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Kernenergie

Gesetz ber die friedliche Verwendung der Kernenergie und den

Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG)



Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften



õ 1 Zweckbestimmung des Gesetzes


Zweck dieses Gesetzes ist,




1. die Erforschung, die Entwicklung und die Nutzung der

Kernenergie zu friedlichen Zwecken zu f"rdern,


2. Leben, Gesundheit und Sachgter vor den Gefahren der

Kernenergie und der sch"dlichen Wirkung ionisierender

Strahlen zu schtzen und durch Kernenergie oder ionisie-

rende Strahlen verursachte Sch"den auszugleichen,


3. zu verhindern, daá durch Anwendung oder Freiwerden der

Kernenergie die innere oder "uáere Sicherheit der

Bundesrepublik Deutschland gef"hrdet wird,


4. die Erfllung internationaler Verpflichtungen der

Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Kernenergie und

des Strahlenschutzes zu gew"hrleisten.



õ 2 Begriffsbestimmungen


(1) Radioaktive Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind


1. besondere spaltbare Stoffe (Kernbrennstoffe) in Form von


a) Plutonium 239 und Plutonium 241,


b) Uran 233,


c) mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran,


d) jeder Stoff, der einen oder mehrere der vorerw"hnten

Stoffe enth"lt,


e) Uran und uranhaltige Stoffe der natrlichen

Isotopenmischung, die so rein sind, daá durch sie in einer

geeigneten Anlage (Reaktor) eine sich selbst tragende

Kettenreaktion aufrechterhalten werden kann.


Der Ausdruck ¯mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran®

bedeutet Uran, das die Isotope 235 oder 233 oder diese beiden

Isotope in einer solchen Menge enth"lt, daá das Verh"ltnis der

Summe dieser beiden Isotope zum Isotop 238 gr"áer ist als das in

der Natur auftretende Verh"ltnis des Isotops 235 zum Isotop 238.


2. Stoffe, die, ohne Kernbrennstoffe zu sein, ionisierende

Strahlen spontan aussenden (sonstige radioaktive Stoffe).


(2) Nicht als radioaktive Stoffe im Sinne dieses Gesetzes gelten

solche radioaktiven Abf"lle, die nicht an Anlagen nach õ 9 a

Abs. 3 abzuliefern sind und fr die wegen ihrer geringfgigen

Aktivit"t keine besondere Beseitigung zum Schutz von Leben,

Gesundheit und Sachgtern vor den Gefahren der Kernenergie und der

sch"dlichen Wirkung ionisierender Strahlen nach õ 9 a Abs. 2

Satz 2 bestimmt, angeordnet oder genehmigt worden ist.


(3) Fr die Anwendung der Vorschriften ber die Haftung und

Deckung entsprechen die Begriffe nukleares Ereignis, Kernanlage,

Inhaber einer Kernanlage, Kernmaterialien und

Sonderziehungsrechte den Begriffsbestimmungen in Anlage 1 zu

diesem Gesetz.


(4) Pariser sbereinkommen bedeutet das sbereinkommen vom 29. Juli

1960 ber die Haftung gegenber Dritten auf dem Gebiet der

Kernenergie in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 1976

(BGBl. II S. 310, 311) und des Protokolls vom 16. November 1982

(BGBl. 1985 II S. 690).


(5) Brsseler Zusatzbereinkommen bedeutet das

Zusatzbereinkommen vom 31. Januar 1963 zum Pariser sbereinkommen

in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 1976 (BGBl. II

S. 310, 318) und des Protokolls vom 16. November 1982 (BGBl. 1985

II S. 690).



Zweiter Abschnitt - sberwachungsvorschriften



õ 3 Einfuhr und Ausfuhr


(1) Wer Kernbrennstoffe einfhrt oder ausfhrt, bedarf der

Genehmigung.


(2) Die Genehmigung zur Einfuhr ist zu erteilen, wenn


1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die

Zuverl"ssigkeit des Einfhrers ergeben, und


2. gew"hrleistet ist, daá die einzufhrenden Kernbrennstoffe

unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf

Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der

internationalen Verpflichtungen der Bundesrepublik

Deutschland auf dem Gebiet der Kernenergie verwendet werden.


(3) Die Genehmigung zur Ausfuhr ist zu erteilen, wenn


1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die

Zuverl"ssigkeit des Ausfhrers ergeben, und


2. gew"hrleistet ist, daá die auszufhrenden Kernbrennstoffe

nicht in einer die internationalen Verpflichtungen der

Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Kernenergie

oder die innere oder "uáere Sicherheit der Bundesrepublik

Deutschland gef"hrdenden Weise verwendet werden.


(4) Andere Rechtsvorschriften ber die Einfuhr und Ausfuhr

bleiben unberhrt.


(5) Der Einfuhr oder Ausfuhr im Sinne dieses Gesetzes steht jede

sonstige Verbringung in den Geltungsbereich oder aus dem

Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.



õ 4 Bef"rderung von Kernbrennstoffen


(1) Die Bef"rderung von Kernbrennstoffen auáerhalb eines

abgeschlossenen Gel"ndes, auf dem Kernbrennstoffe staatlich

verwahrt werden oder eine nach den õõ 6, 7 und 9 genehmigte

T"tigkeit ausgebt wird, bedarf der Genehmigung. Diese wird dem

Absender oder demjenigen erteilt, der es bernimmt, die

Versendung oder Bef"rderung der Kernbrennstoffe zu besorgen.


(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn


1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die

Zuverl"ssigkeit des Antragstellers, des Bef"rderers und der

den Transport ausfhrenden Personen ergeben,


2. gew"hrleistet ist, daá die Bef"rderung durch Personen

ausgefhrt wird, die die notwendigen Kenntnisse ber die

m"gliche Strahlengef"hrdung und die anzuwendenden

Schutzmaánahmen fr die beabsichtigte Bef"rderung von

Kernbrennstoffen besitzen,


3. gew"hrleistet ist, daá die Kernbrennstoffe unter Beachtung

der fr den jeweiligen Verkehrstr"ger geltenden

Rechtsvorschriften ber die Bef"rderung gef"hrlicher Gter

bef"rdert werden oder, soweit solche Vorschriften fehlen, auf

andere Weise die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik

erforderliche Vorsorge gegen Sch"den durch die Bef"rderung

der Kernbrennstoffe getroffen ist,


4. die erforderliche Vorsorge fr die Erfllung gesetzlicher

Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,


5. der erforderliche Schutz gegen St"rmaánahmen oder sonstige

Einwirkungen Dritter gew"hrleistet ist,


6. berwiegende "ffentliche Interessen der Wahl der Art, der

Zeit und des Weges der Bef"rderung nicht entgegenstehen.


(3) Der nach Absatz 2 Nr. 4 erforderlichen Vorsorge fr die

Erfllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen bedarf es

nicht fr die Bef"rderung der in Anlage 2 zu diesem Gesetz

bezeichneten Kernbrennstoffe.


(4) Die Genehmigung ist fr den einzelnen Bef"rderungsvorgang zu

erteilen; sie kann jedoch einem Antragsteller allgemein auf

l"ngstens drei Jahre erteilt werden, soweit die in õ 1 Nr. 2 bis

4 bezeichneten Zwecke nicht entgegenstehen.


(5) Eine Ausfertigung oder eine "ffentlich beglaubigte Abschrift

des Genehmigungsbescheids ist bei der Bef"rderung mitzufhren.

Der Bef"rderer hat ferner eine Bescheinigung mit sich zu fhren,

die den Anforderungen des Artikels 4 Abs. c des Pariser

sbereinkommens entspricht, sofern es sich nicht um eine

Bef"rderung handelt, die nach Absatz 3 einer Vorsorge fr die

Erfllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen nicht

bedarf. Der Bescheid und die Bescheinigung sind der fr die

Kontrolle zust"ndigen Beh"rde und den von ihr Beauftragten auf

Verlangen vorzuzeigen.


(6) Absatz 5 Satz 1 gilt nicht fr die Bef"rderung mit der

Eisenbahn durch einen Eisenbahnunternehmer. Im brigen bleiben

die fr die jeweiligen Verkehrstr"ger geltenden

Rechtsvorschriften ber die Bef"rderung gef"hrlicher Gter

unberhrt.



õ 4 a Deckungsvorsorge bei grenzberschreitender Bef"rderung


(1) Die nach õ 4 Abs. 2 Nr. 4 erforderliche Vorsorge fr die

Erfllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen ist

vorbehaltlich der Abs"tze 3 und 4 bei der grenzberschreitenden

Bef"rderung von Kernbrennstoffen getroffen, wenn sich die nach

Artikel 4 Abs. c des Pariser sbereinkommens erforderliche

Bescheinigung ber die Deckungsvorsorge auf den Inhaber einer in

einem Vertragsstaat des Pariser sbereinkommens gelegenen

Kernanlage bezieht.


(2) Versicherer im Sinne des Artikels 4 Abs. c des Pariser

sbereinkommens ist


1. ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Gesch"ftsbetrieb

zugelassener Versicherer,


2. ein auáerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zum

Gesch"ftsbetrieb zugelassener Versicherer, wenn neben ihm ein

im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Gesch"ftsbetrieb

zugelassener Versicherer oder Verband solcher Versicherer die

Pflichten eines Haftpflichtversicherers bernimmt.


Eine sonstige finanzielle Sicherheit kann anstelle der

Versicherung zugelassen werden, wenn gew"hrleistet ist, daá der

zur Deckungsvorsorge Verpflichtete, solange mit seiner

Inanspruchnahme gerechnet werden muá, in der Lage sein wird,

seine gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen im Rahmen der

Festsetzung der Deckungsvorsorge zu erfllen.


(3) Ist fr einen Vertragsstaat des Pariser sbereinkommens das

Brsseler Zusatzbereinkommen nicht in Kraft getreten, so kann

im Falle der Durchfuhr von Kernbrennstoffen die Genehmigung nach

õ 4 davon abh"ngig gemacht werden, daá der nach dem Recht dieses

Vertragsstaates vorgesehene Haftungsh"chstbetrag des Inhabers der

Kernanlage fr nukleare Ereignisse, die im Verlaufe der

Bef"rderung im Geltungsbereich dieses Gesetzes eintreten, soweit

erh"ht wird, wie dies nach Menge und Beschaffenheit der

Kernbrennstoffe sowie den getroffenen Sicherheitsmaánahmen

erforderlich ist. Der Inhaber der Kernanlage hat durch Vorlage

einer von der zust"ndigen Beh"rde des Vertragsstaates

ausgestellten Bescheinigung den Nachweis der Deckungsvorsorge

fr den erh"hten Haftungsh"chstbetrag zu erbringen.


(4) Im Falle der Einfuhr oder Ausfuhr von Kernbrennstoffen aus

einem oder in einen anderen Vertragsstaat des Pariser sberein-

kommens, fr den das Brsseler Zusatzbereinkommen nicht in Kraft

getreten ist, kann die Genehmigung nach õ 4 davon abh"ngig

gemacht werden, daá der Inhaber der im Geltungsbereich dieses

Gesetzes gelegenen Kernanlage, zu oder von der die Kernbrenn-

stoffe bef"rdert werden sollen, die Haftung fr nukleare

Ereignisse, die im Verlaufe der Bef"rderung im Geltungsbereich

dieses Gesetzes eintreten, nach den Vorschriften dieses Gesetzes

bernimmt, wenn der in dem anderen Vertragsstaat des Pariser

sbereinkommens vorgesehene Haftungsh"chstbetrag im Hinblick auf

die Menge und Beschaffenheit der Kernbrennstoffe sowie die

getroffenen Sicherheitsmaánahmen nicht angemessen ist.



õ 4 b Bef"rderung von Kernmaterialien in besonderen F"llen


(1) Wer Kernmaterialien bef"rdert, ohne einer Genehmigung nach

õ 4 zu bedrfen, hat vor Beginn der Bef"rderung der zust"ndigen

Beh"rde die erforderliche Vorsorge fr die Erfllung gesetzlicher

Schadensersatzverpflichtungen nachzuweisen. Reicht die angebotene

Vorsorge nicht aus, so hat die Verwaltungsbeh"rde die

erforderliche Deckungsvorsorge nach den Grunds"tzen des õ 13 Abs.

2 Nr. 1 festzusetzen. õ 4 Abs. 5 Satz 2 und 3 und õ 4 a sind

anzuwenden.


(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit es sich um die

Bef"rderung von Kernmaterialien handelt, die in Anlage 2 zu

diesem Gesetz bezeichnet sind.



õ 5 Verwahrung, Besitz und Ablieferung von Kernbrennstoffen


(1) Kernbrennstoffe sind staatlich zu verwahren. Hierbei ist die

nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche

Vorsorge gegen Sch"den durch die Aufbewahrung von

Kernbrennstoffen zu treffen und der erforderliche Schutz gegen

St"rmaánahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter zu

gew"hrleisten.


(2) Auáerhalb der staatlichen Verwahrung darf niemand

Kernbrennstoffe in unmittelbarem Besitz haben, es sei denn, daá

er die Kernbrennstoffe


1. auf Grund einer Genehmigung nach õ 6 aufbewahrt,


2. in einer nach õ 7 genehmigten Anlage oder auf Grund einer

Genehmigung nach õ 9 bearbeitet, verarbeitet oder sonst

verwendet,


3. nach õ 4 berechtigt bef"rdert.


(3) Wer Kernbrennstoffe in unmittelbarem Besitz hat, ohne nach

Absatz 2 dazu berechtigt zu sein, hat sie der Verwahrungsbeh"rde

unverzglich abzuliefern.


(4) Die Ablieferungspflicht entfallt, wenn die Kernbrennstoffe

einem nach õ 4 berechtigten Bef"rderer bergeben werden


1. zum Zweck einer nach õ 3 genehmigten Ausfuhr oder


2. zum Zweck einer Abgabe an einen nach Absatz 2 Nr. 1 oder 2

berechtigten Empf"nger.


(5) Die Herausgabe von Kernbrennstoffen aus der staatlichen

Verwahrung nach Absatz 1 oder aus der genehmigten Aufbewahrung

nach õ 6 ist nur zul"ssig,


1. wenn der Empf"nger gem"á Absatz 2 Nr. 1 oder 2 zum Besitz der

Kernbrennstoffe berechtigt ist,


2. wenn sie zu einer nach õ 4 genehmigten Bef"rderung zum Zweck

der Ausfuhr von Kernbrennstoffen erfolgt.


