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Die europaische Union

Die europäische Union


Österreich liegt heute am Rande einer politischen Erdbebenzone. Es ist daher besonders interessiert, in einem größeren Europa sicher eingebettet zu sein. Einerseits um wirtschaftlich agieren zu können, und andererseits, um vor möglichen Bedrohungen geschützt zu sein. Die Teilnahme an der europäischen Integration bietet unserem Land beides: Einen einheitlichen großen Binnenmarkt mit allen dazu gehörenden Möglichkeiten für seine Menschen und Unternehmen, aber auch den politischen Zusammenhalt insbesondere für den Krisenfall. Diese zwei Argumente gilt es im Auge zu behalten, wenn von der künftigen Entwicklung Europas die Rede ist. Was bedeuten nun Binnenmarkt, EG, EFTA, EWR und Europäische Union? Sind es Teile eines fernen Europas oder Bausteine des europäischen Einigungswerks? Man hört so viel von den vier Freiheiten. Sind sie tatsächlich der Grundstein für die gemeinsame Entwicklung? Auf diese Fragen soll in diesem Referat eine Antwort gegeben werden.

Der gemeinsame Aufbruch

Europa war schon immer mehr als nur ein Wirtschaftsraum. So verschieden sich seine Nationen auch entwickelt haben, so eng verbunden blieben sie: Sie sind untrennbarer Bestandteil eines gemeinsamen Kontinents, teil einer reichen, wenn auch kriegerischen Geschichte. Vor allem um die Vielfalt der Kulturen und Reichtümer dauerhaft vor Krieg und Zerstörung zu schützen, haben sich die führenden Staatsmänner Europas die politische Einigung der "Alten Welt" zum Ziel gesetzt. Der erste Meilenstein auf dem Weg zu einer engeren Zusammenarbeit der Völker wurde 1952 von Deutschland, Frankreich, Italien, Belgien, Luxemburg und den Niederlanden mit der Errichtung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) gelegt. Mit einer gemeinsamen Politik im Bereich der Schwerindustrie sollten die ehemaligen Kriegsgegner Deutschland und Frankreich für immer an bewaffneten Konflikten gehindert werden.



Fünf Jahre später, 1957, riefen in Rom die Gründungsmitglieder der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl unter dem Titel "Römische Verträge" die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und die Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM) ins Leben. Die EWG sah damals umfangreiche Erleichterungen für den zwischenstaatlichen Handel vor, die Idee der politischen Union blieb aber eine Vision. Die Außen- und Sicherheitspolitik etwa wurde auch weiterhin den Mitgliedsstaaten selbst überlassen.

Andere westeuropäische Länder konnten oder wollten selbst an dieser schrittweisen Zusammenarbeit nicht teilnehmen. Sie gründeten 1960 die Europäische Freihandelsassoziation (EFTA), um einerseits untereinander den Freihandel einzuführen und andererseits besser mit der EWG verhandeln zu können. Die weitere Entwicklung sprach allerdings für die Europäische Gemeinschaft, die sich nicht nur auf den freien Verkehr der Waren beschränkte, sondern bald auch erfolgreich eine gemeinsame Zoll-, Handels- und Agrarpolitik betrieb.

Seit den 70er Jahren gab die EG neben den USA und Japan wirtschaftlich den Ton an; alle großen Staaten Westeuropas waren in ihr versammelt und verliehen ihr damit auch politisches Gewicht. Dennoch plagten Wirtschaftsflauten und Befürchtungen, Europa könnte seinen Rang verlieren, die europäischen Politiker. Die Folge war, daß die EG-Behörden 1985 einen Fahrplan für die Weiterentwicklung der Europäischen Gemeinschaft zu einem Binnenmarkt vorlegten.

Mit 1.1.1993 wurde ein Großteil jener Barrieren beseitigt, die den freien Verkehr von Waren, Personen, Kapital und Dienstleistungen innerhalb der EG noch behinderten. Stufenweise wurden Entscheidungsverfahren verbessert und die gemeinsamen Anstrengungen in der Forschung und beim Umweltschutz verstärkt. Die häufigere Anwendung des Mehrheitsprinzips bei Abstimmungen soll die notwendigen Entscheidungen erleichtern. Mit der Übergabe der Beitrittsanträge in Brüssel im Juli 1989 erklärte sich unser Land zur Mitgliedschaft in der Europäischen Gemeinschaft bereit. Die Beitrittsverhandlungen mit Österreich, Finnland und Schweden wurden am 1. Februar 1993 aufgenommen. Die Verhandlungen mit Norwegen folgten im April des gleichen Jahres.

Der im Februar 1992 unterzeichnete Vertrag von Maastricht (Niederlande) über die Europäischen Union hat eine neue Etappe in der Geschichte Europas eingeleitet. Mit diesem Vertrag wurde die EG zur Europäischen Union umgewandelt. Diese umfaßt eine Wirtschafts-, Währungs- und eine politische Union.


Die von den Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft übertragenen Aufgaben werden durch vier zentrale Organe - Rat, Kommission, Parlament und Gerichtshof - wahrgenommen. Die Gesetzgebungs- und Verwaltungsfunktionen teilen sich der Rat und die Kommission, das Europäische Parlament hat nur ein Mitwirkungsrecht bei der Gesetzgebung, legt den Haushaltsplan fest und übt politische Kontrolle aus. Die Rechtskontrolle obliegt dem Gerichtshof. Für die Finanzprüfung der Organe ist der Europäische Rechnungshof zuständig.

