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Die neue Rente - Rentenreform 2001

Die neue Rente - Rentenreform 2001


Anlass zur Rentenreform:

Die Altersstruktur der Bevölkerung und die

Situation auf dem Arbeitsmarkt stellen die Rentenversicherung

vor große Herausforderungen. Sinkende Geburtenzahlen

und eine steigende Lebenserwartung führen zu einem

Anstieg des Anteils älterer Menschen in unserer Gesellschaft.

Ohne Reform würde im Jahr 2030 der Beitragssatz



26% betragen. Das würde die Akzeptanz des Rentensystems

bei den Versicherten und letztlich den Bestand des Systems gefährden.

Die Bundesregierung hat deshalb die Rentenreform auf den

Weg gebracht. Damit wird die Finanzlage der Rentenversicherung

auf lange Sicht stabilisiert. Der Anstieg des Beitragssatzes

wird gebremst, so dass dieser bis 2020 unter

20 % bleiben und bis 2030 maximal 22 % betragen wird.

Das Rentenniveau wird von derzeit 70 % auf 67 % im Jahr

2030 sinken, ohne dass es zu Kürzungen der laufenden Renten kommt.

Der Staat stellt erhebliche Mittel zur Verfügung, mit denen

eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersversorgung aufgebaut

werden kann. Auf diese Weise wird die Senkung des

Rentenniveaus mehr als ausgeglichen.


1. Die neue Rentenanpassungsformel

Die Rentenanpassungen erfolgen weiterhin zum 1. Juli eines

jeden Jahres. Während in der Vergangenheit die Renten entsprechend

der Entwicklung der Nettolöhne gestiegen sind, orientieren

sich die Rentenanpassungen seit 2002 an der Veränderung der

Bruttolöhne. Zusätzlich werden die Belastungen berücksichtigt,

die sich für die Beitragszahler aus dem Beitragssatz zur Rentenversicherung

und den Aufwendungen zur zusätzlichen Altersvorsorge ergeben.

Ab 2011 wird das Rentenniveau durch einen Korrekturfaktor

moderat gesenkt. Bis 2030 wird es aber nicht unter 67 % fallen.


Wichtig ist: Bestehende Renten werden nicht gekürzt. Lediglich

der Anstieg aller Renten wird langsam gebremst. Auf diese

Weise leisten die Rentnerinnen und Rentner ihren Beitrag zur

Stabilisierung der Rentenfinanzen


2. Regelmäßige Information durch die Rentenversicherungsträger

Zur besseren Übersicht werden ab 2004 alle Versicherten, die das

27. Lebensjahr vollendet haben, jährlich von der gesetzlichen

Rentenversicherung über ihren persönlichen Kontostand informiert.

Auf dieser Grundlage können die Versicherten individuell

planen, welche zusätzliche private Eigenvorsorge sie betreiben

wollen.


3. Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge

Um die langfristige Absenkung des Rentenniveaus auszugleichen

und eine angemessene Absicherung des Lebensstandards im Alter

zu gewährleisten, wird den Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung

der Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge

erleichtert. Diese Altersvorsorge ist freiwillig und finanziert sich

zunächst aus Beiträgen der Versicherten. Als Anbieter kommen

Banken, Versicherungen und Investmentgesellschaften in Betracht.

Damit möglichst viele Versicherte eine zusätzliche Altersvorsorge

aufbauen, unterstützt der Staat die private Altersvorsorge mit rund

10 Milliarden Euro jährlich. Dazu werden Altersvorsorgeverträge

mit einer jährlichen Zulage gefördert. Diese Maßnahme begünstigt

insbesondere Geringverdiener und Familien mit Kindern. Die

Zulage ist über den jeweiligen Anbieter des Vorsorgeprodukts

nach Vertragsabschluss zu beantragen.

Bei höheren Einkommen ist es darüber hinaus möglich, die

Aufwendungen für die Altersvorsorge als Sonderausgabe steuerlich

geltend zu machen. Der Höchstbetrag liegt im Jahr 2002 bei

525 Euro und steigt stufenweise bis auf 2.100 Euro im Jahr 2008.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung prüft das Finanzamt

automatisch, ob sich eine Steuererstattung ergibt. Wenn ja, wird

dieser Betrag dem Versicherten zur freien Verwendung ausgezahlt.

Die Förderung begann am 1. Januar 2002. Wer ab diesem Zeitpunkt

1% seines Bruttoeinkommens des jeweiligen Vorjahres für

die zusätzliche Eigenvorsorge aufwendet, erhält die maximale

Förderung. Ab 2004 sind 2 %, ab 2006 3% und ab 2008 4% des

Einkommens einzuzahlen. Wer geringere Beiträge entrichtet,

erhält die Förderung anteilig.


4. Gefördert werden alle Personen, die Pflichtmitglied

in der gesetzlichen Rentenversicherung sind:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  • Bezieherinnen und Bezieher von Lohnersatzleistungen, z. B.

Arbeitslosen- und Krankengeld, Arbeitslosenhilfe (einschließlich

der Berechtigten zur Arbeitslosenhilfe, deren Leistung auf Grund

von Einkommen und Vermögen ruht),

  • nicht erwerbstätige Eltern während der Kindererziehungszeiten

Lebensjahr,

  • nicht erwerbstätige Eltern während der Kindererziehungszeiten

- 3. Lebensjahr),

  • geringfügig Beschäftigte, die auf die Sozialversicherungsfreiheit

verzichtet haben und Beiträge entrichten,

  • pflichtversicherte Selbständige in der gesetzlichen Rentenversicherung

(z.B. Handwerker),

  • Wehr- und Zivildienstleistende,
  • Pflichtversicherte in der Alterssicherung der Landwirte sowie

deren Ehegatten.