(6) Die Abs"tze 1 bis 5 gelten nicht fr Kernbrennstoffe, die in

radioaktiven Abf"llen enthalten sind.



õ 6 Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen


(1) Wer Kernbrennstoffe auáerhalb der staatlichen Verwahrung

aufbewahrt, bedarf der Genehmigung.


(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein Bedrfnis fr eine

solche Aufbewahrung besteht und wenn


1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die

Zuverl"ssigkeit des Antragstellers und der fr die Leitung

und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen

Personen ergeben, und die fr die Leitung und Beaufsichtigung

der Aufbewahrung verantwortlichen Personen die hierfr

erforderliche Fachkunde besitzen,


2. die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche

Vorsorge gegen Sch"den durch die Aufbewahrung der

Kernbrennstoffe getroffen ist,


3. die erforderliche Vorsorge fr die Erfllung gesetzlicher

Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,


4. der erforderliche Schutz gegen St"rmaánahmen oder sonstige

Einwirkungen Dritter gew"hrleistet ist.


(3) Sollen auáerhalb der staatlichen Verwahrung Kernbrennstoffe in

Form von bestrahlten Kernbrennstoffen oder verfestigten

hochradioaktiven Spaltproduktl"sungen aus der Aufarbeitung

bestrahlter Kernbrennstoffe aufbewahrt werden, ist vor der

Entscheidung ber eine Genehmigung nach Absatz 1 ein Anh"rungs-

verfahren durchzufhren, soweit es sich nicht um eine genehmi-

gungsbedrftige Aufbewahrung nach Absatz 1 im Zusammenhang mit

einer genehmigten Bef"rderung handelt. Die Vorschriften der

Rechtsverordnung nach õ 7 Abs. 4 Satz 3 ber die Bekanntmachung

des Vorhabens und des Er"rterungstermins und die Auslegung von

Antragsunterlagen, die Erhebung von Einwendungen, die

Durchfhrung des Er"rterungstermins und die Zustellung der

Entscheidungen gelten entsprechend.



õ 7 Genehmigung von Anlagen


(1) Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung

oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur

Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder

sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich

ver"ndert, bedarf der Genehmigung.


(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn


1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die

Zuverl"ssigkeit des Antragstellers und der fr die

Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der

Anlage verantwortlichen Personen ergeben, und die fr die

Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der

Anlage verantwortlichen Personen die hierfr erforderliche

Fachkunde besitzen,


2. gew"hrleistet ist, daá die bei dem Betrieb der Anlage sonst

t"tigen Personen die notwendigen Kenntnisse ber einen

sicheren Betrieb der Anlage, die m"glichen Gefahren und die

anzuwendenden Schutzmaánahmen besitzen,


3. die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche

Vorsorge gegen Sch"den durch die Errichtung und den Betrieb

der Anlage getroffen ist,


4. die erforderliche Vorsorge fr die Erfllung gesetzlicher

Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,


5. der erforderliche Schutz gegen St"rmaánahmen oder sonstige

Einwirkungen Dritter gew"hrleistet ist,


6. berwiegende "ffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick

auf die Umweltauswirkungen, der Wahl des Standorts der Anlage

nicht entgegenstehen.


(2a) Bei Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen, die der

Erzeugung von Elektrizit"t dienen, gilt Absatz 2 Nr. 3 mit der

Maágabe, daá zur weiteren Vorsorge gegen Risiken fr die

Allgemeinheit die Genehmigung nur erteilt werden darf, wenn auf

Grund der Beschaffenheit und des Betriebs der Anlage auch

Ereignisse, deren Eintritt durch die zu treffende Vorsorge gegen

Sch"den praktisch ausgeschlossen ist, einschneidende Maánahmen

zum Schutz vor der sch"dlichen Wirkung ionisierender Strahlen

auáerhalb des abgeschlossenen Gel"ndes der Anlage nicht

erforderlich machen wrden; die bei der Auslegung der Anlage

zugrunde zu legenden Ereignisse sind in Leitlinien n"her zu

bestimmen, die das fr die kerntechnisch Sicherheit und den

Strahlenschutz zust"ndige Bundesministerium nach Anh"rung der

zust"ndigen obersten Landesbeh"rden im Bundesanzeiger

ver"ffentlicht. Satz 1 gilt nicht fr die Errichtung und den

Betrieb von Anlagen, fr die bis zum 31.Dezember 1993 eine

Genehmigung oder Teilgenehmigung erteilt worden ist, sowie fr

wesentliche Ver"nderungen dieser Anlagen oder ihres Betriebes.


(3) Die Stillegung einer Anlage nach Absatz 1 sowie der sichere

Einschluá der endgltig stillgelegten Anlage oder der Abbau der

Anlage oder von Anlagenteilen bedrfen der Genehmigung. Absatz 2

gilt sinngem"á. Eine Genehmigung nach Satz 1 ist nicht

erforderlich, soweit die geplanten Maánahmen bereits Gegenstand

einer Genehmigung nach Absatz 1 oder Anordnung nach õ 19 Abs. 3

gewesen sind.


(4) Im Genehmigungsverfahren sind alle Beh"rden des Bundes, der

L"nder, der Gemeinden und der sonstigen Gebietsk"rperschaften

zu beteiligen, deren Zust"ndigkeitsbereich berhrt wird. Bestehen

zwischen der Genehmigungsbeh"rde und einer beteiligten

Bundesbeh"rde Meinungsverschiedenheiten, so hat die

Genehmigungsbeh"rde die Weisung des fr die kerntechnische

Sicherheit und den Strahlenschutz zust"ndigen Bundesministers

einzuholen. Im brigen wird das Genehmigungsverfahren nach den

Grunds"tzen der õõ 8, 10 Abs. 1 bis 4, 6 bis 8, 10 Satz 2 und des

õ 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Rechtsverordnung

geregelt.


(5) Fr ortsver"nderliche Anlagen gelten die Abs"tze 1, 2 und 4

entsprechend. Jedoch kann die in Absatz 4 Satz 3 genannte

Rechtsverordnung vorsehen, daá von einer Bekanntmachung des

Vorhabens und einer Auslegung der Unterlagen abgesehen werden

kann und daá insoweit eine Er"rterung von Einwendungen

unterbleibt.


(6) õ 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt sinngem"á fr

Einwirkungen, die von einer genehmigten Anlage auf ein anderes

Grundstck ausgehen.



õ 7 a Vorbescheid


(1) Auf Antrag kann zu einzelnen Fragen, von denen die Erteilung

der Genehmigung einer Anlage nach õ 7 abh"ngt, insbesondere zur

Wahl des Standorts einer Anlage, ein Vorbescheid erlassen werden.

Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller nicht

innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die

Genehmigung beantragt; die Frist kann auf Antrag bis zu zwei

Jahren verl"ngert werden.


(2) õ 7 Abs. 4 und 5 sowie die õõ 17 und 18 gelten entsprechend.



õ 7 b Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und

Vorbescheid


Soweit in einer Teilgenehmigung oder in einem Vorbescheid ber

einen Antrag nach õ 7 oder õ 7 a entschieden worden und diese

Entscheidung unanfechtbar geworden ist, k"nnen in einem weiteren

Verfahren zur Genehmigung der Anlage Einwendungen Dritter nicht

mehr auf Grund von Tatsachen erhoben werden, die schon

vorgebracht waren oder von dem Dritten nach den ausgelegten

Unterlagen oder dem ausgelegten Bescheid h"tten vorgebracht

werden k"nnen.



õ 8 Verh"ltnis zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zur

Gewerbeordnung


(1) Die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ber

genehmigungsbedrftige Anlagen sowie ber die Untersagung der

ferneren Benutzung solcher Anlagen finden auf genehmigungs-

pflichtige Anlagen im Sinne des õ 7 keine Anwendung, soweit es

sich um den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie oder der

sch"dlichen Wirkung ionisierender Strahlen handelt.


(2) Bedarf eine nach õ 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

genehmigungsbedrftige Anlage einer Genehmigung nach õ 7, so

schlieát diese Genehmigung die Genehmigung nach õ 4 des

Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein. Die atomrechtliche

Genehmigungsbeh"rde hat die Entscheidung im Einvernehmen mit

der fr den Immissionsschutz zust"ndigen Landesbeh"rde nach

Maágabe der Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und

der dazu erlassenen Rechtsverordnungen zu treffen.


(3) Fr berwachungsbedrftige Anlagen nach õ 2 Abs. 2 a des

Ger"tesicherheitsgesetzes, die in genehmigungspflichtigen Anlagen

im Sinne des õ 7 Verwendung finden, kann die Genehmigungsbeh"rde

im Einzelfall Ausnahmen von den geltenden Rechtsvorschriften ber

die Errichtung und den Betrieb berwachungsbedrftiger Anlagen

zulassen, soweit dies durch die besondere technische Eigenart der

Anlagen nach õ 7 bedingt ist.



õ 9 Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von

Kernbrennstoffen auáerhalb genehmigungspflichtiger

Anlagen


(1) Wer Kernbrennstoffe auáerhalb von Anlagen der in õ 7

bezeichneten Art bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet,

bedarf der Genehmigung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer von

dem in der Genehmigungsurkunde festgelegten Verfahren fr die Be-

arbeitung, Verarbeitung oder sonstige Verwendung wesentlich

abweicht oder die in der Genehmigungsurkunde bezeichnete

Betriebsst"tte oder deren Lage wesentlich ver"ndert.


(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn


1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die

Zuverl"ssigkeit des Antragstellers und der fr die Leitung

und Beaufsichtigung der Verwendung der Kernbrennstoffe

verantwortlichen Personen ergeben, und die fr die Leitung

und Beaufsichtigung der Verwendung der Kernbrennstoffe

verantwortlichen Personen die hierfr erforderliche Fachkunde

besitzen,


2. gew"hrleistet ist, daá die bei der beabsichtigten Verwendung

von Kernbrennstoffen sonst t"tigen Personen die notwendigen

Kenntnisse ber die m"glichen Gefahren und die anzuwendenden

Schutzmaánahmen besitzen,


3. die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche

Vorsorge gegen Sch"den durch die Verwendung der

Kernbrennstoffe getroffen ist,


4. die erforderliche Vorsorge fr die Erfllung gesetzlicher

Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,


5. der erforderliche Schutz gegen St"rmaánahmen oder sonstige

Einwirkungen Dritter gew"hrleistet ist,


6. berwiegende "ffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick

auf die Reinhaltung des Wassers, der Luft und des Bodens, der

Wahl des Ortes der Verwendung von Kernbrennstoffen nicht

entgegenstehen.



õ 9 a Verwertung radioaktiver Reststoffe und Beseitigung

radioaktiver Abf"lle


(1) Wer Anlagen, in denen mit Kernbrennstoffen umgegangen wird,

errichtet, betreibt, sonst innehat, wesentlich ver"ndert,

stillegt oder beseitigt, auáerhalb solcher Anlagen mit

radioaktiven Stoffen umgeht oder Anlagen zur Erzeugung

ionisierender Strahlen betreibt, hat dafr zu sorgen, daá

anfallende radioaktive Reststoffe sowie ausgebaute oder abgebaute

radioaktive Anlagenteile den in õ 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten

Zwecken entsprechend schadlos verwertet oder als radioaktive

Abfalle geordnet beseitigt werden (direkte Endlagerung).


(2) Wer radioaktive Abf"lle besitzt, hat diese an eine Anlage

nach Absatz 3 abzuliefern. Dies gilt nicht, soweit Abweichendes

durch eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung

bestimmt oder auf Grund dieses Gesetzes oder einer solchen

Rechtsverordnung angeordnet oder genehmigt worden ist.


(3) Die L"nder haben Landessammelstellen fr die Zwischenlagerung

der in ihrem Gebiet angefallenen radioaktiven Abf"lle, der Bund

hat Anlagen zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver

Abf"lle einzurichten. Sie k"nnen sich zur Erfllung ihrer

Pflichten Dritter bedienen.



õ 9 b Planfeststellungsverfahren


(1) Die Errichtung und der Betrieb der in õ 9 a Abs. 3 genannten

Anlagen des Bundes sowie die wesentliche Žnderung solcher Anlagen

oder ihres Betriebes bedrfen der Planfeststellung.


(2) Bei der Planfeststellung ist die Umweltvertr"glichkeit der

Anlage zu prfen. Die Umweltvertr"glichkeitsprfung ist Teil der

Prfung nach Absatz 4.


(3) Der Planfeststellungsbeschluá kann zur Erreichung der in õ 1

bezeichneten Zwecke inhaltlich beschr"nkt und mit Auflagen

verbunden werden. Soweit es zur Erreichung der in õ 1 Nr. 2 bis 4

bezeichneten Zwecke erforderlich ist, sind nachtr"gliche Auflagen

zul"ssig.


(4) Der Planfeststellungsbeschluá darf nur erteilt werden, wenn

die in õ 7 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 genannten Voraussetzungen

erfllt sind. Er ist zu versagen, wenn


1. von der Errichtung oder dem Betrieb der geplanten Anlage

Beeintr"chtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten

sind, die durch inhaltliche Beschr"nkungen und Auflagen nicht

verhindert werden k"nnen, oder


2. sonstige "ffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere im

Hinblick auf die Umweltvertr"glichkeit, der Errichtung oder

dem Betrieb der Anlage entgegenstehen.


(5) Fr das Planfeststellungsverfahren gelten die õõ 72 bis 78

des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgender Maágabe:


1. Die Bekanntmachung des Vorhabens und des Er"rterungstermins,

die Auslegung des Plans, die Erhebung von Einwendungen, die

Durchfhrung des Er"rterungstermins und die Zustellung der

Entscheidungen sind nach der Rechtsverordnung nach õ 7 Abs. 4

Satz 3 vorzunehmen. Fr Form und Inhalt sowie Art und Umfang

des einzureichenden Plans gelten im Hinblick auf die

kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz die in

dieser Rechtsverordnung enthaltenen Vorschriften

entsprechend.


2. Vor einer vorbehaltenen Entscheidung kann von einer

Bekanntmachung und Auslegung der nachgereichten Unterlagen

abgesehen werden, wenn ihre Bekanntmachung und Auslegung

keine weiteren Umst"nde offenbaren wrde, die fr die Belange

Dritter erheblich sein k"nnen.


