( Bild 1 ) Man unterteilt die Verwaltung
nach dem Träger der Verwaltung in Bundesverwaltung, Landesverwaltung
und Selbstverwaltung. Die Selbstverwaltung wird von besonderen
Einrichtungen (Körperschaften) ausgeübt. Weiters wird die Verwaltung nach den
Rechten in der Verwaltung in Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung
unterteilt. Die Hoheitsverwaltung ist mit Befehls- und Zwangsgewalt
ausgestattet.
z.B.: Erteilung einer Gewerbeberechtigung,
Verhängung einer Verwaltungsstrafe
Bei der Privatwirtschaftsverwaltung handelt der Verwaltungsträger als Träger
von Privatrechten.
z.B.: Betrieb der Bundesbahnen, Ankauf einer Liegenschaft für ein Amtsgebäude
In diesem Fall tritt der Bund, das Land oder die Gemeinde anderen
Privatrechtsträgern gegenüber gleichberechtigt und gleichgeordnet auf.
Die Organe der Verwaltung können bestellt werden durch:
T Wahl (z.B.: Bundespräsident)
T Ernennung (z.B.: Bundeskanzler, Richter, Beamte)
T privatrechtlichen Vertrag (z.B.: Vertragslehrer)
Durch die Bestellung erhalten die Betroffenen besondere
T Rechte ( Besoldung, Pension )
und
T Pflichten ( Treuepflicht, Amtsverschwiegenheit )
( Bild 2 )
Bundeskanzleramt
Angelegenheiten der allgemeinen Regierungspolitik, der staatlichen Verfassung, der staatlichen Verwaltung und der Information bzw. Dokumentation
Koordination der Verwaltung des Bundes, umfassenden Landesverteidigung und der grundlegenden Verhandlungspositionen der Regierung gegenüber der EU.
Informationstätigkeit der Regierung
Führung der Kanzleigeschäfte der Bundesregierung
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
Angelegenheiten der Außenpolitik und des Völkerrechts
Verhandlung von Staatsverträgen
Schutz österreichischer Staatsbürger im Ausland
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Allgemeine Sozialpolitik
Angelegenheiten der Sozialversicherung und des Arbeitsmarktes
Arbeitsvertragsrecht, Arbeitnehmerschutzrecht, Arbeitsverfassungsrecht und Betriebsverfassungsrecht
Kollektive Rechtsgestaltung auf dem Gebiete des Arbeitsrechts
Behindertenhilfe
Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz
Angelegenheiten :
des Gesundheitswesens und des Veterinärwesens
der Konsumentenpolitik
der Nahrungsmittelkontrolle
der Gentechnologie
des Sports
Bundesministerium für Justiz
Angelegenheiten :
des Zivilrechts und des gerichtlichen Strafrechts
des gerichtlichen Medienrechts
der staatsanwaltsschaftlichen Behörden
der Gerichtsorganisation
der Rechtsberufe
der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Bundesministerium für Land -und Forstwirtschaft
Agrarpolitik
Forstpolitik
Angelegenheiten der Bodenreform und der Agrarbehörden
Wasserrecht
Angelegenheiten der Jagd und der Fischerei
Bundesministerium für Unterricht und Kunst
Schulwesen
Angelegenheiten der Kunst und der Volksbildung
Kultusangelegenheiten
Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten
Patentwesen und Markenschutz
Baukoordinierung
Technisches Versuchswesen
Maß-, Gewichts-, Eich-, Vermessungswesen
Angelegenheiten :
des Gewerbes und der Industrie
des Bergwesens
der Wirtschaftspolitik
der Preisregelung
des Wettbewerbs
des Fremdenverkehrs
des Energiewesens
der wirtschaftlichen Landesverteidigung
Bundesministerium für Finanzen
Angelegenheiten der Bundesfinanzen
Finanzpolitik
Angelegenheiten staatlicher Monopole
Finanzielle Angelegenheiten öffentlich Bediensteter
Bundesministerium für Inneres
Stiftungs- und Fondwesen
Angelegenheiten :
des Sicherheitswesens
der Staatsbürgerschaft
des Personenstandes
des Zivildienstes
Bundesministerium für Landesverteidigung
militärische Angelegenheiten
Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie
Angelegenheiten des Umweltschutzes und der Familienpolitik
Familienberatungsförderungen
Konsumentenschutz
Mutterschafts- und Säuglingsfürsorge
Jugendwohlfahrt
Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
Verkehrspolitik
Kraftfahrwesen und Angelegenheiten der Staatspolizei
Personen- und Güterverkehr
Post- und Fernmeldewesen
Bundesbahnen
Angelegenheiten der verstaatlichten oder staatseigenen Unternehmungen
Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung
Koordination der Forschungsvorhaben
Angelegenheiten der Wissenschaften
Angelegenheiten der Museen und des Denkmalschutzes
Organen der Bundesverwaltung unterer Instanz obliegt die Führung der Verwaltungsgeschäfte. In der Hoheitsverwaltung heißen diese Dienststellen Behörden. Sie erlassen Verordnungen und Bescheide und können diese zwangsweise durchsetzen.
