Matura-Ausarbeitung für
politische Bildung und Recht zum Thema
"internationales Recht und die Vereinten Nationen"
Rögl Bernhard
Einleitung
Ich habe diese Ausarbeitung folgendermaßen gestaltet:
Sie ist in zwei Abschnitte gegliedert, im ersten Abschnitt wird das internationale Recht grundsätzlich betrachtet, während im zweiten Abschnitt das internationale Recht an einem konkreten Beispiel, der UNO, beschrieben wird.
Aufgrund des großen Umfangs der Informationen über die Vereinten Nationen nimmt dieser Abschnitt ca. 2/3 der Ausarbeitung ein.
Internationales Recht und Staatenverbindungen
Staat und Völkergemeinschaft:
In ähnlicher Weise wie der Mensch als Einzelwesen in die
Aufgaben- und Rechtsgemeinschaft des Staates hineingestellt ist, so ist auch
der Staat mit anderen zu einer engeren oder loseren Einheit verbunden.
Seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges haben sich auf politischem,
wirtschaftlichem, militärischem und kulturellem Gebiet zahlreiche
supranationale (= zwischen vielen Staaten) Verbindungen gebildet. Durch diese
Staatenverbindungen wird der Bestand und regelmäßig auch die Souveränität der
Mitgliedsstaaten nicht berührt, außer sie wünschen dies (z.B. in der EU wird
oft in innerstaatliche Angelegenheiten eingegriffen, sofern sie die gemeinsamen
Interessen der Mitgliedsstaaten berühren).
internationale
Staatenverbindungen:
Es haben sich im 20. Jahrhundert eine große Anzahl an internationalen
Staatenverbindungen bzw. Organisationen gebildet. Auszugsweise seien genannt:
- Organisation der Vereinten Nationen (UNO)
- Europarat
- Europäische Union (EU)
- North Atlantic Treaty Organisation (NATO)
- Europäische Freihandelsassoziation (EFTA)
-..
Diese Liste ließe sich quasi endlos fortsetzen. Allein Österreich ist Mitglied
von : AfDB, AsDB, Australia Group, BIS, BSEC (Beobachter), CCC, CE, CEI, CERN,
EAPC, EBRD, ECE, EIB, EMU, ESA, EU, FAO, G- 9, IADB, IAEA, IBRD, ICAO, ICC,
ICFTU, ICRM, IDA, IEA, IFAD, IFC, IFRCS, ILO, IMF, IMO, Intelsat, Interpol,
IOC, IOM, ISO, ITU, MINURSO, NAM (Gast), NEA, NSG, OAS (Beobachter), OECD,
OPCW, OSCE, PCA, PFP, UN, UNCTAD, UNDOF, UNESCO, UNFICYP, UNHCR, UNIDO, UNIKOM,
UNITAR, UNMEE, UNMIBH, UNMIK, UNMOT, UNOMIG, UNTAET, UNTSO, UPU, WCL, WEU
(Beobachter), WFTU, WHO, WIPO, WMO, WToO, WTrO, ZC;
Man sieht, Autarkie ist Utopie.
Internationales Recht -
Grundsätze des Völkerrechts
Allgemeines:
Definition: Unter Völkerrecht ist die
Summe aller Rechtsnormen, die das Verhalten der Völkerrechtssubjekte (Staaten,
Internationale Organisationen, Einzelmensch usw.) regeln und nicht dem
innerstaatlichen Recht angehören, zu verstehen. Es diente ursprünglich vor
allem der Vermeidung von Konflikten zwischen den Staaten durch die Festlegung
der Regelungsgewalt der Staaten im Hinblick auf Raum, Menschen und Sachgebiete
und bestand hauptsächlich aus Verbotsnormen.
Daneben hat im modernen Völkerrecht der Grundsatz der internationalen
Solidarität, insbesondere gegenüber den Entwicklungsländern, Fuß gefasst.
Weiters sind viele heute auftretende grenzüberschreitende oder globale Probleme
nur unter Mitwirkung mehrerer oder aller Staaten zu lösen. Schlussendlich wird
auch die wirtschaftliche Zusammenarbeit immer wichtiger.
Wesentlichstes Merkmal der Staaten gegenüber anderen Gruppen von Menschen ist
die Souveränität, d.h. die Autonomie und höchste Befehlsgewalt im
Inneren und die Unabhängigkeit und Gleichheit der Staaten untereinander.
Das heißt, souveräne Völkerrechtssubjekte können nur mit ihrer Zustimmung an
Rechtsvorschriften gebunden werden (Konsensgrundsatz). Die Rechtsdurchsetzung
wird ebenfalls den einzelnen Völkerrechtssubjekten überlassen.
Für die völkerrechtlichen Mechanismen spielt die Gegenseitigkeit (Reziprozität)
eine wesentliche Rolle. Souveräne Staaten sind eher zu Konzessionen an andere
bereit, wenn sie sich ihrerseits dadurch Vorteile erhoffen können.
Völkerrechtsquellen
Völkergewohnheitsrecht
Das Völkergewohnheitsrecht ist als Ausdruck einer allgemeinen, als Recht
anerkannten Übung zu verstehen.
Das bedeutet, dass gewisse Vorgangsweisen von Staaten über eine bestimmte Zeit
und von Rechtsüberzeugung getragen ausgeübt werden. Es kann dadurch entstehen,
dass die Staatenpraxis allgemeine Rechtsgrundsätze annimmt; dass Normen aus der
Jurisprudenz oder aus zweiseitigen (bilateralen) Verträgen übernommen werden;
oder dass Normen, die in mehrseitigen (multilateralen) Verträgen vereinbart
wurden, über den Kreis der Vertragsparteien hinaus anerkannt werden; weiters
auch durch die allmähliche Übernahme außerrechtlicher Normen oder
Vereinbarungen ("gentlemen's agreements) oder Entschließungen (Resolutionen).
