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Die Organe der Europaischen Union

Die Organe der Europäischen Union


1. Parlament

Das europäische Parlament wird vom Bürger direkt gewählt. Es vertritt die Anliegen von 370 Millionen Menschen. Dadurch ist es das größte multinationale Parlament der Welt. Es gibt 626 Abgeordnete, die für 5 Jahre gewählt werden. Am stärksten ist Deutschland mit 99 Stimmen vertreten, Frankreich mit 78 und Österreich mit nur 21. Wie jedes Parlament sieht es seine vorrangige Aufgabe darin, gute Gesetze zu machen und die Exekutive zu kontrollieren. Das Parlament sieht sich als Hüter der europäischen Interessen und der Bürgerrechte. In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Europäischen Union fallen, kann jeder Unionsbürger allein oder zusammen mit anderen eine Petition an das Europäische Parlament richten. Außerdem hat das Parlament Jacob Magnus Söderman zum Bürgerbeauftragten ernannt, der Beschwerden von Bürgern über Mißstände in der Verwaltung der Institutionen nachgeht. Das Europäische Parlament legt großen Wert auf ständige Kontakte mit den nationalen Parlamenten. Dazu finden regelmäßig Treffen zwischen den Parlamentspräsidenten und den Fachausschüssen der Parlamente statt. Die wichtigsten Befugnisse des Parlaments lassen sich in 3 Gruppen einteilen: Gesetzgebungsbefugnissen, Haushaltsbefugnisse und die Kontrolle der Exekutive.



Gesetzgebungsbefugnisse: Nach den Römischen Verträgen von 1957 war das Parlament lediglich ein beratendes Organ. Rechtsakte wurden von der Kommission nur ausgearbeitet und vom Rat verabschiedet. Allerdings wurden in späteren Verträgen die Befugnisse des Parlaments erweitert. Es kann jetzt Rechtsakte abändern und in manchen Fällen sogar selbst verabschieden.

Haushaltsbefugnisse: Es stellt den Haushaltsplan der Europäischen Union zusammen, es arbeitet dabei aber mit dem europäischen Rat zusammen.

Kontrolle der Exekutive: Das Parlament übt die politische Kontrolle über die gesamte Tätigkeit der Union aus. Die Exekutivgewalt ist aber auf die Kommission und den Ministerrat verteilt, deren Vertreter regelmäßig vor dem Parlament erscheinen und Rechenschaft ablegen.

2. Der Rat der Europäischen Union (Ministerrat)

Der Rat sorgt für die allgemeine Abstimmung der Tätigkeiten der Europäischen Gemeinschaft. Deren Hauptziel ist die Errichtung eines Binnenmarktes, d.h. eines Raums ohne Binnengrenzen, in dem die vier Freiheiten des Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs gewährleistet sind.

Darüber hinaus ist der Rat für die Regierungszusammenarbeit zuständig. Und zwar zum einen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP genannt) und zum anderen in den Bereichen Justiz und Inneres, in denen es z.B. um Einwanderungs- und Asylfragen, Terrorismus- und Drogenbekämpfung geht. Die Mitgliedstaaten erlassen im Rat Rechtsvorschriften für die Union, setzen ihre politischen Ziele, koordinieren ihre nationalen Politiken und regeln Konflikte untereinander und zwischen ihnen und anderen Institutionen.

Der Europäische Rat stellt die EU auf drei Grundpfeiler: Den ersten Pfeiler bilden verschiedene Bereiche der EU-Politik (u. a. Landwirtschaft, Verkehr, Umwelt, Energie, Forschung und Entwicklung). Dabei wird demokratisch über neue Vorschläge abgestimmt, wobei die 87 Stimmen auf die verschiedenen Länder aufgeteilt werden (Österreich hat 4), von sind 62 für eine Mehrheit notwendig sind. Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik bildet den zweiten Pfeiler und die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres den dritten Pfeiler. In diesen beiden Pfeilern ist Einstimmigkeit erforderlich. Der Rat ist somit sowohl das Beschlußorgan als auch der Initiator der Politik.

Der Europäische Rat gewinnt in der Union immer mehr an Bedeutung. Er setzt Prioritäten, gibt der Unionspolitik Zielrichtung und Antrieb und befaßt sich mit strittigen Fragen, die auf Ministerebene nicht geklärt werden können.

