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Die osterreichische Verwaltung - Aufbau und Verfahren

Die österreichische Verwaltung - Aufbau und Verfahren


( Bild 1 ) Man unterteilt die Verwaltung nach dem Träger der Verwaltung in Bundesverwaltung, Landesverwaltung und Selbstverwaltung. Die Selbstverwaltung wird von besonderen Einrichtungen (Körperschaften) ausgeübt. Weiters wird die Verwaltung nach den Rechten in der Verwaltung in Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung unterteilt. Die Hoheitsverwaltung ist mit Befehls- und Zwangsgewalt ausgestattet.
z.B.:  Erteilung einer Gewerbeberechtigung, Verhängung einer Verwaltungsstrafe
Bei der Privatwirtschaftsverwaltung handelt der Verwaltungsträger als Träger von Privatrechten.
z.B.: Betrieb der Bundesbahnen, Ankauf einer Liegenschaft für ein Amtsgebäude
In diesem Fall tritt der Bund, das Land oder die Gemeinde anderen Privatrechtsträgern gegenüber gleichberechtigt und gleichgeordnet auf.




Die Organe der Verwaltung können bestellt werden durch:

T  Wahl (z.B.: Bundespräsident)

T  Ernennung (z.B.: Bundeskanzler, Richter, Beamte)

T  privatrechtlichen Vertrag (z.B.: Vertragslehrer)


Durch die Bestellung erhalten die Betroffenen besondere

T Rechte ( Besoldung, Pension )

und

T Pflichten ( Treuepflicht, Amtsverschwiegenheit )

Die Bundesministerien

( Bild 2 )

Bundeskanzleramt

Angelegenheiten der allgemeinen Regierungspolitik, der staatlichen Verfassung, der staatlichen Verwaltung und der Information bzw. Dokumentation

Koordination der Verwaltung des Bundes, umfassenden Landesverteidigung und der grundlegenden Verhandlungspositionen der Regierung gegenüber der EU.

Informationstätigkeit der Regierung

Führung der Kanzleigeschäfte der Bundesregierung

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

Angelegenheiten der Außenpolitik und des Völkerrechts

Verhandlung von Staatsverträgen

Schutz österreichischer Staatsbürger im Ausland

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Allgemeine Sozialpolitik

Angelegenheiten der Sozialversicherung und des Arbeitsmarktes

Arbeitsvertragsrecht, Arbeitnehmerschutzrecht, Arbeitsverfassungsrecht und Betriebsverfassungsrecht

Kollektive Rechtsgestaltung auf dem Gebiete des Arbeitsrechts

Behindertenhilfe

Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz

Angelegenheiten :

des Gesundheitswesens und des Veterinärwesens

der Konsumentenpolitik

der Nahrungsmittelkontrolle

der Gentechnologie

des Sports

Bundesministerium für Justiz

Angelegenheiten :

des Zivilrechts und des gerichtlichen Strafrechts

des gerichtlichen Medienrechts

der staatsanwaltsschaftlichen Behörden

der Gerichtsorganisation

der Rechtsberufe

der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Bundesministerium für Land -und Forstwirtschaft

Agrarpolitik

Forstpolitik

Angelegenheiten der Bodenreform und der Agrarbehörden

Wasserrecht

Angelegenheiten der Jagd und der Fischerei

Bundesministerium für Unterricht und Kunst

Schulwesen

Angelegenheiten der Kunst und der Volksbildung

Kultusangelegenheiten

Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

Patentwesen und Markenschutz

Baukoordinierung

Technisches Versuchswesen

Maß-, Gewichts-, Eich-, Vermessungswesen

Angelegenheiten :

des Gewerbes und der Industrie

des Bergwesens

der Wirtschaftspolitik

der Preisregelung

des Wettbewerbs

des Fremdenverkehrs

des Energiewesens

der wirtschaftlichen Landesverteidigung

Bundesministerium für Finanzen

Angelegenheiten der Bundesfinanzen

Finanzpolitik

Angelegenheiten staatlicher Monopole

Finanzielle Angelegenheiten öffentlich Bediensteter

Bundesministerium für Inneres

Stiftungs- und Fondwesen

Angelegenheiten :