Seit dem Wiener Kongress (1815) bestehen Bestrebungen das
Völkergewohnheitsrecht zu kodifizieren. Es sind zwar seither zahlreiche
Konventionen zustande gekommen, die Schwierigkeit besteht aber darin, dass
meist nur der "kleinste gemeinsame Nenner" der von den Staaten vertretenen
Auffassungen festgeschrieben werden kann.
In Österreich ist das Völkergewohnheitsrecht gemäß Art. 9 Abs. 1 B-VG
folgendermaßen geregelt:
"Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes gelten als Bestandteile des
Bundesrechtes."
Völkervertragsrecht
Verträge dienen hier nicht nur der Verfügung über individuelle
Rechtspositionen (rechtsgeschäftlicher Aspekt) sondern auch der Erzeugung
künftiger Verhaltensnormen (rechtsetzender Aspekt)
Man kann also zwischen rechtsgeschäftlichen und rechtssetzenden Verträgen
unterscheiden.
Der Abschluss schriftlicher Verträge zwischen Staaten ist im Wiener
Übereinkommen über das Recht der Verträge geregelt. Demnach besitzt jeder
Staat die Fähigkeit, Verträge abzuschließen. In Österreich ist der Abschluss
von Staatsverträgen Bundessache.
Allgemeine Rechtsgrundsätze
Gemäß Art. 38 IGH-Statut wendet der Internationale Gerichtshof bei der
Entscheidung über völkerrechtliche Streitfälle subsidiär die von den
zivilisierten Staaten anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätze an.
Beschlüsse
Internationaler Organisationen
Beschlüsse
können in Form von Empfehlungen, allgemein geltenden Vorschriften oder
konkreten Entscheidungen ergehen.
Völkerrecht
und Landesrecht
Nach der heute herrschenden Lehre des so genannten "gemäßigten Monismus" (mit
dem Vorrang des Völkerrechtes) steckt das Völkerrecht den äußeren Rahmen für
das staatliche Recht ab.
Die Staaten müssen große Teile des Völkerrechts ins staatliche Recht
übernehmen. Dies kann durch generelle Transformation (d.i. die pauschale
Übernahme völkerrechtlicher Normen in das innerstaatliche Recht) oder durch
spezielle Transformation (d.i. die Erlassung oder Anpassung entsprechender
österreichischer Rechtsvorschriften) möglich.
Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts werden in Österreich aufgrund
Art. 9 Abs. 1 B-VG pauschal ins Bundesrecht übernommen; Verträge meist durch
generelle Transformation oder Adoption. Nationalrat oder Bundespräsident können
allerdings auch deren Erfüllung durch spezielle Transformation anordnen.
Völkerrechtssubjekte:
Völkerrechtssubjekte sind insbesondere Staaten und internationale
Organisationen.
Zwischen Staaten besteht grundsätzlich das Prinzip der gegenseitigen
Anerkennung, was die Anerkennung der jeweiligen souveränen Staatsgewalt,
des Staatsvolkes und des Staatsgebietes einschließt.
- "Volk" ist hierbei die
Gesamtheit der Menschen, die zu einem
bestimmten Staat in einem
gegenseitigen Treueverhältnis stehen.
- Unter "Gebiet" ist jener Teil
der Erdoberfläche, des Untergrundes
und
des Luftraumes zu verstehen, über den ein Staat seine
Herrschaft
ausübt (territoriale Souveränität).
- Die souveräne Staatsgewalt
umfasst die Gebiets- und die
Personalhoheit,
d.i. das Recht zur Ausübung der höchsten,
völkerrechtsummittelbaren
Gewalt über Menschen und Sachen.
Völkerrecht
und Einzelmenschen
Auf den einzelnen Menschen nimmt das Völkerrecht insbesondere in den Bereichen
des Fremdenrechtes und des Menschenrechtsschutzes Bezug.
Natürliche und juristische Personen, die in ihrem Heimatstaat
Rechtsfähigkeit genießen, sind auch im Ausland rechtsfähig.
Ausländer haben wie Inländer ein Menschenrecht auf gerichtlichen Schutz
und ein faires Verfahren vor Gerichten und Behörden.
Fremde bleiben ihrem Heimatstaat durch das Treueband verpflichtet, haben
aber die Gesetze des Aufenthaltsstaates zu beachten.
Migration und
Asylpolitik
Das
Asylrecht in Österreich ist durch die Genfer Flüchtlingskonvention 1951
und das Asylgesetz 1991 geregelt.
Als Flüchtling im Sinne der Konvention ist anzusehen, wer sich aus
"wohlgegründeter Furcht" vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
politischen Gesinnung außerhalb seines Heimatlandes aufhält und nicht in der
Lage bzw. aus Furcht vor Verfolgung nicht gewillt ist, dahin zurückzukehren.
Die Konvention ist nicht anzuwenden auf Personen die freiwillig in den
Heimatstaat zurückkehren, schwere Straftäter sowie nach Anderung der
politischen Verhältnisse, die einen Weckfall der Fluchtgründe bewirken.
Das Asylgesetz kennt weitere Ausschlussgründe: wenn ein Flüchtling bereits in
einem anderen Land vor Verfolgung sicher war oder wenn er die Umstände, mit
denen er seine Furcht vor Verfolgung begründet, herbeigeführt hat, oder wenn
sein Asylantrag bereits abgewiesen wurde.
