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DER BINNENMARKT

DER BINNENMARKT


Schon im EWG- Gründungsjahr war die Errichtung eines europäischen Binnenmarkts vorgesehen. Es sollte ein Raum ohne Binnengrenzen sein, indem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.


Ab dem 1. Juli 1968 entfielen zwischen den Mitgliedstaaten die Zölle auf Waren (Freihandelszone). Gegenüber Drittstaaten gab es einen gemeinsamen Zolltarif (Zollunion).

Es gab noch bestehende Handelshindernisse:




An den Grenzen wurde weiter der Güterverkehr kontrolliert.

Jeder Staat hatte nationale technische Normen festgelegt.

Der Zugang zu öffenltichen Aufrtägen war weiterhin beschränkt.

Innerhalb der Gemeinschaft war die freie Wahl des Arbeitsplatzes nicht möglich, weil Diplome gegenseitig nicht anerkannt wurden.


1985 legte die Kommission ein Weißbuch zur "Vollendung des Binnenmarktes"  mit Vorschlägen vor. Einige Vorschläge traten als Verordnungen in allen Mitgliedstaaten in Kraft, der Großteil der Vorschläge wurde aber von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt.


1. Abschaffung der Zoll- und Steuerkontrollen an den Grenzen

Der Verwaltungsaufwand verringerte sich dabei um 85%, Wartezeiten an den Grenzen verkürzten sich, was die Zunahme des LKW- Verkehrs förderte.


Abbau von technischen Handelshemmnissen

Das erweist sich als schwierig, da man einige Vorschriften schwer vereinheitlichen kann, weil sie zum Schutz der Verbraucher geschaffen wurden. Ein Unternehmer, der etwas auf einem fremden Markt anbietet, ist gegenüber einem inländeischen Anbieter benachteiligt, weil die Erfüllung der technischen Auflagen zusätzliche Kosten verursacht.


Im Grunde treffen alle Regierungen rechtliche Vorkehrungen gegen dieselben Produktrisiken. Ein Schwerpunkt des Binnenmarktprogramms: Veinheitlichung und gegenseitige Anerkennung dieser Vorschriften, was auf gegenseitigem Vertrauen beruht.


3. Öffentliches Auftragswesen

Man erhoffte sich einen großen Gewinn von der Zulassung ausländischer Bewerber bei öffentlichen Auschreibungen. Ziel der EU-Regelung war es , dass Regierungen wie Privatunternehmen Angebote vergleichen, und dem günstigsten Anbieter den Zuschlag zu erteilen. Es wurde auch festgelegt, dass Behörden und Versorgungsunternehmen alle Ausschreibungen ab einem bestimmten Wert im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft zu veröffentlichen haben. Nach dem Zuschlag müssen die Aufträge und die Entscheidungskriterien veröffentlicht werden.

Die Anzahl der veröffentlichten Auschreibungen stieg zwar, doch die Kommission muß immer wieder gegen Mitgliedstaaten vorgehen, die diese Richtlinien nicht einhalten, da viele Regierungen aus nationalen Gründen inländische Unternehmen beauftragen.


4) Globale Wirtschaftsräume

Europa steht im Wettbewerb mit anderen großen Wirtschaftsblöcken (NAFTA, asiatischer Wirtschaftsblock = Japan, Taiwan, Singapur, Indonesien,). Zusammen mit Norwegen, Island und Liechtenstein bildet die EU den EWR.


Die EU ist weltweit führender Exporteur, wobei der wichtigste Absatzmarkt die USA ist.

Im Jahr 1997 waren z.B. die wichtigsten Außenhandelspartner der EU: USA, Schweiz, Japan, Norwegen, China, Russland,


5) Der EU- Binnenhandel

Die wichtigsten Handelspartner der einzelnen EU-Mitglieder sind sie anderen EU-Staaten. Sie wickeln im Mittelwert mehr als zwei Drittel ihres Handles untereinander ab.


Die Grundfreiheiten im Binnenmarkt der EU:


Freier Warenverkehr: intern keine Zölle, aber gemeinsame Außenzölle;freier Handel, vermehrte Warentransporte; Abbau der Handelsmonopole; keine Kontingentierung;

Freier Personenverkehr: weder Pass noch Visum; freie Wahl des Wohnsitzes und Arbeitsplatzes; Gleichberechtigungsgrundsatz; gegenseitige Anerkennung von Diplomen;

Freier Kapitalverkehr: keine Devisenbeschränkungen; Deregulierung der Finazmärkte; gemeinsame Währung

Freier Dienstleistungsverkehr: private und öffentliche Aufträge in und aus allen EU-Staaten; freies Geld-und Versicherungswesen; Ausbau der Geld- und Nachrichtendienste







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