EUROPARECHT
Begriff des Europarechts:
Europarecht kann in einem weiteren und in einem engeren Sinn verstanden werden:
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Im
weiteren Sinn versteht man darunter das Recht aller europäischer
Organisationen. Dazu zählen nicht nur die in der Europäischen Union (EU)
zusammengeschlossenen und ihre Grundlage bildenden Gemeinschaften, sondern alle
Organisationen Europas, wie der Europarat, die WEU (Westeuropäische Union), die
OSZE (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa), etc. Das im
Rahmen dieser Organisationen - auch im Verhältnis zu den europäischen
Nichtmitgliedstaaten - anwendbare Recht ist Europarecht im weiteren Sinn.
l Im engeren Sinn versteht man darunter das Recht der Europäischen Gemeinschaften bzw. das der EU.
Wo liegt nun der Unterschied zwischen dem Recht der europäischen Union (in Folge Unionsrecht) zum Recht der Europäischen Gemeinschaften (in Folge Gemeinschaftsrecht)?
Als Unionsrecht im engeren oder eigentlichen Sinn ist der Inbegriff jener Normen zu verstehen, welche Bereiche regeln, die durch den Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 (Vertrag von Maastrich, in Folge EU-Vertrag) neu erfaßt werden. Dazu zählen insbesondere die Vorschriften über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres.
Als Unionsrecht im weiteren Sinn ist auch das Gemeinschaftsrecht zu verstehen, das durch den EU-Vertrag etwa um die Konzepte "Unionsbürgerschaft", "Subsidaritätsprinzip", "Wirtschafts- und Währungsunion" etc. erweitert wurde. Denn die Gemeinschaften bilden nach Art. A Abs. 3 EU-Vertrag die "Grundlage der Union".
Diese Unterscheidung ist von grundlegender Bedeutung, weil nur das Gemeinschaftsrecht, supranationalen Charakter trägt, während das übrige Unionsrecht traditionell-völkerrechtliche Züge besitzt. Aus diesem Grunde hat es auch der Europäische Gerichtshof bisher abgelehnt, seine Bezeichnung von "Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften" zu "Gerichtshof der Europäischen Union" zu ändern.
Wenngleich Europa - und somit auch das Europarecht - keineswegs auf die Europäischen Gemeinschaften beschränkt werden kann und darf, so ist unbestritten das Gemeinschaftsrecht doch als Kernstück und gewissermaßen auch als Gravitationszentrum des Europarechts im weiteren Sinn sowohl von Umfang als auch von der Bedeutung her anzusehen.
Um "europareife" Produkte herzustellen, übernehmen auch Nichtmitglieder der Europäischen Union "freiwillig" Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, z. B. betreffend Kennzeichnung, Inhalt, Standards etc. ihrer Produkte. Man spricht hier von einem autonomen Nachvollzug durch die nationale Gesetzgebung, wie es im übrigen auch Österreich vor seinem EU-Beitritt praktiziert hat.
Der österreichische Gesetzgeber geht von einem Europarechtsbegriff im weiteren Sinn aus, wenn er im Juristengesetz das gegenständliche Fach als "Europarecht einschließlich des Rechtes supranationaler Organisationen" bezeichnet.
Daraus verdeutlicht sich, daß das Europarecht das Recht der Europäischen Gemeinschaften mitumfaßt, sich jedoch nicht in diesem erschöpft.
Rechtsgrundlagen und Besonderheiten des Europarechts
Europarecht als recht der europäischen Organisationen setzt zunächst das Vorhandensein von souveränen Staaten in Europa voraus, da nur sie internationale Organisationen errichten können, in deren Rahmen wiederum europäische Probleme behandelt und richtungsweisend bewältigt werden. Solche Organisationen werden durch völkerrechtlichen Vertrag oder durch ein diesem gleichwertigen völkerrechtliches Instrument geschaffen. Der völkerrechtliche Vertrag bildet somit die primäre Rechtsgrundlage des Europarechts.
So bestehen die Rechtsgrundlagen des Europarechts vor allem aus folgenden - zum Teil bereits klassischen - Verträgen:
dem Vertrag von London vom 5. Mai 1949, der die Satzung des Europarates enthält, in dessen Rahmen wiederum die
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) am 4. November 1950 in Rom unterzeichnet wurde;
den Gemeinschaftsverträgen von Paris und Rom,
dem Stockholm-Vertrag vom 4. Jänner 1960 zur Errichtung der EFTA;
der Helsinki-KSZE-Schlußakte vom 1. August 1975;
der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA) 1986 und
den Vertragswerken von Maastricht und Porto 1992 (EU und EWR).
Diese Verträge sowie die jeweiligen Beitrittsabkommen mit den neuen Mitgliedern bilden gleichzeitig das Gerüst für eine Verfassung Europas.