Die Gewährung von Asyl ist auf die Kinder und den Ehegatten des Flüchtlings
auszudehnen.
Die Asylanträge sind in einem behördlichen Verfahren zu prüfen;
Berufungsmöglichkeiten und die Mitwirkung des Hochkommissars der Vereinten
Nationen ist vorgesehen.
Organe des
völkerrechtlichen Verkehrs
Als Organe sind zentrale (Staatsoberhaupt, Regierungschef, Außenminister sowie
bevollmächtigte sonstige Ressortminister) und dezentralisierte (diplomatische
Vertreter, Konsuln sowie Streitkräfte im Ausland) zu unterscheiden.
Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs genießen Immunitäten und Privilegien,
die sich durch die Notwendigkeit der gedeihlichen und ungefährdeten Arbeit der
Staatenvertreter begründen.
Grundregeln
der zwischenstaatlichen Beziehungen
Es
handelt sich hierbei um die gemeinsamen Auffassungen der universellen
Staatengemeinschaft, die in der
"Decleration on Principles of International Law concerning friendly Relations
and Co-operation among States in accordance with the Charter of the United
Nations" (1970) bzw. der
"KSZE-Schlussakte von Helsinki" (1975) niedergelegt sind.
Als Grundregeln gelten
Territoriale Aspekte des Völkerrechts
Grundsätzlich gilt, dass die Staaten innerhalb der Grenzen eine exklusive
Hoheitsgewalt ausüben. Aufgrund der zunehmenden Nutzung von Ressourcen und der
Verteilungsproblematik einerseits und internationalen Umweltschutzbestrebungen
andererseits werden jedoch zahlreiche Regelungen nötig, die in dieses Prinzip
eingreifen müssen.
Gegenstand internationaler Nutzungen sind Gewässer, Eisenbahnen und Straßen,
Kabel und Rohrleitungen, die Luftfahrt und der Fernmeldeverkehr sowie der
Weltraum.
Im internationalen Umweltrecht gilt das Prinzip der beschränkten territorialen
Souveränität, d.h. grenzüberschreitende Umweltbeeinträchtigungen sind
grundsätzlich unzulässig. Tatsächlich kommen aber Beschränkungen der
territorialen Unversehrtheit häufig vor, da grenzüberschreitende Wirkungen von
Emissionen heute kaum vermieden werden können. Daher bestehen gegenseitige Informations-
und Konsultationspflichten. Weiters hat ein durch grenzüberschreitende
Umweltbeeinträchtigungen betroffener Staat Unterlassungs- und
Schadenersatzansprüche.
Regelungsbereiche sind das
internationale
Internationales
Wirtschaftsrecht
Darunter ist die Summe aller Rechtsnormen, die das Verhalten der am
grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr beteiligten Rechtssubjekte regeln zu
verstehen. Internationale Wirtschaftsbeziehungen können sich nur aufgrund
ausreichender Rechtssicherheit entwickeln.
Die Gründung der Vereinten Nationen:
Die Ursachen für das Scheitern des Völkerbundes waren für die Architekten
der Vereinten Nationen von prägendem Gewicht. Die Initiative zur Gründung der
Vereinten Nationen ging von dem US-amerikanischen Präsidenten Franklin Delano
Roosevelt aus.
Am 25. April 1945 begann im Opernhaus in San Francisco die "United Nations
Conference on International Organization" (UNCIO), an der 50 Länder teilnahmen.
Die endgültige Satzung (Charta) der Organisation, die den Namen "Vereinte
Nationen" (United Nations Organization - UNO) erhielt wurde am 25. Juni 1945
einstimmig angenommen.
Ziele und Grundsätze - gemäß der Charta der Vereinten Nationen
Charta:
Die Charta der Vereinten Nationen ist ein zeitlich
nicht begrenzter völkerrechtlicher Vertrag zwischen souveränen Staaten.
Die Charter besteht aus einer Präambel und 19 Kapiteln mit insgesamt 111
Artikeln.
Ziele:
Ziele der Vereinten Nationen sind demnach:
Diese sehr allgemein
gehaltenen Formulierungen lassen erkennen wie umfassend der Wirkungskreis der
Organisation von Anfang an sein sollte.
Veränderte internationale Rahmenbedingungen und neue Herausforderungen (etwa
Umweltprobleme) haben zu einer beträchtlichen Ausweitung des Betätigungsfelds
der Organisation geführt.
Aus heutiger Sicht
lassen sich die zentralen Tätigkeiten der Vereinten Nationen mit den
drei Schlagworten charakterisieren: Friedenssicherung
(Sicherheitspolitik), internationale Zusammenarbeit und Menschenrechtsschutz.
Dem Prinzip der Universalität, d.h. es sollten möglichst alle Staaten der Welt
der UNO angehören, kommt besondere Bedeutung zu.
Grundsätze
Die in Artikel 2 der Charter niedergelegten sieben Grundsätze regeln die
Rechte und Pflichten der Mitglieder, sowie stecken sie die Möglichkeiten und
Grenzen der Organisation ab.
Völkerrechtlich strittig sind folgende Fragen:
Welche Bereiche bleiben in welchem Umfang den Mitgliedstaaten vorbehalten und
was ist unter Einmischung zu verstehen?
Inwieweit dürfen sich die Vereinten Nationen gegen den Willen eines Staates mit
Menschenrechtsverletzungen in diesem Land beschäftigen und möglicherweise
Abhilfemaßnahmen empfehlen oder gar in die Wege leiten?
Die sog. Wiener Erklärung der UN-Menschenrechtskonferenz von 1993 stellt hierzu
fest: "Die Förderung und Wahrung der Menschenrechte ist ein legitimes Anliegen
der internationalen Gemeinschaft."
