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DIE WASSERSCHUTZPOLIZEI DEUTSCHLAND

DIE WASSERSCHUTZPOLIZEI DEUTSCHLAND


1. Die Geschichte der Wasserschutzpolizei.

1.1 Die Mannheimer Akte
1.2 Die Zentralkommission Rhein

2. Gliederung der Wasserschutzpolizei.

3. Die Aufgabenbereiche der WSP.

3.1 Besondere Ausbildungen und Einrichtungen

4. Zum Schluß


DIE GESCHICHTE DER WASSERSCHUTZPOLIZEI

Schon innerhalb des 'Römischen Reiches Deutscher Nation' hatte die Freiheit der Schiffahrt Verfassungsrang. Im westfälischen Frieden von 1648 stand fest, daß die Schiffahrt auf dem Rhein frei sei und es den Vertragsstaaten nicht erlaubt sei auf- und abfahrende Schiffe aufzuhalten oder auf irgendeine Weise zu behindern.



In der Schlußakte des Wiener Kongresses wurde ein internationales Flußschiffahrtsrecht aufgenommen ( Artikel 108 bis 116). Dieses besagt, daß die Schiffahrt auf Flüssen, die mehrere Staaten berühren, frei sei und zugunsten eines ungehinderten Handels nicht verboten werden dürfen. Außerdem wurde die Hoheitsgrenze als Folge der tiefsten Punkte der Flußsohle definiert.

Diesen Bestimmungen folgten dann spezielle völkerrechtliche Vereinbarungen für die großen Ströme Rhein, Elbe, Oder und Donau.

Es entstand eine Zentralkommission Rhein, die die Rolle einer internationalen Schiffahrtsbehörde spielte. Ihren Sitz hatte sie anfangs in Mainz und später in Mannheim. Ihre Aufgabe war es, alles was die Schiffahrt betraf, zu regeln. Aber als erstes mußte eine Rheinschiffahrtsverordnung erstellt werden.

Dank der Rheinschiffahrtsakte vom 31. März 1831 wurde die Freiheit der Handelsschiffahrt verwirklicht. Außerdem sollten Schiffahrtsabgaben nur zur Instandhaltung der Wasserwege erhoben werden. Die Stapelrechte wurden ganz aufgehoben.

Am 17. Oktober 1868 trat die 'Revidierte Rheinschiffahrtsakte', bzw. 'Mannheimer Akte', die mit Anderungen und Zusatzprotokollen, heute noch gilt, in Kraft. Die Schiffahrtsabgaben und die Konzessionspflicht der Dampfschiffahrtsgesellschaften wurden zugunsten einer freien Schiffahrt beseitigt.

Die Mannheimer Akte und die Zentralkomission Rhein (ZKR) wurden im Friedensvertrag von Versailles offiziell anerkannt. Der Sitz der ZKR wurde nach Straßburg verlegt. Dies ist heute noch ihr Sitz.

1.1 Die Mannheimer Akte

Bei der Mannheimer Akte, der revidierten Rheinschiffahrtsakte, wurden schon 1868 viele neue Vorschriften für die Schiffahrt erstellt. Unter anderem die Einführung der Abgabenfreiheit und das Verbot in Rheinschiffahrtsangelegenheiten Sicherheitsleistungen zu erheben. Außerdem wurden die Stapel- und Umschlagsrechte (Bei diesen handelte es sich um reines Raubrittertum: Der Rhein war nämlich in Gildeabschnitten aufgeteilt, und es wurde, um die einzelnen Abschnitte passieren zu können eine bestimmte Geldsumme verlangt) endgültig und ohne Einschränkung verboten. Ab 1868 wurde erstmals ein Schiffsattest, welches die Tauglichkeit des Fahrzeuges nachweisen sollte, benötigt, um auf dem Rhein fahren zu dürfen.

Es soll durch die Einhaltung polizeilicher Sicherheitsvorschriften eine sichere und freie Rheinschiffahrt garantiert werden.

Die Zentralkommission Rhein spielt dabei die Rolle eines Gerichts für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten; bei der gleichen Instanz wird auch in Berufung gegangen. Die ZKR übernimmt auch die Aufgabe neue Bestimmungen ( im Bereich der Rheinschiffahrt ) zu verarbeiten und zu verabschieden.