3. Die Planfeststellung erstreckt sich nicht auf die

Zul"ssigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Berg-

und Tiefspeicherrechts. Hierber entscheidet die dafr sonst

zust"ndige Beh"rde.



õ 9 c


Die Errichtung und der Betrieb der in õ 9 a Abs. 3 genannten

Landessammelstellen sowie die wesentliche Žnderung einer solchen

Anlage oder ihres Betriebes bedrfen der Genehmigung nach õ 9

dieses Gesetzes oder nach õ 3 der Strahlenschutzverordnung durch

die hierfr zust"ndige Beh"rde.





Durch Rechtsverordnung k"nnen Ausnahmen von den Vorschriften der

õõ 3 bis 7 und 9 zugelassen werden, soweit wegen der Menge oder

Beschaffenheit der Kernbrennstoffe oder wegen bestimmter

Schutzmaánahmen oder Schutzeinrichtungen nicht mit Sch"den

infolge einer sich selbst tragenden Kettenreaktion oder infolge

der Wirkung ionisierender Strahlen zu rechnen ist und soweit die

in õ 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Zwecke nicht entgegenstehen.



õ 11 Erm"chtigungsvorschriften (Genehmigung, Anzeige,

allgemeine Zulassung)


(1) Soweit nicht durch dieses Gesetz fr Kernbrennstoffe und fr

Anlagen im Sinne des õ 7 eine besondere Regelung getroffen ist,

kann durch Rechtsverordnung zur Erreichung der in õ 1 bezeich-

neten Zwecke bestimmt werden,


1. daá die Aufsuchung von radioaktiven Stoffen, der Umgang mit

radioaktiven Stoffen (Gewinnung, Erzeugung, Lagerung,

Bearbeitung, Verarbeitung, sonstige Verwendung und

Beseitigung), der Verkehr mit radioaktiven Stoffen (Erwerb

und Abgabe an andere), die Bef"rderung und die Ein- und

Ausfuhr dieser Stoffe einer Genehmigung oder Anzeige

bedrfen,


2. daá die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung

ionisierender Strahlen einer Genehmigung oder Anzeige

bedrfen,


3. daá nach einer Bauartprfung durch eine in der

Rechtsverordnung zu bezeichnende Stelle Anlagen, Ger"te und

Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe enthalten oder ioni-

sierende Strahlen erzeugen, allgemein zugelassen werden

k"nnen und welche Anzeigen die Inhaber solcher Anlagen,

Ger"te und Vorrichtungen zu erstatten haben,


4. daá sicherheitstechnisch bedeutsame Anlagenteile, mit deren

Fertigung bereits vor Antragstellung oder vor Erteilung einer

Genehmigung begonnen werden soll, in Anlagen nach õ 7 Abs. 1

nur dann eingebaut werden drfen, wenn fr die Vorfertigung

ein berechtigtes Interesse besteht und in einem Prfverfahren

nachgewiesen wird, daá Werkstoffe, Auslegung, Konstruktion

und Fertigung die Voraussetzungen nach õ 7 Abs. 2 Nr. 3

erfllen, welche Beh"rde fr das Verfahren zust"ndig ist,

welche Unterlagen beizubringen sind und welche Rechts-

wirkungen der Zulassung der Vorfertigung zukommen sollen,


5. daá radioaktive Stoffe in bestimmter Art und Weise oder fr

bestimmte Zwecke nicht verwendet werden drfen, soweit das

Verbot zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bev"lkerung

vor den Gefahren radioaktiver Stoffe oder zur Durchsetzung

von Beschlssen internationaler Organisationen, deren

Mitglied die Bundesrepublik Deutschland ist, erforderlich

ist.


(2) Die Rechtsverordnung kann Genehmigungen und allgemeine

Zulassungen im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Gesetzes von

pers"nlichen und sachlichen Voraussetzungen abh"ngig machen sowie

das Verfahren bei Genehmigungen und allgemeinen Zulassungen

regeln.



õ 12 Erm"chtigungsvorschriften (Schutzmaánahmen)


(1) Durch Rechtsverordnung kann zur Erreichung der in õ 1

bezeichneten Zwecke bestimmt werden,


1. welche Vorsorge- und sberwachungsmaánahmen zum Schutz

einzelner und der Allgemeinheit beim Umgang und Verkehr mit

radioaktiven Stoffen, bei der Errichtung, beim Betrieb und

beim Besitz von Anlagen der in den õõ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2

bezeichneten Art sowie beim Umgang und Verkehr mit Anlagen,

Ger"ten und Vorrichtungen der in õ 11 Abs. 1 Nr. 3

bezeichneten Art zu treffen sind,


2. welche Vorsorge dafr zu treffen ist, daá bestimmte

Strahlendosen und bestimmte Konzentrationen radioaktiver

Stoffe in Luft und Wasser nicht berschritten werden,


3. daá die Besch"ftigung von Personen in strahlengef"hrdeten

Bereichen nur nach Vorlage einer Bescheinigung besonders

erm"chtigter Žrzte erfolgen darf und daá bei Bedenken

gesundheitlicher Art gegen eine solche Besch"ftigung die

Aufsichtsbeh"rde nach Anh"rung "rztlicher Sachverst"ndiger

entscheidet,


4. daá und in welchem Umfang Personen, die sich in

strahlengef"hrdeten Bereichen aufhalten oder aufgehalten

haben, verpflichtet sind, sich Messungen zur Bestimmung der

Strahlendosen an ihrem K"rper, "rztlicher Untersuchung und,

soweit zum Schutz anderer Personen oder der Allgemeinheit

erforderlich, "rztlicher Behandlung zu unterziehen, und daá

die Untersuchung oder die Behandlung durch besonders

erm"chtigte Žrzte vorzunehmen ist,


5. daá und auf welche Weise ber die Erzeugung, die Gewinnung,

den Erwerb, den Besitz, die Abgabe und den sonstigen Verbleib

von radioaktiven Stoffen und ber Messungen von Dosis und

Dosisleistungen ionisierender Strahlen Buch zu fhren ist und

Meldungen zu erstatten sind,


6. daá und in welcher Weise und in welchem Umfang der Inhaber

einer Anlage, in der mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird

oder umgegangen werden soll, verpflichtet ist, der

Aufsichtsbeh"rde mitzuteilen, ob und welche Abweichungen von

den Angaben zum Genehmigungsantrag einschlieálich der

beigefgten Unterlagen oder von der Genehmigung eingetreten

sind,


7. daá sicherheitstechnisch bedeutsame Abweichungen vom

bestimmungsgem"áen Betrieb, insbesondere Unf"lle und

sonstige Schadensf"lle beim Umgang mit radioaktiven Stoffen,

bei Errichtung und beim Betrieb von Anlagen, in denen mit

radioaktiven Stoffen umgegangen wird, sowie beim Umgang mit

Anlagen, Ger"ten und Vorrichtungen der in õ 11 Abs. 1 Nr. 3

bezeichneten Art der Aufsichtsbeh"rde zu melden sind und

unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise die

gewonnenen Erkenntnisse, ausgenommen Einzelangaben ber

pers"nliche und sachliche Verh"ltnisse, zum Zwecke der

Verbesserung der Sicherheitsvorkehrungen durch in der

Rechtsverordnung zu bezeichnende Stellen ver"ffentlicht

werden drfen,


8. welche radioaktiven Abf"lle an die Landessammelstellen und an

die Anlagen des Bundes nach õ 9 a Abs. 3 abzuliefern sind und

daá im Hinblick auf das Ausmaá der damit verbundenen Gefahr

unter bestimmten Voraussetzungen eine anderweitige

Zwischenlagerung oder sonstige Ausnahmen von der

Ablieferungspflicht zul"ssig sind oder angeordnet oder

genehmigt werden k"nnen,


9. welchen Anforderungen die schadlose Verwertung radioaktiver

Reststoffe sowie ausgebauter oder abgebauter radioaktiver

Anlagenteile zu gengen hat, daá und in welcher Weise

radioaktive Abf"lle vor der Ablieferung an die

Landessammelstellen und an die Anlagen des Bundes zu

behandeln, zwischenzulagern und hierbei sowie bei der

Bef"rderung nach Menge und Beschaffenheit nachzuweisen sind,

wie die Ablieferung durchzufhren ist, wie sie in den

Landessammelstellen und in den Anlagen des Bundes

sicherzustellen und zu lagern sind, unter welchen

Voraussetzungen und wie sie von den Landessammelstellen an

Anlagen des Bundes abzufhren sind und wie Anlagen nach õ 9 a

Abs. 3 zu berwachen sind,


10. auf welche Weise der Schutz von radioaktiven Stoffen, von

Anlagen im Sinne der õõ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2 sowie von

Anlagen des Bundes nach õ 9 a Abs. 3 gegen St"rmaánahmen und

sonstige Einwirkungen Dritter zu gew"hrleisten ist,


11. welche Anforderungen an die Ausbildung, die beruflichen

Kenntnisse und F"higkeiten sowie an die Zuverl"ssigkeit und

Unparteilichkeit der in õ 20 genannten Sachverst"ndigen zu

stellen sind und welche Voraussetzungen im Hinblick auf die

technische Ausstattung und die Zusammenarbeit von Angeh"rigen

verschiedener Fachrichtungen Organisationen erfllen mssen,

die als Sachverst"ndige im Sinne des õ 20 hinzugezogen werden

sollen,


12. welche Anforderungen an die erforderliche Fachkunde der fr

die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes von

Anlagen nach õ 7 verantwortlichen Personen sowie an die

notwendigen Kenntnisse der bei dem Betrieb von Anlagen nach

õ 7 sonst t"tigen Personen zu stellen sind, welche Nachweise

hierber zu erbringen sind und auf welche Weise die nach õ 24

zust"ndigen Genehmigungs- und Aufsichtsbeh"rden das Vorliegen

der erforderlichen Fachkunde oder der notwendigen Kenntnisse

zu prfen haben,


13. daá die Aufsichtsbeh"rde Verfgungen zur Durchfhrung der auf

Grund der Nummern 1 bis 10 ergangenen Rechtsvorschriften

erlassen kann.


Satz 1 Nr. 1 und 7 gilt entsprechend fr die Bef"rderung

radioaktiver Stoffe, soweit es sich um die Erreichung der in õ 1

Nr. 1, 3 und 4 genannten Zwecke und um Regelungen ber die

Deckungsvorsorge handelt.


(2) Das Grundrecht auf k"rperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs.

2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird nach Maágabe des Absatzes 1

Satz 1 Nr. 4 eingeschr"nkt.



õ 12 a Erm"chtigungsvorschrift (Entscheidung des

Direktionsausschusses)


Die Bundesregierung wird erm"chtigt, mit Zustimmung des

Bundesrates Entscheidungen des Direktionsausschusses der

Europ"ischen Kernenergieagentur oder seines Funktions-

nachfolgers nach Artikel 1 Abs. a Unterabs. ii und iii und nach

Artikel 1 Abs. b des Pariser sbereinkommens durch

Rechtsverordnung in Kraft zu setzen und insoweit die Anlage 1

Abs. 1 Nr. 2 und 3 und die Anlage 2 zu diesem Gesetz zu "ndern

oder aufzuheben, sofern dies zur Erfllung der in õ 1

bezeichneten Zwecke erforderlich ist.



õ 12 b sberprfung der Zuverl"ssigkeit zum Schutz gegen

Entwendung oder erhebliche Freisetzung radioaktiver

Stoffe


(1) Zum Schutz gegen unbefugte Handlungen, die zu einer

Entwendung oder einer erheblichen Freisetzung radioaktiver Stoffe

fhren k"nnen, fhren die nach den õõ 23 und 24 zust"ndigen

Genehmigungs- und Aufsichtsbeh"rden eine sberprfung der hierzu

erforderlichen Zuverl"ssigkeit der Personen, die beim Umgang mit

oder bei der Bef"rderung von radioaktiven Stoffen sowie bei der

Errichtung und dem Betrieb von Anlagen im Sinne der õõ 7 und 11

Abs. 1 Nr. 2 sowie von Anlagen des Bundes nach õ 9 a Abs. 3 t"tig

sind, mit deren Einverst"ndnis durch. Hierbei drfen vorhandene,

fr die Beurteilung der Zuverl"ssigkeit bedeutsame Erkenntnisse

insbesondere bei den Polizei und den Verfassungsschutzbeh"rden

abgefragt werden. Die zust"ndige Genehmigungs- oder

Aufsichtsbeh"rde gibt dem Betroffenen nach Maágabe des

Verwaltungsverfahrensgesetzes Gelegenheit, sich hierzu zu "uáern,

wenn auf Grund der eingeholten Ausknfte Zweifel an der

Zuverl"ssigkeit bestehen. Die im Rahmen dieser sberprfung

erhobenen Daten drfen nur von den nach den õõ 23 und 24

zust"ndigen Beh"rden im erforderlichen Umfang gespeichert, nur

fr die Zwecke der sberprfung der Zuverl"ssigkeit nach dieser

Vorschrift verwendet und nicht an andere Stellen bermittelt

werden.


(2) Die Einzelheiten der sberprfung sowie die Frist, in der

sberprfungen zu wiederholen sind, werden in einer

Rechtsverordnung festgelegt.



õ 12 c Strahlenschutzregister


(1) Die auf Grund einer Verordnung nach õ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4

erhobenen Daten ber die Strahlenexposition beruflich

strahlenexponierter Personen werden zum Zweck der sberwachung von

Dosisgrenzwerten und der Beachtung der Strahlenschutzgrunds"tze

in einem beim Bundesamt fr Strahlenschutz eingerichteten

Register erfaát. Der Betroffene ist ber die Datenspeicherung zu

unterrichten.


(2) Zu den vorgenannten Zwecken drfen aus dem Register im

jeweils erforderlichen Umfang Ausknfte an die nach õ 24

zust"ndigen Aufsichtsbeh"rden sowie an die Stellen und Personen

erteilt werden, die fr Vorsorge- und sberwachungsmaánahmen zum

Schutz beruflich strahlenexponierter Personen verantwortlich

sind.