Der Tag des Triumphes:

Am 12. Juni 1994 entschieden sich die Österreicherinnen und Österreicher bei einer Volksabstimmung mit 66 Prozent Zustimmung für den EU-Beitritt ihres Landes. Seit dem 1. Jänner 1995 ist Österreich Mitglied der Europäischen Union und damit der größten übernationalen Staatengemeinschaft mit 373 Million Menschen zwischen Kreta und dem Polarkreis ist die EU weit größer als zum Beispiel die USA mit ihren rund 250 Millionen Bewohner. Weitere wichtige Chancen und Veränderungen stehen bevor. 1998 wird Österreich für sechs Monate den Vorsitz im Europäischen Rat übernehmen. Der österreichische Schilling wird zum Euro werden, zur gemeinsamen Währung aller EU-Mitgliedsländer. Osteuropäische Länder werden im Zuge der "Osterweiterung" der EU beitreten.

Gemeinschaft im Wandel

Die Europäische Freihandelsassoziation:

Die Versuche in den 50er Jahren, die westeuropäischen Staaten zu einer stärkeren Zusammenarbeit zu bewegen, wiesen noch die entscheidende Schwäche auf, daß sich die Briten nicht an der Montanunion beteiligt hatten. Großbritannien, dessen einstiges Weltreich mit Kolonien in Afrika und Asien nach dem Kriegsende 1945 allmählich zusammengebrochen war, fühlte sich wohl noch immer als Weltmacht. Es war deshalb, seine nationale Selbständigkeit einzuschränken und strebte bloß eine gewinnbringende wirtschaftliche Zusammenarbeit an. Die sechs Gründungsstaaten der Montanunion und der EWG hatten jedoch auch politische Ziele und waren keinesfalls bereit, von ihren Vorstellungen einer europäischen Wirtschaftsgemeinschaft abzurücken. Die Briten gingen deshalb 1960 eigene Wege. Auf ihre Anregung trat in diesem Jahr das sogenannte Stockholmer Abkommen in Kraft, wodurch die EG am Anfang des vierten Jahres ihres Bestehens Konkurrenz durch die EFTA bekam.

Die auf der Stockholmer Konvention von 1958 beruhende Europäische Freihandelsassoziation (EFTA) beschränkte sich von Anfang an auf den freien Verkehr von Waren; eine politische Zusammenarbeit wurde nicht angestrebt. Innerhalb der "kleinen Freihandelszone" wurden Zölle und Mengenbeschränkungen nur für industriell-gewerbliche Produkte, nicht aber für landwirtschaftliche Produkte abgebaut. Einen gemeinsamen Außenzolltarif und eine gemeinsame Handels- oder Agrarpolitik kannte die EFTA nicht. Die EFTA war relativ einfach organisiert und hatte im Gegensatz zur EG keine Supranationalen Kompetenzen. Ihre Organisation bestand aus einem Rat, einem Sekretariat, sowie ständigen Komitees nationaler Regierungsvertreter in verschiedenen Fachbereichen. Der Ratsvorsitz wechselte jedes halbe Jahr unter den Mitgliedsländern; das Budget betrug knapp 400 Millionen Schilling.

In der EFTA fanden sich 1960 die neutralen Staaten Österreich, Schweden und die Schweiz, sowie Dänemark, Großbritannien, Norwegen und Portugal zusammen. Das waren jene Staaten, die sich damals nicht an der EG beteiligen wollten. Die Verhandlungen über eine Anbindung der EFTA an den EG-Markt wurden aber relativ bald aufgenommen und führten 1972 und 1973 zum Abschluß von bilateralen Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Ländern und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG). Großbritannien und Dänemark schieden zur gleichen Zeit aus der EFTA aus und schlossen sich der EG an. Ihnen folgten 1986 das EFTA-Mitglied Portugal. Auch die EFTA hatte sich jedoch erweitert: Island trat 1970, Finnland 1986 und Liechtenstein 1991 bei. Das Luxemburger Ministertreffen zwischen EG- und EFTA-Staaten 1984 war der Auftakt zu einer engeren Zusammenarbeit der beiden Wirtschaftsgemeinschaften in spezifischen Wirtschaftsbereichen, die schließlich den Weg zu einem Vertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) geebnet hat.

Der Europäische Wirtschaftsraum (EWR):

Er besteht aus den 12 EG-Länder und 6 EFTA-Staaten (ohne Schweiz) und ist mit 1.1.1994 in Kraft getreten. Mit insgesamt 373 Millionen Menschen und einer jährlichen Wirtschaftsleistung von über 90.000 Milliarden Schilling ist er die bedeutendste Wirtschaftszone der Welt; 40 Prozent des Welthandels werden innerhalb des EWR abgewickelt. Im EWR gelten die vier Grundfreiheiten der EU: Die Freiheit des Personen-, Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehrs. Darüber hinaus strebten die EWR-Staaten eine weitgehende Zusammenarbeit beispielsweise in den Bereichen Bildung, Forschung und Entwicklung, Konsumentenschutz, sozialer Sicherheit und Umwelt an. Um die dafür notwendigen Rahmenbedingungen zu schaffen, hatten sich die EFTA-Staaten verpflichtet, einen wesentlichen Teil des bestandenen EG-Rechts zu übernehmen. In einigen Bereichen gab es mehrjährige Übergangsfristen, für Österreich und die Schweiz wurde der Transitverkehr ausgeklammert und in gesonderten Abkommen geregelt. Ausgeschlossen vom EWR waren weiters so bedeutende Bereiche wie die Außenhandels- und Zollpolitik der EG, die gemeinsame Agrarpolitik, die außenpolitische Zusammenarbeit und die Steuerangleichung. Auch die innerhalb der EG angestrebte Wirtschafts- und Währungsunion und die politische Union wurden durch den EWR nicht auf die EFTA-Staaten ausgedehnt.

