Das Bundesverfassungsgericht
Die Aufgaben des BVG
Das Bundesverfassungsgericht, mit seinem Sitz in Karlsruhe, wurde 1951 gegründet und wacht seitdem über die Einhaltung des Grundgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland. Die Funktion des Bundesverfassungsgerichtes ist es die Verfassung auszulegen und diese zu hüten.
Das Bundesverfassungsgericht muss angerufen werden, um tätig zu werden. So kann es nicht durch Eigeninitiative zum Überorgan der anderen Verfassungsorgane werden. Es prüft nur die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz, sonstige Rechtsfragen und Tatsachenfeststellungen überlässt das Bundesverfassungsgericht den restlichen Gerichten. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar und alle übrigen Staatsorgane sind an die Rechtssprechungen gebunden.
Das Bundesverfassungsgericht besteht aus 16 Richter/innen, die sich in zwei Senate mit jeweils acht Richtern aufteilen. Drei dieser Richter kommen aus einem Obersten Gerichtshof. Die eine Hälfte der Richter wählt der Bundestag mit 12 Wahlmännern, die andere der Bundesrat, beide je mit einer Zweidrittelmehrheit. Die Amtszeit beträgt 12 Jahre, eine Wiederwahl ist nicht möglich. Jeder Senat ist beschlussfähig, wenn mind. sechs Richter anwesend sind. Der Vorsitzende des 1. Senats ist gleichzeitig der Präsident, der Vorsitzende des 2. Senats ist der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts. Vertreter dieser beiden sind die jeweils dienstältesten Senatsmitglieder.
Eigenschaften, die BVG-Richter erfüllen müssen:
Damit sollen Unabhängigkeit der Richter und Autorität des Gerichtes gesichert werden.
Es müssen selten mehrere Richter gleichzeitig neu gewählt werden. So wählt jeweils das Organ, das den ausgeschiedenen Richter gewählt hat. Im Bundestag hat es sich eingebürgert, dass die "großen" Parteien im Wechsel einen Kandidaten vorschlagen, der Rest kann zustimmen. Gelingt keine Einigung ist die Wahl erst mal blockiert. So muss sich jede Partei bemühen, einen für beide Seiten akzeptablen Richter vorzuschlagen. Politische Einseitigkeit soll so verhindert werden.
Es gibt folgende Möglichkeiten vorzeitig aus dem Amt des Verfassungsrichters auszuscheiden:
In der Öffentlichkeit ist das Gericht in erster Linie durch die Senatsverfahren bekannt. Denn nur die Senate führen mündliche Verhandlungen durch. Einen großen Teil der Arbeit erledigen aber die Kammern. In den Senaten gibt es je drei bis vier Kammern. Diese entscheiden darüber, ob eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen wird. Bei Nichtannahme ist das Verfahren beendet. Die Kammer kann einer Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Dies entlastet die Senate erheblich, da jährlich etwa 5.000 Verfassungsbeschwerden eingehen. In Verfahren von grundsätzlicher Bedeutung entscheidet immer der Senat.
Bevor aber eine Verfassungsbeschwerde an die Kammern gerät, entscheiden die Präsidialräte. Dies sind am Gericht tätige Beamte, die eine Beurteilung über die mögliche Zulässigkeit der Beschwerde treffen. Diese Beurteilung kann aber auf Wunsch des Beschwerdeführers zurückgestellt werden.
Die Verfassungsbeschwerde
Jeder kann eine Verfassungsbeschwerde einreichen, wenn er sich in seinen Grundrechten verletzt fühlt. Sie kann sich gegen eine Behörde, ein Urteil eines Gerichtes oder ein Gesetz richten. Die Verfassungsbeschwerde ist anzunehmen, wenn sie grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat, wenn die angezeigte Grundrechtsverletzung besonderes Gewicht hat oder wenn für den Beschwerdeführer durch die Ablehnung der Entscheidung ein besonders schwerer Nachteil entsteht.
In der Regel muss der Beschwerdeführer die sonst zuständigen Gerichte erfolglos angerufen haben, damit das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde zulässt.
Verschiedene Einreichungskriterien sind zu beachten:
schriftl. Einreichung und Begründung
es besteht kein Anwaltszwang
das Verfahren ist kostenlos
In Missbrauchsfällen kann eine Gebühr bis 2.600,- Euro auferlegt werden.
Entschieden wird über Verfassungsbeschwerden getrennt in beiden Senaten. Das heißt es gibt zwei Stimmen. Steht es unentschieden entscheidet das Plenum.
Das Normenkontrollverfahren
Konkrete Normenkontrolle:
Hält ein anderes Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig und will es deshalb nicht anwenden, muss es die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fordern.
Abstrakte Normenkontrolle:
Die Bundesregierung, eine Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Bundestages kann die Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm überprüfen lassen. Nur das Bundesverfassungsgericht darf letztendlich entscheiden, dass ein Gesetz mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren ist.
Auch hier entscheiden die beiden Senate getrennt.
Der Verfassungsstreit
Organstreit
Bund-Länder Streit
Länder Streit
Grund eines Organstreits könnten z. B. Fragen im Parteien-, Wahl- oder Parlamentsrechts sein.
Hier entscheidet ausschließlich der zweite Senat, wie auch in den folgenden Bereichen.
Demokratie- und Rechtstaatssicherung
Verbot verfassungswidriger Parteien
Grundrechtverwirkungen (der Versuch einem Verfassungsfeind gewisse Grundrechte abzuerkennen und ihm so die Möglichkeit zu nehmen, der Demokratie zu schaden)
Präsidentanklage
Anklage gegen Bundes- und Landesrichter
Wahlprüfung
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