des Sicherheitswesens

der Staatsbürgerschaft

des Personenstandes

des Zivildienstes

Bundesministerium für Landesverteidigung

militärische Angelegenheiten

Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie

Angelegenheiten des Umweltschutzes und der Familienpolitik

Familienberatungsförderungen

Konsumentenschutz

Mutterschafts- und Säuglingsfürsorge

Jugendwohlfahrt

Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

Verkehrspolitik

Kraftfahrwesen und Angelegenheiten der Staatspolizei

Personen- und Güterverkehr

Post- und Fernmeldewesen

Bundesbahnen

Angelegenheiten der verstaatlichten oder staatseigenen Unternehmungen

Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung

Koordination der Forschungsvorhaben

Angelegenheiten der Wissenschaften

Angelegenheiten der Museen und des Denkmalschutzes

Amter und Behörden

Organen der Bundesverwaltung unterer Instanz obliegt die Führung der Verwaltungsgeschäfte. In der Hoheitsverwaltung heißen diese Dienststellen Behörden. Sie erlassen Verordnungen und Bescheide und können diese zwangsweise durchsetzen.

z.B.: Finanzämter, Bundespolizeibehörden, Landesschulräte

Eine Besonderheit bilden die Schulbehörden durch die Einrichtung von Landes- und Bezirksschulräten in den Ländern und in Wien durch einen Stadtschulrat.

Unmittelbare und mittelbare Bundesverwaltung

In den Ländern kann die Bundesverwaltung in 2 Arten erfolgen:

unmittelbar durch eigene Bundesbehörden

mittelbar durch den Landeshauptmann, der dadurch als Organ des Bundes an Weisungen der Bundesregierung gebunden ist.


Instanzenzug: ( Bild 3 )

unmittelbare Verwaltung: Instanzenzug verläuft innerhalb der Bundesbehörden verschiedener Instanz bis zum Bundesminister.

mittelbare Verwaltung: Instanzenzug geht von der Bezirkshauptmannschaft an den Landeshauptmann.

Die Landesverwaltung

Das oberste Organ im Bereich der Landesvollziehung ist die Landesregierung. Sie wird vom Landtag gewählt und ist diesem rechtlich und politisch verantwortlich.

Die Landesregierung ist ein Kollegialorgan. Sie besteht aus dem Landeshauptmann und seinem Stellvertreter und den Landesräten.

Nur Leute mit dem passiven Wahlrecht ( die Wählbarkeit ) können Mitglieder der Landesregierung werden.


Landeshauptmann:

Der Landeshauptmann ist Vorsitzender der Landesregierung und Träger der mittelbaren Bundesverwaltung. Er ist daher dem Land und dem Bund verpflichtet.


Das Amt der Landesregierung:

ist ein Hilfsapparat und untersteht sowohl dem Landeshauptmann, der auch der Vorstand ist, als auch der Landesregierung. Die Leitung des inneren Dienstes ist Aufgabe des Landesamtsdirektors.


Die Bezirksverwaltungsbehörden:

Zur Führung der Verwaltungsgeschäfte erster Instanz unter der Leitung des Bezirkshauptmannes.

In Städte mit eigenem Statut:

fallen die Bezirks- und Gemeindeagenden zusammen. Der Bürgermeister hat auch die Aufgaben eines Bezirkshauptmannes. In Wien:

Gemeinderat - Landtag

Stadtsenat - Landesregierung

Bürgermeister - Landeshauptmann

Magistratsdirektor - Landesamtsdirektor

Einrichtungen der Selbstverwaltung

In der Selbstverwaltung wirkt der Bürger innerhalb besonderer Zweckverbände an der öffentlichen Verwaltung mit.


Territoriale Selbstverwaltung

Die bedeutendste Einrichtung ist die Gemeinde. Sie ist Gebietskörperschaft und selbständiger Wirtschaftskörper. Die Gemeinde hat das Recht:

Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen

wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben

ihren Haushalt selbständig zu führen

öffentliche Abgaben auszuschreiben

Die Gemeinde verfügt über einen:

eigenen Wirkungsbereich ( Bau-, Straßenpolizei )

vom Bund oder Land übertragenen Wirkungsbereich ( Wahlen )

Als juristische Person kann die Gemeinde nur durch Organe handeln. Dazu zählen:

der Gemeinderat

der Gemeindevorstand

der Bürgermeister

Der Instanzenzug innerhalb der Gemeinde geht vom Bürgermeister über den Gemeinderat an den Gemeindevorstand. Ein außerordentliches Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gemeinderates ist eine sogenannte Vorstellung.