Der Europäische Binnenmarkt:

Der bereits im Gründungsvertrag der EWG in Aussicht genommene Binnenmarkt hat der europäischen Einigung eine neue Dynamik verliehen. Er ist mit 1.1.1993 weitgehend verwirklicht worden und soll ohne Grenzen und wirtschaftliche Handelshemmnisse funktionieren. Grundsäulen des Binnenmarktes sind die vier Freiheiten, die für einen großen gemeinsamen Markt von 373 Millionen Menschen in allen fünfzehn EU-Staaten gelten sollen: Der freie Verkehr von Personen, Waren, Kapital und Dienstleistungen. Die Maßnahmen zur Verwirklichung des freien Binnenmarktes wurden von der EU gemeinsam mit der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA) beschlossen. Sie geben den zeitlichen Rahmen für die Weiterentwicklung der EU vor. Die Beschlußfassung über den schrittweisen durchzuführenden Abbau der Barrieren wurde durch die Einheitlichen Europäischen Akte möglich, mit der die EG 1987 ihre Gründungsverträge reformiert hat. Durch die Anwendung von Mehrheitsbeschlüssen kann die EU seither die meisten notwendigen Entscheidungen schneller treffen. Außerdem wurde ihre Tätigkeitsfeld ausgeweitet. Im Umweltschutz in der Sozial-, Bildungs- und Forschungspolitik etwa wird seither verstärkt zusammen gearbeitet. Fortschritte in der europäischen Integration sind nämlich langfristig nur dann möglich, wenn sie nicht auf den reinen wirtschaftlichen Bereich beschränkt bleibt, sondern auch Verbesserungen auch auf anderen Gebieten bringt.

Die vier Freiheiten - Grundsäulen des Binnenmarktes:

Der freie Verkehr von Personen, Waren, Dienstleistungen und Kapital war schon in den Gründungsverträgen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) 1957 vorgesehen. Trotz aller Fortschritte blieben jedoch viele Barrieren, die diesem Ziel im Wege standen. Erst die wirtschaftlichen Einbrüche der 70er und 80er Jahre und die Einsicht, daß Europa nur als Einheit gegen die Konkurrenz aus Amerika und Japan bestehen kann, führten zu einem Umdenken. 1985 setzten sich die 12 Mitgliedsstaaten der EG das Ziel, bis 1. Jänner 1993 alle noch vorhandenen Hindernisse zur Verwirklichung eines Binnenmarktes aus dem Weg zu räumen. Herzstück dieses großen Marktes von 347 Millionen EG-Bürgern sollten die vier Grundfreiheiten: Der freie Verkehr von Personen, Waren, Kapital und Dienstleistungen.

Der freie Personenverkehr:

Im Rahmen des Schengener Abkommens streben die Staaten der Europäischen Union eine Vereinheitlichung der Visa- und Asylregeln, aber auch der Waffen- und Drogengesetze sowie eine verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit (Polizei und Justiz) an. Dadurch soll die vollständige Freiheit des Personenverkehrs, also die vollständige Aufhebung der Personenkontrollen an den Binnengrenzen, gewährleistet werden.

Mit 1. Februar 1994 haben alle EG-Staaten mit Ausnahme Großbritanniens, Irlands und Dänemarks im Rahmen des Schengener Abkommens ihre Grenzen für den freien Personenverkehr geöffnet. Personenkontrollen an Flughäfen und Grenzübergängen fielen damit weitgehend weg. Für Österreich, Schweden und Finnland trat dieses Abkommen am 1.April 1998 in Kraft.

Für unselbständige Erwerbstätige bedeutet der freie Personenverkehr, daß sie in jedem EU-Staat eine Arbeit aufnehmen können. Für Studierende und Pensionisten sind länger dauernde Aufenthalte im EU-Raum erlaubt, wenn ausreichendes Einkommen vorhanden und Sozialversicherungsschutz gewährleistet ist. Die Gleichbehandlungspflicht garantiert EU-Bürgern in jedem anderen Mitgliedsstaat Schutz vor Benachteiligung hinsichtlich Beschäftigung, Entlohnung und Arbeitsbedingungen. Die Anrechnung von Versicherungszeiten im europäischen Ausland soll allen Arbeitnehmern, unabhängig von ihrem Herkunftsland, einen ununterbrochen sozialen Schutz ohne Diskriminierung gewährleisten. Zum Grundsatz des freien Personenverkehrs zählt auch die sogenannte Niederlassungsfreiheit. Selbständig Erwerbstätige können sich in jedem anderen EU-Land ansiedeln. Sie dürfen in der EU ebenso ihr Arbeitnehmer aufgrund ihrer Staatsbürgerschaft nicht benachteiligt werden. Eine der wichtigsten Voraussatzungen für den freien Personenverkehr ist die gegenseitige Anerkennung von Diplomen, Zeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen. Seit 1991 werden alle in einem Mitgliedsstaat erworbenen Hochschulabschlüsse, denen eine mindestens dreijährige Ausbildung voran gegangen ist, von den übrigen Mitgliedsstaaten anerkannt. Dasselbe gilt seit 1994 auch für Berufsausbildungen, die weniger als drei Jahre dauern, seien dies Schulausbildungen, Lehrlingsausbildungen oder auch Hochschulausbildungen. Die Anerkennung einiger anderer Berufsabschlüsse und Diplome ist in einigen Richtlinien geregelt.