(3) Fr Zwecke der wissenschaftlichen Forschung im Bereich des

Strahlenschutzes drfen personenbezogene Daten mit Einwilligung

des Betroffenen an Dritte bermittelt werden. Ohne Einwilligung

des Betroffenen drfen sie bermittelt werden, wenn schutzwrdige

Belange des Betroffenen der sbermittlung oder der beabsichtigten

Verwendung der Daten nicht entgegenstehen oder wenn das

"ffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das Geheimhaltungs-

interesse des Betroffenen erheblich berwiegt. Eine sbermittlung

personenbezogener Daten fr Zwecke der wissenschaftlichen

Forschung ist ausgeschlossen, wenn der Zweck der Forschung mit

einem vertretbaren Aufwand durch die Verwendung anonymisierter

Daten erreicht werden kann. Weitergehende datenschutzrechtliche

Vorschriften ber die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener

Daten fr die wissenschaftliche Forschung bleiben unberhrt.


(4) Der Empf"nger personenbezogener Daten darf diese nur zu dem

Zweck verwenden, zu dem sie befugt bermittelt worden sind. Durch

Rechtsverordnung wird das N"here ber die Voraussetzungen und das

Verfahren der Erteilung von Ausknften und der sbermittlung

personenbezogener Daten bestimmt.



õ 13 Vorsorge fr die Erfllung gesetzlicher

Schadensersatzverpflichtungen


(1) Die Verwaltungsbeh"rde hat im Genehmigungsverfahren Art,

Umfang und H"he der Vorsorge fr die Erfllung gesetzlicher

Schadensersatzverpflichtungen (Deckungsvorsorge) festzusetzen,

die der Antragsteller zu treffen hat. Die Festsetzung ist im

Abstand von jeweils zwei Jahren sowie bei erheblicher Žnderung

der Verh"ltnisse erneut vorzunehmen; hierbei hat die

Verwaltungsbeh"rde dem zur Deckungsvorsorge Verpflichteten eine

angemessene Frist zu bestimmen, binnen deren die Deckungsvorsorge

nachgewiesen sein muá.


(2) Die Vorsorge nach Absatz 1 muá


1. bei Anlagen und T"tigkeiten, bei denen eine Haftung nach dem

Pariser sbereinkommen in Verbindung mit õ 25 Abs. 1 bis 4,

nach õ 25 a oder nach einem der in õ 25 a Abs. 2 genannten

internationalen Vertr"ge in Betracht kommt, in einem

angemessenen Verh"ltnis zur Gef"hrlichkeit der Anlage oder

der T"tigkeit stehen,


2. in den brigen F"llen einer T"tigkeit, die auf Grund dieses

Gesetzes oder auf Grund einer nach diesem Gesetz erlassenen

Rechtsverordnung der Genehmigung bedarf, die Erfllung

gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen in dem nach den

Umst"nden gebotenen Ausmaá sicherstellen.


(3) In dem durch Absatz 2 gezogenen Rahmen und zur Erreichung der

in õ 1 bezeichneten Zwecke k"nnen durch Rechtsverordnung n"here

Vorschriften darber erlassen werden, welche Maánahmen zur

Vorsorge fr die Erfllung gesetzlicher Schadensersatz-

verpflichtungen erforderlich sind. Dabei ist die H"he der

Deckungsvorsorge im Rahmen einer H"chstgrenze von 500 Millionen

Deutsche Mark zu regeln; H"chstgrenze und Deckungssummen sind im

Abstand von jeweils fnf Jahren mit dem Ziel der Erhaltung des

realen Wertes der Deckungsvorsorge zu berprfen.


(4) Der Bund und die L"nder sind nicht zur Deckungsvorsorge

verpflichtet. Soweit fr ein Land eine Haftung nach dem Pariser

sbereinkommen in Verbindung mit õ 25 Abs. 1 bis 4, nach õ 25 a

oder nach einem der in õ 25 a Abs. 2 genannten internationalen

Vertr"ge in Betracht kommt, setzt die Genehmigungsbeh"rde in

entsprechender Anwendung der Abs"tze 1, 2 und der zu Absatz 3

ergehenden Rechtsverordnung fest, in welchem Umfang und in

welcher H"he das Land fr die Erfllung gesetzlicher

Schadensersatzverpflichtungen ohne Deckung durch die

Freistellungsverpflichtung nach õ 34 einzustehen hat. Diese

Einstandspflicht steht bei Anwendung dieses Gesetzes der

Deckungsvorsorge gleich.


(5) Gesetzliche Schadensersatzverpflichtungen im Sinne dieses

Gesetzes sind die auf gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen

privatrechtlichen Inhalts beruhenden Schadensersatzverpflich-

tungen. Zu den gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen im

Sinne dieses Gesetzes geh"ren Verpflichtungen aus den õõ 640, 641

der Reichsversicherungsordnung nicht, Verpflichtungen zur

Schadloshaltung, die sich aus õ 7 Abs. 6 dieses Gesetzes in

Verbindung mit õ 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ergeben,

sowie "hnliche Entsch"digungs- oder Ausgleichsverpflichtungen nur

insoweit, als der Schaden oder die Beeintr"chtigung durch Unfall

entstanden ist.



õ 14 Haftpflichtversicherung und sonstige Deckungsvorsorge


(1) Wird die Deckungsvorsorge bei Anlagen und T"tigkeiten, bei

denen eine Haftung nach dem Pariser sbereinkommen in Verbindung

mit õ 25 Abs. 1 bis 4, nach õ 25 a oder nach einem der in õ 25 a

Abs. 2 genannten internationalen Vertr"ge in Betracht kommt,

durch eine Haftpflichtversicherung erbracht, so gelten fr diese

die õõ 158 c bis 158 h des Gesetzes ber den Versicherungsvertrag

sinngem"á mit der Maágabe, daá die Frist des õ 158 c Abs. 2 des

Gesetzes ber den Versicherungsvertrag zwei Monate betr"gt und

ihr Ablauf bei der Haftung fr die Bef"rderung von Kernmateri-

alien fr die Dauer der Bef"rderung gehemmt ist; bei Anwendung

des õ 158 c Abs. 4 des Gesetzes ber den Versicherungsvertrag

bleibt die Freistellungsverpflichtung nach õ 34 auáer Betracht.

õ 156 Abs. 3 des Gesetzes ber den Versicherungsvertrag ist nicht

anzuwenden.


(2) Wird die Deckungsvorsorge anstatt durch eine

Haftpflichtversicherung durch eine Freistellungs- oder

Gew"hrleistungsverpflichtung eines Dritten erbracht, so ist auf

diese Verpflichtung Absatz 1 entsprechend anzuwenden.



õ 15 Rangfolge der Befriedigung aus der Deckungsvorsorge


(1) Sind der zur Deckungsvorsorge verpflichtete Inhaber einer

Kernanlage und ein Gesch"digter im Zeitpunkt des Eintritts des

nuklearen Ereignisses Konzernunternehmen eines Konzerns im Sinne

des õ 18 des Aktiengesetzes, so darf die Deckungsvorsorge zur

Erfllung gesetzlicher Schadensersatzansprche dieses

Gesch"digten nur herangezogen werden, wenn dadurch nicht die

Deckung der Ersatzansprche sonstiger Gesch"digter beeintr"chtigt

wird. Kernanlagen im Sinne des Satzes 1 sind auch Reaktoren, die

Teil eines Bef"rderungsmittels sind.


(2) Ist ein Schaden an einer industriellen Anlage in der N"he der

Kernanlage eingetreten, so findet Absatz 1 Satz 1 entsprechende

Anwendung, wenn der Standort dazu dient, aus der Kernanlage

stammende Energie fr Produktionsprozesse zu nutzen.


(3) Die nach den Abs"tzen 1 und 2 nachrangig zu erfllenden

Ersatzansprche sind untereinander gleichrangig.



õ 16 (weggefallen)



õ 17 Inhaltliche Beschr"nkungen, Auflagen, Widerruf,

Bezeichnung als Inhaber einer Kernanlage


(1) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen nach diesem Gesetz

oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-

verordnung sind schriftlich zu erteilen. Sie k"nnen zur

Erreichung der in õ 1 bezeichneten Zwecke inhaltlich beschr"nkt

und mit Auflagen verbunden werden. Soweit es zur Erreichung der

in õ 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Zwecke erforderlich ist, sind

nachtr"gliche Auflagen zul"ssig. Genehmigungen, mit Ausnahme

derjenigen nach õ 7, sowie allgemeine Zulassungen k"nnen

befristet werden.


(2) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen k"nnen zurck-

genommen werden, wenn eine ihrer Voraussetzungen bei der

Erteilung nicht vorgelegen hat.


(3) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen k"nnen widerrufen

werden, wenn


1. von ihnen innerhalb von zwei Jahren kein Gebrauch gemacht

worden ist, soweit nicht die Genehmigung oder allgemeine

Zulassung etwas anderes bestimmt,


2. eine ihrer Voraussetzungen sp"ter weggefallen ist und nicht

in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird oder


3. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund

dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die

hierauf beruhenden Anordnungen und Verfgungen der

Aufsichtsbeh"rden oder gegen die Bestimmungen des Bescheids

ber die Genehmigung oder allgemeine Zulassung erheblich oder

wiederholt verstoáen oder wenn eine nachtr"gliche Auflage

nicht eingehalten worden ist und nicht in angemessener Zeit

Abhilfe geschaffen wird.


(4) Genehmigungen sind zu widerrufen, wenn die Deckungsvorsorge

nicht der Festsetzung nach õ 13 Abs. 1 entspricht und der zur

Deckungsvorsorge Verpflichtete eine der Festsetzung entsprechende

Deckungsvorsorge nicht binnen einer von der Verwaltungsbeh"rde

festzusetzenden angemessenen Frist nachweist.


(5) Genehmigungen oder allgemeine Zulassungen sind auáerdem zu

widerrufen, wenn dies wegen einer erheblichen Gef"hrdung der

Besch"ftigten, Dritter oder der Allgemeinheit erforderlich ist

und nicht durch nachtr"gliche Auflagen in angemessener Zeit

Abhilfe geschaffen werden kann.


(6) Bei der Genehmigung von T"tigkeiten, die zum Betrieb einer

Kernanlage berechtigen, ist der Genehmigungsinhaber in dem

Genehmigungsbescheid ausdrcklich als Inhaber einer Kernanlage zu

bezeichnen.



õ 18 Entsch"digung


(1) Im Falle der Rcknahme oder des Widerrufs einer nach diesem

Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen

Rechtsverordnung erteilten Genehmigung oder allgemeinen Zulassung

muá dem Berechtigten eine angemessene Entsch"digung in Geld

geleistet werden. Wird die Rcknahme oder der Widerruf von einer

Beh"rde des Bundes ausgesprochen, so ist der Bund, wird die

Rcknahme oder der Widerruf von einer Landesbeh"rde

ausgesprochen, so ist das Land, dessen Beh"rde die Rcknahme oder

den Widerruf ausgesprochen hat, zur Leistung der Entsch"digung

verpflichtet. Die Entsch"digung ist unter gerechter Abw"gung der

Interessen der Allgemeinheit und des Betroffenen sowie der

Grnde, die zur Rcknahme oder zum Widerruf fhrten, zu

bestimmen. Die Entsch"digung ist begrenzt durch die H"he der vom

Betroffenen gemachten Aufwendungen, bei Anlagen durch die H"he

ihres Zeitwerts. Wegen der H"he der Entsch"digung steht der

Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.


(2) Eine Entsch"digungspflicht ist nicht gegeben, wenn


1. der Inhaber die Genehmigung oder allgemeine Zulassung auf

Grund von Angaben erhalten hat, die in wesentlichen Punkten

unrichtig oder unvollst"ndig waren,


2. der Inhaber der Genehmigung oder allgemeinen Zulassung oder

die fr ihn im Zusammenhang mit der Ausbung der Genehmigung

oder allgemeinen Zulassung t"tigen Personen durch ihr

Verhalten Anlaá zum Widerruf der Genehmigung oder allgemeinen

Zulassung gegeben haben, insbesondere durch erhebliche oder

wiederholte Verst"áe gegen die Vorschriften dieses Gesetzes

oder der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen

Rechtsverordnungen oder gegen die hierauf beruhenden

Anordnungen und Verfgungen der Aufsichtsbeh"rden oder gegen

die Bestimmungen des Bescheids ber die Genehmigung oder

allgemeine Zulassung oder durch Nichteinhaltung

nachtr"glicher Auflagen,


3. der Widerruf wegen einer nachtr"glich eingetretenen, in der

genehmigten Anlage oder T"tigkeit begrndeten erheblichen

Gef"hrdung der Besch"ftigten, Dritter oder der Allgemeinheit

ausgesprochen werden muáte.


(3) Die Abs"tze 1 und 2 gelten entsprechend fr nachtr"gliche

Auflagen nach õ 17 Abs. 1 Satz 3.


(4) Wenn das Land eine Entsch"digung zu leisten hat, sind der

Bund oder ein anderes Land entsprechend ihrem sich aus der

Gesamtlage ergebenden Interesse an der Rcknahme oder am Widerruf

verpflichtet, diesem Land Ausgleich zu leisten. Entsprechendes

gilt, wenn der Bund eine Entsch"digung zu leisten hat.



õ 19 Staatliche Aufsicht


(1) Der Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen, die

Errichtung, der Betrieb und der Besitz von Anlagen der in den

õõ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Art, der Umgang und Verkehr

mit Anlagen, Ger"ten und Vorrichtungen der in õ 11 Abs. 1 Nr. 3

bezeichneten Art sowie die Bef"rderung dieser Stoffe, Anlagen,

Ger"te und Vorrichtungen unterliegen der staatlichen Aufsicht.

Die Aufsichtsbeh"rden haben insbesondere darber zu wachen, daá

nicht gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund

dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die hierauf

beruhenden Anordnungen und Verfgungen der Aufsichtsbeh"rden und

die Bestimmungen des Bescheids ber die Genehmigung oder

allgemeine Zulassung verstoáen wird und daá nachtr"gliche

Auflagen eingehalten werden. Auf die Befugnisse und

Obliegenheiten der Aufsichtsbeh"rden finden die Vorschriften des

õ 139 b der Gewerbeordnung entsprechende Anwendung. Der fr die

kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zust"ndige

Bundesminister kann die ihm von den nach den õõ 22 bis 24

zust"ndigen Beh"rden bermittelten Informationen, die auf

Verst"áe gegen Ein- und Ausfuhrvorschriften dieses Gesetzes oder

der auf Grund dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes

erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die hierauf beruhenden

Anordnungen und Verfgungen der Aufsichtsbeh"rden oder gegen die

Bestimmungen des Bescheids ber die Genehmigung hinweisen, an den

Bundesminister des Innern bermitteln, soweit dies fr die

Wahrnehmung der Aufgaben des Bundeskriminalamtes bei der

Verfolgung von Straftaten im Auáenwirtschaftsverkehr erforderlich

ist; die bermittelten Informationen drfen, soweit gesetzlich

nichts anderes bestimmt ist, nur fr den Zweck verwendet werden,

zu dem sie bermittelt worden sind.