z.B.: Finanzämter, Bundespolizeibehörden, Landesschulräte
Eine Besonderheit bilden die Schulbehörden durch die Einrichtung von Landes- und Bezirksschulräten in den Ländern und in Wien durch einen Stadtschulrat.
In den Ländern kann die Bundesverwaltung in 2 Arten erfolgen:
unmittelbar durch eigene Bundesbehörden
mittelbar durch den Landeshauptmann, der dadurch als Organ des Bundes an Weisungen der Bundesregierung gebunden ist.
Instanzenzug: ( Bild 3 )
unmittelbare Verwaltung: Instanzenzug verläuft innerhalb der Bundesbehörden verschiedener Instanz bis zum Bundesminister.
mittelbare Verwaltung: Instanzenzug geht von der Bezirkshauptmannschaft an den Landeshauptmann.
Das oberste Organ im Bereich der Landesvollziehung ist die Landesregierung. Sie wird vom Landtag gewählt und ist diesem rechtlich und politisch verantwortlich.
Die Landesregierung ist ein Kollegialorgan. Sie besteht aus dem Landeshauptmann und seinem Stellvertreter und den Landesräten.
Nur Leute mit dem passiven Wahlrecht ( die Wählbarkeit ) können Mitglieder der Landesregierung werden.
Landeshauptmann:
Der Landeshauptmann ist Vorsitzender der Landesregierung und Träger der mittelbaren Bundesverwaltung. Er ist daher dem Land und dem Bund verpflichtet.
Das Amt der Landesregierung:
ist ein Hilfsapparat und untersteht sowohl dem Landeshauptmann, der auch der Vorstand ist, als auch der Landesregierung. Die Leitung des inneren Dienstes ist Aufgabe des Landesamtsdirektors.
Die Bezirksverwaltungsbehörden:
Zur Führung der Verwaltungsgeschäfte
erster Instanz unter der Leitung des Bezirkshauptmannes.
In Städte mit eigenem Statut:
fallen die Bezirks- und Gemeindeagenden zusammen. Der Bürgermeister hat auch die Aufgaben eines Bezirkshauptmannes. In Wien:
Gemeinderat - Landtag
Stadtsenat - Landesregierung
Bürgermeister - Landeshauptmann
Magistratsdirektor - Landesamtsdirektor
In der Selbstverwaltung wirkt der Bürger innerhalb besonderer Zweckverbände an der öffentlichen Verwaltung mit.
Territoriale Selbstverwaltung
Die bedeutendste Einrichtung ist die Gemeinde. Sie ist Gebietskörperschaft und selbständiger Wirtschaftskörper. Die Gemeinde hat das Recht:
Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen
wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben
ihren Haushalt selbständig zu führen
öffentliche Abgaben auszuschreiben
Die Gemeinde verfügt über einen:
eigenen Wirkungsbereich ( Bau-, Straßenpolizei )
vom Bund oder Land übertragenen Wirkungsbereich ( Wahlen )
Als juristische Person kann die Gemeinde nur durch Organe handeln. Dazu zählen:
der Gemeinderat
der Gemeindevorstand
der Bürgermeister
Der Instanzenzug innerhalb der Gemeinde geht vom Bürgermeister über den Gemeinderat an den Gemeindevorstand. Ein außerordentliches Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gemeinderates ist eine sogenannte Vorstellung.
Berufliche Selbstverwaltung
Träger dieser Verwaltung sind gesetzlich verankerte berufliche Interessensvertretungen (Kammern), die durch Zwangsmitgliedschaft ihrer Angehörigen gekennzeichnet sind.
z.B.: Handelskammer, Arbeiterkammer, Landwirtschaftskammer
Neben diesen Kammern gibt es auch Interessensvertretungen, die auf vereinsrechtlicher Grundlage beruhen.
z.B.: Präsidentenkonferenz der Landwirtsschaftskammern, Bundeskonferenz der Kammern der freien Berufe und die im ÖGB vereinigten 15 Fachgewerkschaften.