Der Europäische Rat berichtet nach jeder seiner Tagungen dem Europäischen Parlament und veröffentlicht jährlich einen Bericht über die in der Unionspolitik erzielten Fortschritte.

Organisation: Die Mitgliedstaaten unterhalten in Brüssel Ständige Vertretungen. An ihrer Spitze stehen in der Regel Diplomaten im Botschafterrang.

Das Generalsekretariat verwaltet die Rechtsakte und Archive. Sein juristischer Dienst berät den Rat und seine Ausschüsse in Rechtsfragen. Der Generalsekretär wird vom Rat einstimmig ernannt.

Transparenz: Der Ministerrat bemüht sich intensiv darum, seine Arbeit dem Bürger näherzubringen. Abstimmungen des Rates über Rechtsakte und die Begründungen dieser Abstimmungen werden jetzt regelmäßig veröffentlicht. Die Öffentlichkeit hat jetzt auch Zugang zu bestimmten Dokumenten des Rates, und einige Debatten des Rates werden audiovisuell übertragen.

Wichtig ist, dass im Moment Österreich den Ratsvorsitz für 6 Monate inne hat.

3. Der Europäische Rechnungshof

Er garantiert, daß bestimmte Grundsätze des Rechts, der Verwaltung und der Haushaltsführung beachtet werden. Er besteht aus 15 Mitgliedern, eines je Mitgliedsstaat. Die Berichte des Rechnungshofes informieren die Öffentlichkeit ausführlich darüber, wie die Union mit ihrem Geld umgeht, und das hält die verschiedenen Organe und Verwaltungsstellen zur Sorgfalt bei der Verwendung ihrer Mittel an. Der Europäische Rechnungshof vertritt somit die Interessen der Steuerzahler. Mit seiner Kontrolltätigkeit, die er in völliger Unabhängigkeit ausübt, macht der Rechnungshof die Union durchschaubar. Er gibt dem Steuerzahler die Gewißheit, daß sie mit ihrem Geld verantwortungsvoll umgeht -- eine Gewißheit, die um so nötiger ist, als seit einigen Jahren immer mehr Geld für immer mehr Politikbereiche ausgegeben wird. Der Rechnungshof prüft, ob die Einnahmen und Ausgaben in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften sind. Er beachtet dabei, ob die Rechnungsführung und die Haushaltsgrundsätze eingehalten wurden.  Zum Beispiel erreichte 1995 das Volumen der EU-Finanztransaktionen einschließlich Anleihe- und Darlehenstätigkeit 100 Mrd. ECU. Jede Stelle, die Zugang zu Mitteln der Union hat, unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof und ist verpflichtet, ihm die Unterlagen und Informationen zu übermitteln, die er verlangt. Der Rechnungshof kontrolliert nicht nur die Organe der Union, sondern auch nationale, regionale und lokale Stellen, die Gelder der Union verwalten, sowie Empfänger von EU-Beihilfen in und außerhalb der Union. Er prüft auch, ob die Union für ihr Geld angemessene Gegenleistungen erhalten hat. Er macht das, indem er feststellt, ob, in welchem Umfang und zu welchen Kosten die Verwaltungsziele erreicht wurden. Stellt der Rechnungshof Fehler und Unregelmäßigkeiten fest, so teilt er das der betroffenen Stelle mit, damit sie Gegenmaßnahmen treffen kann. Er weist auch auf Schwachstellen in den Systemen und Verfahren hin, die das Entstehen solcher Probleme möglicherweise begünstigen. Auf diese Weise trägt er zur Verbesserung der Verwaltungssysteme und damit zur besseren wirtschaftlichen Verwendung der Steuergelder bei. Jeden November erscheint sein Jahresbericht, in dem er Verbesserungsvorschläge abgibt.

4. Die Europäische Investititionsbank

Die Europäische Investitionsbank (EIB) ist die Finanzierungsinstitution der Europäischen Union. Sie gewährt langfristige Darlehen für Investitionen, die eine ausgewogene wirtschaftliche Entwicklung und Integration der Union fördern. Die EIB ist sehr flexibel und kostengünstig. Sie finanziert jährlich Darlehen im Wert von 20 Milliarden ECU. Somit ist sie die größte internationale Finanzierungsinstitution der Welt.

