Die Verfassung des Deutschen Reiches (1871)
Das neue Deutsche Reich war eine konstitutionelle Erbmonarchie und ein Föderalistischer
Bundesstaat mit 42 Mio. Einwohnern.
22 Deutsche Fürsten und 3 freie Reichsstädte hatten - unter wahrung weitgehender Eigenständig-
keit - einen Vertrag geschlossen und waren die eigentlichen Inhaber der Reichsgewalt.
Durch den Beitritt der Süddeutschen Staaten wurde das bisherige übergewicht Preussens etwas geschwächt. Preussen konnte aber mit Hilfe seiner 17 - der auf 58 angewachsenen - Sitze im Bundesrat alle gesetze blockieren. Zum Veto benötigt wurden nur 14 Stimmen.
Der preussische König war gleichzeitig der Deutsche Kaiser.
Der preussische Ministerpräsident zugleich Deutscher Reichskanzler.
Der Bundesrat (Vertretung der Einzelstaaten)
Stimmrecht der Staaten je nach Größe und Bedeutung
Hatte über die Vorlagen des Reichstages zu beschließen.
Den Vorsitz hatte der Reichskanzler.
Der Reichstag (Repräsentanz des Volkes)
Gewählt von den männlichen Staatsbürgern über 25 Jahren
Wahl alle 3 Jahre (ab 1890 alle 5 Jahre)
Seine Mehheitliche Zustimmung war für Gesetze nötig.
Bundesgesetze mußten vom Bundesrat bestätigt werden.
Mußte den Haushalt bewilligen und durfte bei der Gesetzgebung mitwirken.
Auf die Politik hatte er wenig Einfluß, da der Kanzler ihm nicht verantwortlich war.
Der Reichskanzler
Ernannt vom Kaiser
Nur den Kaiser verantwortlich
Der Kaiser
Konnte Veto gegen neuerungen in Heer, Flotte, und Zoll einlegen.
Militärischer Oberbefehl
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