1.2 Die Zentralkommission Rhein

Die Zentralkommission für die Rheinschiffahrt besteht aus einer Volksversammlung, einem Sekretariat zur Koordination, einer Berufskammer und zwölf Ausschüssen ( zum Beispiel für Wirtschaft oder soziale Sicherheit ). Es werden von den Vertragsstaaten (Deutschland, Frankreich, die Niederlande, Belgien Schweiz und Großbritannien) je ein bis vier Bevollmächtigte entsendet. Der Berufskammer gehören Richter aus allen Vertragsstaaten an.

Die ZKR tritt ein für die Sicherung der Einhaltung und Weiterentwicklung der Grundprinzipien der Rheinschiffahrtsakte, für die Beratung, was Vorschläge zu Anderungen und Ergänzungen der Akte betrifft, für die Förderung der Rheinschiffahrt auf den Bereichen der Politik, Technik und Wirtschaft. Sie übernimmt auch die Überwachung der Rechtsprechungen der Rheinschiffahrtsgerichte und verfaßt einen alljährlichen Bericht über den Zustand der Rheinschiffahrt ( Berichterstattung ).

Zur Beschlußfassung: Jeder Vertragsstaat verfügt über eine Stimme. Stimmabgabe unter Vorbehalt ist erlaubt, Stimmenthaltungen werden ignoriert. Ein einstimmiger Beschluß ist bindend, eine Stimmenmehrheit gilt als eine Empfehlung.

Die revidierte Rheinschiffahrtsakte und die ZKR brauchten eine Organisation um ihre Prinzipien und Vorschriften in die Praxis umzusetzen: Die Wasserschutzpolizei, die in ihrer organisierten Form um das Jahr 1950 entstand.

2. GLIEDERUNG DER WSP BADEN - WÜRTTEMBERG

Da der Rhein die wichtigste und die von Binnenschiffen am meisten befahrene Wasserstraße Europas ist, und die Zentralkommission in Straßburg ihren Sitz hat, wird hier der Gliederungsplan des Landes Baden-Württemberg beschrieben - wegen seiner interessanten Lage.

Der Wasserschutzpolizeidirektion Baden-Württemberg unterliegen drei Abschnitte (nämlich die Abschnitte Rhein (mit Sitz in Mannheim), Neckar (mit Sitz in Heilbronn) und Bodensee (mit Sitz in Friedrichshafen)). Jeder Abschnitt ist in drei Wasserschutzpolizeireviere geteilt. Zu dem Abschnitt Rhein gehören die Reviere Mannheim, Karlsruhe und Kehl, zum Abschnitt Neckar die Reviere Heidelberg, Heilbronn und Stuttgart und zum Abschnitt Bodensee die Reviere Friedrichshafen, Überlingen und Konstanz. Diesen Re- vieren sind, mit Ausnahme des Reviers Heilbronn, ein bis zwei Wasserschutzpolizeiposten unterstellt. Dem Revier Mannheim zum Beispiel sind zwei Posten unterstellt: MA-Feudenheim und MA-Rheinauhafen.

Die Wasserschutzpolizeidirektion beschäftigt sich ausschließlich mit Stabsaufgaben. Die WSP-Abschnitte greifen nur dann ein, wenn alle sich in diesem Abschnitt befindenden Reviere betroffen sind.

3. DIE AUFGABEN- UND ZUSTANDIGKEITSBEREICHE

Laut des DVO Polizeigesetzes, im vierten Abschnitt, betreffend die WSPdirektion, §19 (1), obliegen der Wasserschutzpolizei 'die polizeilichen Aufgaben auf den Wasserstraßen und den sonstigen schiffbaren Gewässern einschließlich der Nebenanlagen, der Häfen und der Werftanlagen, soweit hierfür nicht andere Stellen zuständig sind'.