Sie sind die wichtigsten, aber nicht die einzigen Rechtsgrundlagen des Europarechts; diese Grundverträge wurden durch eine Vielzahl weiterer Verträge abgeändert und ergänzt, sodaß die derzeitige Ordnung Europas rechtlich nicht, wie in der Regel bei innerstaatlichen Rechtsordnungen, auf einer einzigen und umfassenden Verfassungsurkunde beruht, sondern auf einer Vielzahl von Grundverträgen, deren wichtigste die obengenannten sind.
Völkerrecht ist somit zwar die Rechtsgrundlage allen Europarechts, was aber nicht heißt, daß das moderne - im Gegensatz zum alten - Europarecht gleiche Züge und Strukturen wie das traditionelle universelle Völkerrecht aufweist.
Wohl entspricht das Europarecht außerhalb des Gemeinschaftsrechts im wesentlichen traditionellen völkerrechtlichen Strukturen und Inhalten. Das gilt insbesondere für die EU in Hinblick auf die "zweite" und "dritte" Säule.
Das Europarecht in der Form des Gemeinschaftsrechts weist hingegen dem klassischen Völkerrecht gegenüber Anomalien auf, die manche Autoren veranlaßten, hier von einer dritten Rechtsordnung, also einer Rechtsordnung neben dem innerstaatlichen Recht und dem Völkerrecht zu sprechen. Nach Auffassung dieser Autoren bestehen die Anomalien vor allem darin, daß die Gemeinschaft bzw. die Union "auf unbegrenzte Zeit" errichtet ist, die eine Sezession der Mitgliedstaaten rechtlich nicht zuläßt. Der "point of no return" ist mit der Mitgliedschaft erreicht. Im weiteren werden durch die Übertragung von Hoheitsrechten auf die Gemeinschaft die Souveränitätsrechte der Mitgliedstaaten ein für alle Mal beschränkt, wobei gleichzeitig dieser "Rechtskörper für ihre Angehörigen und sie selbst verbindlich ist". Der einzelne besitzt im Gemeinschaftsrecht somit subjektive Rechte. Sie sind vor dem EuGH einklagbar.
Die Rechtsgrundlage besteht hier nun aus einem völkerrechtlichen Vertrag, der den völkerrechtlichen Spielregeln der WVK (Wiener Vertragsrechtskonvention) unterliegt, also auch im Konsenswege abgeändert werden kann. Die Mitgliedstaaten sind somit weiterhin "Herren der Verträge"; ein Austritt, ja selbst ein Ausschluß eines unbotsmäßigen Mitglieds, ist nicht denkunmöglich. Trotz aller Besonderheiten sind daher die Europäischen Gemeinschaften als Grundlage der EU ein Geschöpf des Völkerrechts, das nicht "aus sich selbst heraus" weiterentwickelt werden kann, sondern, wie nicht zuletzt Maastricht gezeigt hat, wieder nur durch den Vertrag, also wieder nur durch das Völkerrecht, seine Dynamik aktualisiert.
Auch Österreich hat den EU-Beitrittsvertrag vom 24. Juni 1994 verfassungsmäßig als völkerrechtlichen Vertrag behandelt und auch die damit übernommene Gemeinschaftsrechtsordnung nicht etwa als eine "autonome Ordnung" betrachtet.
Das Gemeinschaftsrecht ist daher keine dritte Rechtsordnung, sondern eine hochintegrierte Ordnung des regionalen Völkerrechts, die sich aber - da ja der Einzelne in weiten Bereichen Adressat dieser Ordnung ist - materiell sehr wohl vom herkömmlichen Völkerrecht unterscheidet.
So umfaßt das Gemeinschaftsrecht Regelungsbereiche, die im traditionellen Völkerrecht keine oder nur eine relativ geringe Rolle spielen. Dazu zählen insbesonder das Wettbewerbsrecht, das Arbeits- und Sozialrecht, Finanzrecht und andere verwaltungsrechtliche Bereiche, wie Agrarrecht, Verkehrsrecht, Energierecht etc. Das Gemeinschaftsrecht hat somit die Regelung vorwiegend wirtschaftlicher Sachverhalte zum Gegenstand, ist also Teil des internationalen Wirtschaftsrechts. Heute werden allerdings auch andere Bereiche miteinbezogen, wie Umweltschutz und kulturelle Fragen.
Das Gemeinschaftsrecht umfaßt schließlich nicht nur Sach- sondern auch Kollisionsnormen.
Die Integrationsfunktion des Europarechts
Europarecht ist auch durch seine Integrationsfunktion gekennzeichnet. Das gilt insbesondere für Gemeinschaftsrecht.