Freier Warenverkehr:

Zölle und Mengenmäßige Beschränkungen gibt es zwischen den Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft schon seit Jahren nicht mehr. Dennoch bestehen nach wie vor nationale Teilmärkte, da unterschiedliche, einzelstaatliche Vorschriften über Verbraucherschutz, Umwelt, Sicherheit und Gesundheit sowie unterschiedliche Mehrwertssteuersätze und andere nationale Regelungen wie unsichtbare Schlagbäume wirken. Zur Vollendung des Binnenmarktes hat die Gemeinschaft beschlossen, alle langwierigen und kostspieligen Formalitäten und Warenkontrollen an den Grenzen abzubauen. Normen, technische Vorschriften und Prüfzertifikate werden vereinheitlicht oder gegenseitig anerkannt, für indirekte Steuern gibt es einheitliche Mindestsätze. Öffentliche Auftrage ab einer gewissen Größenordnung müssen EU - weit ausgeschrieben werden. Auch wenn bis nicht alle Maßnahmen verwirklicht werden konnten, rechnet die EU mit unmittelbaren Vorteilen durch den Wegfall von Grenzkontrollen, Verwaltungsformalitäten, technischen und steuerlichen Barrieren will sich die Gemeinschaft nach Schätzungen der Europäischen Kommission jährlich 13 bis 24 Milliarden EURO ersparen. Den Chancen stehen allerdings auch gewisse Risiken gegenüber. Vor allem in bisher geschützten Branchen bzw. Unternehmen wird der Umstellungsprozeß durch den verstärkten Wettbewerb beschleunigt. Um Anpassungsprobleme zu verringern, sind "flankierende Maßnahmen" vorgesehen: Die Förderung von Klein- und Mittelbetrieben und von schwächeren Regionen. Der freie Warenverkehr bedeutet auch, daß Waren, die sich auf anderen EU-Märkten im Verkehr befinden, in Österreich in den Handel gebracht werden dürfen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind mit dem Schutz der Gesundheit, der Umwelt oder der Konsumenten zu rechtfertigen.

Der freie Kapitalverkehr:

Der grenzüberschreitende Einsatz von Kapital zählt zu den wichtigsten Elementen bei der Errichtung des gemeinsamen Binnenmarktes. Ohne der Verwirklichung des freien Kapitalverkehrs könnte der ungehinderte Austausch von Waren und Dienstleistungen auf die Dauer nicht gewährleistet werden. Die Liberalisierung des Kapitalverkehrs soll - durch den verstärkten Wettbewerb - vorallem die Senkung der Kapitalkosten, die Verringerung der finanziellen Belastungen der Unternehmen und den erleichterten Zugang von Sparern und Kreditnehmern zum internationalen Kredit- und Versicherungsmarkt ermöglichen. Um das Weißwaschen von Drogengeldern zu verhindern, wurde die Anonymität von Sparkonten teilweise aufgehoben. So sind österreichische Banken jetzt angewiesen, bei Transaktionen und Kapitalbewegungen von über 200.000 Schilling in ausländischer Währung ihre Kunden zur Ausweisleistung aufzufordern. Im Unterschied dazu bleibt das Bankgeheimnis gewahrt. Daten, die der Bank ausschließlich aufgrund der Geschäftsverbindung mit den Kunden zur Verfügung stehen, dürfen nur auf richterlichen Auftrag weitergegeben werden.

Der freie Dienstleistungsverkehr:

Im Dienstleistungssektor war die Zersplitterung der europäischen Märkte bisher am größten. Die kostspielige Rechnung dafür hatten die Verbraucher zu begleichen. Mit der Verwirklichung des Binnenmarktes soll sich dies nun ändern: Durch den freien Dienstleistungsverkehr soll - in Ergänzung zur Niederlassungsfreiheit - grenzüberschreitende Dienstleistungen leichter möglich werden. Die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs eröffnet Selbständigen die Möglichkeit, ihre Dienstleistungen auf dem gesamten Gebiete der EU anzubieten. Vom Erbringer von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedsstaat kann dabei nicht die Einhaltung aller nationalen Standesregeln z.B. Mitgliedsschaft in einer Kammer gefordert werden, sondern nur die Einhaltung von Regeln, die im Interesse der Konsumenten liegen. Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit gelten insbesondere für Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Hoheitsbefugnisse verbunden sind (Polizei, Finanzbehörden, Ministerien) und aufgrund von Bestimmungen der öffentlichen Ordnung Sicherheit und Gesund. Risiken werden sich für Anbietern von Dienstleistungen ergeben, die sich erstmalig der Konkurrenz aus der EU stellen müssen. Hier sind Strukturanpassungen notwendig, um im europäischen Wettbewerb bestehen zu können.

Zusammenfassung:

Die vier Freiheiten erleichtern den grenzüberschreitenden Verkehr von Personen, Waren, Kapital und Dienstleistungen. Die Beseitigung von Grenzformalitäten und anderen Barrieren bringt hohe Einsparungen für die Wirtschaft und günstigere Preise für den Verbraucher, hat aber auch verschärften Wettbewerb in vielen Spaten und die gegenseitige Anerkennung von Produktnormen zur Folge. Für Österreich bedeuten die vier Freiheiten vorallem den ungehinderten Zugang zum europäischen Binnenmarkt.