Soziale Selbstverwaltung
Einrichtungen dieser Verwaltung sind die sogenannten Träger der Sozialversicherung. Dazu zählen:
in der Krankenversicherung die Gebietskrankenkassen
in der Pensionsversicherung die Pensionsversicherungsanstalten
in der Unfallversicherung die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt.
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
Sozialversicherungsanstalt der Bauern
All diese Einrichtungen sind im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zusammengefaßt.
Kulturelle Selbstverwaltung
Zu den Einrichtungen dieser Verwaltung
zählen Universitäten und die Österreichische Hochschülerschaft.
1975 hat sich Österreich zum System der umfassenden Landesverteidigung bekannt. Aufgabe der umfassenden Landesverteidigung ist es, die Unabhängigkeit nach außen sowie die Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebietes zu bewahren, vor allem zum Zwecke der Aufrechterhaltung und Verteidigung der immerwährenden Neutralität. Dazu gehört:
die militärische Landesverteidigung
die geistige Landesverteidigung
Verständnis der Bevölkerung die Eigenständigkeit und Unversehrtheit des Staates zu schützen.
die zivile Landesverteidigung
Vorsorge für den Schutz der Zivilbevölkerung
die wirtschaftliche Landesverteidigung
Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen und Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Wirtschaft.
Über den militärischen Aufgabenbereich ist das Bundesheer bestimmt:
zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen
zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit
zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges.
Den Oberbefehl führt der Bundespräsident. Die Befehlsgewalt steht dem Verteidigungsminister zu.
Der Aufbau des Bundesheeres beruht auf der allgemeinen Wehrpflicht. Aus schwerwiegenden, glaubhaften Gewissensgründen kann ein Wehrpflichtiger statt Wehrdienst Zivildienst leisten.
Das behördliche Verfahren der Verwaltungsorgane richtet sich im allgemeinen nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen.
das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen
das allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz
das Verwaltungsstrafgessetz
das Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Verwaltungsverfahren werden meistens von Amts wegen eingeleitet.
Grundsätze für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens:
Parteienöffentlichkeit
Parteiengehör
Untersuchungsgrundsatz
Freie Beweiswürdigung
Schriftlichkeit
Partei ist, wer wegen eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses am Verwaltungsverfahren beteiligt ist.
z.B.: Personen, die um eine Gewerbeberechtigung ansuchen,
Personen, die beschuldigt werden eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben
Parteien des
Verwaltungsverfahrens haben das Recht auf Akteneinsicht, auf Parteiengehör, auf
Zustellung des Bescheids, auf Berufung, auf Einbringung außerordentlicher
Rechtsmittel und auf die Geltendmachung der Entscheidungspflicht der Behörde.
Nach der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erledigt die Behörde die
Sache durch die Erlassung eines Bescheides.
Berufung:
Kann gegen einen Bescheid berufen werden so hat das innerhalb von 2 Wochen bei der Behörde zu erfolgen. Der Bescheid muß genau bezeichnet sein. Weiters muß die Berufung einen begründeten Berufungsantrag enthalten. Die Entscheidungspflicht besagt, daß sich die Behörde ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden hat. Bei Verletzung dieser Pflicht kann verlangt werden, daß die Entscheidung durch eine Oberbehörde zu erfolgen hat.
Für die Strafbarkeit einer Tat gilt das Verbot der Rückwirkung von Strafgesetzen (Gesetz muß vor Begehung vorhanden sein).
Besondere Strafbarkeitsvoraussetzungen sind die Zurechnungsfähigkeit des Täters und die Schuld.
Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften einer juristischen Person ist grundsätzlich derjenige verantwortlich, der zur Vertretung nach außen berufen ist.
Das Verwaltungsstrafverfahren endet entweder mit einer Straferkenntnis oder mit der Einstellung des Verfahrens. Unter bestimmten Voraussetzungen kann in einem abgekürzten Verfahren eine Strafverfügung oder ein Organmandat erlassen werden.