(2) Die Beauftragten der Aufsichtsbeh"rde und die von ihr nach

õ 20 zugezogenen Sachverst"ndigen oder die Beauftragten anderer

zugezogener Beh"rden sind befugt, Orte, an denen sich radioaktive

Stoffe, Anlagen der in den õõ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten

Art oder Anlagen, Ger"te und Vorrichtungen der in õ 11 Abs. 1 Nr.

3 bezeichneten Art befinden oder an denen hiervon herrhrende

Strahlen wirken, oder Orte, fr die diese Voraussetzungen den

Umst"nden nach anzunehmen sind, jederzeit zu betreten und dort

alle Prfungen anzustellen, die zur Erfllung ihrer Aufgaben

notwendig sind. Sie k"nnen hierbei von den verantwortlichen oder

dort besch"ftigten Personen die erforderlichen Ausknfte

verlangen. Im brigen gilt õ 13 des Ger"tesicherheitsgesetzes

entsprechend. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes

ber die Unverletzlichkeit der Wohnung wird eingeschr"nkt, soweit

es diesen Befugnissen entgegensteht.


(3) Die Aufsichtsbeh"rde kann anordnen, daá ein Zustand beseitigt

wird, der den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund

dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, den Bestimmungen

des Bescheids ber die Genehmigung oder allgemeine Zulassung oder

einer nachtr"glich angeordneten Auflage widerspricht oder aus dem

sich durch die Wirkung ionisierender Strahlen Gefahren fr Leben,

Gesundheit oder Sachgter ergeben k"nnen. Sie kann insbesondere

anordnen,


1. daá und welche Schutzmaánahmen zu treffen sind,


2. daá radioaktive Stoffe bei einer von ihr bestimmten Stelle

aufbewahrt oder verwahrt werden,


3. daá der Umgang mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung und

der Betrieb von Anlagen der in den õõ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2

bezeichneten Art sowie der Umgang mit Anlagen, Ger"ten und

Vorrichtungen der in õ 11 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Art

einstweilen oder, wenn eine erforderliche Genehmigung nicht

erteilt oder rechtskr"ftig widerrufen ist, endgltig

eingestellt wird.


(4) Die Aufsichtsbefugnisse nach anderen Rechtsvorschriften und

die sich aus den landesrechtlichen Vorschriften ergebenden

allgemeinen Befugnisse bleiben unberhrt.



õ 20 Sachverst"ndige


Im Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren nach diesem Gesetz und

den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen

k"nnen von den zust"ndigen Beh"rden Sachverst"ndige zugezogen

werden. õ 13 des Ger"tesicherheitsgesetzes findet entsprechende

Anwendung.



õ 21 Kosten


(1) Kosten (Gebhren und Auslagen) werden erhoben


1. fr Entscheidungen ber Antr"ge nach den õõ 4, 6, 7, 7 a, 9

und 9 b;


2. fr Festsetzungen nach õ 4 b Abs. 1 Satz 2 und õ 13 Abs. 1

Satz 2, fr Entscheidungen nach õ 9 b Abs. 3 Satz 2, fr

Entscheidungen nach õ 17 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 3, 4 und 5,

soweit nach õ 18 Abs. 2 eine Entsch"digungspflicht nicht

gegeben ist, und fr Entscheidungen nach õ 19 Abs. 3;


3. fr die staatliche Verwahrung von Kernbrennstoffen nach õ 5

Abs. 1;


4. fr sonstige Amtshandlungen einschlieálich Prfungen und

Untersuchungen des Bundesamtes fr Strahlenschutz, soweit es

nach õ 23 zust"ndig ist;


5. fr die in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 n"her zu

bestimmenden sonstigen Aufsichtsmaánahmen nach õ 19.


(2) Vergtungen fr Sachverst"ndige sind als Auslagen zu

erstatten, soweit sie sich auf Betr"ge beschr"nken, die unter

Bercksichtigung der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und

besonderer Schwierigkeiten der Begutachtung, Prfung und

Untersuchung als Gegenleistung fr die T"tigkeit des

Sachverst"ndigen angemessen sind.


(3) Das N"here wird durch Rechtsverordnung nach den Grunds"tzen

des Verwaltungskostengesetzes geregelt. Dabei sind die

gebhrenpflichtigen Tatbest"nde n"her zu bestimmen und die

Gebhren durch feste S"tze, Rahmens"tze oder nach dem Wert des

Gegenstandes zu bestimmen. Die Gebhrens"tze sind so zu bemessen,

daá der mit den Amtshandlungen, Prfungen oder Untersuchungen

verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei

begnstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der

wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen fr den

Gebhrenschuldner angemessen bercksichtigt werden. In der

Verordnung k"nnen die Kostenbefreiung des Bundesamtes fr

Strahlenschutz und die Verpflichtung zur Zahlung von Gebhren fr

die Amtshandlungen bestimmter Beh"rden abweichend von õ 8 des

Verwaltungskostengesetzes geregelt werden. Die Verj"hrungsfrist

der Kostenschuld kann abweichend von õ 20 des Verwaltungskosten-

gesetzes verl"ngert werden. Es kann bestimmt werden, daá die

Verordnung auch auf die bei ihrem Inkrafttreten anh"ngigen

Verwaltungsverfahren anzuwenden ist, soweit in diesem Zeitpunkt

die Kosten nicht bereits festgesetzt sind.


(4) Die Aufwendungen fr Schutzmaánahmen und fr "rztliche

Untersuchungen, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer nach

diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung durchgefhrt werden,

tr"gt, wer nach diesem Gesetz oder einer nach diesem Gesetz zu

erlassenden Rechtsverordnung einer Genehmigung bedarf oder

verpflichtet ist, die T"tigkeit anzuzeigen, zu der die

Schutzmaánahme oder die "rztliche Untersuchung erforderlich wird.


(5) Im brigen gelten bei der Ausfhrung dieses Gesetzes und von

Rechtsverordnungen, die auf Grund des õ 7 Abs. 4 Satz 3 und Abs.

5, des õ 7 a Abs. 2 und der õõ 10 bis 12 erlassen sind, durch

Landesbeh"rden vorbehaltlich des Absatzes 2 die landesrechtlichen

Kostenvorschriften.



õ 21 a Kosten (Gebhren und Auslagen) oder Entgelte fr die

Benutzung von Anlagen nach õ 9 a Abs. 3


(1) Fr die Benutzung von Anlagen nach õ 9 a Abs. 3 werden von

den Ablieferungspflichtigen Kosten (Gebhren und Auslagen)

erhoben. Als Auslagen k"nnen auch Vergtungen nach õ 21 Abs. 2

und Aufwendungen nach õ 21 Abs. 4 erhoben werden. Die allgemeinen

gebhrenrechtlichen Grunds"tze ber Entstehung der Gebhr,

Gebhrengl"ubiger, Gebhrenschuldner, Gebhrenentscheidung,

Vorschuázahlung, Sicherheitsleistung, F"lligkeit, S"umnis-

zuschlag, Stundung, Niederschlagung, Erlaá, Verj"hrung,

Erstattung und Rechtsbehelfe finden nach Maágabe der õõ 11, 12,

13 Abs. 2, õõ 14 und 16 bis 22 des Verwaltungskostengesetzes

Anwendung, soweit nicht in der Rechtsverordnung nach Absatz 2

Abweichendes bestimmt wird.


(2) Durch Rechtsverordnung k"nnen die kostenpflichtigen

Tatbest"nde nach Absatz 1 n"her bestimmt und dabei feste S"tze

oder Rahmens"tze vorgesehen werden. Die Gebhrens"tze sind so zu

bemessen, daá sie die nach betriebswirtschaftlichen Grunds"tzen

ansatzf"higen Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung

der Anlagen nach õ 9 a Abs. 3 decken. Dazu geh"ren auch die

Verzinsung und die Abschreibung des aufgewandten Kapitals. Die

Abschreibung ist nach der mutmaálichen Nutzungsdauer und der Art

der Nutzung gleichm"áig zu bemessen. Der aus Beitr"gen nach õ 21

b sowie aus Leistungen und Zuschssen Dritter aufgebrachte

Kapitalanteil bleibt bei der Verzinsung unbercksichtigt. Bei der

Gebhrenbemessung sind ferner Umfang und Art der jeweiligen

Benutzung zu bercksichtigen. Zur Deckung des Investitions-

aufwandes fr Landessammelstellen kann bei der Benutzung eine

Grundgebhr erhoben werden. Bei der Bemessung der Kosten oder

Entgelte, die bei der Ablieferung an eine Landessammelstelle

erhoben werden, k"nnen die Aufwendungen, die bei der

anschlieáenden Abfhrung an Anlagen des Bundes anfallen, sowie

Vorausleistungen nach õ 21 b Abs. 2 einbezogen werden. Sie sind

an den Bund abzufhren.


(3) Die Landessammelstellen k"nnen fr die Benutzung an Stelle

von Kosten ein Entgelt nach Maágabe einer Benutzungsordnung

erheben. Bei der Berechnung des Entgeltes sind die in Absatz 2

enthaltenen Bemessungsgrunds"tze zu bercksichtigen.



õ 21 b Beitr"ge


(1) Zur Deckung des notwendigen Aufwandes fr die Planung, den

Erwerb von Grundstcken und Rechten, die anlagenbezogene

Forschung und Entwicklung, die Errichtung, die Erweiterung und

die Erneuerung von Anlagen des Bundes nach õ 9 a Abs. 3 werden

von demjenigen, der nach einer auf Grund des õ 12 Abs. 1 Nr. 8

erlassenen Rechtsverordnung zur Ablieferung an eine Anlage des

Bundes verpflichtet ist, Beitr"ge erhoben. Der notwendige Aufwand

umfaát auch den Wen der aus dem Verm"gen des Tr"gers der Anlage

bereitgestellten Sachen und Rechte im Zeitpunkt der

Bereitstellung.


(2) Von demjenigen, der einen Antrag auf Erteilung einer

Genehmigung nach den õõ 6, 7 oder 9 oder nach den Bestimmungen

einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung zum

Umgang mit radioaktiven Stoffen und zur Erzeugung ionisierender

Strahlen gestellt hat oder dem eine entsprechende Genehmigung

erteilt worden ist, k"nnen Vorausleistungen auf den Beitrag

verlangt werden, wenn auf Grund der genehmigungsbedrftigen

T"tigkeit oder des Betriebs der Anlage mit dem Eintritt der

Ablieferungspflicht an Anlagen des Bundes nach õ 9 a Abs. 3

gerechnet werden muá


(3) Das N"here ber Erhebung, Befreiung, Stundung, Erlaá und

Erstattung von Beitr"gen und von Vorausleistungen kann durch

Rechtsverordnung geregelt werden. Dabei k"nnen die

Beitragsberechtigten, die Beitragspflichtigen und der Zeitpunkt

der Entstehung der Beitragspflicht bestimmt werden. Die Beitr"ge

sind so zu bemessen, daá sie den nach betriebswirtschaftlichen

Grunds"tzen ansatzf"higen Aufwand nach Absatz 1 decken. Die

Beitr"ge mssen in einem angemessenen Verh"ltnis zu den Vorteilen

stehen, die der Beitragspflichtige durch die Anlage erlangt.

Vorausleistungen auf Beitr"ge sind mit angemessener Verzinsung zu

erstatten, soweit sie die nach dem tats"chlichen Aufwand

ermittelten Beitr"ge bersteigen.



Dritter Abschnitt - Verwaltungsbeh"rden



õ 22 Zust"ndigkeit fr Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen,

sberwachung der Einfuhr und Ausfuhr


(1) sber Antr"ge auf Erteilung einer Genehmigung nach õ 3 sowie

ber die Rcknahme oder den Widerruf einer erteilten Genehmigung

entscheidet das Bundesausfuhramt. Das gleiche gilt, soweit die

auf Grund des õ 11 ergehenden Rechtsverordnungen das Erfordernis

von Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen vorsehen.


(2) Die sberwachung der Einfuhr und Ausfuhr obliegt dem

Bundesminister der Finanzen oder den von ihm bestimmten

Zolldienststellen.


(3) Soweit das Bundesausfuhramt auf Grund des Absatzes 1

entscheidet, ist es unbeschadet seiner Unterstellung unter den

Bundesminister fr Wirtschaft und dessen auf anderen

Rechtsvorschriften beruhender Weisungsbefugnisse an die

fachlichen Weisungen des fr die kerntechnische Sicherheit und

den Strahlenschutz zust"ndigen Bundesministers gebunden.



õ 23 Zust"ndigkeit des Bundesamtes fr Strahlenschutz


(1) Das Bundesamt fr Strahlenschutz ist zust"ndig fr


1. die staatliche Verwahrung von Kernbrennstoffen,


2. die Errichtung und den Betrieb von Anlagen des Bundes zur

Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abf"lle,


3. die Genehmigung der Bef"rderung von Kernbrennstoffen und

Groáquellen,


4. die Genehmigung der Aufbewahrung von Kernbrennstoffen

auáerhalb der staatlichen Verwahrung, soweit diese nicht

Vorbereitung oder Teil einer nach õ 7 oder õ 9 geneh-

migungsbedrftigen T"tigkeit ist


5. die Rcknahme oder den Widerruf der Genehmigungen nach den

Nummern 3 und 4 und


6. die Einrichtung und Fhrung eines Registers ber die

Strahlenexpositionen beruflich strahlenexponierter Personen.


Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im

Verfahren nach õ 6 Abs. 3 erlassenen Verwaltungsakt des

Bundesamtes fr Strahlenschutz zum Gegenstand hat, bedarf es

keiner Nachprfung in einem Vorverfahren.


(2) Groáquellen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 sind radioaktive

Stoffe, deren Aktivit"t je Bef"rderungs- oder Versandstck die

Werte der Randnummer 2450 Bem. 5 der Anlage A zu dem Europ"ischen

sbereinkommen vom 30. September 1957 ber die internationale

Bef"rderung gef"hrlicher Gter auf der Straáe - ADR - (BGBl. 1969

II S. 1491) bersteigt.