Der Begriff der Integration wird erstmals im Pariser Protokoll I vom 23. Oktober 1954, durch das die WEU geschaffen wurde, erwähnt: Hier verpflichten sich die Mitgliedsstaaten zur Förderung der "fortschreitenden Integration in Europa".
Der Begriff der "Integration" findet sich somit sowohl im Pariser Protokoll als auch im Maastrichter Vertragswerk und hat auch sonst schon weitestgehende Verbreitung gefunden.
So bedeutet Integration in der Regel die Herstellung oder Wiederherstellung eines Ganzen, den Prozeß des Zusammenschlusses und der Verbindung; sie ist demnach ein Prozeß oder Zustand, der einen höheren Grad der Einheit gegenüber dem früheren bringt bzw. darstellt. Integration ist auch die Einbeziehung von etwas in ein größeres Ganzes.
Juristisch kann zwischen mehreren Arten der Integration unterscheiden:
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Die
politische Integration:
Sie ist der
Zusammenschluß von Staaten mit dem Ziel der politischen Verschmelzung, z.B. in
der Form eines neuen, föderalistisch organisierten Staates.
Dafür gibt es allerdings nur wenige Beispiele in der Geschichte, wie die
Entstehung der USA (1787), des Norddeutschen Bundes (1867), des Deutschen
Reichs (1871) oder Vereinigten Arabischen Emirate (1967).
Viel häufiger finden sich hingegen in der Geschichte der internationalen
Beziehungen Beispiele für eine politische Desintegration, wie der Zerfall der
Sowjetunion, Jugoslawiens und der Tschechoslowakei in eine Vielzahl von
souveränen Staaten in jüngster Vergangenheit zeigt. Manche dieser Staaten - und
das erscheint vielleicht paradox - sind trotz der eben erlangten Souveränität
bestrebt, EU-Mitglieder zu werden und damit bereit, wiederum auf Teile ihrer
Souveränität zu verzichten, die sie eben gewonnen haben.
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Die
wirtschaftliche Integration:
Sie ist in der
Regel dann gegeben, wenn in zwei oder mehreren Staaten die Marktbedingungen
weitgehend gleichgeordnet und die Handelsbarrieren zwischen den nationalen
Märkten reduziert oder überhaupt beseitigt sind. Im Gegensatz zur politischen
gibt es hier aber verschiedene Abstufungen, d.h. Grade der wirtschaftlichen
Integration, die in einem Abschnitt weiter unten näher behandelt werden. Die
wirtschaftliche ist die häufigste Form der Integration.
So finden sich praktisch in allen Regionen der Welt wirtschaftliche
Zusammenschlüsse unterschiedlicher Intensität, etwa in der Form der
Freihandelsabkommen, Freihandelszonen oder Zollunionen.
Nach Auffassung der Funktionalisten besteht ein enger Zusammenhang zwischen
wirtschaftlicher und politischer Integration:
So führt nach dieser Theorie eine wirtschaftliche Einigung geradezu naturgesetzlich
zu einem politischen Zusammenschluß von Staaten. Wirtschaftliche Kooperation
auf einem Sektor bedingt das Übergehen auf alle Wirtschaftsbereiche und mündet
schließlich in die Errichtung eines Bundesstaates.
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Die
rechtliche Integration:
Sie ist dann
gegeben, wenn in zwei oder mehreren Staaten bestimmte Materien einer
gleichartigen und gewöhnlich umfassenden rechtlichen Regelung unterworfen
werden. Im europäischen Gemeinschaftsrecht wird hier zwischen Rechtsangleichung
und Rechtsvereinheitlichung unterschieden. Erste gibt nur das Ziel einer
bestimmten rechtlichen Regelung vor und überläßt den Mitgliedstaaten die Wahl
der Form und Mittel zur Erreichung dieses Zieles, erlaubt also die Beibehaltung
nationaler rechtlicher Eigenheiten, während letztere auf die Schaffung
einheitlich geltenden Gemeinschaftsrechts ("Einheitsrecht") gerichtet ist. Auch
außerhalb der Gemeinschaftsordnung kann man von einer rechtlichen Integration
dann sprechen, wenn Gemeinschaftsrecht von Drittstaaten, also Nichtmitgliedern
vertraglich oder autonom übernommen wird.
Ein Beispiel für den ersten Fall wäre das EWR-Abkommen vom 2. Mai 1992, durch
das 70% des Gemeinschaftsrechts von den EFTA-Staaten übernommen wurde, ein
Beispiel für den zweiten Fall der autonome Nachvollzug ohne diesbezügliche
völkerrechtliche Verpflichtung.
Auch ehemalige Kolonialländer haben weite Teile des innerstaatlichen Rechts von
ihren Gebietsvorgängern beibehalten oder übernommen, wie es etwa im Bereich des
britischen Commonwealth of Nations der Fall ist.