Berufliche Selbstverwaltung

Träger dieser Verwaltung sind gesetzlich verankerte berufliche Interessensvertretungen (Kammern), die durch Zwangsmitgliedschaft ihrer Angehörigen gekennzeichnet sind.

z.B.: Handelskammer, Arbeiterkammer, Landwirtschaftskammer

Neben diesen Kammern gibt es auch Interessensvertretungen, die auf vereinsrechtlicher Grundlage beruhen.

z.B.: Präsidentenkonferenz der Landwirtsschaftskammern, Bundeskonferenz der Kammern der freien Berufe und die im ÖGB vereinigten 15 Fachgewerkschaften.


Soziale Selbstverwaltung

Einrichtungen dieser Verwaltung sind die sogenannten Träger der Sozialversicherung. Dazu zählen:

in der Krankenversicherung die Gebietskrankenkassen

in der Pensionsversicherung die Pensionsversicherungsanstalten

in der Unfallversicherung die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt.

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft

Sozialversicherungsanstalt der Bauern

All diese Einrichtungen sind im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zusammengefaßt.


Kulturelle Selbstverwaltung

Zu den Einrichtungen dieser Verwaltung zählen Universitäten und die Österreichische Hochschülerschaft.

Die umfassende Landesverteidigung

1975 hat sich Österreich zum System der umfassenden Landesverteidigung bekannt. Aufgabe der umfassenden Landesverteidigung ist es, die Unabhängigkeit nach außen sowie die Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebietes zu bewahren, vor allem zum Zwecke der Aufrechterhaltung und Verteidigung der immerwährenden Neutralität. Dazu gehört:

die militärische Landesverteidigung

die geistige Landesverteidigung

Verständnis der Bevölkerung die Eigenständigkeit und Unversehrtheit des Staates zu schützen.

die zivile Landesverteidigung

Vorsorge für den Schutz der Zivilbevölkerung

die wirtschaftliche Landesverteidigung

Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen und Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Wirtschaft.

Das Bundesheer

Über den militärischen Aufgabenbereich ist das Bundesheer bestimmt:

zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen

zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit

zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges.

Den Oberbefehl führt der Bundespräsident. Die Befehlsgewalt steht dem Verteidigungsminister zu.

Der Aufbau des Bundesheeres beruht auf der allgemeinen Wehrpflicht. Aus schwerwiegenden, glaubhaften Gewissensgründen kann ein Wehrpflichtiger statt Wehrdienst Zivildienst leisten.

Das Verwaltungsverfahren

Das behördliche Verfahren der Verwaltungsorgane richtet sich im allgemeinen nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen.

das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen

das allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz

das Verwaltungsstrafgessetz

das Verwaltungsvollstreckungsgesetz

Verwaltungsverfahren werden meistens von Amts wegen eingeleitet.

Grundsätze für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens:

Parteienöffentlichkeit

Parteiengehör

Untersuchungsgrundsatz

Freie Beweiswürdigung

Schriftlichkeit

Partei ist, wer wegen eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses am Verwaltungsverfahren beteiligt ist.

z.B.:  Personen, die um eine Gewerbeberechtigung ansuchen,

Personen, die beschuldigt werden eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben

Parteien des Verwaltungsverfahrens haben das Recht auf Akteneinsicht, auf Parteiengehör, auf Zustellung des Bescheids, auf Berufung, auf Einbringung außerordentlicher Rechtsmittel und auf die Geltendmachung der Entscheidungspflicht der Behörde. Nach der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erledigt die Behörde die Sache durch die Erlassung eines Bescheides.

Berufung:

Kann gegen einen Bescheid berufen werden so hat das innerhalb von 2 Wochen bei der Behörde zu erfolgen. Der Bescheid muß genau bezeichnet sein. Weiters muß die Berufung einen begründeten Berufungsantrag enthalten. Die Entscheidungspflicht besagt, daß sich die Behörde ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden hat. Bei Verletzung dieser Pflicht kann verlangt werden, daß die Entscheidung durch eine Oberbehörde zu erfolgen hat.

Das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren

Für die Strafbarkeit einer Tat gilt das Verbot der Rückwirkung von Strafgesetzen (Gesetz muß vor Begehung vorhanden sein).

Besondere Strafbarkeitsvoraussetzungen sind die Zurechnungsfähigkeit des Täters und die Schuld.

Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften einer juristischen Person ist grundsätzlich derjenige verantwortlich, der zur Vertretung nach außen berufen ist.

Das Verwaltungsstrafverfahren endet entweder mit einer Straferkenntnis oder mit der Einstellung des Verfahrens. Unter bestimmten Voraussetzungen kann in einem abgekürzten Verfahren eine Strafverfügung oder ein Organmandat erlassen werden.