Der Vertrag von Maastricht

Er bezweckte freilich viel mehr, als die Umbenennung von Europäische Gemeinschaft in Europäische Union.

Im Niederländischen Maastricht haben die Staats- und Regierungschefs der 12 EG-Mitgliedsstaaten am 11. Dezember 1991 einem Vertragswerk zugestimmt, das die Grundlage für die Vollendung der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) noch in diesem Jahrtausend bildet. Außerdem wurden im maastrichter Vertrag über die Europäischen Gemeinschaft weitere politische Integrationsschritte vereinbart, insbesondere eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP). Der Vertrag, der am 7. Februar 1992 am selben Ort von Außen- und Wirtschaftsministern der EG unterzeichnet wurde, ist mit 1. November 1993 in Kraft getreten.

Europa heute

Der Europarat

Der 1949 gegründete Europarat hat seinen Sitz in Straßburg und ist die älteste der europäischen Einigung dienende Organisation. Nach dem Beitritt, der damaligen Tschechoslowakei und Polens umfaßt er zur Zeit 26 Mitgliedsstaaten. Andere Länder Zentral- und Osteuropas können ebenfalls aufgenommen werden, wenn sei strengen Kriterien des Europarates für Demokratie und Rechtsstaatlichkeit erfüllen. Österreich ist seit 1956 Mitglied.

Anders als die EU ist der Europarat eine zwischenstaatliche Organisation. Obwohl er theoretisch für alle politischen Bereiche (auch für Verteidigung) zuständig ist, widmet er sich Aufgaben, die seinem größeren Flexibilität und seinem breiteren Mitgliederkreis besonders entsprechen: Demokratie, Menschenrecht, Rechtsstaatlichkeit, soziale und kulturelle Zusammenarbeit, Rechtsvereinheitlichung, Umweltstandards, etc. Der Tätigkeit des Europarates sind einige zum Teil sehr wichtige Konventionen entsprungen, so zum Beispiel die sehr umfassende "Sozialcharta" oder ein auch für Österreich bedeutsames Abkommen über die Gleichwertigkeit von Reifezeugnissen. Der bei weiten wichtigste Vertrag ist jedoch die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten aus dem Jahre 1950. Diese Konvention sieht vor, daß sich die Mitgliedsstaaten im Bereich der Menschenrechte und Grundfreiheiten der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in Straßburg unterwerfen. Sie hat darüber hinaus zu einer kontinuierlichen Weiterentwicklung der Menschenrechte in Europa beigetragen.

Mit der Aufnahme der neuen Demokratien in Zentral- und Osteuropa hat der Europarat eine neue Verantwortung übernommen. Er wird diesen Ländern dabei behilflich sein, durch Orientierung an den gewachsenen Normen westeuropäischer Staatsführung die staatlichen und gesellschaftlichen Folgen des Kommunismus zu überwinden.

Die Organe des Europarats sind die parlamentarische Versammlung, die sich aus den Abgeordneten der Parlamente seiner Mitgliedsstaaten, und der Ministerausschuß. Die parlamentarische Versammlung kann Entschließungen annehmen und Empfehlungen an den Ministerausschuß richten, der seinerseits Empfehlungen an die Regierungen der Mitgliedsstaaten aussprechen kann.

Der Europäische Rat:

ist das höchste Gremium der EU und besteht aus den Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedsländer sowie dem Präsidenten der Europäischen Kommission. Er war in den Gründungsverträgen nicht vorgesehen und hat sich aus den in regelmäßigen Abständen abgehaltenen Gipfelkonferenzen entwickelt. Der Europäische Rat, nicht zu verwechseln mit dem Europarat, tagt in der Regel zwei- bis dreimal jährlich und hat die Aufgabe, der Tätigkeit der Gemeinschaft und der Europäischen Politischen Zusammenarbeit (EPZ) Impulse zu verleihen. Er fällt politische Grundsatzentscheidungen, bespricht besonders wichtige Fragen und löst Aufgaben, die der (Minister-)Rat nicht zu lösen vermag.

Der Vorsitz wechselt jedes halbe Jahr. Österreich hat 1998 den Vorsitz.

Der Rat: (Ministerrat)

Setzt sich aus den Ministern der Mitgliedsstaaten zusammen. Zu allgemeinen Fragen treffen sich die Außen- bzw. Europaminister, zu besonderen Fragen die zuständigen Fachminister. In diesem Gremium vollzieht sich der Ausgleich zwischen den Interessen der einzelnen Länder und der Gemeinschaft. Das Ergebnis ist meist ein vernünftiger Mittelweg und wird einstimmig oder durch eine qualifizierte Mehrheit gebilligt. Der Rat (und nicht das Parlament) beschließt die allgemeinen und verbindlichen Rechtsvorschriften. Er ist dabei jedoch auf die Vorschläge der Kommission angewiesen. Wenn er deren Vorschläge abändern will, muß er dies einstimmig tun. Er hat aber auch das Recht, von der Kommission die Vorlage von Vorschlägen zu verlangen. Außerdem ernennt der Rat die Mitglieder des Rechnungshofes und besitzt Kontrollrechte gegenüber der Kommission. Bei Rechtswidrigkeiten kann er den Europäischen Gerichtshof anrufen. Der Ratsvorsitz wechselt alle sechs Monate auf ein anderes Mitgliedsland. Im Rat haben Deutschland, Frankreich, Großbritannien und Italien je zehn Stimmen, Spanien acht Stimmen, Belgien, die Niederlande, Griechenland und Portugal je fünf, Österreich vier, Dänemark und Irland je drei und Luxemburg zwei Stimmen.                            ??? Finnland, Schweden ???