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Die
militärische Integration:
Sie liegt dann
vor, wenn sich zwei oder mehrere Staaten zu einem militärischen Bündnis
(Allianz) zusammenschließen und einheitliche militärische Strukturformen
(Ausbildung, Befehlsstrukturen, Ausrüstung etc.) schaffen.
Beispiel hierfür wäre die NATO.
Zusammenfassen kann gesagt werden, daß heute am weitesten die wirtschaftliche, gefolgt von der rechtlichen Integration verwirklicht ist; beide Arten sind oft, wie im Fall der EU im Bereich des Gemeinschaftsrechts, gemeinsam zu finden, da erstere durch die rechtliche Integration häufig bedingt ist. Politische und militärische Integrationsformen sind hingegen selten, wohl aber richtungsweisend auch im EU-Vertrag enthalten.
l Handelsabkommen
l Freihandelszone
l Zollunion
l Gemeinsamer Markt und Binnenmarkt
l Wirtschafts- und Währungsunion
Die Europäische Integration und ihre institutionelle Ausgestaltung
Wenngleich trotz der entwickelten Pläne und Visionen eines geeinten Europas die europäische Geschichte durch politische Zersplitterung charakterisiert ist, so gab es dennoch integrative Faktoren, die jahrhundertelang über territoriale Grenzen hinaus wirkten und zumindest als Ansätze für eine spätere Organisierung des Kontinents betrachtet werden können.
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Die
hanseatische Wirtschaftsintegration:
Einer der
wichtigsten dieser Faktoren war die Wirtschaft. Die Rechtsänderung zugunsten
eines fremdenrechtlichen Mindeststandards wurde durch die Bildung von
Schutzgemeinschaften der Kaufleute herbeigeführt. Im deutschen Raum war dies
die Hanse, die ihre Tätigkeit zunächst im westeuropäischen Bereich entfaltete
und sie in der Folge ausweitete. Die Hanse besaß Zweigniederlassungen in allen
Ländern dieses Raumes.
Im 14. Jh. erfolgte die Umwandlung von einem Kaufmannsbund in einen
(politischen) Städtebund. Durch Rechtsakte des Hauptorgans der Hanse, des
Hansetages, konnten wirtschaftsrechtliche Normen, die auch militärisch
durchgesetzt werden konnten, für den gesamten Wirtschaftsraum erlassen werden.
Dieser hanseatische Wirtschaftsraum hatte bis Mitte des 17. Jh. Bestand. In
seinem Sachbereich gab es auch weitgehend eine rechtliche Integration, somit
kann er als Vorläufer des heutigen, EWR angesehen werden.
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Das
Kongreß-System:
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Internationale
Flußkommissionen:
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Der
Deutsche Bund:
Der Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfolgte mittels Abschluß eines Staatsvertrages zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Österreich.
Das Bemühen Österreichs, als Mitglied der Europäischen Union die Zukunft Europas mitzugestalten nahm konkrete Formen an, als am 17. Juli 1989 der damalige Außenminister Dr. Alois Mock die formellen Beitrittsanträge Österreichs zu den drei Gemeinschaften (EWG, EGKS, EAG) dem damaligen Vorsitzenden des EG-Ministerrates, dem französischen Außenminister Dumas, überreichte.
Kurz darauf wurde die Kommission von den EG-Mitgliedstaaten nach deren Zustimmung zur Einleitung des Aufnahmeverfahrens beauftragt, zu den Anträgen eine vorläufige Stellungnahme auszuarbeiten. Die Vorbereitungen zum Vertrag von Maastricht sowie das Ziel der Errichtung eines einheitlichen Binnenmarktes bis zum 31. 12. 1992 standen zum damaligen Zeitpunkt auf der Prioritätenliste der Kommission, sodaß die erwartete Stellungnahme mit einiger Verzögerung erst am 31.Juli 1991 erging. Die von der Kommission geäußerten Bedenken beschränkten sich im Wesentlichen auf die Frage der Vereinbarkeit der österreichischen Neutralität mit den gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen, sowie einer Teilnahme an der zukünftigen Außen- und Sicherheitspolitik. Mögliche Schwierigkeiten ortete die Kommission darüber hinaus im Bereich des Transitverkehrs.
Aufgrund eines Beschlusses des Europäischen Rates am Gipfel in Edinburgh am 12. Dezember 1992 wurden die formellen Verhandlungen mit Österreich und den beiden anderen Beitrittsbewerbern Schweden und Finnland am 1. Februar 1993 eröffnet.