õ 24 Zust"ndigkeit der Landesbeh"rden


(1) Die brigen Verwaltungsaufgaben nach dem Zweiten Abschnitt

und den hierzu ergehenden Rechtsverordnungen werden im Auftrage

des Bundes durch die L"nder ausgefhrt. Die Beaufsichtigung der

Bef"rderung radioaktiver Stoffe im Schienen- und Schiffsverkehr

der Eisenbahnen obliegt dem Eisenbahn-Bundesamt; dies gilt nicht

fr die Bef"rderung radioaktiver Stoffe durch nichtbundeseigene

Eisenbahnen, wenn die Verkehre ausschlieálich ber Schienenwege

dieser Eisenbahnen fhren. Satz 2 gilt auch fr die Genehmigung

solcher Bef"rderungen, soweit eine Zust"ndigkeit nach õ 23 nicht

gegeben ist.


(2) Fr Genehmigungen nach den õõ 7, 7 a und 9 sowie deren

Rcknahme und Widerruf sowie die Planfeststellung nach õ 9 b und

die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses sind die durch die

Landesregierungen bestimmten obersten Landesbeh"rden zust"ndig.

Diese Beh"rden ben die Aufsicht ber Anlagen nach õ 7 und die

Verwendung von Kernbrennstoffen auáerhalb dieser Anlagen aus. Sie

k"nnen im Einzelfall nachgeordnete Beh"rden damit beauftragen.

sber Beschwerden gegen deren Verfgungen entscheidet die oberste

Landesbeh"rde. Soweit Vorschriften auáerhalb dieses Gesetzes

anderen Beh"rden Aufsichtsbefugnisse verleihen, bleiben diese

Zust"ndigkeiten unberhrt.


(3) Fr den Dienstbereich der Bundeswehr werden die in den

Abs"tzen 1 und 2 bezeichneten Zust"ndigkeiten durch den Bundes-

minister fr Verteidigung oder die von ihm bezeichneten

Dienststellen im Benehmen mit dem fr die kerntechnische

Sicherheit und den Strahlenschutz zust"ndigen Bundesminister

wahrgenommen.



õ 24 a Informationsbermittlung


Der fr die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz

zust"ndige Bundesminister kann Informationen, die in

atomrechtlichen Genehmigungen der nach den õõ 22 bis 24

zust"ndigen Beh"rden enthalten sind (Inhaber, Rechtsgrundlagen,

wesentlicher Inhalt), an die fr den Auáenwirtschaftsverkehr

zust"ndigen obersten Bundesbeh"rden zur Erfllung ihrer Aufgaben

bei Genehmigungen oder der sberwachung des Auáenwirtschafts-

verkehrs bermitteln. Reichen diese Informationen im Einzelfall

nicht aus, k"nnen weitere Informationen aus der atomrechtlichen

Genehmigung bermittelt werden. Die Empf"nger drfen die

bermittelten Informationen, soweit gesetzlich nichts anderes

bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie bermittelt

worden sind.



Vierter Abschnitt - Haftungsvorschriften



õ 25 Haftung fr Kernanlagen


(1) Beruht ein Schaden auf einem von einer Kernanlage ausgehenden

nuklearen Ereignis, so gelten fr die Haftung des Inhabers der

Kernanlage erg"nzend zu den Bestimmungen des Pariser

sbereinkommens die Vorschriften dieses Gesetzes. Das Pariser

sbereinkommen ist unabh"ngig von seiner v"lkerrechtlichen

Verbindlichkeit fr die Bundesrepublik Deutschland innerstaatlich

anzuwenden, soweit nicht seine Regeln eine durch das Inkraft-

treten des sbereinkommens bewirkte Gegenseitigkeit voraussetzen.


(2) Hat im Falle der Bef"rderung von Kernmaterialien

einschlieálich der damit zusammenh"ngenden Lagerung der

Bef"rderer durch Vertrag die Haftung anstelle des Inhabers einer

im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Kernanlage

bernommen, gilt er als Inhaber einer Kernanlage vom Zeitpunkt

der Haftungsbernahme an. Der Vertrag bedarf der Schriftform. Die

Haftungsbernahme ist nur wirksam, wenn sie vor Beginn der

Bef"rderung oder der damit zusammenh"ngenden Lagerung von

Kernmaterialien durch die nach õ 4 zust"ndige Beh"rde auf Antrag

des Bef"rderers genehmigt worden ist. Die Genehmigung darf nur

erteilt werden, wenn der Bef"rderer im Geltungsbereich dieses

Gesetzes als Frachtfhrer zugelassen oder als Spediteur im

Geltungsbereich dieses Gesetzes seine gesch"ftliche

Hauptniederlassung hat und der Inhaber der Kernanlage gegenber

der Beh"rde seine Zustimmung erkl"rt hat.


(3) Die Bestimmungen des Artikels 9 des Pariser sbereinkommens

ber den Haftungsausschluá bei Sch"den, die auf nuklearen

Ereignissen beruhen, die unmittelbar auf Handlungen eines

bewaffneten Konfliktes, von Feindseligkeiten, eines

Brgerkrieges, eines Aufstandes oder auf eine schwere

Naturkatastrophe auáergew"hnlicher Art zurckzufhren sind, sind

nicht anzuwenden. Tritt der Schaden in einem anderen Staat ein,

so gilt Satz 1 nur, soweit der andere Staat zum Zeitpunkt des

nuklearen Ereignisses im Verh"ltnis zur Bundesrepublik

Deutschland eine nach Art, Ausmaá und H"he gleichwertige Regelung

sichergestellt hat.


(4) Der Inhaber einer Kernanlage haftet ohne die in Artikel 2 des

Pariser sbereinkommens vorgesehene r"umliche Begrenzung.


(5) Der Inhaber einer Kernanlage haftet nicht nach dem Pariser

sbereinkommen, sofern der Schaden durch ein nukleares Ereignis

verursacht wurde, das auf Kernmaterialien zurckzufhren ist, die

in Anlage 2 zu diesem Gesetz bezeichnet sind.



õ 25 a Haftung fr Reaktorschiffe


(1) Auf die Haftung des Inhabers eines Reaktorschiffes finden die

Vorschriften dieses Abschnitts mit folgender Maágabe

entsprechende Anwendung:


1. An die Stelle der Bestimmungen des Pariser sbereinkommens

treten die entsprechenden Bestimmungen des Brsseler

Reaktorschiff-sbereinkommens (BGBl. 1975 II S. 977). Dieses

ist unabh"ngig von seiner v"lkerrechtlichen Verbindlichkeit

fr die Bundesrepublik Deutschland innerstaatlich anzuwenden,

soweit nicht seine Regeln eine durch das Inkrafttreten des

sbereinkommens bewirkte Gegenseitigkeit voraussetzen.


2. Tritt der Schaden in einem anderen Staat ein, so gilt õ 31

Abs. 1 hinsichtlich des den H"chstbetrag des Brsseler

Reaktorschiff-sbereinkommens berschreitenden Betrags nur,

soweit das Recht dieses Staates zum Zeitpunkt des nuklearen

Ereignisses eine auch im Verh"ltnis zur Bundesrepublik

Deutschland anwendbare, nach Art, Ausmaá und H"he

gleichwertige Regelung der Haftung der Inhaber von

Reaktorschiffen vorsieht. õ 31 Abs. 2, õõ 36, 38 Abs. 1 und

õ 40 sind nicht anzuwenden.


3. õ 34 gilt nur fr Reaktorschiffe, die berechtigt sind, die

Bundesflagge zu fhren. Wird ein Reaktorschiff im

Geltungsbereich dieses Gesetzes fr einen anderen Staat oder

Personen eines anderen Staates gebaut oder mit einem Reaktor

ausgerstet, so gilt õ 34 bis zu dem Zeitpunkt, in dem das

Reaktorschiff in dem anderen Staat registriert wird oder das

Recht erwirbt, die Flagge eines anderen Staates zu fhren.

Die sich aus õ 34 ergebende Freistellungsverpflichtung ist zu

75 vom Hundert vom Bund und im brigen von dem fr die

Genehmigung des Reaktorschiffs nach õ 7 zust"ndigen Land zu

tragen.


4. Bei Reaktorschiffen, die nicht berechtigt sind, die

Bundesflagge zu fhren, gilt dieser Abschnitt nur, wenn durch

das Reaktorschiff verursachte nukleare Sch"den im

Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetreten sind.


5. Fr Schadensersatzansprche sind die Gerichte des Staates

zust"ndig, dessen Flagge das Reaktorschiff zu fhren

berechtigt ist; in den F"llen der Nummer 4 ist auch das

Gericht des Ortes im Geltungsbereich dieses Gesetzes

zust"ndig, an dem der nukleare Schaden eingetreten ist.


(2) Soweit internationale Vertr"ge ber die Haftung fr

Reaktorschiffe zwingend abweichende Bestimmungen enthalten, haben

diese Vorrang vor den Bestimmungen dieses Gesetzes.



õ 26 Haftung in anderen F"llen


(1) Wird in anderen als den in dem Pariser sbereinkommen in

Verbindung mit den in õ 25 Abs. 1 bis 4 bezeichneten F"llen durch

die Wirkung eines Kernspaltungsvorgangs oder der Strahlen eines

radioaktiven Stoffes oder durch die von einem Beschleuniger

ausgehende Wirkung ionisierender Strahlen ein Mensch get"tet oder

der K"rper oder die Gesundheit eines anderen verletzt oder eine

Sache besch"digt, so ist der Besitzer des von der Kernspaltung

betroffenen Stoffes, des radioaktiven Stoffes oder des

Beschleunigers verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden nach

den õõ 27 bis 30, 31 Abs. 3, õ 32 Abs. 1, 4 und 5 und õ 33 zu

ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden

durch ein Ereignis verursacht wird, das der Besitzer und die fr

ihn im Zusammenhang mit dem Besitz t"tigen Personen auch bei

Anwendung jeder nach den Umst"nden gebotenen Sorgfalt nicht

vermeiden konnten und das weder auf einen Fehler in der

Beschaffenheit der Schutzeinrichtungen noch auf einem Versagen

ihrer Verrichtungen beruht.


(2) Absatz 1 gilt entsprechend in F"llen, in denen ein Schaden

der in Absatz 1 bezeichneten Art durch die Wirkung eines

Kernvereinigungsvorgangs verursacht wird.


(3) In gleicher Weise wie der Besitzer haftet derjenige, der den

Besitz des Stoffes verloren hat, ohne ihn auf eine Person zu

bertragen, die nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund

dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zum Besitz berechtigt

ist.


(4) Die Vorschriften der Abs"tze 1 bis 3 gelten nicht,


1. wenn die radioaktiven Stoffe oder die Beschleuniger gegenber

dem Verletzten von einem Arzt oder Zahnarzt oder unter der

Aufsicht eines Arztes oder Zahnarztes bei der Ausbung der

Heilkunde angewendet worden sind und die verwendeten Stoffe

oder Beschleuniger sowie die notwendigen Meáger"te dem

jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik entsprochen

haben und der Schaden nicht darauf zurckzufhren ist, daá

die Stoffe, Beschleuniger oder Meáger"te nicht oder nicht

ausreichend gewartet worden sind,


2. wenn zwischen dem Besitzer und dem Verletzten ein

Rechtsverh"ltnis besteht, auf Grund dessen dieser die von dem

Stoff ausgehende Gefahr in Kauf genommen hat.


(5) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Nr. 2 gelten nicht fr die

Anwendung radioaktiver Stoffe am Menschen in der medizinischen

Forschung. Bestreitet der Besitzer des radioaktiven Stoffes den

urs"chlichen Zusammenhang zwischen der Anwendung der radioaktiven

Stoffe und einem aufgetretenen Schaden, so hat er zu beweisen,

daá nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft keine

hinreichende Wahrscheinlichkeit eines urs"chlichen Zusammenhangs

besteht.


(6) Nach den Vorschriften der Abs"tze 1 bis 3 ist nicht

ersatzpflichtig, wer die Stoffe fr einen anderen bef"rdert. Die

Ersatzpflicht nach diesen Vorschriften trifft, solange nicht der

Empf"nger die Stoffe bernommen hat, den Absender, ohne Rcksicht

darauf, ob er Besitzer der Stoffe ist.


(7) Unberhrt bleiben im Anwendungsbereich des Absatzes 1 Satz 1

gesetzliche Vorschriften, nach denen der dort genannte Besitzer

und die ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Personen in weiterem

Umfang haften als nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach

denen ein anderer fr den Schaden verantwortlich ist.



õ 27 Mitwirkendes Verschulden des Verletzten


Hat bei Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten

mitgewirkt, so gilt õ 254 des Brgerlichen Gesetzbuchs; bei

Besch"digung einer Sache steht das Verschulden desjenigen, der

die tats"chliche Gewalt ber sie ausbt, dem Verschulden des

Verletzten gleich.



õ 28 Umfang des Schadensersatzes bei T"tung


(1) Im Falle der T"tung ist der Schadensersatz durch Ersatz der

Kosten einer versuchten Heilung sowie des Verm"gensnachteils zu

leisten, den der Get"tete dadurch erlitten hat, daá w"hrend der

Krankheit seine Erwerbsf"higkeit aufgehoben oder gemindert, eine

Vermehrung seiner Bedrfnisse eingetreten oder sein Fortkommen

erschwert war. Der Ersatzpflichtige hat auáerdem die Kosten der

Beerdigung demjenigen zu ersetzen, dem die Verpflichtung obliegt,

diese Kosten zu tragen.


(2) Stand der Get"tete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten

in einem Verh"ltnis, verm"ge dessen er diesem gegenber kraft

Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden

konnte, und ist dem Dritten infolge der T"tung das Recht auf

Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten

insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Get"tete w"hrend der

mutmaálichen Dauer seines Lebens zur Gew"hrung des Unterhalts

verpflichtet gewesen w"re. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein,

wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung erzeugt, aber noch nicht

geboren war.



õ 29 Umfang des Schadensersatzes bei K"rperverletzung


(1) Im Falle der Verletzung des K"rpers oder der Gesundheit ist

der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des

Verm"gensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch

erleidet, daá infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine

Erwerbsf"higkeit aufgehoben oder gemindert, eine Vermehrung

seiner Bedrfnisse eingetreten oder sein Fortkommen erschwert

ist.