Die Europäische Kommission:

Ist gewissermaßen die Regierung der Europäischen Gemeinschaft und wird von den EU-Ländern in gegenseitigem Einvernehmen für jeweils fünf Jahre ernannt. Sie handelt im Interesse der Gemeinschaft und darf von keinem Land Weisungen entgegen nehmen. Als Sprecherin der Gemeinschaft vertritt sie diese nach innen und außen. Ihre 20 Mitglieder (Kommissare) unterliegen ausschließlich der Kontrolle durch das Europaparlament bzw. den EU-Rat. Der Präsident der EU-Kommission (derzeit Jaques Santer (LUX)) ist - neben dem Ratspräsidenten - der höchste Vertreter der EU-Behörden und vertritt die Gemeinschaft beispielsweise bei den Gipfeltreffen der sieben mächtigsten Industriestaaten. Die Kommissare werden von 24 Generaldirektionen (Ministerien) unterstützt, die rund 15.000 Beamte beschäftigen. Davon sind ein viertel Übersetzer und Dolmetscher, weil alle elf EU-Sprachen gleichzeitig Amtssprachen sind. Die Kommission verwaltet die gemeinsamen EU-Programme und hat dem Rat Vorschläge und Entwürfe für Aktionen vorzulegen, ohne die er in der Regel nicht tätig werden kann. Sie hat eingeschränkte Rechtssetzungskompetenzen und wacht über die Einhaltung und Anwendung der EU-Verträge und des EU-Rechts. Gegen Verfehlungen schreitet sie ein und ruft notfalls den Europäischen Gerichtshof an. Die Kommission ist auch für die Erstellung und Durchführung des EU-Budgets zuständig, sie besitzt eigene Befugnisse etwa auf dem Kohle- und Stahlsektor (Koordinierung von Investitionen und Preiskontrollen) und auf dem Wettbewerbssektor (Kontrolle von staatlichen Subventionen, Kartellen und Fusionen). Sie verwaltet die Strukturfonds (Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Sozialfonds, Regionalfonds, Entwicklungsfonds) und tritt als Verhandlungspartner bei Handels- und Koorperationsabkommen mit Drittländer auf.

Jeder Mitgliedsstaat muß mindestens durch einen Staatsangehörigen in der Kommission vertreten sein, kein Staat darf jedoch mehr als zwei Angehörige stellen. Derzeit kommen je zwei Kommissare aus den fünf großen Mitgliedsstaaten Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien und Spanien, die anderen EU-Länder stellen je einen Kommissar (Österreich: Franz Fischler). Durch den Unionsvertrag von Maastricht wurde die Kommission gegenüber dem Parlament und dem Rat etwas geschwächt. Sie hat nun kein ausschließendes Initiativrecht mehr und teilt in der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sowie im Bereich Justiz und Inneres das Initiativrecht mit den Mitgliedsstaaten.

Das Europäische Parlament:

Es hatte bisher eher beratende Funktionen und wird künftig mehr Kompetenzen erhalten. Die Abgeordneten tagen in Straßburg und Brüssel und können die Kommission kontrollieren, aber nicht wählen. Das Parlament muß dem Budget der Gemeinschaft und allen wichtigen Assoziationsabkommen und Beitrittsverträgen der EU zustimmen. Ihm kommt auch dort eine gewisse Mitbestimmung zu, wo sich die Meinung des Rats von der Meinung der EU-Kommission unterscheidet oder wo im Rat nicht das Prinzip der Einstimmigkeit herrscht. Seine Abgeordneten werden seit 1979 alle fünf Jahre direkt gewählt. Die Anzahl der Abgeordneten eines Landes richtet sich nach dessen Einwohnerzahl, wobei allerdings Kleinstaaten überproportional vertreten sind. Derzeit hat das EU-Parlament - anders als die nationalen Parlamente - noch keine wirklichen Entscheidungsbefugnisse; es verfügt aber über eine Reihe an Kontrollrechten. So können die Abgeordneten sowohl der Kommission als auch dem Rat mündliche und schriftliche Anfragen stellen. Das Parlament hat auch die Möglichkeit, der Kommission ein Mißtrauen auszusprechen. Wird ein Mißtrauensvotum mit Zweidrittelmehrheit angenommen, muß die Kommission geschlossen zurücktreten. Mit Inkrafttreten der Beschlüsse von Maastricht wurde das Europäische Parlament in weiten Bereichen aufgewertet. Es erhält in etlichen Bereichen weitere Mitbestimmungsrechte und kann die Kommission auffordern, Vorschläge auszuarbeiten. Der Präsident und die Mitglieder der Kommission müssen in Zukunft auch vom Parlament bestätigt werden. Derzeit hat Josè Marie GIL-ROBLES (F) den Vorsitz.

Der Europäische Rechnungshof:

Ist für die Finanzprüfung aller EU-Organe zuständig. Seine derzeit 15 Mitglieder (pro Land eines) werden vom Ministerrat in gegenseitigem Einvernehmen und nach Anhörung der Europäischen Parlaments für sechs Jahre ernannt. Der Rechnungshof hat den Sitz in Luxemburg und überwacht insbesondere die korrekte Ausführung des Budgetplans der EU und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Auf Antrag eines Organs der EU kann er Stellungnahmen abgeben.