Durch den Abschluß des Beitrittsvertrages verpflichtete sich Österreich zur Übernahme des gesamten zum Beitrittszeitpunkt geltenden EU-Rechts. Hinsichtlich der rechtlichen Wirkung der Übernahme ist zwischen Gemeinschaftsrecht und Unionsrecht im engeren Sinn zu unterscheiden. Während es sich bei ersterem nach ständiger Rechtsprechung des EuGH um eine neue Rechtsordnung handelt, die als solche in die Rechtsordnung der Mitgliedstaaten zu inkorporieren ist, ist die Form der Übernahme des Unionsrechtes im engeren Sinn den Mitgliedstaaten weitgehend freigestellt. Sie folgt den völkerrechtlichen Regeln der Transformation.
Als supranationale Organisation nimmt die EU in autonomer Weise Aufgaben wahr, die bisher von den Mitgliedstaaten in Eigenverantwortung ausgeführt wurden, ohne daß eine genaue Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den Kompetenzbereichen der Mitgliedstaaten einerseits und der EU andererseits erfolgte. So verfügt die EG zwar über keine eigenen vollziehenden Organe in den einzelnen Mitgliedstaaten, jedoch greift ihre rechtssetzende Tätigkeit zu einem großen Teil direkt auf die Bürger und Behörden in den Mitgliedstaaten durch, die dadurch, - insofern es sich um unmittelbar anwendbare Normen des Gemeinschaftsrechts handelt - direkt verpflichtet und berechtigt werden, ungeachtet allenfalls anders lautender nationaler Normen.
So hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung immer wieder bestätigt, daß alle Normen des Gemeinschaftsrechts, die der Sache nach hinreichend bestimmt sind, d.h. zu ihrer Anwendbarkeit keiner weiteren Ausführungsakte bedürfen, unmittelbar wirksam sind.
Für den Einzelnen hat die unmittelbare Wirksamkeit einer Norm die wichtige praktische Bedeutung, daß er sich vor den mitgliedstaatlichen und EU-Behörden und Gerichten auf sie berufen kann. Im Konfliktfall verdrängen jene Bestimmungen des primären und sekundären Gemeinschaftsrechts, die unmittelbar anwendbar sind, die dem Gemeinschaftsrechts widersprechenden Vorschriften des nationalen Rechts.
Auch wenn die Zuständigkeit der EU zwar formal dem Grundsatz der beschränkten bzw. Einzelermächtigung folgt, so entwickelt sich der Aufgabenbereich der EU auf Grund neuer Interpretation jedoch ständig weiter (so vor allem in den Bereichen des öffentlichen und privaten Wirtschaftsrechts, des Verkehrsrechts, des Umweltrechts, des Arbeits- und Solzialrechts, des Bildungs- und Steuerrechts).
Die Rechtssetzung im Rahmen der EU erfolgt durch Gemeinschaftsorgane, in den bindende Beschlüsse auch gegen den Willen eines Mitgliedstaates zustanden kommen können. Durch den Umstand, daß die Kontrolle bezüglich Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechtes ausschließlich dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg zukommt, wird im Bereich der Rechtskontrolle dem bestehenden österreichischen Kontrollsystem ein weiteres gleichermaßen übergeordnet.
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH zum Vorrand des Gemeinschaftsrechts vor nationalem Recht einschließlich nationalen Verfassungsrechts ist jeder Rest staatlicher Kontrolle am Maßstab einzelstaatlicher Vorschriften unvereinbar.
Die Übernahme dieses spezifischen Rechtssystems, dessen Besonderheit vor allem im Anwendungsvorrang sowie in der unmittelbaren Wirkung zum Ausdruck kommt, zieht somit wesentliche Anderungen des demokratischen, des gewaltentrennenden, des rechtsstaatlichen sowie des bundesstaatlichen Grundprinzips nach sich, sodaß entsprechend der Bestimmung des Art. 44 Abs. 3 B-VG, nach der jede Gesamtänderung der Bundesverfassung einer Volksabstimmung zu unterziehen sei, vor der Unterzeichnung des Beitrittsvertrages eine Volksabstimmung durchgeführt werden mußte.
Gegenstand der Volksabstimmung am 12. Juni 1994 war das anläßlich des Beitritts Österreichs eigens erlassene Beitritts-BVG, welches eine Ermächtigung der zuständigen österreichischen Organe zum Abschluß des Staatsvertrages über den Beitritt Österreichs zur EU entsprechend dem am 12. April 1994 von der Beitrittskonverenz festgelegten Verhandlungsergebnis enthielt. Das EU-Beitritts-BVG bewirkt somit die Gesamtänderung der österreichischen Bundesverfassung nicht selbst, sondern es enthält bloß die dafür nötige Ermächtigung.
Die Gesamtänderung wurde somit nicht durch das Inkrafttreten des EU-Beitritts-BVG, sondern erst durch das Inkrafttreten des Beitrittsvertrages bewirkt.
