Die
Prinzipien der Reichsverfassung von 1871
(Buch Seiten 115 - 119)
Ausgangssituation:
- Bayern tritt Norddt. Bund bei
- Verfassung des Norddt. Bundes wird abgeändert
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25 Einzelstaaten werden zu einem
Bundesstaat: Deutsches Reich
Ziel der Verfassung war eine
Balance von
Unitarismus und Föderalismus:
Unitarismus:
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Streben nach einem einheitlichen, zentral
regierten Staat.
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Föderalismus:
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Form des Zusammenschlusses von Staaten, die
allen Beteiligten ein gewisses Maß an Selbstbestimmung und Eigenverantwortung
belässt.
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- Reichsgründung war nicht Erfolg des dt. Volkes, sondern Preußens
- allerdings stimmten süddt. Fürsten zu
- formales staatsrechtl. Verhältnis beruhte auf Verträgen
- Bundesstaaten behielten die Staatshoheit über
- eigene Verwaltung
- Justiz
- Kultur
- kleinere Staaten wie Bayern und Württemberg hatten Sonderrechte
- Recht auf Gesandtschaften
- Kriegsministerium
- Post und Bahnwesen
- Bundesstaaten hatten starkes Einwirkungsmöglichkeit auf die
Reichspolitik über den Bundesrat
- beim Reich lag Verfügungsgewalt über
- Streitkräfte
- Zollwesen
- Handel
- Verkehr
- Postwesen
- außer Reservatrechte verboten dies
- Einkünfte daraus flossen Reich zu
- allerdings reichte dieses Geld nicht (v.a. für Streitkräfte),
deshalb
- "Matrikularbeiträge" durch Bundesstaaten
Bundesrat war
wichtigstes Reichsorgan
- Preußen:
- 17 von 41 Stimmen
- 2/3 des Reichsgebietes und der Einwohner
- Vetorecht bei 14 Stimmen (Verfassungsänderung)
- Bayern, Württemberg und Sachsen zusammen auch Vetorecht
- Bundesrat konnte Gesetzesvorschläge beim Reichstag einbringen
- Bundesrat MUSSTE zustimmen bei
- verabschieden von Gesetzen
- Auflösung des Reichstags
- Kriegserklärungen & Friedensschlüssen durch den Kaiser
- Kontrolle über Einhaltung der Reichsgesetze
Reichstag wurde
durch allgem. und gleiches Wahlrecht gewählt
- Bismarck wollte dadurch die Liberalen für das neue Reich gewinnen
- hatte wenig Rechte, weil Bundesrat zustimmen musste
- alleiniges Recht zur Bewilligung des Staatshaushalts (jährlich
vorgelegt)
- Militärausgaben ausgenommen (machten 4/5 aus)
- Legislaturperiode: 3 Jahre, ab 1888 fünf Jahre
- Wahlberechtigung aller Männer ab 25
- gleiches, direktes, geheimes Mehrheitswahlrecht
Staatsoberhaupt
war der Deutsche Kaiser (Kaiser Wilhelm II.)
= König von Preußen
- Repräsentanz nach außen
- konnte ohne Zustimmung anderer Organe Verträge (u.a. mit anderen
Staaten) abschließen
- erklärte mit Zust. des Bundesrats Krieg & Frieden
- Oberbefehl über Bundesheer & Reichsflotte
- ernannte & entließ Bundesbeamte, Reichskanzler Offiziere ohne
Zust. anderer
Reichskanzler war
höchster vom Kaiser ernannter Regierungsbeamter
- einziger Minister des Reiches
- Vorsitzender des Bundesrats
- leitete die gesamte Verwaltung des Reichs
- Bismarck war bis 1890 Reichskanzler
Probleme der
Verfassung:
- keine echte Gewaltenteilung
- Kaiser hat politische UND militärische Führung inne
- Kanzler vom Kaiser voll abhängig
- Chefs von Heer und Marine etablierten sich zur "Nebenregierung"
- Vortragsrecht beim Kaiser
- Reichstag (Volksvertretung) nur schwache Stellung in der
Verfassung
- konnte vom Bundesrat mit Zustimmung des Kaisers aufgelöst werden
- Gesetzesinitiative nur mit Zustimmung des Bundesrates
- konstitutionelle Monarchie keine parlamentarische Monarchie
- Mitspracherecht des Parlaments nur bei Handel, Verkehr, Zöllen
- Kriegserklärungen allein Sache von Kaiser und Bundesrat
Arbeiterfrage
und nationale Minderheiten:
schwache Volksvertretung in der
Politik war Grund für schlechte Integration der Arbeiterschaft (die immerhin 20
- 30 % der Bevölkerung ausmachte)
Gewerkschaften wurden toleriert,
hatten aber keinerlei Rechte
In Preußen lebten nationale
Minderheiten: 2,4 Mio. Polen, 60 000 Litauer
80 000 Dänen in Schleswig
Versuch Bismarcks, Deutsch zur
Amtssprache zu erheben
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Polen & Dänen wehren sich
gegen Germanisierungspolitik und wollen das Reich verlassen
Aufgrund des fehlenden
Minderheitenschutzes in der Verfassung breitete sich Nationalismus aus
- Wirtschaftl. Verbesserung durch Vereinheitlichungen
- Handelsgesetzbuch (HGB 1865), Strafgesetzbuch (StGB 1872),
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB 1900) -> im wesentlichen heute noch
gültig!
- wachsende Einwohnerzahlen:
- 1871: 41 Mio.
- 1914: 67 Mio.