Mit ihren Darlehen werden in der EU folgende Projekte und Ziele finanziert:

Die Förderung der Wirtschaftsentwicklung in schwach entwickelten Regionen

Den Ausbau des transeuropäischen Netzes für Verkehr, Telekommunikation und Energieübertragung

Die Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie. Also, die Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen

Den Schutz der Umwelt, die Bewahrung der Lebensqualität, und die Erhaltung historischer Bauwerke

Und die Sicherung der Energieversorgung

Dabei unterzieht die Bank jedes Investitionsvorhaben einer gründlichen Prüfung. Es wird zum Beispiel  ermittelt, ob das Projekt den Zielen der EU entspricht, ob es volkswirtschaftlich sinnvoll ist, und ob es finanziell möglich ist.

Die Investitionsbank ist keine Bank, bei der Privatpersonen ihr Geld gewinnbringend anlegen können, sondern eine Bank, deren Tätigkeit Millionen von Bürgern in der EU einen Gewinn bringen soll. Ihre vorrangige Aufgabe ist die Förderung der regionalen Entwicklung. Weit mehr als die Hälfte ihres jährlichen Darlehensvolumens vergibt sie für die Finanzierung produktiver Investitionen in Regionen, die in ihrer Wirtschaftsentwicklung hinterherhinken. Die Darlehenstätigkeit der Investitionsbank bringt den Bürgern unmittelbaren Nutzen in Form neuer Unternehmen, besserer Verkehrs- und Nachrichtenverbindungen, neuer Arbeitsplätze, und verbesserten Umweltschutzes. Sie vergibt also Darlehen nach wirtschaftspolitischen Prioritäten und nicht nach einem strikten System. Damit die Finanzierung ordentlich funktioniert, arbeitet die Investitionsbank eng mit der Kommission zusammen und ist an der Ausarbeitung und Durchführung von Förderprogrammen beteiligt.

Die Strategie der Union ist darauf ausgerichtet, die Wirtschaft, die Wettbewerbsfähigkeit und das Beschäftigungspotential der Mitgliedstaaten zu stärken. Deshalb hat der Europäische Rat auf seinen letzten Tagungen die Europäische Investitionsbank aufgerufen, eine wesentliche Rolle im Rahmen der wirtschaftlichen Wachstumsinitiative der Union zu spielen. Daraufhin erhöhte die Investitionsbank ihren Beitrag zur Finanzierung der transeuropäischen Netze (TEN) für Verkehr, Telekommunikation und Energieübertragung.

Zum Schluß fragen sich nun sicher alle, woher denn die Investitionsbank ihr Geld bezieht. Den größten Teil ihrer Mittel beschafft sich die Investitionsbank auf den Kapitalmärkten, wo sie dank ihrer sehr hoch eingestuften Kreditwürdigkeit (nämlich AAA) die bestmöglichen Konditionen erhält. Diesen Vorteil gibt sie an natürlich ihre Darlehensnehmer weiter.

1995 nahm die Investitionsbank mehr als 12,4 Milliarden ECU in Form von Anleihen in 16 verschiedenen Währungen auf. Sie ist damit einer der größten Emittenten auf den Kapitalmärkten und trägt wesentlich zu deren Entwicklung bei, vor allem in den EU-Ländern mit noch wenig entwickeltem Kapitalmarkt.

5. Der Ausschuß der Regionen

Er hat 222 Mitglieder, davon sind 12 Österreicher. Die Amtszeit ist 4 Jahre und es gibt 5 Plenarsitzungen jährlich. Der Ausschuß der Regionen ist die jüngste Institution der Europäischen Union. Er wurde eingesetzt, weil die Mitgliedstaaten zum einen ihre regionalen und lokalen Eigenheiten respektiert haben wollen und zum anderen an der Entwicklung und Durchführung der EU-Politik beteiligt werden wollen. Zum ersten Mal in der Geschichte der Europäischen Union müssen jetzt die Vertreter der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften angehört werden, wenn es um Dinge geht, die sie direkt betreffen. Dabei ist vor Allem das Subsidiaritätsprinzip wichtig. Das im Unionsvertrag verankerte Subsidiaritätsprinzip besagt, daß Entscheidungen stets auf der niedrigstmöglichen Verwaltungsebene getroffen werden sollen. D.h. in größtmöglicher Nähe zum Bürger. Damit soll bürgerfernem Zentralismus entgegengewirkt werden. Die 222 Mitglieder des Ausschusses sind daher Ministerpräsidenten, Bürgermeister und Landräte und sind Vertreter regionaler und lokaler politischer Instanzen.