Inhalt des Beitritts-BVGs sind einerseits Regelungen, die den Abschluß des Beitrittsvertrages zur Europäischen Union ermöglichen, sowie sonderverfahrensrechtliche Bestimmungen betreffend die parlamentarische Genehmigung des Beitrittsvertrages. Die Öffnung der österreichischen Rechtsordnung für die gesamtändernden Wirkungen einer EU-Mitgliedschaft ist hiermit erfolgt. Mit dem Beitritts-BVG gilt in Österreich nicht nur der genannte Grundsatz der unmittelbaren Anwendbarkeit sondern auch der des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechtes.
Das Vertragswerk über den Beitritt des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur EU vom 14. Juni 1994 umfaßt sowohl den eingentlichen, aus drei Artikeln bestehenden Beitrittsvertrag als auch die den Hauptbestandteil des Vertrages ausmachende Beitrittsakte.
Der Beitrittsakte wiederum sind Anhänge und Protokolle beigefügt, die Bestandteil derselben sind und somit ebenfalls dem Beitrittsvertrag zuzuordnen sind.
Die Schlußakte zum Beitrittsvertrag enthält Erklärungen der Vertragspartner, die zur Auslegung der Vertragsbestimmungen herangezogen werden können, ist jedoch nicht Bestandteil des Beitrittsvertrages.
Auf der Grundlage des EU-BVGs erlangten das primäre Gemeinschaftsrecht und das primäre Unionsrecht im engeren Sinn durch die verfassungsmäßige Kundmachung des Beitrittsvertrages mit dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens Geltung in Österreich und wurden als Gemeinschafts- bzw. traditionelles Völkerrecht bindender Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung (generelle Transformation).
Das sekundäre Gemeinschaftsrecht gilt in Österreich nach Maßgabe der Gemeinschaftsrechtsordnung, während das sekundäre Unionsrecht erst mit seiner Inkorporation im Wege der generellen oder speziellen Transformation innerstaatliche Geltung erlangt.
Hinsichtlich des zukünftigen sekundären Gemeinschaftsrechtes ist bei Verordnungen eine Transformation nicht erforderlich: Als "supranationales" Recht wird es unmittelbar mit seinem gemeinschaftsrechtlichen Inkrafttreten Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung. Ein zusätzlicher innerstaatlicher Akt, wie etwa eine Kundmachung im BGBl., ist nicht erforderlich.
Für die Frage des innerstaatlichen Ranges des Gemeinschaftsrechts ist wesentlich, daß durch die bundesverfassungsgesetzliche Ermächtigung zum Abschluß des Staatsvertrages die vertragsabschließenden Organe auch zur Übernahme des Anwendungsvorranges ermächtigt wurden. So ist den Materialien zur Gesamtänderung der Bundesverfassung zu entnehmen, daß die österreichischen Organe diesen Vorrang nie angenommen haben. Der Vorrang gilt insbesondere für Normen des Gemeinschaftsrechts, denen unmittelbare Wirkung zukommt.
Der Vorrang gilt für den Fall, daß in einem Rechtsstreit eine innerstaatliche Norm zur Anwendung käme, die zu einer geltenden Norm des Gemeinschaftsrechts im Widerspruch steht, konkret mit dieser nicht vereinbar ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Befolgung der einen Norm automatisch die Verletzung der anderen mit sich bringen würde. Österreichische Rechtsvorschriften, die dem Gemeinschaftsrecht widersprechen, dürfen demnach nicht mehr angewendet werden, und zwar unabhängig vom Tang des jeweiligen österreichischen Rechts. Auch Bundesverfassungsrecht wird vom Anwendungsvorrang erfaßt und muß als im Konfliktfall weichen.
Bis vor kurzem unterschied man nach den verschiedenen Integrationsformen und der unterschiedlichen Integrationsdichte drei Arten des Europarechts:
Das
Europarecht im wesentlichen Sinn als Recht aller europäischen Organisationen
einschließlich der sozialistischen Integrationsformen;
Das Europarecht im weiteren Sinn als Recht aller
europäischen Organisationen im demokratisch-freiheitlich-rechtsstaatlichen
Bereich Europas; und
Das
Europarecht im engeren Sinn als das Recht der drei europäischen Gemeinschaften,
nämlich der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft.