Die Organe
der Vereinten Nationen
Die
UNO verfügt über folgende sechs Hauptorgane:
Generalversammlung
Sicherheitsrat
Wirtschafts- und Sozialrat
Treuhandrat
Internationaler Gerichtshof
Sekretariat
Weiters haben die Hauptorgane die Möglichkeit je nach Bedarf
Neben- bzw. Hilfsorgane einzusetzen.
Über die Gesamtzahl der Nebenorgane, Kommissionen usw. lassen sich nur vage
Angaben machen - allein im Wirtschafts-, Sozial und Menschenrechtsbereich waren
Mitte der 90er Jahre mehr als 100 Organe tätig.
Generalversammlung
In der Generalversammlung sind sämtliche Mitgliedsstaaten ohne Rangunterschiede
vertreten.
Die Generalversammlung besitzt eine umfassende Zuständigkeit hinsichtlich der
Erörterung aller Fragen und Angelegenheiten, die in den Rahmen der Charta der
VN fallen.
Sie kann den Mitgliedern oder/und dem Sicherheitsrat Empfehlungen erteilen. Die
Generalversammlung stellt den Mittelpunkt der Organisation dar. Sie wird oft
als "Forum der Welt" bezeichnet.
Zu Sachfragen kann sie zwar Empfehlungen abgeben, diese sind für die Mitglieder
aber rechtlich nicht verbindlich. Häufiger werden Deklarationen oder
Erklärungen, z.B. die "Allgemeine Erklärung der Menschenrechte" aus dem Jahr
1948 oder die Deklaration über die Errichtung einer Neuen Internationalen
Weltwirtschaftsordnung vom Mai 1974, beschlossen.
Weiters hat die Generalversammlung etliche organisatorische Funktionen:
Sicherheitsrat
Der Sicherheitsrat setzt sich aus 15 Mitgliedsstaaten zusammen:
Den 5 Ständigen und den zehn Nichtständigen Mitgliedern.
Die fünf Ständigen Mitglieder sind:
Die zehn Nichtständigen Mitglieder werden von der Generalversammlung mit
Zweidrittelmehrheit für jeweils zwei Jahre gewählt, wobei in jedem Jahr fünf
Mitglieder bestimmt werden. Eine sofortige Wiederwahl ist nicht möglich,
weiters wird bei der Wahl auf eine angemessene geographische Verteilung der
Sitze geachtet. Derzeitige Nichtständige Mitglieder des Sicherheitsrates sind:
Der Sicherheitsrat trägt, laut der Charta, die "Hauptverantwortung für die
Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit"; er handelt im
Namen der Organisation und nicht der einzelnen Mitgliedsstaaten.
Der Rat soll in allen Fällen tätig werden, in denen der Weltfrieden in Gefahr
ist.
Der ehemalige Generalsekretär der VN, Boutros-Ghali, legte Anfang der 90er ein
umfassendes Konzept der Friedenssicherung vor, das - mit dem Sicherheitsrat im
Mittelpunkt - auf vier Säulen ruhen soll: vorbeugende Diplomatie,
Friedensschaffung (paecemaking), Friedenssicherung (peacekeeping) und
Friedenskonsolidierung. Dieser Bericht beeinflusste die Praxis dieses Gremiums.
Friedliche Streitbeilegung
Die friedliche Beilegung internationaler Streitigkeiten ist zunächst
Aufgabe der Staaten selbst, der Sicherheitsrat ist jedoch befugt, sie
nachdrücklich an diese Pflicht zu erinnern. Der Sicherheitsrat kann darüber
hinaus aus eigener Initiative "jede Streitigkeit sowie jede Situation, die zu
internationalen Reibungen führen oder eine Streitigkeit hervorrufen könnte,
untersuchen" (Artikel 34; Charta der VN).
Neben der Untersuchungsfunktion tritt die Vermittlungs- und Vergleichsfunktion.
Der Sicherheitsrat besitzt, mit Ausnahme der Anordnung von Untersuchungen,
keine Entscheidungsgewalt, d.h. er kann nur rechtlich unverbindliche
Empfehlungen abgeben, eine Schlichtung ist nicht erzwingbar.
Maßnahmen der kollektiven Sicherheit
Gemäß Artikel 39 muss der Rat in einem Konfliktfall verbindlich
feststellen, ob eine Friedensbedrohung, ein Friedensbruch oder eine
Angriffshandlung vorliegt. Nach 1991 hatte die Einschätzung des Sicherheitsrats
insofern eine Ausweitung erfahren, als neue Tatbestände - neben dem
internationalen Terrorismus vor allem humanitäre Notlagen - als
Friedensbedrohung angesehen wurden.
Hat der Sicherheitsrat eine solche Feststellung getroffen, stehen ihm vier
Handlungsvarianten zur Verfügung
Jedes Mitglied des Sicherheitsrats hat eine Stimme, Beschlüsse bedürfen
der Zustimmung von mindestens neun Mitgliedern, die ständigen Mitglieder
haben jedoch ein Vetorecht.
Exkurs: Friedenssichernde Operationen
Unter friedenserhaltende bzw. friedenssichernde Operationen versteht man
Aktionen der Vereinten Nationen die ursprünglich von der Entsendung
militärischer unbewaffneter Beobachter bis zum Einsatz leichtbewaffneter
militärischer Einheiten als Friedenstruppen ("Blauhelme") reichten. Seit dem
Ende des Kalten Krieges hat dieses Instrument nicht nur zahlenmäßig einen
ungeheuren Aufschwung erlebt, sondern sich auch in seiner Ausgestaltung
grundlegend verändert. Geburtsstunde friedenssichernder Operationen stellt die
Schaffung von UNEF (United Nations Emergency Force) während der Suez-Krise 1956
dar.
