise den Lebensstandard zu heben. Um dies zu erreichen sollen Finanzmittel zur Deckung der wichtigsten Entwicklungsbedürfnisse bereitgestellt werden.
Diese Organisation finanziert Entwicklungsprojekte unter wesentlich günstigeren Bedingungen als die Weltbank, d.h. sie vergibt Kredite mit sehr langen Laufzeiten (bis zu 50 Jahre).

Die IDA wird heute als das wichtigste multilaterale Finanzinstitut für Kapitalhilfe angesehen.

  • die Konstruktion von Luftfahrzeugen für friedliche Zwecke und ihre Betriebssicherheit zu fördern,
  • den Ausbau von Fluglinien-, -häfen und Navigationseinrichtungen voranzutreiben,
  • den Bedarf an sicherem, geregeltem und wirtschaftlichem Luftverkehr zu decken
  • die Flugsicherheit zu erhöhen.
 
Internationale Zivilluftfahrtorganisation (ICAO)
Ziel der ICAO ist es, eine gesicherte und geordnete Entwicklung der internationalen Zivilluftfahrt durch Regelungen gewährleisten. Die Aufgaben der ICAO bestehen darin, Grundsätze und Techniken zu entwickeln um







Seit ihrer Gründung hat die ICAO zahlreiche internationale Richtlinien und Empfehlungen entwickelt, so beispielsweise für den Flugverkehr, die Anlage und Ausstattung von Flugplätzen, die Ausrüstung der Flugzeuge, die Verkehrskontrollen, für die Beschränkung des Fluglärms, den Wetterdienst, den Umweltschutz und für die Qualifikation des Flugpersonals. Bisher hat die ICAO 18 solcher Annexe verkündet.

Weltpostverein (UPU)
Die Haupttätigkeit der UPU liegt darin, für den gesamten Postverkehr Bestimmungen (z.B. die Universelle Postkonvention) zu schaffen. Das Postnetz der Organisation umfasst heute weltweit etwa 700.000 Postämter.

Internationale Fernmeldeunion (ITU)
Ziel der ITU ist die internationale Zusammenarbeit sowie die wirtschaftliche und soziale Entwicklung durch den Aufbau und Ausbau leistungsfähiger Fernmeldedienste zu erleichtern. Die Aufgabenbereiche gliedern sich in drei Sektoren: Radiokommunikation (Aufteilung des Frequenzspektrums, Registrierung und Koordinierung der Frequenzzuteilungen); Telekommunikations-Standardisierung (Schaffung weltweiter Standards im Fernmeldewesen); Telekommunikationsentwicklung (Ausbau von Telekommunikationseinrichtungen in Entwicklungsländern).

Weltorganisation für Meteorologie (WMO)
Ziel der WMO ist es, die meteorologischen, hydorlogischen und klimatologischen Tätigkeiten weltweit zu koordinieren, zu vereinheitlichen, zu verbessern und einen wirksamen Austausch von Informationen zwischen den Staaten zu fördern. Die WMO hat ein weltumspannendes System zur Beobachtung meteorologischer Informationen geschaffen und war entscheidend an den Weltklimakonferenzen und an der Klima-Schutzkonvention beteiligt.

Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO)
Zusammenarbeit und Austausch von Informationen zwischen den Regierungen auf dem Gebiet der Handelsschifffahrt, Erhöhung der Sicherheit auf See, Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung , Abschaffung diskriminierender Maßnahmen und unnötiger Beschränkungen - dies sind die Ziele der Organisation. Schwerpunkt der IMO ist die Schaffung maritimer Rechtsnormen.

  • Den Schutz des geistigen Eigentums durch die Zusammenarbeit der Staaten und im Zusammenwirken mit anderen internationalen Organisationen zu fördern,
  • die verwaltungsmäßige Zusammenarbeit der Verbände für das geistige Eigentum zu gewährleisten
 
Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO)
Zielsetzung der WIPO: Die Aufgaben der WIPO liegen somit in der Ausarbeitung und dem Abschluss internationaler Abkommen.


  • Förderung und Beschleunigung der industriellen Entwicklung in der Dritten Welt,
  • Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Industrie- und Entwicklungsländern,
  • Koordination aller industriepolitischen Maßnahmen innerhalb des UN-Systems.
 
Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (UNIDO)
Die Organisation hat eine dreifache Zielsetzung:







Zur Erreichung dieser Ziele wurden fünf Tätigkeitsschwerpunkte festgelegt: Die operativen Aktivitäten (praktische Hilfsmaßnahmen vor Ort); die unterstützenden Aktivitäten (praxisbezogene Forschungs- und Studienprogramme); die beratenden Aktivitäten (Ausarbeitung von Industrialisierungsprogrammen); die fördernden Aktivitäten (Rolle eines Vermittlers zwischen Finanz-, Industrie- und Regierungskreisen); Die koordinierenden Aktivitäten (Funktion als zentrale Schaltstelle).




Österreich in der UNO

Der Weg in die Vereinten Nationen
1947 wurde von Österreich der Antrag auf Aufnahme in die Vereinten Nationen gestellt, 1955 wurde Österreich als vollberechtigtes 70. Mitglied in die Vereinten Nationen aufgenommen.

Mitgliedschaft und Neutralität
Österreich wurde als erster ständig neutraler Staat in die Vereinten Nationen aufgenommen.

Die Mitarbeit in den Hauptorganen
Als Anerkennung des österreichischen Auftretens in der Organisation durfte die Wahl Kurt Waldheims zum Generalsekretär der Vereinten Nationen im Dezember 1971 angesehen werden. 1976 erfolge seine Wiederwahl als Generalsekretär. Die Neutralität erwies sich im Verlauf der Mitgliedschaft immer weniger als Hemmschuh für eine engagierte UN-Politik. 1973/74 und 1991/92 war Österreich Mitglied des Sicherheitsrates.

Teilnahme an friedenserhaltenden Operationen
Als wesentlichsten Beitrag Österreichs in den Vereinten Nationen stellte bis Anfang der 90er Jahre die Beteiligung an friedenserhaltenden Operationen dar, die im Herbst 1960 mit der Entsendung eines Sanitätskontigents im Rahmen der Kongo-Operation (ONUC) begann. Schwerpunke der Stationierungen waren Zypern (UNFICYP) und der Golan (UNDOF). 1991 nahm Österreich unter den damals 50 truppenstellenden Staaten den zweiten Rang ein.

Die Vereinten Nationen in Wien
Die österreichische Hauptstadt ist neben New York, Genf und Nairobi nicht nur Amtssitz der Organisation sondern Standort zahlreicher Einrichtungen der UN-Familie. 1979 wurde die UNO-City mit exterritorialem Status seiner Bestimmung übergeben. Derzeit beherbergt die UNO-City ca. 4.000 Beschäftigte.


Quellen:

"Die UNO"; Günther Unser; Beck/dtv 1997

www.un.org

Staat und Recht; Mag. rer. soc. oec. Dr. jur. Günter Oberleitner, Prof. DDr. Viktor Heller; Manz Verlag 1999