Die Arbeit des Ausschusses findet in acht ständigen Fachkommissionen und vier Unterausschüssen statt:

Regionalentwicklung, Wirtschaftsentwicklung
Unterausschuß: lokale und regionale Finanzen

Raumplanung, Landwirtschaft, Jagd, Fischerei, Forstwirtschaft, Meer und Berggebiete
Unterausschuß: Fremdenverkehr, ländlicher Raum

Verkehr und Kommunikationsnetze
Unterausschuß: Telekommunikation

Städtepolitik

Raumordnung, Umwelt, Energie

Bildung, Ausbildung

Das Europa der Bürger, Forschung, Kultur, Jugend und Verbraucher
Unterausschuß: Jugend und Sport

Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt, Sozialpolitik, Gesundheitswesen

6. Die Europäische Kommission

Zahl der Mitglieder - 20 | Amtszeit 5 Jahre (1995-2000) | Sitz: Brüssel

Die Europäische Kommission spielt aufgrund der ihr zugewiesenen Aufgaben eine zentrale Rolle in der Politik der Europäischen Union. In mancher Hinsicht ist sie das Kernstück Europas.

Ohne die 20 Mitglieder und die 15 000 Bediensteten der Kommission könnte die Union nicht funktionieren. Die Kommission wacht über die Anwendung des Gemeinschaftsrechts und über das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts, ihr obliegt die Konzipierung und Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik, der Politik für die regionale Entwicklung, der Zusammenarbeit mit den Ländern Mittel- und Osteuropas sowie der Entwicklungszusammenarbeit mit den Ländern Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans. Die Programme für Forschung und technologische Entwicklung werden ebenfalls von der Kommission betreut.

Die Mitglieder der Kommission müssen ihr Amt im alleinigen Interesse der Europäischen Union und in völliger Unabhängigkeit von den nationalen Regierungen ausüben. Die Kommission tritt wöchentlich zusammen, um ihre Arbeit zu erledigen: Annahme von Vorschlägen, Ausarbeitung politischer Dokumente und Debatten über die Entwicklung in den vorrangigen Bereichen ihrer Politik

Organisation

Mit 15 000 Bediensteten ist die Kommission die größte Institution der EU. Jeder fünfte Bedienstete arbeitet im Übersetzungs- oder Dolmetschdienst

Die Arbeit der Kommission

Die Kommission ist nicht allmächtig. Ihre Vorschläge, Maßnahmen und Entscheidungen werden von allen anderen Institutionen, ausgenommen die Europäische Investitionsbank, auf vielfältige Weise geprüft und beurteilt. Die Kommission hat drei klassische Aufgaben:

sie macht Vorschläge für EU-Rechtsvorschriften;

sie ist die Hüterin der Verträge;

sie führt die Unionspolitik durch und handelt im Namen der Union internationale Übereinkommen aus.

Initiatorin von Rechtsvorschriften

Am Anfang steht ein Vorschlag der Kommission. Ohne ihn kann keine gemeinschaftliche Rechtsvorschrift erlassen werden. Sie läßt sich stets von drei Grundsätzen leiten:

Wahrung des europäischen Interesses: eine geplante Rechtsvorschrift muß den Interessen der gesamten Union und ihrer Bürger entsprechen

Anhörung der betroffenen Kreise: Ehe sie einen Vorschlag endgültig präsentiert, befragt sie Regierungen, Industriekreise, Gewerkschaften, sonstige Interessengruppen und Sachverständige

Subsidiaritätsprinzip: ist im Vertrag über die Europäische Union verankert. Es besagt, daß die Union nur Aufgaben an sich ziehen darf, die sie besser erfüllen kann als die Mitgliedstaaten.

Hat die Kommission einen Vorschlag fertig ausgearbeitet, übermittelt sie ihn förmlich an den Rat und das Parlament.

Hüterin der Verträge:

Die Kommission wacht über die korrekte Anwendung des EU-Rechts durch die Mitgliedstaaten. Verletzt ein Mitgliedstaat die Pflichten, wird die Kommission tätig und kann gegebenenfalls ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof fordern. In bestimmten Fällen kann die Kommission Bußgelder gegen Personen, Unternehmen und Organisationen verhängen, die gegen das Gemeinschaftsrecht. Die Kommission wacht auch sorgfältig über die staatlichen Beihilfen an die Industrie.

7. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß

Entstehungsgeschichte

Der Ausschuß wurde durch die Römischen Verträge (1957) eingesetzt. Mit dem Ziel, die verschiedenen Interessengruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens die Möglichkeit zu geben, der Kommission und dem Rat der Europäischen Union ihren Standpunkt zu allen Fragen, die von gemeinschaftlichem Interesse sind, mitzuteilen.

Zusammensetzung

222 Mitglieder, die das wirtschaftliche und soziale Leben der Mitgliedstaaten vertreten. Die Mitglieder sind in drei Gruppen organisiert: Arbeitgeber (Gruppe I), Arbeitnehmer (Gruppe II) und Verschiedene Interessen (Gruppe III).

Arbeitsorgane

Präsidentschaft und Präsidium

Der Wirtschafts- und Sozialausschuß wählt aus seiner Mitte für einen Zeitraum von zwei Jahren ein Präsidium, das sich aus 36 Mitgliedern (12 pro Gruppe) zusammensetzt. Weiters ein Präsident sowie zwei Vizepräsidenten, die abwechselnd aus einer der drei Gruppen gewählt werden.

Fachgruppen

Der Ausschuß umfaßt neun Fachgruppen:

Wirtschafts-, Finanz- und Währungsfragen

Außenbeziehungen, Außenhandels- und Entwicklungspolitik

Sozial- und Familienfragen, Bildungswesen und Kultur

Umweltschutz, Gesundheitswesen und Verbrauch

Landwirtschaft und Fischerei

Regionale Entwicklung, Raumordnung und Städtebau

Industrie, Handel, Handwerk und Dienstleistungen

Verkehr und Kommunikationsmittel

Energie, Atomfragen und Forschung

Studiengruppen

Mit der Vorbereitung ihrer Stellungnahmen beauftragen die Fachgruppen Studiengruppen, die sich im Durchschnitt aus zwölf Mitgliedern

Unterausschüsse

Zur Behandlung bestimmter Fragen

Plenum

Der Ausschuß tritt auch als Plenum zusammen (in der Regel 10 Tagungen pro Jahr) und verabschiedet mit einfacher Mehrheit seine Stellungnahmen.

Generalsekretariat

Außerdem steht dem Ausschuß ein Generalsekretariat zur Verfügung


8. Der Gerichtshof

In Luxemburg

Der Gerichtshof besteht aus 15 Richtern und 9 Generalanwälten, die von den Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt werden. Eine Wiederernennung ist zulässig. Sie müssen unabhängig sein und in ihrem Staat die für die höchsten richterlichen Amter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung sein. Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichtshofes für eine Amtszeit von drei Jahren. Der Präsident leitet die Tätigkeit des Gerichtshofes und führt den Vorsitz in den Sitzungen und bei den Beratungen. Der Gerichtshof wird von Generalanwälten unterstützt, die in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit stehen.

Der Gerichtshof soll den erforderlichen Rechtsschutz gewähren, damit die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge sowie ganz allgemein bei allen Tätigkeiten der Gemeinschaft gesichert wird. Es hat ein allgemeines einheitliches Regelwerk, auf das sich alle nationalen Gerichte berufen können, geschrieben. Die Entscheidungen des Gerichtshofes haben das Gemeinschaftsrecht für die Gemeinschaftsbürger Wirklichkeit werden lassen, und sie haben erhebliche verfassungsrechtliche und wirtschaftliche Auswirkungen.

Ganz allgemein können beim Gerichtshof zwei Arten von Rechtssachen vorgebracht werden:

direkte Klagen, die von der Kommission, einem anderen Gemeinschaftsorgan oder einem Mitgliedstaat direkt beim Gerichtshof erhoben werden. Klagen von einzelnen Personen, mit denen ein Gemeinschaftsrechtsakt angefochten wird, sind direkt beim Gericht erster Instanz zu erheben.

Vorabentscheidungsersuchen von Gerichten der Mitgliedstaaten, die eine Entscheidung über ein gemeinschaftsrechtliches Problem zum Erlaß ihres Urteils für erforderlich halten. Der Gerichtshof kann nur über gemeinschaftsrechtliche Fragen entscheiden. Hat er eine Entscheidung erlassen, so muß das vorlegende Gericht den Fall in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts entscheiden, wie diese vom Gerichtshof aufgestellt worden sind.








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