Ist der Täter unbekannt, so kann in bestimmten Fällen eine Anonymverfügung vorgeschrieben werden. Diese Verfügung wird demjenigen zugestellt der den Täter leicht feststellen kann. Wird die Verfügung nicht bezahlt so wird eine Ausforschung in die Wege geleitet.

Gegen Straferkenntnisse kann vom Beschuldigten Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden.

Ist der Beschuldigte nicht in der Lage sich einen Anwalt zu leisten so kann ihm ein Verteidiger beigegeben werden.

Kontrollfragen

1. Organisationsgrundsätze der Bundes- bzw. Landesverwaltung ?

beide Regierungen sind Kollegialorgane

Landeshauptmann, Landrat

Präsidenten, Bundeskanzler, Ministerien

2. mittelbare Bundesverwaltung ?

In der mittelbaren Bundesverwaltung agiert der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden als ein Organ des Bundes. Er ist dadurch an die Weisungen des Bundes gebunden.

3. Aufgaben der Landesregierung ?

mittelbare Bundesverwaltung

übergeordnete Instanz der Bezirkshauptmannschaften

4. Mitglieder der Landesregierung ?

Häupl

5. Gemeinschaftsaufgaben der Gemeinde ?

mit dem Bund oder dem Land Wahlen oder statistische Maßnahmen durchzuführen.

6. Grundsätze für eine gute Kommunalpolitik ?

effiziente Haushaltsführung

Sicherung der Bedürfnisse der Bürger

7. Warum befinden sich so viele Gemeinden in schwierigen finanziellen Verhältnissen ?

Eine effiziente Haushaltsführung ist aufgrund des fehlenden Fachpersonals und kurzfristiger Haushaltspläne ( bis zur Wahl ) nicht möglich.

8. Aufgaben der Einrichtungen der beruflichen, sozialen und kulturellen Selbstverwaltung ?

Sicherung der Grundrechte ( Arbeit, medizinische Versorgung, Bildung ) und Vertretung der Interessen ( gegen zu lange Arbeitszeiten, Kündigungen ) der Bevölkerung.

9. Sinn und Ziel einer Landesverteidigung ?

Die Aufrechterhaltung und Verteidigung der Neutralität.

10. Kann es Neutralität ohne Verteidigungswillen geben ?

Nein, nur ein Staat der seine Grenzen schützt kann gewährleisten, daß dieser durch Eroberung seine Neutralität verliert.

11. Chancen für die Landesverteidigung eines Kleinstaates im Spannungsfeld zwischen zwei Großmächten ?

Die größtmögliche Chance liegt in der Allianz mit einer Großmacht. (Neutralität ?)

12. Argumente für und gegen Zivildienst ?

dafür:              moralische und ethische Gründe

dagegen:         Erhaltung der Landesverteidigung

13. Grundsätze für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens ?

Parteienöffentlichkeit

Parteiengehör

Untersuchungsgrundsatz

Freie Beweiswürdigung

Schriftlichkeit

14. Was muß ein Bescheid enthalten ?

die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid

den Spruch ( z.B.: Erteilung einer Berechtigung, Abweisung eines Gesuchs )

die Begründung

die Rechtsmittelbelehrung ( Angabe, ob eine Berufung zulässig ist, wenn ja, in welcher Frist und bei welcher Behörde sie einzubringen ist ).

15. Persönlicher Einblick in ein Verwaltungsverfahren ?

Antrag für Übungsfahrten bei BH Mödling.

16. Sitz der Bezirkshauptmannschaft (Bundespolizeibehörde) ?

Mödling, Wien 1. Bezirk

17. Sinn eines administrativen Instanzenzugs ?

Übergang einer Rechtssache an die nächsthöhere Stelle um eine Entscheidung anzufechten.

Die Bundesministerien

Amter und Behörden

Unmittelbare und mittelbare Bundesverwaltung

Die Landesverwaltung

Einrichtungen der Selbstverwaltung

Die umfassende Landesverteidigung

Das Bundesheer

Das Verwaltungsverfahren

Das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren



Bild 1: Aufbau der österreichischen Verwaltung

Bundeskanzleramt

Bundesministerium für

auswärtige Angelegenheiten

Arbeit und Soziales

Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz

Justiz

Land -und Forstwirtschaft

Unterricht und Kunst

wirtschaftliche Angelegenheiten

Finanzen

Inneres

Landesverteidigung

Umwelt, Jugend und Familie

öffentliche Wirtschaft und Verkehr

Wissenschaft und Forschung


Bild 2: Die Bundesministerien


Bild 3: Instanzenzug






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