Aus heutiger Sicht lassen sich drei Typen friedenssichernder UN-Operationen
unterscheiden:
1. Peacekeeping der ersten Generation
Traditionelle Blauhelmeinsätze beinhalten militärische Aufgaben, wie
Beobachtung und Überwachung eines bereits eingetretenen Waffenstillstands oder
Pufferbildung bei zwischenstaatlichen Konflikten. Weitere Merkmale sind:
Beispiele für solche Missionen sind: UNTSO, seit 1948 Beobachtermission im
Nahen Osten; UNFICYP, Friedenstruppe seit 1964 auf Zypern; UNIKOM seit 1991
Friedenstruppe im irakisch-kuwaitischen Grenzgebiet.
2. Peacekeeping der zweiten Generation
Wesentlichstes Kennzeichen dieses Typs ist die Erweiterung des
Aufgabenspektrums. Nichtmilitärische Komponenten, d.h. Polizei- und/oder
Zivilfunktionen treten bei diesen Einsätzen hinzu. Im Unterschied zum
klassischen Peacekeeping handelt es sich hier zudem um innerstaatliche Einsätze
der Vereinten Nationen.
Beispiele hierfür sind: die UNTAG-Mission in Namibia wie auch UNPROFOR in
Bosnien-Herzegowina.
3. Peacekeeping der dritten Generation
Hier ist die UN-Truppe zur begrenzten Anwendung militärischer Gewalt zur
Durchsetzung des erteilten Mandats berechtigt. Ausgelöst wurde dieser
qualitative Sprung durch das Scheitern der beiden multifunktionalen
UN-Operationen in Somalia (UNOSOM) und UNPROFOR im ehemaligen Jugoslawien.
Diese Blauhelmeinsätze setzen naturgemäß keine Zustimmung der Konfliktparteien
voraus und bedeuten auch die Aufgabe der Neutralität der Vereinten Nationen.
Sie sind jedoch von den klassischen Zwangsmaßnahmen des Sicherheitsrats zu
unterscheiden.
Zuständig für die Blauhelmeinsätze ist der Sicherheitsrat, die Finanzierung
erfolgt in der Regel durch die Pflichtbeiträge der Mitgliedsstaaten.
Peacekeeping in Zahlen
Derzeit laufen 15 verschiedene Blauhelmeinsätze auf allen Teilen der Welt, 39
Missionen wurden bereits abgeschlossen. Am 31. 12. 2001 versahen fast 60.000
Personen ihren Dienst als Blauhelme, seit 1948 verloren 1.700 dabei ihr Leben.
Wirtschafts-
und Sozialrat (ECOSOC)
Im
Wirtschafts- und Sozialrat sind 54 Mitgliedstaaten vertreten (14 afrikanische,
11 asiatische, 10 lateinamerikanische, 13 westeuropäische und andere sowie 6
osteuropäische Staaten).
Der ECOSOC ist für die internationale Zusammenarbeit auf verschiedenen
Gebieten, insbesondere Schaffung besserer Lebensbedingungen, Förderung des
Fortschritts, Lösung wirtschaftlicher, sozialer, gesundheitlicher und ähnlicher
Probleme, Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Erziehung sowie Schutz
und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten verantwortlich.
Dem Rat kommen daher aufgrund der Charta folgende Funktionen zu:
Der
Wirtschafts- und Sozialrat hat zahlreiche Kommissionen eingesetzt, die ihm das
Arbeiten ermöglichen. Einige Beispiele:
Treuhandrat
Das
Treuhandsystem der Vereinten Nationen bezweckte die Verwaltung und
Beaufsichtigung abhängiger Gebiete durch die VN.
Als Treuhandgebiete gelten:
Hauptziel
des Treuhandsystems war die politische, wirtschaftliche, soziale und
erzieherische Entwicklung der Bevölkerung so weit zu fördern, dass sie
schließlich in freier Wahl die Selbstregierung oder Unabhängigkeit erlangt. Am
1. Oktober 1994, dem Tag der Unabhängigkeit des letzten verbliebenen
Treuhandgebiets, der Inselrepublik Palau, ging für den Treuhandrat die Aufgabe
zu Ende.
Internationaler Gerichtshof (IGH)
Der
IGH ist das Hauptrechtssprechungsorgan der Vereinten Nationen.
Nur
Staaten können als Partei vor dem IGH auftreten.
Der Internationale Gerichtshof ist für alle ihm von den Parteien unterbreiteten
Rechtssachen sowie für alle in der Charta der Vereinten Nationen oder in
geltenden Verträgen und Übereinkommen besonders vorgesehenen Angelegenheiten
zuständig. Der IGH kann nur dann tätig werden, wenn die Beteiligten sich
ausdrücklich dem Verfahren und der Entscheidung des Gerichts zu unterwerfen
bereit sind.
Der
IGH hat die ihm unterbreiteten Streitigkeiten nach dem Völkerrecht zu
entscheiden. Der verurteilte Staat ist verpflichtet, die Entscheidung des
Gerichts zu respektieren und sie auszuführen.
Eine weitere wichtige Funktion des IGH ist die Ausstellung von
Rechtsgutachten.
Der
IGH besteht aus 15 unabhängigen Richtern, die für jeweils neun Jahre von
der Generalversammlung und dem Sicherheitsrat bestimmt werden.
Der
IGH ist ein ständiger Gerichtshof, mit Sitz in Den Haag.