Ist der Täter unbekannt, so kann in bestimmten Fällen eine Anonymverfügung vorgeschrieben werden. Diese Verfügung wird demjenigen zugestellt der den Täter leicht feststellen kann. Wird die Verfügung nicht bezahlt so wird eine Ausforschung in die Wege geleitet.
Gegen Straferkenntnisse kann vom Beschuldigten Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden.
Ist der Beschuldigte nicht in der Lage sich einen Anwalt zu leisten so kann ihm ein Verteidiger beigegeben werden.
1. Organisationsgrundsätze der Bundes- bzw. Landesverwaltung ?
beide Regierungen sind Kollegialorgane
Landeshauptmann, Landrat
Präsidenten, Bundeskanzler, Ministerien
2. mittelbare Bundesverwaltung ?
In der mittelbaren Bundesverwaltung agiert der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden als ein Organ des Bundes. Er ist dadurch an die Weisungen des Bundes gebunden.
3. Aufgaben der Landesregierung ?
mittelbare Bundesverwaltung
übergeordnete Instanz der Bezirkshauptmannschaften
4. Mitglieder der Landesregierung ?
Häupl
5. Gemeinschaftsaufgaben der Gemeinde ?
mit dem Bund oder dem Land Wahlen oder statistische Maßnahmen durchzuführen.
6. Grundsätze für eine gute Kommunalpolitik ?
effiziente Haushaltsführung
Sicherung der Bedürfnisse der Bürger
7. Warum befinden sich so viele Gemeinden in schwierigen finanziellen Verhältnissen ?
Eine effiziente Haushaltsführung ist aufgrund des fehlenden Fachpersonals und kurzfristiger Haushaltspläne ( bis zur Wahl ) nicht möglich.
8. Aufgaben der Einrichtungen der beruflichen, sozialen und kulturellen Selbstverwaltung ?
Sicherung der Grundrechte ( Arbeit, medizinische Versorgung, Bildung ) und Vertretung der Interessen ( gegen zu lange Arbeitszeiten, Kündigungen ) der Bevölkerung.
9. Sinn und Ziel einer Landesverteidigung ?
Die Aufrechterhaltung und Verteidigung der Neutralität.
10. Kann es Neutralität ohne Verteidigungswillen geben ?
Nein, nur ein Staat der seine Grenzen schützt kann gewährleisten, daß dieser durch Eroberung seine Neutralität verliert.
11. Chancen für die Landesverteidigung eines Kleinstaates im Spannungsfeld zwischen zwei Großmächten ?
Die größtmögliche Chance liegt in der Allianz mit einer Großmacht. (Neutralität ?)
12. Argumente für und gegen Zivildienst ?
dafür: moralische und ethische Gründe
dagegen: Erhaltung der Landesverteidigung
13. Grundsätze für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens ?
Parteienöffentlichkeit
Parteiengehör
Untersuchungsgrundsatz
Freie Beweiswürdigung
Schriftlichkeit
14. Was muß ein Bescheid enthalten ?
die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid
den Spruch ( z.B.: Erteilung einer Berechtigung, Abweisung eines Gesuchs )
die Begründung
die Rechtsmittelbelehrung ( Angabe, ob eine Berufung zulässig ist, wenn ja, in welcher Frist und bei welcher Behörde sie einzubringen ist ).
15. Persönlicher Einblick in ein Verwaltungsverfahren ?
Antrag für Übungsfahrten bei BH Mödling.
16. Sitz der Bezirkshauptmannschaft (Bundespolizeibehörde) ?
Mödling, Wien 1. Bezirk
17. Sinn eines administrativen Instanzenzugs ?
Übergang einer Rechtssache an die nächsthöhere Stelle um eine Entscheidung anzufechten.
Die Bundesministerien
Amter und Behörden
Unmittelbare und mittelbare Bundesverwaltung
Die Landesverwaltung
Einrichtungen der Selbstverwaltung
Die umfassende Landesverteidigung
Das Bundesheer
Das Verwaltungsverfahren
Das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren
Bild 1: Aufbau der österreichischen Verwaltung
Bundeskanzleramt
Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten
Arbeit und Soziales
Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz
Justiz
Land -und Forstwirtschaft
Unterricht und Kunst
wirtschaftliche Angelegenheiten
Finanzen
Inneres
Landesverteidigung
Umwelt, Jugend und Familie
öffentliche Wirtschaft und Verkehr
Wissenschaft und Forschung
Bild 2: Die Bundesministerien
Bild 3: Instanzenzug
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