Gliederung:
-Allgemeines
-Zusammensetzung
-Richterwahl
-Aufgaben, Zuständigkeit
-Organisation
-Wahl
Allgemeines:
Zweifelsohne trifft das Bundesverfassungsgericht (BVG) in Karlsruhe mit seinen Urteilen politisch relevante Entscheidungen. Allein bis Ende 1998 hat das BVG 216 Gesetze und Verordnungen für nichtig erklärt, allein bis 1990 wurde jedes achte Bundesgesetz überprüft. Die Möglichkeit des Parteiverbots verdeutlicht die politische Relevanz ebenfalls. 1952 wurde die Sozialistische Reichspartei (SRP), 1956 die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) verboten.
Zusammensetzung:
Das Bundesverfassungsgericht besteht aus zwei Senaten mit je 8 Richtern. Bundestag und Bundesrat wählen jeweils die Hälfte der Richter beider Senate (Art. 94 I GG). Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts dürfen weder Organen der Legislative noch Organen der Exekutive des Bundes oder der Länder angehören.
Richterwahl:
- die
Richter werden von den Parteien (Bundestagsfraktionen, Bundesregierung,
Länderregierungen) vorgeschlagen.
- Die Wahl erfolgt immer unmittelbar in einen der beiden Senate (je Senat 8
Richter), die Richter sind danach nur noch in Ausnahmefällen (z.B. bei
Befangenheit) austauschbar.
- Die Wahl der Hälfte der Richter erfolgt durch den Bundestag in indirekter
Wahl (Wahlausschuss aus 12 Mitgliedern
des Bundestages), die andere durch den Bundesrat in direkter Wahl.
- Die Kandidaten müssen jeweils mit 2/3-Mehrheit gewählt werden. Die soll
sicherstellen, dass die Richter in ihrer Person eine Art überparteilichen
Konsens darstellen.
- Die Richter dürfen weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung,
noch einem entsprechenden Organ auf Länderebene angehören. Jeweils 3 der 8
Richter kommen aus den obersten Gerichtshöfen des Bundes.
- Wählbar ist, wer mindestens 40 Jahre alt ist und eine volle juristische
Ausbildung besitzt.
- Die Richter werden für eine Amtszeit von 12 Jahren (maximal bis zum 68.
Lebensjahr) gewählt und sind danach nicht wieder wählbar (Schutz vor Entstehung
parteipolitischer Abhängigkeit).
Aufgaben, Zuständigkeit:
Das Bundesverfassungsgericht wird nicht von sich
aus tätig, sondern nur auf Antrag. Die Rolle des 'Hüters der
Verfassung' ist ,,passiv', nicht ,,aktiv'.
- Die Hauptaufgabe des Bundesverfassungsgerichtes besteht darin, zu
prüfen, ob das Handeln politisch-administrativer Akteure verfassungsgemäß ist.
- Nach Artikel 93 GG lassen sich die Tätigkeitsbereiche des
Bundesverfassungsgerichtes in fünf Gruppen einteilen:
- Bundesstaatliche Streitigkeiten
- Organklagen
- Abstrakte und konkrete Normenkontrollen
- Verfassungsbeschwerden
- sonstige Kompetenzen (z.B. strafrechtliche Verfahren und
Wahlprüfungsverfahren)
|
Art des Verfahrens |
Antragsberechtigte |
Es kontrolliert den Gesetzgeber |
Konkrete Normenkontrollklage (konkrete Gesetzesbestimmung wird geprüft) Abstrakte Normenkontrollklage (vom Einzelfall losgelöst) Verfassungsbeschwerde Kommunale Verfassungsbeschwerde (soweit nicht Landesverfassungsgerichte) |
Jedes Gericht Bundesregierung, Landesregierung Jedermann Gemeinden und Gemeindeverbände |
Es kontrolliert Behörden und Gerichte |
Verfassungsbeschwerde |
Jedermann |
Es entscheidet Verfassungsstreitigkeiten zwischen staatlichen Organen |
Organstreitigkeiten Bund-Länder-Streitigkeiten Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes |
Bundestag,
Bundesrat, Bundesregierung, Bundespräsident, Bundestagsfraktionen, Bundesregierung, Landesregierung Landesorgane |
Es entscheidet ferner über |
Beschwerden im Wahlprüfungsverfahren des Bundestages Parteiverbote Verwirkung von Grundrechten Anklage gegen den Bundespräsidenten und gegen Richter |
u.a. der betroffene Abgeordnete Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung Bundestag, Bundesregierung, Landesregierung Bundestag, Bundesrat |
Organisation
Aufgaben, Befugnisse und Aufbau des
Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) sind in den Artikeln 92, 93, 94, 99 und 100
des Grundgesetzes festgelegt.
- Das Bundesverfassungsgericht ist das oberste Gericht der Bundesrepublik
Deutschland und ist ein zentrales Verfassungsorgan.
- Seine insgesamt 16 Richter sind 2 selbständigen Senaten
(,,Zwillingsgericht') mit unterschiedlichen Zuständigkeiten zugeordnet:
1. Senat (,,Grundrechtssenat') |
2. Senat (,,Staatsrechtssenat') |
Entscheidet über Normenkontroll- und Verfassungsbeschwerdeverfahren, die sich schwerpunktmäßig auf die Auslegung der Artikel 1 bis 17, 19 GG (Grundrechte) und 101, 103 und 104 GG (justizielle Grundrechte) beziehen. |
Entscheidet über Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden aus den Bereichen Asylrecht, öffentlicher Dienst, Wehr- und Ersatzdienst, Strafrecht, Straf- und Bußgeldverfahren, Untersuchungshaft und Freiheitsstrafe. Weiter beschäftigt er sich mit Organstreitigkeiten zwischen Bund und Ländern, Parteiverboten und Wahlrechtsbeschwerden. |
- Ist die Zuordnung zu den Senaten nicht eindeutig, entscheidet der ,,Sechserausschuss', bestehend aus dem Präsidenten und Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichtes und jeweils zwei Richtern aus den beiden Senaten.
Die Richter des Bundesverfassungsgerichts werden je zur Hälfte von Bundesrat und Bundestag gewählt (Art. 94 I GG).
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