Der Europäische Gerichtshof:

In Luxemburg tritt bei Streitigkeiten oder Unklarheiten in der Auslegung von EU-Rechtsakten, aber auch bei Bürgerbeschwerden auf den Plan. Seine dreizehn Richter und sechs Generalanwälte werden von den Regierungen der EU-Mitgliedsstaaten in gegenseitigem Einvernehmen für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Die Beratungen des Gerichtshofs sind geheim, die Richter unabsetzbar, die Urteile unanfechtbar. Da die EU-Verträge oft nicht sehr detaillierte Regelungen aufweisen und ihre Auslegung immer wieder umstritten ist, kommt dem Europäischen Gerichtshof EuGH große Bedeutung zu. So kann er Rechtsakte der Kommission für unwirksam erklären, auf Versuchen eines nationalen Gerichts Bestimmungen des Gemeinschaftsrecht auslegen und Abkommen überprüfen, die mit Drittstaaten geschlossen werden sollen. Mit seinen Urteilen und Auslegungen trägt der Europäische Gerichtshof zur Schaffung eines einheitlichen EU-Rechts bei, das Vorrang vor dem einzelstaatlichen Recht hat und für die Organe der Gemeinschaft die Mitgliedsstaaten und die nationalen Gerichte verbindlich ist. Die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes müssen daher von allen Mitgliedsstaaten anerkannt werden. Darüber hinaus spielt der EuGH in den Entscheidungsprozessen der EU eine äußerst wichtige Rolle: Denn in der Realität ist er das einzige Organ, das zur Kontrolle der Exekutivorgane der Gemeinschaft befähigt ist. Seit dem Inkrafttreten der Europäischen Union kann der Gerichtshof auch Sanktionen gegen Mitgliedsstaaten ergreifen, die seine Urteile nicht erfüllen. Diese können in Form von Bußgeldern festgelegt werden.

Chancen und Risiken

Bildung: Öffnung statt Abgrenzung

Die EU strebt weder eine Vereinheitlichung des Bildungswesens noch eine Angleichung des Bildungsniveaus oder eine "europäische Schule" an. Sie gibt lediglich Empfehlungen zu Fragen, die grenzüberschreitende Bedeutung haben. Die kulturelle und regionale Eigenständigkeit der nationalen Bildungssysteme. Von der heutigen Jugend werden hohe Anpassungsfähigkeiten und Mobilität im Berufsleben verlangt. Sie tragen zur Beseitigung der anhaltend hohen Arbeitslosigkeit du zu einer erhöhten Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie bei. Auch werden zusätzliche technische Qualifikationen, die Kenntnis von zwei oder mehreren Sprachen an Bedeutung gewinnen. Die EU fördert daher insbesondere das Erlernen der Sprachen der Mitgliedsstaaten. Wichtig für das Bildungsniveau sind grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Informationsaustausch. Sie sollen eine Öffnung der nationalen Bildungssysteme bewirken und dienen nicht zuletzt der Steigerung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit. Die wichtigsten Bildungsprogramme der Gemeinschaft:

Erasmus fördert den Austausch von Studierenden und Hochschülern.

Lingua ist ein Austauschprogramm zur Verbesserung der Fremdsprachenkenntnisse.

Petra: Ausbildungsaufenthalte nach Beendigung der Schulpflicht.

Jugend für Europa: Austauschprogramm für Jugendliche zwischen 15 und 25 Jahren.

Komett: Dient der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen technischen. Lehranstalten, Hochschulen und der Wirtschaft.

Tempus: Fördert die Zusammenarbeit mit Hochschulen in Mittel- und Osteuropa.


Für Interessierte stehen in Europa nicht weniger als 262 Universitäten und Hochschulen auf dem Lehrplan. Einziger Haken: Für Studierende aus nicht EU-Ländern ergeben sich Unterschiede bis zu 100.000 Schilling pro Studienplatz und Jahr.

Die Einrichtung von Fachhochschul-Studiengängen ist eine der wesentlichsten Antworten der österreichischen Bildungspolitik auf die Herausforderungen des Binnenmarktes. Sie sind eine sinnvolle Ergänzung zu den berufsbildenden höheren Schulen und Universitäten und tragen dazu bei, das heimische Ausbildungsniveau weiter anzuheben.

Forschung: Die Zukunft hat begonnen:

Durch umfangreiche Programme auf technisch-wissenschaftlichen Gebiet ergänzt und bündelt die EU die Forschungsaktivitäten der einzelnen Mitgliedsstaaten. Dadurch wird gewährleistet, daß unnötige Doppelarbeiten vermieden und die vorhanden Finanzmittel besser eingesetzt werden. Die EU beschäftigt sich mit Forschungsprogrammen, die einen hohen finanziellen, personellen und technischen Aufwand erfordern, der von den einzelnen Mitgliedsstaaten allein nur schwer zu erbringen ist. Sie unterstützt daher in erster Linie Projekte, die nur grenzüberschreitend sinnvoll bewältigt werden können. Keinesfalls nimmt die EU aber Einfluß auf die nationale Forschung und deren Projekte.