(2) Im Falle der Verletzung des K"rpers oder der Gesundheit kann

der Verletzte auch wegen des Schadens, der nicht Verm"gensschaden

ist, eine billige Entsch"digung in Geld verlangen, wenn der

Schaden schuldhaft herbeigefhrt worden ist.



õ 30 Geldrente


(1) Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder Minderung der

Erwerbsf"higkeit, wegen Vermehrung der Bedrfnisse oder wegen

Erschwerung des Fortkommens des Verletzten sowie der nach õ 28

Abs. 2 einem Dritten zu gew"hrende Schadensersatz ist fr die

Zukunft durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten.


(2) Die Vorschriften des õ 843 Abs. 2 bis 4 des Brgerlichen

Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.


(3) Ist bei der Verurteilung des Verpflichteten zur Entrichtung

einer Geldrente nicht auf Sicherheitsleistung erkannt worden, so

kann der Berechtigte gleichwohl Sicherheitsleistung verlangen,

wenn die Verm"gensverh"ltnisse des Verpflichteten sich erheblich

verschlechtert haben; unter der gleichen Voraussetzung kann er

eine Erh"hung der in dem Urteil bestimmten Sicherheit verlangen.



õ 31 Haftungsh"chstgrenzen


(1) Die Haftung des Inhabers einer Kernanlage nach dem Pariser

sbereinkommen in Verbindung mit õ 25 Abs. 1, 2 und 4 ist

summenm"áig unbegrenzt. In den F"llen des õ 25 Abs. 3 wird die

Haftung des Inhabers auf den H"chstbetrag der staatlichen

Freistellungsverpflichtung begrenzt.


(2) Tritt der Schaden in einem anderen Staat ein, so wird die

Haftung des Inhabers einer Kernanlage begrenzt auf


1. 300 Millionen Sonderziehungsrechte im Verh"ltnis zu

Vertragsstaaten des Pariser sbereinkommens, fr die das

Brsseler Zusatzbereinkommen in der Fassung des Protokolls

vom 16. November 1982 in Kraft getreten ist,


2. 120 Millionen Sonderziehungsrechte im Verh"ltnis des Pariser

sbereinkommens, fr die das Brsseler Zusatzbereinkommen in

der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 in Kraft

getreten ist,


3. 15 Millionen Sonderziehungsrechte im Verh"ltnis zu den

brigen Staaten.


Die Haftungsbegrenzung des Satzes 1 gilt nicht, wenn der Staat,

in dem der Schaden eingetreten ist, zum Zeitpunkt des nuklearen

Ereignisses im Verh"ltnis zur Bundesrepublik Deutschland eine dem

Absatz 1 nach Art, Ausmaá und H"he gleichwertige Regelung

sichergestellt hat.


(3) Der nach dem Pariser sbereinkommen in Verbindung mit õ 25

Abs. 1 bis 4 oder der nach õ 26 Ersatzpflichtige haftet im Falle

der Sachbesch"digung nur bis zur H"he des gemeinen Wertes der

besch"digten Sache zuzglich der Kosten fr die Sicherung gegen

die von ihr ausgehende Strahlengefahr. Bei einer Haftung nach dem

Pariser sbereinkommken in Verbindung mit õ 25 Abs. 1 bis 4 ist

Ersatz fr Sch"den am Bef"rderungsmittel, auf dem sich die

Kernmaterialien zur Zeit des nuklearen Ereignisses befunden

haben, nur dann zu leisten, wenn die Befriedigung anderer

Schadensersatzansprche in den F"llen des Absatzes 1 aus dem

H"chstbetrag der staatlichen Freistellungsverpflichtung, in den

F"llen des Absatzes 2 aus der Haftungsh"chstsumme sichergestellt

ist.



õ 32 Verj"hrung


(1) Die nach diesem Abschnitt begrndeten Ansprche auf

Schadensersatz verj"hren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in

welchem der Ersatzberechtigte von dem Schaden und von der Person

des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder h"tte erlangen

mssen, ohne Rcksicht darauf in dreiáig Jahren von dem

sch"digenden Ereignis an.


(2) In den F"llen des Artikels 8 Abs. b des Pariser

sbereinkommens tritt an die Stelle der dreiáigj"hrigen

Verj"hrungsfrist des Absatzes 1 eine Verj"hrungsfrist von zwanzig

Jahren ab Diebstahl, Verlust, sberbordwerfen oder Besitzaufgabe.


(3) Ansprche auf Grund des Pariser sbereinkommens, die innerhalb

von zehn Jahren nach dem nuklearen Ereignis gegen den Inhaber der

Kernanlage wegen der T"tung oder Verletzung eines Menschen

gerichtlich geltend gemacht werden, haben Vorrang vor Ansprchen,

die nach Ablauf dieser Frist erhoben werden.


(4) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem

Ersatzberechtigten Verhandlungen ber den zu leistenden

Schadensersatz, so ist die Verj"hrung gehemmt, bis der eine oder

der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.


(5) Im brigen finden die Vorschriften des Brgerlichen

Gesetzbuchs ber die Verj"hrung Anwendung.



õ 33 Mehrere Verursacher


(1) Sind fr einen Schaden, der durch ein nukleares Ereignis oder

in sonstiger Weise durch die Wirkung eines Kernspaltungsvorgangs

oder der Strahlen eines radioaktiven Stoffes oder durch die von

einem Beschleuniger ausgehende Wirkung ionisierender Strahlen

verursacht ist, mehrere einem Dritten kraft Gesetzes zum

Schadensersatz verpflichtet, so haften sie, sofern sich nicht aus

Artikel 5 Abs. d des Pariser sbereinkommens etwas anderes ergibt,

dem Dritten gegenber als Gesamtschuldner.


(2) In den F"llen des Absatzes 1 h"ngt im Verh"ltnis der

Ersatzpflichtigen untereinander die Verpflichtung zum Ersatz von

den Umst"nden, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden

vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist,

sofern sich aus Artikel 5 Abs. d des Pariser sbereinkommens nicht

etwas anderes ergibt. Der Inhaber einer Kernanlage ist jedoch

nicht verpflichtet, ber die Haftungsh"chstbetr"ge des õ 31 Abs.

1 und 2 hinaus Ersatz zu leisten.



õ 34 Freistellungsverpflichtung


(1) Haben sich infolge von Wirkungen eines nuklearen Ereignisses

gesetzliche Schadensersatzverpflichtungen des Inhabers einer im

Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Kernanlage nach den

Bestimmungen des Pariser sbereinkommens in Verbindung mit õ 25

Abs. 1 bis 4 oder auf Grund des auf den Schadensfall anwendbaren

Rechts eines fremden Staates ergeben, so ist der Inhaber von

Schadensersatzverpflichtungen freizustellen, soweit diese von

der Deckungsvorsorge nicht gedeckt sind oder aus ihr nicht

erfllt werden k"nnen. Der H"chstbetrag der Freistellungs-

verpflichtung betr"gt das Zweifache der H"chstgrenze der

Deckungsvorsorge. Die Freistellungsverpflichtung beschr"nkt sich

auf diesen H"chstbetrag abzglich des Betrages, in dessen H"he

die entstandenen Schadensersatzverpflichtungen von der

Deckungsvorsorge gedeckt sind und aus ihr erfllt werden k"nnen.


(2) Ist nach dem Eintritt eines nuklearen Ereignisses mit einer

Inanspruchnahme der Freistellungsverpflichtung zu rechnen, so ist

der Inhaber der Kernanlage verpflichtet,


1. dem von der Bundesregierung bestimmten Bundesminister und den

von den Landesregierungen bestimmten Landesbeh"rden dieses

unverzglich anzuzeigen,


2. dem zust"ndigen Bundesminister und den zust"ndigen

Landesbeh"rden unverzglich von erhobenen

Schadensersatzansprchen oder eingeleiteten

Ermittlungsverfahren Mitteilung zu machen und auf Verlangen

jede Auskunft zu erteilen, die zur Prfung des Sachverhalts

und seiner rechtlichen Wrdigung erforderlich ist,


3. bei auáergerichtlichen oder gerichtlichen Verhandlungen ber

die erhobenen Schadensersatzansprche die Weisungen der

zust"ndigen Landesbeh"rden zu beachten,


4. nicht ohne Zustimmung der zust"ndigen Landesbeh"rden einen

Schadensersatzanspruch anzuerkennen oder zu befriedigen, es

sei denn, daá er die Anerkennung oder Befriedigung ohne

offenbare Unbilligkeit nicht verweigern kann.


(3) Im brigen finden auf die Freistellungsverpflichtung die

õõ 62 und 67 sowie die Vorschriften des Sechsten Titels des

Zweiten Abschnitts des Gesetzes ber den Versicherungsvertrag mit

Ausnahme des õ 152 entsprechende Anwendung.



õ 35 Verteilungsverfahren


(1) Ist damit zu rechnen, daá die gesetzlichen

Schadensersatzverpflichtungen aus einem Schadensereignis die zur

Erfllung der Schadensersatzverpflichtungen zur Verfgung

stehenden Mittel bersteigen, so wird ihre Verteilung sowie das

dabei zu beobachtende Verfahren durch Gesetz, bis zum Erlaá eines

solchen Gesetzes durch Rechtsverordnung geregelt.


(2) Die in Absatz 1 bezeichnete Rechtsverordnung kann ber die

Verteilung der zur Erfllung gesetzlicher Schadensersatz-

verpflichtungen zur Verfgung stehenden Mittel nur solche

Regelungen treffen, die zur Abwendung von Notst"nden erforderlich

sind. Sie muá sicherstellen, daá die Befriedigung der Gesamtheit

aller Gesch"digten nicht durch die Befriedigung einzelner

Gesch"digter unangemessen beeintr"chtigt wird.



õ 36 Aufteilung der Freistellung zwischen Bund und L"ndern


Der Bund tr"gt die sich aus õ 34 ergebende Freistellungs-

verpflichtung zu 75 vom Hundert. Im brigen wird sie von dem Land

getragen, in dem die Kernanlage, von der das nukleare Ereignis

ausgegangen ist, sich befindet.



õ 37 Rckgriff bei der Freistellung


Ist der Inhaber einer Kernanlage nach õ 34 von

Schadensersatzverpflichtungen freigestellt worden, so kann gegen

den Inhaber der Kernanlage in H"he der erbrachten Leistungen

Rckgriff genommen werden, soweit


1. dieser seine sich aus õ 34 Abs. 2 oder 3 ergebenden

Verpflichtungen verletzt; der Rckgriff ist jedoch insoweit

ausgeschlossen, als die Verletzung weder Einfluá auf die

Feststellung des Schadens noch auf die Feststellung oder den

Umfang der erbrachten Leistungen gehabt hat;


2. dieser oder, falls es sich um eine juristische Person

handelt, sein gesetzlicher Vertreter in Ausfhrung der ihm

zustehenden Verrichtungen den Schaden vors"tzlich oder grob

fahrl"ssig herbeigefhrt hat;


3. die Leistungen erbracht worden sind, weil die vorhandene

Deckungsvorsorge in Umfang und H"he nicht der beh"rdlichen

Festsetzung entsprochen hat.



õ 38 Ausgleich durch den Bund


(1) Hat ein durch ein nukleares Ereignis Gesch"digter seinen

Schaden im Geltungsbereich dieses Gesetzes erlitten und kann er

nach dem auf den Schadensfall anwendbaren Recht eines anderen

Vertragsstaates des Pariser sbereinkommens keinen Ersatz

verlangen, weil


1. das nukleare Ereignis im Hoheitsgebiet eines Nichtvertrags-

staates des Pariser sbereinkommens eingetreten ist,


2. der Schaden durch ein nukleares Ereignis verursacht worden

ist, das unmittelbar auf Handlungen eines bewaffneten

Konfliktes, von Feindseligkeiten, eines Brgerkrieges, eines

Aufstandes oder auf eine schwere Naturkatastrophe

auáergew"hnlicher Art zurckzufhren ist,


3. das anzuwendende Recht eine Haftung fr Sch"den an dem

Bef"rderungsmittel, auf dem sich die Kernmaterialien zur Zeit

des Eintritts des nuklearen Ereignisses befunden haben, nicht

vorsieht,


4. das anzuwendende Recht eine Haftung des Inhabers nicht

vorsieht, wenn der Schaden durch die ionisierende Strahlung

einer sonstigen in der Kernanlage befindlichen Strahlenquelle

verursacht worden ist,


5. das anzuwendende Recht eine krzere Verj"hrung oder

Ausschluáfrist als dieses Gesetz vorsieht oder


6. die zum Schadensersatz zur Verfgung stehenden Mittel hinter

dem H"chstbetrag der staatlichen Freistellungsverpflichtung

zurckbleiben,


so gew"hrt der Bund bis zum H"chstbetrag der staatlichen

Freistellungsverpflichtung einen Ausgleich.


(2) Der Bund gew"hrt ferner bis zum H"chstbetrag der staatlichen

Freistellungsverpflichtung einen Ausgleich, wenn das auf einen

im Geltungsbereich dieses Gesetzes erlittenen Schaden anwendbare

ausl"ndische Recht oder die Bestimmungen eines v"lkerrechtlichen

Vertrages dem Verletzten Ansprche gew"hren, die nach Art, Ausmaá

und Umfang des Ersatzes wesentlich hinter dem Schadensersatz

zurckbleiben, der dem Gesch"digten bei Anwendung dieses Gesetzes

zugesprochen worden w"re.


(3) Die Abs"tze 1 und 2 sind auf Gesch"digte, die nicht Deutsche

im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind und die

ihren gew"hnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich dieses

Gesetzes haben, nicht anzuwenden, soweit der Heimatstaat im

Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses im Verh"ltnis zur

Bundesrepublik Deutschland eine nach Art, Ausmaá und H"he

gleichwertige Regelung nicht sichergestellt hat.


(4) Ansprche nach den Abs"tzen 1 und 2 sind bei dem

Bundesverwaltungsamt geltend zu machen. Sie erl"schen in drei

Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die auf Grund ausl"ndischen

oder internationalen Rechts ergangene Entscheidung ber den

Schadensersatz unanfechtbar geworden ist.



õ 39 Ausnahmen von den Leistungen des Bundes und der L"nder


(1) Bei der Freistellungsverpflichtung nach õ 34 und dem

Ausgleich nach õ 38 sind die nach õ 15 Abs. 1 und 2 nachrangig zu

befriedigenden Ersatzansprche nicht zu bercksichtigen.