Die im §19 (1) erwähnten Ausnahmen werden im fünften Abschnitt, §23 (2) aufgezählt: die WSP ist nicht Zuständig für:

'1. Straftaten, durch welche die Rechtsordnung in besonderem Maße verletzt wird ( schwere Kriminalität ),

2. Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, deren Verfolgung das Landeskriminalamt nach §12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 dieser Verordnung übernehmen kann,

3. Die Bekämpfung der Jugendkriminalität, der Jugendverwahrlosung und der Jugendgefährdung, außer den Fällen, deren Aufklärung nicht schwierig und ohne die Einrichtungen der Kriminalpolizei möglich ist',

4. Nicht natürliche Todesfälle, Außer:

'b) tödlichen Betriebsunfällen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Fahrzeugen'
( insbesondere im Hafengebiet )

'c) tödlichen Unfällen beim Betrieb, Laden, Löschen Stilliegen von Wasserfahrzeugen, bei der Verwendung von Tauchgeräten, beim Baden und beim Betreten des Eises im Dienstbezirk der Wasserschutzpolizeidirektion.'

Bei den Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes ist die Wasserschutzpolizei laut §19 (2) des vierten Abschnittes nur für Straftaten gegen die Umwelt zuständig.

Die WSP nimmt also neben den normalen Aufgaben der Polizei auch die in Punkt 4 a) und b) erklärten unnatürlichen Todesfälle und Straftaten die Umwelt betreffend wahr.

Insgesamt hat die Wasserschutzpolizei vier große Aufgabenbereiche. Erstens die Kontrolle und Überwachung des Schiffsverkehrs und Überwachung des Schiffsverkehrs und die Aufnahme von Schiffsunfällen (RheinSchPV, RheinSchUO, RheinSchPatentV und ADNR). Weiterhin übernimmt die WSP den Ermittlungsdienst (die Bearbeitung krimineller Delikte) im örtlichen Zuständigkeitsbereich. Der dritte Aufgabenbereich zählt zu den Wichtigsten. Er betrifft die Tätigkeiten, die den Umweltschutz angehen. Diese schließen unter anderem den Transport gefährlicher Güter ein (wobei Schiffsverkehr und Straßenverkehr im Hafenbereich betroffen sind).

Im Bereich der Ordnungswidrigkeiten gelten Landeswaldgesetz, Naturschutzgesetz, Abfallgesetz, Wassergesetz und Wasserhaushaltsgesetz.

Als Vergehen (Straftat) gelten unter anderem Gewässer- verunreinigung, ungenehmigtes Betreiben von Anlagen und unge- nehmigte Ablagerung.

3.1 Besondere Ausbildungen und Einrichtungen

Die Besonderen Einrichtungen der Wasserschutzpolizei sind der Tauchdienst und der Informationsdienst GGU ( Gefährliche Güter Umweltschutz ).

Um der WSP beitreten zu können, muß man ersteinmal die allgemeine polizeiliche Ausbildung über die Bereitschaftspolizei hinter sich bringen und die jeweilige Landespolizeischule besuchen. Danach werden noch ein dreimonatiger Grundlehrgang und drei Monate dauernder Fachlehrgang bei der Wasserschutzpolizeischule in Hamburg (Bei dem man die speziellen Vorschriften des Schiffahrtsrecht erlernt) erfordert.

Mögliche zusätzliche Ausbildungen sind die GGU - Lehrgänge, die Brandermittlerlehrgänge, die Seemännische Ausbildung, die Ausbildung zum Bootsführer und die zum Radarbeobachter.

Zum Schluß

Die Wasserschutzpolizei ist aber noch viel mehr. Sie ist ein Ansatz für eine Europäische Union, in der die Zusammenarbeit zwischen den Ländern ohne Probleme funktioniert. Für alle Mitgliedstaaten gelten für die Rheinschiffahrt die selben Rechte und Gesetze. Schon seit 1919 hat die Zentralkommission Rhein ihren Sitz in Straßburg, der Hauptstadt Europas. Nicht selten kommt es vor, daß man französische Polizisten der 'Compagnie Fluviale' auf deutschen Wasserschutzpolizeibooten sieht, wo sie gelegentlich gemeinsam mit den deutschen Polizisten Streife fahren. So wird die WSP über ihre normalen Funktionen hinaus zu einer Bindung zwischen den Ländern Europas.






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