Anhand der bei den drei Gemeinschaften gegebenen (außergewöhnlichen) Kompetenzen lassen sich fünf Kriterien für die Supranationalität herausarbeiten:
Die
Kompetenz der Gemeinschaften, die Mitgliedstaaten auch durch bloß mehrheitlich
gefaßte Beschlüsse zu binden;
Die
Ausübung dieser Kompetenz auch durch ein Organ, welches nicht aus
weisungsgebunden Regierungsvertretern zusammengesetzt und daher von den
Mitgliedstaaten unabhängig ist;
Die
Kompetenz, durch bestimmte Rechtsakte in den Mitgliedstaaten unmittelbar
geltendes Rechtes zu schaffen, sodaß für dessen Gestaltung kein Akt
mitgliedstaatlicher Rezeption mehr notwendig ist;
Die
Durchgriffswirkung auf die innerstaatlichen Rechtssubjekte, denen daraus
unmittelbare Rechte und Pflichte erwachsen; und
Eine
obligatorische Gerichtsbarkeit des EuGH.
Der Begriff des primären Gemeinschaftsrechts umfaßt alle von den Mitgliedern der EG getroffenen gemeinschaftsbezüglichen Abmachungen. Das Primärrecht umfaßt die Gründungs-, Erweiterungs- und Anderungsverträge.
Unter sekundären Gemeinschaftsrecht versteht man die auf der Grundalge des primären Gemeinschaftsrechts von den Gemeinschaftsorganen erzeugten Normen. Da in der Folge Rechtsgestaltungs- und Rechtssprechungsakte nicht selten auf dem sekundären Gemeinschaftsrecht beruhen, kann man auch im Bereich des Europäischen Gemeinschaftsrechts von einem Stufenbau der Rechtsordnung sprechen, welcher insbesondere im Bereich der Rechtsschutzverfahren von Bedeutung ist. Das Sekundärrecht umfaßt vor allem Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen und Empfehlungen.
Unter formellen Gemeinschaftsrecht werden jene Normen verstanden, die den Aufbau der Gemeinschaft und das Verfahren ihrer Organe regeln.
Das materielle Gemeinschaftsrecht regelt den Gegenstand, welcher Ziel und Zweck der jeweiligen Gemeinschaft ist. Gegenstand der EG ist die Herstellung einer Wirtschafts- und Währungsunion.
Unter geschriebenem Gemeinschaftsrecht versteht man alle in Schriftform vorliegenden europarechtlichen Normen. Dies trifft für den allergrößten Teil des primären und sekundären Gemeinschaftsrechts zu.
Unter ungeschriebenen Gemeinschaftsrecht versteht man EG-Normen, die nicht in Schriftform vorliegen. Unter den Begriff des ungeschriebenen Gemeinschaftsrechts wird Verschiedenes subsumiert.
Eigentliches Gemeinschaftsrecht sind alle Normen des primären und sekundären Gemeinschaftsrechts; begleitendes Gemeinschaftsrecht hingegen alle jene völkerrechtlichen Normen, die - ohne zum primären oder sekundären Gemeinschaftsrecht zu gehören - auf die Förderung von dessen Ziel und Zweck abstellen bzw. hierfür geeignet sind.
Unter eigentlichem Gemeinschaftsrecht versteht man alle Normen des primären und sekundären Gemeinschaftsrechts. Unter uneigentlichem Gemeinschaftsrecht kann man aber Verschiedenes verstehen, zumal die Begriffe in diesem Bereich noch nicht endgültig fixiert sind und daher von der Wissenschaft auch verschieden verwendet werden können
Das Gemeinschaftsrecht gilt nicht nur für die Mitgliedstaaten der EU sondern, auch für all jene innerstaatlichen Rechtssubjekte, die bzw. deren Tätigwerden von den Regelungen des Gemeinschaftsrechts betroffen sind. Man hat daher in deren Verhältnis zum Gemeinschaftsrecht eine Analogie zum Verhältnis Staatsbürger - innerstaatliches Recht erblickt und die Rechtssubjekte des innerstaatlichen Rechts, insoweit sie dem Gemeinschaftsrecht unterworfen sind, als Marktbürger (d.h. Bürger des Gemeinsamen Marktes) bezeichnet. Da auch die Tätigkeit von Rechtssubjekten, die an sich nicht einem Mitgliedstaat der EU als Staatsangehörige oder juristische Personen angerechnet werden können, vom Gemeinschaftsrecht erfaßt sein kann. (z.B. in Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die den Gemeinsamen Markt berührt), ist der Marktbürger insoweit nicht ident mit den Bürgern der einzelnen Mitgliedstaaten.
Durch den EUV 1992 wurden in den EGV Bestimmungen über eine Unionsbürgerschaft eingefügt. Danach ist Unionsbürger, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt. Zu den Rechten des Unionsbürgers gehören insbesondere die Reise- und Aufenthaltsfreiheit in allen Mitgliedstaaten und das aktive und passive Kommunalwahlrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht zum Europäischen Parlament in jedem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat. Darüber hinaus genießt er in jedem ausländischen Staat, in dem sein Heimatstaat nicht vertreten ist, den diplomatischen und konsularischen Schutz eines jeden Mitgliedstaates.