(2) Entsch"digungen nach õ 29 Abs. 2 sind in die Freistellungs-

verpflichtung nach õ 34 und den Ausgleich nach õ 38 nur mitein-

zubeziehen, wenn die Leistung einer Entsch"digung wegen der

besonderen Schwere der Verletzung zur Vermeidung einer groben

Unbilligkeit erforderlich ist.



õ 40 Klagen gegen den Inhaber einer Kernanlage, die in einem

anderen Vertragsstaat gelegen ist


(1) Ist nach den Bestimmungen des Pariser sbereinkommens ein

Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes fr die Entscheidung

ber die Schadensersatzklage gegen den Inhaber einer in einem

anderen Vertragsstaat des Pariser sbereinkommens gelegenen

Kernanlage zust"ndig, so bestimmt sich die Haftung des Inhabers

nach den Vorschriften dieses Gesetzes.


(2) Abweichend von Absatz 1 bestimmt sich nach dem Recht des

Vertragsstaates, in dem die Kernanlage gelegen ist,


1. wer als Inhaber anzusehen ist,


2. ob sich die Ersatzpflicht des Inhabers auch auf nukleare

Sch"den in einem Staat erstreckt, der nicht Vertragsstaat des

Pariser sbereinkommens ist,


3. ob sich die Haftung des Inhabers auf nukleare Sch"den

erstreckt, die durch die Strahlen einer sonstigen in einer

Kernanlage befindlichen Strahlungsquelle verursacht sind,


4. ob und inwieweit sich die Haftung des Inhabers auf Sch"den an

dem Bef"rderungsmittel erstreckt, auf dem sich die Kernmate-

rialien zur Zeit des nuklearen Ereignisses befunden haben,


5. bis zu welchem H"chstbetrag der Inhaber haftet,


6. nach welcher Frist der Anspruch gegen den Inhaber verj"hrt

oder ausgeschlossen ist,


7. ob und inwieweit ein nuklearer Schaden in den F"llen des

Artikels 9 des Pariser sbereinkommens ersetzt wird.



Fnfter Abschnitt - Buágeldvorschriften



õõ 41 bis 45 (weggefallen)



õ 46 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors"tzlich oder fahrl"ssig


1. Kernmaterialien bef"rdert, ohne die nach õ 4 b Abs. 1 Satz 1

oder 2 erforderliche Deckungsvorsorge nachgewiesen zu haben,


2. Anlagen zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung

oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung

bestrahlter Kernbrennstoffe ohne die nach õ 7 Abs. 1 oder 5

erforderliche Genehmigung errichtet,


3. einer Festsetzung nach õ 13 Abs. 1, einer vollziehbaren

Auflage nach õ 17 Abs. 1 Satz 2 oder 3 oder einer

vollziehbaren Anordnung nach õ 19 Abs. 3 zuwiderhandelt,


4. einer Rechtsverordnung nach õ 11 Abs. 1 oder õ 12 Abs. 1 Satz

1 Nr. 1 bis 7 und 9 bis 12 oder einer auf Grund einer

Rechtsverordnung nach õ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 ergangenen

vollziehbaren Verfgung zuwiderhandelt, soweit die

Rechtsverordnung fr einen bestimmten Tatbestand auf diese

Buágeldvorschrift verweist,


5. entgegen õ 4 Abs. 5 Satz 1 den Genehmigungsbescheid oder

entgegen õ 4 Abs. 5 Satz 2 die dort bezeichnete Bescheinigung

nicht mitfhrt oder entgegen õ 4 Abs. 5 Satz 3 den Bescheid

oder die Bescheinigung auf Verlangen nicht vorzeigt.


(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den F"llen des Absatzes 1 Nr.

1 bis 4 mit einer Geldbuáe bis zu hunderttausend Deutsche Mark,

im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 mit einer Geldbuáe bis zu tausend

Deutsche Mark geahndet werden.


(3) Verwaltungsbeh"rde im Sinne des õ 36 Abs. 1 Nr. 1 des

Gesetzes ber Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesausfuhramt,

soweit es sich um Zuwiderhandlungen gegen eine nach õ 11 Abs. 1

Nr. 1 bestimmte Genehmigungs- oder Anzeigepflicht bei der Einfuhr

oder Ausfuhr sonstiger radioaktiver Stoffe oder gegen eine damit

nach õ 17 Abs. 1 Satz 2 oder 3 verbundene Auflage handelt.



õõ 47 und 48 (weggefallen)



õ 49 Einziehung


Ist eine vors"tzliche Ordnungswidrigkeit nach õ 46 Abs. 1 Nr. 1

bis 4 begangen worden, so k"nnen Gegenst"nde,


1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder


2. die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder

bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.



õõ 50 bis 52 (weggefallen)



Sechster Abschnitt - Schluávorschriften



õ 53 Erfassung von Sch"den aus ungekl"rter Ursache


Sch"den, die nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis aus

der Einwirkung von Strahlen radioaktiver Stoffe herrhren und

deren Verursacher nicht festgestellt werden kann, sind bei dem

fr die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz

zust"ndigen Bundesminister zu registrieren und zu untersuchen.



õ 54 Erlaá von Rechtsverordnungen


(1) Rechtsverordnungen auf Grund der õõ 11, 12, 12 b, 12 c, 13,

21 Abs. 3, õ 21 a Abs. 2 und õ 21 b Abs. 3 erl"át die

Bundesregierung. Das gleiche gilt fr Rechtsverordnungen auf

Grund des õ10, soweit Ausnahmen von dem Erfordernis einer

Genehmigung nach õ 7 zugelassen werden. Die brigen in diesem

Gesetz vorgesehenen Rechtsverordnungen erl"át der fr die

kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zust"ndige

Bundesminister.


(2) Die Rechtsverordnungen bedrfen der Zustimmung des

Bundesrates. Dies gilt nicht fr Rechtsverordnungen, die sich

darauf beschr"nken, die in Rechtsverordnungen nach den õõ 11 und

12 festgelegten physikalischen, technischen und

strahlenbiologischen Werte durch andere Werte zu ersetzen.


(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung die in den

õõ 11 und 12 bezeichneten Erm"chtigungen ganz oder teilweise auf

den fr die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz

zust"ndigen Bundesminister bertragen.



õ 55 (Aufhebung von Rechtsvorschriften)



õ 56 Genehmigungen auf Grund Landesrechts


(1) Die auf Grund Landesrechts erteilten Genehmigungen,

Befreiungen und Zustimmungen fr die Errichtung und den Betrieb

von Anlagen im Sinne des õ 7 bleiben wirksam. Sie stehen einer

nach õ 7 erteilten Genehmigung, die mit ihnen verbundenen

Auflagen den gem"á õ 17 Abs. 1 angeordneten Auflagen gleich.

Soweit mit der landesrechtlichen Genehmigung Bestimmungen ber

die vom Inhaber der Anlage zu treffende Vorsorge fr die

Erfllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen verbunden

sind, gelten diese vorbehaltlich des Absatzes 2 als Festsetzung

im Sinne des õ 13 Abs. 1.


(2) Die vom Inhaber der Anlage zu treffende Deckungsvorsorge wird

von der Verwaltungsbeh"rde (õ 24 Abs. 2) innerhalb von drei

Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes festgesetzt; õ 13 Abs. 1

Satz 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend. Wird gem"á õ 13 Abs. 4

eine Einstandspflicht festgesetzt, so wirkt diese auf den

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zurck.



õ 57 Abgrenzungen


Auf den Umgang mit Kernbrennstoffen finden die õõ 1 bis 4 des

Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingef"hrlichen

Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (RGBl. S. 61) in der

Fassung der Verordnung vom 8. August 1941 (RGBl. S. 531) und die

auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie

landesrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet des

Sprengstoffwesens keine Anwendung.



õ 57 a sberleitungsregelung aus Anlaá der Herstellung der

Einheit Deutschlands


(1) Fr bis zum 30. Juni 1990 in dem in Artikel 3 des

Einigungsvertrages genannten Gebiet erteilte Genehmigungen,

Erlaubnisse und Zulassungen gilt folgendes:


1. Genehmigungen und Erlaubnisse fr Kernkraftwerke werden mit

Ablauf des 30. Juni 1995, fr Bef"rderungen radioaktiver

Stoffe mit Ablauf des 30. Juni 1992 sowie alle sonstigen

Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen mit Ablauf des 30.

Juni 2000 unwirksam, soweit in den genannten Genehmigungen,

Erlaubnissen und Zulassungen nicht eine krzere Befristung

festgelegt ist; die Genehmigungen, Erlaubnisse und

Zulassungen gelten mit diesen Befristungen als Genehmigungen

nach den entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und den

auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen fort. Eine

Genehmigung zur wesentlichen Ver"nderung einer Anlage oder

ihres Betriebes im Sinne des õ 7 Abs. 1 l"át eine Genehmigung

nach Satz 1 insoweit unberhrt, als die Genehmigung sich auf

Teile der Anlage bezieht, die nicht von der Žnderung

betroffen sind.


2. Auf nach Nummer 1 befristet fortgeltende Genehmigungen findet

õ 18 keine Anwendung, wenn der Genehmigungsinhaber ein

Rechtstr"ger ist, auf den das Gesetz zur Privatisierung und

Reorganisation des volkseigenen Verm"gens (Treuhandgesetz)

der Deutschen Demokratischen Republik vom 17.Juni 1990 (GBl.I

Nr.33 S.300) Anwendung findet.


3. Bei Umwandlung von Rechtstr"gern auf Grund des

Treuhandgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik gelten

erteilte Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen mit den

Befristungen nach Nummer 1 fort, soweit eine Anordnung der

Fortgeltung im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts

noch nicht erfolgt ist; die zust"ndige Beh"rde hat in

angemessener Zeit zu prfen, ob der neue Inhaber durch

organisatorische Maánahmen und durch die Bereitstellung von

sachlichen und pers"nlichen Mitteln die Fortfhrung der

Errichtung und des Betriebes der Anlage oder der T"tigkeit

gew"hrleistet. õ 18 findet keine Anwendung.


(2) Bef"rderungen radioaktiver Stoffe, die bisher in dem in

Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet keiner

Genehmigung bedurften, unterliegen ab 1. Juli 1992 den

Genehmigungsvorschriften dieses Gesetzes und den auf Grund dieses

Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.



õ 58 Berlin-Klausel

(gegenstandslos)



õ 59 (Inkrafttreten)



Anlage 1 - Begriffsbestimmungen nach õ 2 Abs. 3


(1) Es bedeuten die Begriffe:


1. ¯nukleares Ereignis®: jedes einen Schaden verursachende

Geschehnis oder jede Reihe solcher aufeinander folgender

Geschehnisse desselben Ursprungs, sofern das Geschehnis oder

die Reihe von Geschehnissen oder der Schaden von den

radioaktiven Eigenschaften oder einer Verbindung der

radioaktiven Eigenschaften mit giftigen, explosiven oder

sonstigen gef"hrlichen Eigenschaften von Kernbrennstoffen

oder radioaktiven Erzeugnissen oder Abfallen oder von den von

einer anderen Strahlenquelle innerhalb der Kernanlage

ausgehenden ionisierenden Strahlungen herrhrt oder sich

daraus ergibt;


2. ¯Kernanlage®: Reaktoren, ausgenommen solche, die Teil eines

Bef"rderungsmittels sind; Fabriken fr die Erzeugung oder

Bearbeitung von Kernmaterialien, Fabriken zur Trennung der

Isotope von Kernbrennstoffen, Fabriken fr die Aufarbeitung

bestrahlter Kernbrennstoffe; Einrichtungen fr die Lagerung

von Kernmaterialien, ausgenommen die Lagerung solcher

Materialien w"hrend der Bef"rderung; eine Kernanlage kann

auch bestehen aus zwei oder mehr Kernanlagen eines einzigen

Inhabers, die sich auf demselben Gel"nde befinden, zusammen

mit anderen Anlagen auf diesem Gel"nde, in denen sich

radioaktive Materialien befinden;


3. ¯Kernbrennstoffe®: spaltbare Materialien in Form von Uran als

Metall, Legierung oder chemischer Verbindung (einschlieálich

natrlichen Urans), Plutonium als Metall, Legierung oder

chemischer Verbindung;


4. ¯radioaktive Erzeugnisse oder Abf"lle®: radioaktive

Materialien, die dadurch hergestellt oder radioaktiv gemacht

werden, daá sie einer mit dem Vorgang der Herstellung oder

Verwendung von Kernbrennstoffen verbundenen Bestrahlung

ausgesetzt werden, ausgenommen


a) Kernbrennstoffe,


b) Radioisotope auáerhalb einer Kernanlage, die das

Endstadium der Herstellung erreicht haben, so daá sie fr

industrielle, kommerzielle, landwirtschaftliche,

medizinische, wissenschaftliche Zwecke oder zum Zweck der

Ausbildung verwendet werden k"nnen;


5. ¯Kernmaterialien®: Kernbrennstoffe (ausgenommen natrliches

und abgereichertes Uran) sowie radioaktive Erzeugnisse und

Abf"lle;


6. ¯Inhaber einer Kernanlage®: derjenige, der von der

zust"ndigen Beh"rde als Inhaber einer solchen bezeichnet oder

angesehen wird.


(2) Sonderziehungsrechte im Sinne dieses Gesetzes sind

Sonderziehungsrechte des Internationalen W"hrungsfonds (BGBl.

1978 Il S. 13), wie er sie fr seine eigenen Operationen und

Transaktionen verwendet.



Anlage 2 - Haftungs- und Deckungsfreigrenzen


õ 4 Abs. 3, õ 4 b Abs. 2 und õ 25 Abs. 5 erfassen Kernbrennstoffe

oder Kernmaterialien, deren Aktivit"t oder Menge


1. in dem einzelnen Bef"rderungs- oder Versandstck oder


2. in dem einzelnen Betrieb oder selbst"ndigen Zweigbetrieb, bei

Nichtgewerbetreibenden an dem Ort der Ausbung der T"tigkeit

des Antragstellers


das 10 hoch 5 fache der Freigrenze nicht berschreitet und die

bei angereichertem Uran nicht mehr als 350 Gramm Uran 235

enthalten. Freigrenze ist die Aktivit"t oder Menge, bis zu der es

fr den Umgang einer Genehmigung oder Anzeige nach diesem Gesetz

oder einer darauf beruhenden Rechtsverordnung nicht bedarf.







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