Der Bundesrat
Ständiges Verfassungsorgan
Bindeglied zwischen Bund und Ländern
Beteiligt an Gesetzgebungsverfahren
Organisation
Vertreter der Landesregierungen sowie stellvertretende Mitglieder gehören dem Bundesrat an. Stellvertretende und ordentliche Mitglieder sind gleichberechtigt.
Stimmverteilung: Die Stimmanzahl der Länder hängt von der jew. Einwohneranzahl ab. Jedes Land muss seine Stimmen einheitlich abgeben. 38315vlk32nbz8v
Die Verteilung ergibt sich aus den in Artikel 51 Abs. 2 GG vorgegebenen Richtlinien:
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Abstimmungen: Beschlüsse können nur mit absoluter Mehrheit, Verfassungsänderungen sogar nur mit Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmenanzahl gefasst werden. Gesetze, durch die die Interessen der Länder in besonderer Weise berührt werden, können nur in Kraft treten, wenn ihnen der Bundesrat ausdrücklich zustimmt. Sie können nicht vom Bundestag überstimmt werden.
Folgende Gesetze sind zustimmungsbedürftig:
Gesetze, die die Verfassung ändern
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Präsidium: Verantwortlich für die Einberufung und Leitung der Plenarsitzungen. Der Bundesratspräsident vertritt den Bundespräsidenten in seiner Abwesenheit.
Plenarsitzungen: Offene Abstimmung über Gesetzesbeschlüsse unter Vorbehalt einer zügigen Abwicklung des Sitzungsprogramms.
Europakammer: Beratung eilbedürftiger und vertraulicher Vorlagen, die Vorhaben im Rahmen der europäischen Union betreffen. lb315v8332nbbz
Ausschüsse: In ihnen wird jede Gesetzesvorlage von fachlich versierten Landesministern oder von in dessen Auftrag handelnden Bediensteten auf „Herz und Nieren“ geprüft. Jede Landesregierung entsendet einen Stellvertreter in jeden der 16 Ausschüsse und hat dort eine Stimme.
Vermittlungsausschuss: Herstellung einer Einigung bei Meinungsverschiedenheiten zw. Bundesrat und Bundestag. Er besteht aus 16 Bundestagsmitgliedern und 16 Bundesratsmitgliedern - je ein Vertreter des jew. Landes.
Aufgaben
Stellungnahme zu Regierungsentwürfen
Prüfung der Gesetzesentwürfe in Ausschüssen
Möglichkeit auf Anrufung des Vermittlungsausschusses
Mitspracherecht bei Einspruchsgesetzen
Entscheidung über Zustimmungsgesetze
Einbringung eigener Gesetze
Mitspracherecht bei Entwürfen für Verordnungen
und Richtlinien der Europäischen Union
Informationsanspruch gegenüber der Bundesregierung
Gegengewicht mit Kontrollfunktion gegenüber der Bundesregierung
Gegengewicht mit Korrektivfunktion gegenüber dem Bundestag
Andreas Hartmann, MSS 12 FLG
Quellen: Bundesrat und Bundesstaat, Dr. Konrad Reuter und www.bundesrat.de
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