Daraus zeigt sich, daß der Begriff des Marktbürgers ein weiterer ist als der des Unionsbürgers.
Die Kompetenzverteilung zwischen den Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten
Weder die Gemeinschaftsverträge noch der EUV enthalten systematische Bestimmungen über die Kompetenzverteilung zwischen den Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten.
Man kann drei Kompetenzbereiche unterscheiden: den Bereich der ausschließlichen Kompetenz der Gemeinschaften, den Bereich der konkurrierenden Kompetenz zwischen den Gemeinschaften und Mitgliedstaaten, und die ausschließliche Kompetenz der Mitgliedstaaten.
Im Bereich der ausschließlichen Gemeinschaftskompetenz, heute der gemeinsame Zolltarif, der innergemeinschaftliche Verkehr, die gemeinsame Handelspolitik etc., sind die Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht mehr handlungsbefugt, unabhängit davon, ob die Gemeinschaften ihrerseits tätig werden oder nicht.
Im Bereich der konkurrierenden Zuständigkeiten zwischen Gemeinschaften und Mitgliedstaaten gilt, daß die Mitgliedstaaten nur solange und nur insoweit Regelungen erlassen dürfen, als die Gemeinschaften ihrerseits noch nicht rechtssetzend tätig geworden sind. In den Bereich der konkurrierenden Zuständigkeiten fallen u.a. die Freizügigkeit des Personen- und Kapitalverkehrs, Fragen staatlicher Beihilfen, etc.
Der Bereich der ausschließlichen mitgliedstaatlichen Kompetenz umfaßt alles, was nicht in den Bereich der ausschließlichen Gemeinschaftskompetenzen oder in den Bereich der konkurrierenden Kompetenzen fällt.
In diesem Sinne gibt es auch im Bereich der konkurrierenden Kompetenzen keine parallelen Kompetenzen, weil hier nur entweder Mitgliedstaat oder die Gemeinschaft zuständig ist.
Die Europäischen Gemeinschaften handeln, wie alle internationalen Organisationen, durch ihre Organe. Aus diesen Rechtshandlungen lassen sich zwei spezifische Gruppen herausheben: die Rechtssetzungsakte und die Rechtsprechungsakte. Zu ersteren sin hauptsächlich Rat und Kommission (unter gelegentlicher Mitwirkung anderer Organe, insbes. des Parlaments), zu letzteren ist der Gerichtshof (einschließlich des Gerichts) berufen.
Rechtssetzung in den Europäischen Gemeinschaften
Der gelegentlich gebrauchte Begriff 'Gemeinschaftsgesetzgebung' ist eigentlich nicht ganz zutreffend, da die EU keine 'Gesetze' erlassen können. Da sie aber materiell gesetzesgleiche Verordnungen erlassen können, ist der Begriff der Gemeinschaftsgesetzgebung ein vertretbarer.
Es sind drei Kategorien von Rechtshandlungen und eine Kategorie anderer Rechtshandlungen beim Tätigwerden von Rat und Kommission unterscheidbar sind.
Rechtssetzugsakte:
Die Verordnung
Die Richtlinie
Die Entscheidung
Empfehlung und Stellungnahmen sind keine Rechtssetzungsakte, da sie nicht verbindlich sind. Das bedeutet natürlich nicht, daß sie rechtlich bedeutungslos sind. Denn einerseits sind die Mitgliedstaaten gehalten, sie zumindest ernstlich in Erwägung zu ziehen, andererseits können sich in Zusammenhang mit Organhandeln an ihr Fehlen Rechtsfolgen knüpfen, die die Befassung des EuGH ermöglichen.
Die Verordnung ist die Rechtshandlung mit den umfassendsten Rechtswirkungen, denn sie greift am weitestgehenden in die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ein. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Verordnungen treten, falls sie nicht selbst anderes bestimmen, am 20. Tag nach ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Im Gegensatz zur Verordnung legt die Richtlinie nur das zu erreichende Ziel fest und überläßt dem Mitgliedstaaten die Wahl von Form und Mittel zu dessen Erreichung. Adressat einer Richtlinie kann jeder Mitgliedstaat sein.
Die Entscheidung ist eine Rechtshandlung, deren Adressanten sowohl Mitgliedstaaten als auch Marktbürger sein können. Die Entscheidung ist die Rechtshandlung der Gemeinschaft, die Einzelfälle rechtsverbindlich regelt.
Abkürzungsverzeichnis
BGBl Bundesgesetzblatt
BVG Bundesverfassungsgesetz
EGV Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften
EuGH Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
EUV Europäischer Unionsvertrag
GASP Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
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