Die
größte Schwäche der Haager Gerichtsbarkeit liegt darin, dass das Gericht seine
Entscheidungen nicht durchsetzen kann. Solange die auf dem
Dogma der souveränen Gleichheit der Staaten basierende Freiwilligkeit der Gerichtsbarkeit
nicht zu überwinden ist, wird der Gerichtshof mit wirklich gravierenden
internationalen Streitigkeiten gar nicht erst befasst.
Sekretariat
Gemäß
Artikel 97 besteht das Sekretariat aus einem Generalsekretär und den
sonstigen Bediensteten.
Seit
dem 1. Januar 1997 bekleidet der Ghanese Kofi Annan das Amt des
Generalsekretärs der Vereinten Nationen.
Der Personalstand einschließlich der Neben- und Sonderorgane beträgt ungefähr
33.000 Mitarbeiter.
Der
Generalsekretär, der weder von einer Regierung noch von einer Autorität
außerhalb der Organisation Weisungen einhohlen oder entgegennehmen darf, ist
nicht nur der höchste Verwaltungsbeamte der Organisation, er übt auch
politische Funktionen aus. Speziell wenn es um die Wahrung des Weltfriedens
geht, muss der Generalsekretär der UN oft als "Feuerwehrmann" eingreifen. Nicht
umsonst bezeichnete der erste Amtsinhaber Trygve Lie es als den unmöglichsten
und Kurt Waldheim als den schwierigsten Job der Welt.
Mitgliedschaft
Erwerb der
Mitgliedschaft
Staaten, die nicht Gründungsmitglieder
sind, können unter folgenden Bedingungen Mitglied der UN werden: Sie müssen
friedliebend sein, die Verpflichtungen der Charta übernehmen und nach dem
Urteil der Organisation fähig und willens sein, diese Verpflichtungen zu
erfüllen. Die Regierungsform eines Staates bleibt unberücksichtigt.
Verlust
der Mitgliedschaft
Ein Mitglied der Vereinten Nationen kann
aus der Weltorganisation austreten, suspendiert werden, sein Stimmrecht
verlieren oder ausgeschlossen werden. Suspension und Verlust des Stimmrechts
werden z.B. bei eklatanten Rückständen der Beitragszahlungen verhängt,
ausgeschlossen werden kann ein Mitglied, wenn es die Grundsätze der UN-Charta
beharrlich verletzt.
Nichtmitglieder
Derzeit zählen die Vereinten Nationen insgesamt
185 Mitglieder.
Die einzigen Staaten der Welt, die der UNO nicht angehören sind:
- die Schweiz
- der Heilige Stuhl
- die Republik China (Taiwan)
Finanzen,
Sitz und Sprachen
Finanzen
Die Finanzierung der Vereinten Nationen
erfolgt durch
- Pflichtbeiträge zum ordentlichen Haushalt
- Pflichtbeiträge für die Haushalte der Friedensoperationen
- Pflichtbeiträge für die Haushalte der beiden Internationalen
Strafgerichtshöfe
- freiwillige Beitragsleistungen
Die Vereinten Nationen befinden sich seit Anfang der sechziger Jahre, bedingt
durch Zahlungsverzug und Zahlungsverweigerung in einer permanenten Finanzkrise.
Sitz und
Sprachen
Haupsitz der Weltorganisation ist in New York, wo in der Regel
auch die Hauptorgane zusammentreten.
1946 errichteten die Vereinten Nationen in Genf einen europäischen und
damit zweiten Sitz.
Im August 1979 wurde im Wiener Donaupark mit dem Internationalen Zentrum Wien
(VIC), kurz UNO-City genannt, eine weitere Niederlassung der VN
offiziell in Dienst gestellt.
Als letztes konnte 1996 in Nairobi ein weiteres UN-Büro eröffnet werden.
Darüber hinaus sind etwa 60 Dienststellen weltweit verstreut.
Die Mitgliedstaaten unterhalten am Haupsitz eine Ständige Vertretung, deren
Funktion und Struktur einer Botschaft entspricht.
In allen Hauptorganen sind Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch,
Spanisch und Arabisch sowohl Amts- als auch Arbeitssprachen.
Zwischenstaatliche
Organisationen in Verbindung mit den Vereinten Nationen (insbesondere
Sonderorganisationen)
Ein
wesentlicher Teil der Arbeit der Vereinten Nationen wird von einer Reihe
zwischenstaatlicher Organisationen geleistet. Siebzehn solcher Organisationen
sind derzeit mit den Vereinten Nationen durch besondere Verträge verbunden. Sie
sind keine Unter- oder Spezialorgane der Vereinten Nationen, vielmehr handelt
es sich um Völkerrechtssubjekte, d.h. rechtlich selbstständige Organe. Aufgrund
ihrer vertraglich geregelten völkerrechtlichen Beziehungen zu den Vereinten
Nationen sind diese zwischenstaatlichen Organisationen jedoch Teile des
UN-Systems und besitzen den Status von Sonderorganisationen. Sie haben eine
eigene Satzung, eigene Organe und einen eigenen Haushalt. Eine Mitgliedschaft
in diesen Organisationen ist nicht von einer Zugehörigkeit zu den Vereinten
Nationen abhängig.
Diese Sonderorganisationen sind:
Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO)
Die
IAEO fördert und unterstützt in drei eigenen Laboratorien die weltweite
Erforschung, Entwicklung und praktische Anwendung der Atomenergie zu
friedlichen Zwecken. Der Schwerpunkt liegt darin, sich mit Problemen und
Gefahren zu beschäftigen, die sich aus der Nutzung der Atomenergie ergeben.