Nicht gefördert werden:

  • Beamtinnen und Beamte,
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer beamtenähnlichen

Gesamtversorgung (z.B. fast alle Arbeiter und Angestellten

im öffentlichen Dienst),

  • Selbständige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind,
  • geringfügig Beschäftigte.

Es ist vorgesehen, die Förderung auch auf die Alterssicherungssysteme

im öffentlichen Dienst zu übertragen.

Nicht förderberechtigte Personen können die Förderung dennoch

erhalten, wenn sie einen eigenen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen

haben und wenn der Ehegatte zum berechtigten Personenkreis

gehört.


5.Was wird gefördert?

Grundsätzlich werden alle Anlageformen gefördert, das können

z.B. private Rentenversicherungen oder Investmentfonds sein.

Bestimmte Voraussetzungen wie eine lebenslange, monatliche

Rentenzahlung müssen jedoch erfüllt werden. Das Ziel der privaten

Vorsorge, nämlich die Absicherung im Alter, muss gewährleistet

werden.

Auch die Schaffung von selbst genutztem Wohneigentum wird als

Altersvorsorge gefördert. Aus dem Kapital, das sich beim Aufbau

der zusätzlichen Altersvorsorge angesammelt hat, kann einmalig

eine Summe von höchstens 50.000 Euro zur Finanzierung von

Wohneigentum entnommen werden. Dieses Geld muss bis zum

65. Lebensjahr wieder zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung

kann in Raten erfolgen. Es fallen keine Zinsen an.


6. Eigenvorsorge = Eigenanteil + staatliche Förderung

Eigenleistung und Zulage(n) müssen zusammen 1% (später 2, 3

oder 4 %) des Einkommens erreichen. Werden geringere Beiträge

zur zusätzlichen Altersvorsorge aufgewendet, wird die jeweilige

Zulage anteilig gekürzt.

Im Einzelfall, z.B. bei geringen Einkommen oder bei mehreren

Kindern, kann die Summe der Zulagen den zu leistenden Eigenanteil

übersteigen. Deshalb sieht das Gesetz einen Betrag vor, den

jeder Versicherte jährlich mindestens selbst aufwenden muss.

Dieser Betrag ist nach der Kinderzahl gestaffelt und beläuft sich

auf etwa 59 bis 88 DM jährlich für die Zeit ab 2002 und auf ca.

117 bis 176 DM jährlich für die Zeit ab 2005.







Die staatliche Zulage

Gewährt werden jährlich eine Grundzulage und eine Kinderzulage

für jedes Kind, für das Anspruch auf Kindergeld besteht.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer mit zwei Kindern hat im Jahr 2001

ein Bruttoeinkommen von 50.000 DM. Auf einen Altersvorsorgevertrag

müsste er im Jahr 2002 ein Prozent (= 500 DM) einzahlen,

um die volle Förderung zu erhalten. Die Zulage würde ca. 75 DM

betragen. Für die zwei Kinder kann er zusätzlich Kinderzulagen

von je 90 DM beantragen. Die Förderung würde insgesamt also

255 DM betragen. Es bleiben 245 DM, die dieser Versicherte im

Jahr 2002 selbst aufwenden müsste.

Höhe der Grundzulage: Höhe der Kinderzulage:

38 Euro (ca. 75 DM) ab 2002 46 Euro (ca. 90 DM) ab 2002

76 Euro (ca.150 DM) ab 2004 92 Euro (ca. 180 DM) ab 2004

114 Euro (ca. 225 DM) ab 2006 138 Euro (ca. 270 DM) ab 2006

154 Euro (ca. 300 DM) ab 2008 185 Euro (ca. 360 DM) ab 2008


7. Betriebliche Altersversorgung

Die betriebliche Altersversorgung ermöglicht im Vergleich zu

privaten Einzelverträgen wesentlich günstigere Vertragsbedingungen.

So werden z.B. auf Grund der geringeren Verwaltungskosten

und der größeren Versichertenzahl höhere Renditen erzielt.

Schon in der Vergangenheit wurde die betriebliche Altersversorgung

steuerlich und sozialversicherungsrechtlich gefördert.

Durch die Rentenreform wurden die Rahmenbedingungen weiter

verbessert. Auch die neue staatliche Förderung einer zusätzlichen

Altersvorsorge ist über die betriebliche Altersversorgung möglich.

Darüber hinaus haben ab 2002 alle Arbeitnehmerinnen und

Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltumwandlung zu Gunsten

einer betrieblichen Altersversorgung. Es besteht unter anderem

die Möglichkeit, 4 Prozent des Bruttoeinkommens steuer- und

sozialversicherungsfrei für die Alterssicherung aufzuwenden. Die

Beitragsfreiheit gilt bis zum Jahr 2008. Mit der Einführung von

Pensionsfonds erhalten insbesondere kleine und mittelständische

Betriebe die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern attraktive Angebote

zur Gehaltsumwandlung anzubieten

Hinweis: Informieren Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer

Gewerkschaft, ob gegebenenfalls bereits eine betriebliche Altersversorgung

besteht, oder ob deren Einführung beabsichtigt ist.

Weitere Informationen erhalten Sie u.a. im Internet unter

www.einkommen-der-zukunft.nrw.de.








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