Konsumentenschutz: Neue Risiken, neue Aufgaben:

Die EU kann die Politik der Mitgliedsstaaten zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher schützen und ergänzen. Strengere nationale Regelungen können beibehalten oder neu getroffen werden, wenn vorhandenen EU-Vorschriften Mindestnormen sind oder keine Regelungen existieren.

Verkehr: Grenzenlos und Umweltfreundlich:

Jahrelang scheiterte in der EU eine Koordinierung des Verkehr zu Lande, zu Wasser und in der Luft an nationalen Interessen. Im Zuge der Vorbereitungen auf den Binnenmarkt konzentrierte sich die Gemeinschaft dann vorallem auf die Beseitigung von technischen und steuerlichen Schranken im Luft- und Straßengüterverkehr. Ein Verkehrspolitisches Gesamtkonzept, das Umweltanliegen berücksichtigt, ist noch in Diskussion. Das Verkehrswesen ist für viele Wirtschaftsfaktoren der Gemeinschaft von vitaler Bedeutung. In diesem Bereich werden mehr als sieben Prozent des gemeinschaftlichen Bruttosozialprodukt erwirtschaftet und 28 Prozent des gesamten Energiebedarfs der EU verbraucht. Der Abbau der kostenverursachenden Beschränkungen im grenzüberschreitenden Verkehr ist daher von ganz allgemeinem Interesse. Österreich kann durch eine konsequente Umweltschutzpolitik ein Umdenken in der europäischen Verkehrspolitik bewirken. Ein reibungsloses Funktionieren des europäischen Warenaustausches wird unser Land aber nur dann garantieren können, wenn wir auch die Bedürfnisse des gemeinsamen Binnenmarktes nach freiem Verkehrsfluß akzeptieren. Dazu sind unter anderem ein zügiger Ausbau des Eisenbahnnetzes und eine Trennung zwischen öffentlichem Schienennetz und privatwirtschaftlich geführten Betrieb der Eisenbahn notwendig.

Meilensteine auf dem Weg zur EU

Der französische Außenminister Schuman präsentiert in einer Erklärung seinen Plan, "die Gesamtheit der deutsch-französischen Kohle- und Stahlproduktion unter eine gemeinsame oberste Autorität innerhalb einer Organisation zu stellen".

Gründung der Montanunion

Deutschland, Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande, die 1951 die EGKS gegründet hatten, gründen in Rom die europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und die Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM).

Die Europäische Freihandelsassoziation (EFTA) wird als Antwort auf die EWG gegründet. Österreich ist dabei.

Frankreich legt sein Veto gegen den EG-Beitritt Großbritanniens ein. Alle Beitrittsverhandlungen werden gestoppt.

Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA. Norwegen lehnt in einer Volksabstimmung den EG-Beitritt ab.

Großbritannien, Irland und Dänemark treten der EG bei.

Griechenland tritt als zehntes Mitglied bei.

EWG und EFTA beschließen in der "Luxemburger Erklärung" die Schaffung eines "Europäischen Wirtschaftsraumes" (EWR).

Portugal und Spanien treten der EWG bei. Die Regierungen der Mitgliedstaaten beschließen eine umfassende Anderung der Gründungsverträge, die "Einheitliche Europäische Akte". Bis 1992 soll der europäische Binnenmarkt verwirklicht sein

Das Wiener Parlament beschließt Österreichs Teilnahme am Binnenmarkt durch die Angleichung der entscheidenden Gesetze an EG-Recht.

Die EG eröffnet eine Botschaft in Wien. Die erste in einem EFTA-Land.

Im April beschließt das Wiener Parlament mit den Stimmen der SPÖ, ÖVP und FPÖ, aber ohne die Stimmen der Grünen, das "Ja" zum EG-Beitritt. Im Juli wird die Beitrittserklärung in Brüssel übergeben.

Mit der Vereinigung der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) gehören die fünf "neuen" Bundesländer der EG an. Die Verhandlungen zwischen EG und EFTA zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) beginnen.

Im Juni gibt die EG-Kommission eine positive Stellungnahme, ein sogenanntes Avis, zum österreichischen Beitrittsantrag ab.

Die Regierungen der 12 EG-Staaten unterschreiben in der holländischen Stadt Maastricht den "Vertrag über die Europäische Union". Das Wiener Parlament nimmt mit den Stimmen der SPÖ und der ÖVP den Vertrag zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) mehrheitlich an. Auf dem EG-Gipfel in der schottischen Hauptstadt Edinburgh wird beschlossen, Verhandlungen mit EFTA-Saaten aufzunehmen, die der EG beitreten wollen.

Am 1. Jänner ist der europäische Binnenmarkt verwirklicht. Am 1. November tritt der Vertrag über die Gründung der EU in Kraft - damit ist die Europäische Union offiziell ins Leben gerufen. Die EU eröffnet die Beitrittsverhandlungen mit Österreich, Schweden, Finnland und Norwegen. Die Dänen lehnen den Vertrag von Maastricht ab.

Österreich entscheidet sich bei einer Volksabstimmung für den EU-Beitritt. In Frankfurt wird das Europäische Währungsinstitut gegründet, das der Vorbereitung einer Europäischen Zentralbank dient. Die Norweger entscheiden sich gegen einen EU-Beitritt.

Österreich, Finnland und Schweden treten der EU bei. Der ehemalige luxemburgische Premier Jacques Santer löst Jacques Delors als Präsident der EU-Kommission ab. Der österreichische Landwirtschaftsminister Franz Fischler wird EU-Kommissar für Landwirtschaft.






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