Durch den Atomsperrvertrag, der die Weiterverbreitung von Kernwaffen verhindern
soll, erhielt die IAEO eine Überwachungsfunktion. Die Unterzeichner des
Atomsperrvertrags sind verpflichtet, den Inspektoren der IAEO ungehindert
Zugang zu allen gewünschten Anlagen zu gewähren. Die Inspektion von irakischen
Anlagen nach dem Golfkrieg zählt wohl zu den spektakulärsten Einsätzen der
IAEO, deren Sitz Wien ist.
Internationale Arbeitsorganisation (ILO)
Aufgabe
der ILO ist die globale Förderung der sozialen Gerechtigkeit durch Verbesserung
der Lebens- und Arbeitsbedingungen, Schaffung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten
und Annerkennung fundamentaler Menschenrechte.
Die ILO wird auf drei Ebenen tätig:
- Schaffung internationaler Arbeitsnormen
- Internationale technische Zusammenarbeit
- Forschung, Dokumentation und Information im sozialpolitischen,
arbeitsrechtlichen und
arbeitswissenschaftlichen Bereich.
1969 erhielt das "soziale Gewissen der Menschheit" den Friedensnobelpreis.
Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der
Vereinten Nationen (FAO)
Hauptziele
dieser Organisation sind:
- Den Ernährungs- und Lebensstandard weltweit zu heben
- die Erzeugung und Verteilung von Agrarprodukten zu verbessern
- günstige Lebensbedingungen für die ländliche Bevölkerung zu
schaffen
- die Expansion der Weltwirtschaft zu fördern.
Internationaler Fonds für landwirtschaftliche
Entwicklung (IFAD)
Aufgabe
des IFAD ist die Mobilisierung zusätzlicher Ressourcen für die Unterstützung
der Kleinbauern und der landlosen Landarbeiter, um ihre Nahrungsproduktion zu
steigern, ihre Ernährung zu verbessern und ihr Einkommen sowie ihre
Beschäftigung zu erhöhen. Vor diesem Hintergrund vergibt dieses
UN-Finanzierungsinstitut Kredite, vorrangig an Niedrigeinkommensländer in der
Dritten Welt.
Organisation der Vereinten Nationen für
Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO)
Ziel
der UNESCO ist es gemäß Artikel 1 der Satzung: "Durch Förderung der
Zusammenarbeit zwischen den Völkern auf den Gebieten der Erziehung,
Wissenschaft und Kultur zur Wahrung des Friedens und der Sicherheit
beizutragen, um in der ganzen Welt die Achtung vor Recht und Gerechtigkeit, vor
den Menschenrechten und Grundfreiheiten zu stärken, die den Völkern der Welt
ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder Religion durch
die Charta der Vereinten Nationen bestätigt worden sind."
Die UNESCO fördert als Forum den Austausch von Informationen und
Dokumentationen, veranstaltet Kongresse und bereitet Protokolle, Abkommen und
Konventionen vor. Weiters befasst sie sich mit speziellen Problemen einzelner
Länder.
Weltgesundheitsorganisation
(WHO)
Epidemien; die Verfolgung einer weltweiten Strategie zur Verhütung und
Kontrolle von AIDS;
Ziel
der WHO ist es, allen Völkern zur Erreichung eines möglichst guten Gesundheitszustands
zu verhelfen.
Die Arbeit der WHO weist drei Schwerpunkte auf:
Internationaler Währungsfonds (IMF)
Ziele des IMF sind:
Die Höhe der Kreditlinie, bis zu der ein Mitglied Mittel vom Fonds erhalten
kann, hängt im wesentlichen von der ihm zugeteilten, alle fünf Jahre zu
überprüfenden, Quote ab, die die Wirtschaftskraft eines jeden Landes
widerspiegelt.
Weltbank (Internationale Bank für
Wiederaufbau und Entwicklung)
Ziele und Aufgaben der Weltbank sind:
Hauptaugenmerk legt die Weltbank auf die
Finanzierung von Projekten in weniger entwickelten Ländern, speziell
Investitionen in der Landwirtschaft haben Vorrang. Weiters leistet die Weltbank
Wiederaufbauhilfe in den von Konflikten heimgesuchten Gebieten, so etwa im
Gazastreifen oder in Bosnien-Herzegowina. Die drei größten Kreditnehmer sind
die VR China, Rußland und Argentinien.
Internationale
Finanz-Corporation (IFC)
Die IFC ergänzt die Aktivitäten der
Weltbank und der IDA insofern, als sie die Spitzenfinanzierung für bestimmte
privatwirtschaftliche Vorhaben in Entwicklungsländern übernimmt. Ihre Aufgabe
besteht in der Förderung produktiver privater Unternehmen in den
Mitgliedstaaten ohne direkte Regierungsbeteiligung.
Internationale
Entwicklungsorganisation (IDA)
Sie ist eine weitere
Schwestergesellschaft der Weltbank. Ihr Zweck ist es in den armen Ländern die
wirtschaftliche Entwicklung zu fördern, die Produktivität zu steigern und auf
diese Weise den Lebensstandard zu heben. Um dies zu erreichen sollen
Finanzmittel zur Deckung der wichtigsten Entwicklungsbedürfnisse bereitgestellt
werden.
Diese Organisation finanziert Entwicklungsprojekte unter wesentlich günstigeren
Bedingungen als die Weltbank, d.h. sie vergibt Kredite mit sehr langen
Laufzeiten (bis zu 50 Jahre).
Die IDA wird heute als das wichtigste multilaterale Finanzinstitut für
Kapitalhilfe angesehen.
Internationale
Zivilluftfahrtorganisation (ICAO)
Ziel der ICAO ist es, eine gesicherte
und geordnete Entwicklung der internationalen Zivilluftfahrt durch Regelungen
gewährleisten. Die Aufgaben der ICAO bestehen darin, Grundsätze und Techniken
zu entwickeln um
Seit ihrer Gründung hat die ICAO
zahlreiche internationale Richtlinien und Empfehlungen entwickelt, so beispielsweise
für den Flugverkehr, die Anlage und Ausstattung von Flugplätzen, die Ausrüstung
der Flugzeuge, die Verkehrskontrollen, für die Beschränkung des Fluglärms, den
Wetterdienst, den Umweltschutz und für die Qualifikation des Flugpersonals.
Bisher hat die ICAO 18 solcher Annexe verkündet.
Weltpostverein (UPU)
Die Haupttätigkeit der UPU liegt darin, für den gesamten
Postverkehr Bestimmungen (z.B. die Universelle Postkonvention) zu schaffen. Das
Postnetz der Organisation umfasst heute weltweit etwa 700.000 Postämter.
Internationale Fernmeldeunion
(ITU)
Ziel der ITU ist die internationale Zusammenarbeit sowie die
wirtschaftliche und soziale Entwicklung durch den Aufbau und Ausbau
leistungsfähiger Fernmeldedienste zu erleichtern. Die Aufgabenbereiche gliedern
sich in drei Sektoren: Radiokommunikation (Aufteilung des Frequenzspektrums,
Registrierung und Koordinierung der Frequenzzuteilungen);
Telekommunikations-Standardisierung (Schaffung weltweiter Standards im
Fernmeldewesen); Telekommunikationsentwicklung (Ausbau von
Telekommunikationseinrichtungen in Entwicklungsländern).
Weltorganisation für
Meteorologie (WMO)
Ziel der WMO ist es, die meteorologischen, hydorlogischen und
klimatologischen Tätigkeiten weltweit zu koordinieren, zu vereinheitlichen, zu
verbessern und einen wirksamen Austausch von Informationen zwischen den Staaten
zu fördern. Die WMO hat ein weltumspannendes System zur Beobachtung
meteorologischer Informationen geschaffen und war entscheidend an den
Weltklimakonferenzen und an der Klima-Schutzkonvention beteiligt.
Internationale
Seeschifffahrtsorganisation (IMO)
Zusammenarbeit und Austausch von Informationen zwischen den
Regierungen auf dem Gebiet der Handelsschifffahrt, Erhöhung der Sicherheit auf
See, Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung , Abschaffung
diskriminierender Maßnahmen und unnötiger Beschränkungen - dies sind die Ziele
der Organisation. Schwerpunkt der IMO ist die Schaffung maritimer Rechtsnormen.
Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO)
Zielsetzung der WIPO: Die
Aufgaben der WIPO liegen somit in der Ausarbeitung und dem Abschluss internationaler
Abkommen.
Organisation der Vereinten Nationen für
industrielle Entwicklung (UNIDO)
Die Organisation hat eine dreifache
Zielsetzung:
Zur Erreichung dieser Ziele wurden fünf Tätigkeitsschwerpunkte
festgelegt: Die operativen Aktivitäten (praktische Hilfsmaßnahmen vor Ort); die
unterstützenden Aktivitäten (praxisbezogene Forschungs- und Studienprogramme);
die beratenden Aktivitäten (Ausarbeitung von Industrialisierungsprogrammen);
die fördernden Aktivitäten (Rolle eines Vermittlers zwischen Finanz-,
Industrie- und Regierungskreisen); Die koordinierenden Aktivitäten (Funktion
als zentrale Schaltstelle).
Österreich in der UNO
Der Weg in
die Vereinten Nationen
1947 wurde von Österreich der Antrag auf
Aufnahme in die Vereinten Nationen gestellt, 1955 wurde Österreich als
vollberechtigtes 70. Mitglied in die Vereinten Nationen aufgenommen.
Mitgliedschaft
und Neutralität
Österreich wurde als erster ständig
neutraler Staat in die Vereinten Nationen aufgenommen.
Die
Mitarbeit in den Hauptorganen
Als Anerkennung des österreichischen
Auftretens in der Organisation durfte die Wahl Kurt Waldheims zum
Generalsekretär der Vereinten Nationen im Dezember 1971 angesehen werden. 1976
erfolge seine Wiederwahl als Generalsekretär. Die Neutralität erwies sich im
Verlauf der Mitgliedschaft immer weniger als Hemmschuh für eine engagierte
UN-Politik. 1973/74 und 1991/92 war Österreich Mitglied des Sicherheitsrates.
Teilnahme
an friedenserhaltenden Operationen
Als wesentlichsten Beitrag Österreichs
in den Vereinten Nationen stellte bis Anfang der 90er Jahre die Beteiligung an
friedenserhaltenden Operationen dar, die im Herbst 1960 mit der Entsendung
eines Sanitätskontigents im Rahmen der Kongo-Operation (ONUC) begann.
Schwerpunke der Stationierungen waren Zypern (UNFICYP) und der Golan (UNDOF).
1991 nahm Österreich unter den damals 50 truppenstellenden Staaten den zweiten
Rang ein.
Die
Vereinten Nationen in Wien
Die österreichische Hauptstadt ist neben
New York, Genf und Nairobi nicht nur Amtssitz der Organisation sondern Standort
zahlreicher Einrichtungen der UN-Familie. 1979 wurde die UNO-City mit
exterritorialem Status seiner Bestimmung übergeben. Derzeit beherbergt die
UNO-City ca. 4.000 Beschäftigte.
Quellen:
"Die UNO"; Günther Unser; Beck/dtv 1997
www.un.org
Staat und Recht; Mag. rer. soc. oec. Dr. jur. Günter Oberleitner, Prof. DDr. Viktor Heller; Manz Verlag 1999